Ich habe ihren letzten Beitrag noch nicht im Detail durchstudiert. Ich bin mir auch nicht sicher, ob ich auf ihre Fragen hier noch antworten kann. Ich bin kein Jurist und Sozialversicherungsrecht ist komplex. Sozialversicherungsberater ist hier sicher kompetenter als ich. Deshalb begruesse ich seine Beitraege, inklusive der Kritik an meinen Beitraegen.
Ihr letzter Beitrag zeigt gerade die Problematik auf.
Es ist in der Praxis ein Unterschied ob man beim Sozialamt gemeldet ist, oder nicht. Die Leistungen des Sozialamtes koennen nicht gepfaendet werden. Das Sozialamt sorgt aber dafuer, dass ihr tatsaechliches aktuelles Existenzminimum gewahrt ist.
Das Betreibungsamt legt aber die pfaendbare Quote ungeachtet von unerwarteten Ausgaben fest. Die pfaendbare Quote gilt dann fuer ein Jahr. Kommen nun unerwartete Ausgaben, z.B. gesundheitlich bedingt. dann wird dieses Geld fehlen.
Und wenn zB das betreibungsrechtliche Existenzminimum 3'200,- beträgt und das Einkommen (bestehend aus ca. 1'000,- IV-Rente I. Säule, 1'800,- IV-Rente aus der II. Säule, 100,- IV-Rente aus Deutschland und 500,- Ergänzungsleistungen) 3'400,- CHF, dann wäre die Differenz über die 200,- CHF also pfändbar? Aus der II. Säule demfall...?
Sozialversicherungsberater hat meine Aussagen zu recht kritisiert. Ja! Die Rente aus der I. & II. Säule kann gepfaendet werden! Wenn damit das betreibungsrechtliche Existenzminimum ueberschritten ist.
Nicht ganz klar ist hier ..... Wann und in welchem Umfang sie tatsaechlich gepfaendet werden kann!
Vergleichen sie dazu den Beitrag von C-O-R-A
Dort finden sie eine Antwort von Sozialversicherungsberater: Die Informationen auf http://www.schuldeninfo.ch und auf http://www.schulden.ch bieten nur einen Überblick. Es gibt Situationen, in denen die Rechtsprechung der Gerichte anerkannt hat, dass grundsätzlich gemäss Artikel 92 Absatz 1 SchKG unpfändbare Vermögenswerte ausnahmsweise doch gepfändet werden dürfen, weil das Unterlassen einer Pfändung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich wäre. Um beurteilen zu können, ob so eine Situation vorliegt sind weitere Angaben zum Sachverhalt notwendig. Ohne zusätzliche Angaben über den Sachverhalt lässt sich nicht abschätzen, ob die Nachzahlung für den rückwirkenden Anspruch auf eine IV-Rente gepfändet werden kann oder nicht.
Nicht einverstanden bin ich, aufgrund meiner Erfahrung, aber mit seiner Aussage, dass Betreibungsamt und Sozialamt das Existenzminimum gleich berechnen.
Korrekt ist, dass beide Aemter hier auf die SKOS-Richtlinien abstuetzen. Aber das Betreibungsamt beruecksicht bei der Festlegung der pfaendbaren Quote nur die unabdingbaren und wiederkehrenden Ausgaben. Und diese muessen entsprechend belegt sein, sonst werden sie nicht beruecksichtigt. Auch notwendige kuenftige Ausgaben werden nicht beruecksichtigt. Die pfaendbare Quote wird am Stichttag der Pfaendung gemaess den, am Stichtag nachweislich vorhanden Belege, also den aktuell laufenden existenziellen Notwendigkeiten festgelegt.
Aus meiner Erfahrung heraus rechnet das Sozialamt hier noch etwas anders. Dies gilt insbesondere bei Working Poors. Diese erhalten allenfalls seitens des Sozialamtes eine Art Bonus zugesprochen. Dieser ist eine Art von Rabatt, bei der Anrechnung des erzielten eigenen Einkommens. Das heisst, das nicht das gesamte Einkommen aufgerechnet wird, respektive ein Freibetrag gewaehrt wird. Dies koennte auch in ihrem Falls so sein.
Die Differenz zwischen den Existenzminima kann hier durchaus 200-300.- CHF betragen. Was fuer Jemanden, am "Existenzminus" Lebenden, auf die Dauer doch sehr relevant sein kann.
Mein diesbezuegliches Wissen beruht auf der Situation eines ehemaligen Mitarbeiters, welcher aufgrund der Alimente eine Lohnpfaendung ueber Jahre hinweg hatte. Und entsprechende Schwierigkeiten hatte. Seine Situation besserte sich, als er dann sich beim Sozialamt anmeldete. Danach hatte er etwas mehr Luft.
Die Geschichte ist ueber 25 Jahre alt. Ob sich hier in der Praxis etwas geaendert hat, ist mir nicht bekannt. Meines Wissens hat sich bei den gesetzlichen Grundlagen nichts geaendert.