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  • Juno


    Ich habe ihren letzten Beitrag noch nicht im Detail durchstudiert. Ich bin mir auch nicht sicher, ob ich auf ihre Fragen hier noch antworten kann. Ich bin kein Jurist und Sozialversicherungsrecht ist komplex. Sozialversicherungsberater ist hier sicher kompetenter als ich. Deshalb begruesse ich seine Beitraege, inklusive der Kritik an meinen Beitraegen.


    Ihr letzter Beitrag zeigt gerade die Problematik auf.


    Es ist in der Praxis ein Unterschied ob man beim Sozialamt gemeldet ist, oder nicht. Die Leistungen des Sozialamtes koennen nicht gepfaendet werden. Das Sozialamt sorgt aber dafuer, dass ihr tatsaechliches aktuelles Existenzminimum gewahrt ist.


    Das Betreibungsamt legt aber die pfaendbare Quote ungeachtet von unerwarteten Ausgaben fest. Die pfaendbare Quote gilt dann fuer ein Jahr. Kommen nun unerwartete Ausgaben, z.B. gesundheitlich bedingt. dann wird dieses Geld fehlen.


    Und wenn zB das betreibungsrechtliche Existenzminimum 3'200,- beträgt und das Einkommen (bestehend aus ca. 1'000,- IV-Rente I. Säule, 1'800,- IV-Rente aus der II. Säule, 100,- IV-Rente aus Deutschland und 500,- Ergänzungsleistungen) 3'400,- CHF, dann wäre die Differenz über die 200,- CHF also pfändbar? Aus der II. Säule demfall...?


    Sozialversicherungsberater hat meine Aussagen zu recht kritisiert. Ja! Die Rente aus der I. & II. Säule kann gepfaendet werden! Wenn damit das betreibungsrechtliche Existenzminimum ueberschritten ist.


    Nicht ganz klar ist hier ..... Wann und in welchem Umfang sie tatsaechlich gepfaendet werden kann!


    Vergleichen sie dazu den Beitrag von C-O-R-A


    Dort finden sie eine Antwort von Sozialversicherungsberater: Die Informationen auf http://www.schuldeninfo.ch und auf http://www.schulden.ch bieten nur einen Überblick. Es gibt Situationen, in denen die Rechtsprechung der Gerichte anerkannt hat, dass grundsätzlich gemäss Artikel 92 Absatz 1 SchKG unpfändbare Vermögenswerte ausnahmsweise doch gepfändet werden dürfen, weil das Unterlassen einer Pfändung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich wäre. Um beurteilen zu können, ob so eine Situation vorliegt sind weitere Angaben zum Sachverhalt notwendig. Ohne zusätzliche Angaben über den Sachverhalt lässt sich nicht abschätzen, ob die Nachzahlung für den rückwirkenden Anspruch auf eine IV-Rente gepfändet werden kann oder nicht.


    Nicht einverstanden bin ich, aufgrund meiner Erfahrung, aber mit seiner Aussage, dass Betreibungsamt und Sozialamt das Existenzminimum gleich berechnen.


    Korrekt ist, dass beide Aemter hier auf die SKOS-Richtlinien abstuetzen. Aber das Betreibungsamt beruecksicht bei der Festlegung der pfaendbaren Quote nur die unabdingbaren und wiederkehrenden Ausgaben. Und diese muessen entsprechend belegt sein, sonst werden sie nicht beruecksichtigt. Auch notwendige kuenftige Ausgaben werden nicht beruecksichtigt. Die pfaendbare Quote wird am Stichttag der Pfaendung gemaess den, am Stichtag nachweislich vorhanden Belege, also den aktuell laufenden existenziellen Notwendigkeiten festgelegt.


    Aus meiner Erfahrung heraus rechnet das Sozialamt hier noch etwas anders. Dies gilt insbesondere bei Working Poors. Diese erhalten allenfalls seitens des Sozialamtes eine Art Bonus zugesprochen. Dieser ist eine Art von Rabatt, bei der Anrechnung des erzielten eigenen Einkommens. Das heisst, das nicht das gesamte Einkommen aufgerechnet wird, respektive ein Freibetrag gewaehrt wird. Dies koennte auch in ihrem Falls so sein.


    Die Differenz zwischen den Existenzminima kann hier durchaus 200-300.- CHF betragen. Was fuer Jemanden, am "Existenzminus" Lebenden, auf die Dauer doch sehr relevant sein kann.


    Mein diesbezuegliches Wissen beruht auf der Situation eines ehemaligen Mitarbeiters, welcher aufgrund der Alimente eine Lohnpfaendung ueber Jahre hinweg hatte. Und entsprechende Schwierigkeiten hatte. Seine Situation besserte sich, als er dann sich beim Sozialamt anmeldete. Danach hatte er etwas mehr Luft.


    Die Geschichte ist ueber 25 Jahre alt. Ob sich hier in der Praxis etwas geaendert hat, ist mir nicht bekannt. Meines Wissens hat sich bei den gesetzlichen Grundlagen nichts geaendert.

  • Juno


    Mir wurde aus ihrem letzten Beitrag nicht ganz klar, ob nun die Quellensteuer offiziell erlassen wurde oder nicht.


    Soweit ich verstanden habe, nicht..... obwohl ihnen mitgeteilt wurde, dass dies so haette sein muessen.


    Das ist problematisch.


    Denn so lange die Steuer nicht offiziell erlassen wurde .... kann diese in Rechnung gestellt werden. Und dementsprechend auch betrieben werden.


    Die Betreibung koennen sie nun anfechten, wenn sie der Ansicht, dass diese zu Unrecht geschieht, weil die Steuerforderung erlassen sein muesste.


    Sie konnte daher bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erheben. Dann muesste der Glaeubiger (Quellensteuer) einen Rechtsoeffnungstitel verlangen.


    Ein solches Begehren kann durch einen unbedarften Mitarbeiter beim Steueramt im Handumdrehen veranlasst werden. Ohne weitere Pruefung des Sachverhalts.


    Das haette dann zu Folge, dass das Gericht darueber entscheiden muss, ob ein Rechtsoeffnungstitel ausgehaendigt werden kann.


    Dies wird dann passieren, wenn sie nicht nachweisen koennen, dass die Steuer haette erlassen werden muessen.

  • C-O-R-A


    marikowari@ https://www.beobachter.ch/fore…fur-alleinstehende-g.html Warum hast du dazu nichts zu sagen?


    C-O-R-A ..... Die Sache ist durchaus interessant. Hat aber mit der Frage von Juno direkt nichts zu tun. Und ich bin mir deshalb etwas unsicher darueber, ob wir diese Frage in ihrem Thread weiter diskutieren duerfen.


    Die Frage wurde in einem Thread gestellt, zu einem Zeitpunkt, zu dem ich selbst, in meinem Namen, noch nicht ein Forumsteilnehmer war. Ich hatte also diese Frage zuvor noch nie gelesen.

  • C-O-R-A


    marikowari@ https://www.beobachter.ch/fore…fur-alleinstehende-g.html Warum hast du dazu nichts zu sagen?


    C-O-R-A Die Sache ist durchaus interessant. Hat aber mit der Frage von Juno direkt nichts zu tun. Und ich bin mir deshalb etwas unsicher darueber, ob wir diese Frage in ihrem Thread weiter diskutieren duerfen.


    Die Frage wurde in einem Thread gestellt, zu einem Zeitpunkt, zu dem ich selbst, in meinem Namen, noch nicht ein Forumsteilnehmer war. Ich hatte also diese Frage zuvor noch nie gelesen.

  • marikowari


    Die Steuer wurde mir nicht erlassen, da sie bereits zwischenzeitlich von der KTG-Versicherung abgeführt wurde und daher nichts mehr existiert an offener Rechnung des Quellensteueramtes, was sie mir erlassen könnten.


    Die KTG-Vers.hat das eben die 2 Jahre komplett vergessen abzuführen und dann wohl vom Steueramt den reminder bekommen und es dann nachträglich alles beglichen. Diese Kosten legt die KTG-Vers. jetzt im Nachgang eben auf mich um, weil es ja die Jahre durch von dem Auszahlungsbetrag von ihnen hätte einbehalten werden müssen. Ich also zuviel Geld bekam. Da ich das aber wie gesagt nicht wusste und um Gottes Willen nie an sowas auch nur gedacht hätte und den Aussagen der case Managerin und Vers.dame und ähnlichen vertraute, habe ich die ganze Zeit über nichts bemerkt.


    Ich verstehe ja, dass ich diese Kosten theoretisch tragen müsse - aber mit dem Datum der Rechnungsstellung der KTG-Vers. an mich über diese >5'000,- CHF war ich bereits unter dem Existenzminimum und daher in keiner Weise fähig, das bezahlen zu können. Und dennoch lehnte die KTG-Vers. mein Gesuch ab.


    Der freundliche Herr vom Quellensteueramt hat einfach gesagt, dass die KTG-Vers. [aufgrund der gegebenen Umstände zum Rechnungsstellungszeitpunkt (dass ich wirklich bereits unter dem Existenzminimum war) ] hätte mein Erlassbegehren gewähren müssen, weil ja bereits da eindeutig war, dass ich es eh nie und nimmer bezahlen könne und auch gesetzlich aufgrund des betr.r.Existenzminimums bei mir nichts zu holen sei.


    Und wäre die Rechnung der Quellensteuer nicht bereits von der KTG-Vers. beglichen worden und direkt bei mir gelandet, hätte mir das Steueramt tatsächlich alle Schulden erlassen müssen.


    Nun ist meine Frage, wenn sich das Betreibungsamt jetzt bald bei mir meldet bzgl. der ausstehenden Zahlung an die KTG-Vers. über diese >5'000,- CHF, ob man sich dann auf meine Einkommensverhältnisse zum damaligen Zeitpunkt beziehen muss, als die Rechnung erstmals gestellt wurde und ich auch das Erlassbegehren einreichte, oder auf die leicht veränderten Umstände heute?

  • marikowari@



    « Die Frage wurde in einem Thread gestellt, zu einem Zeitpunkt, zu dem ich selbst, in meinem Namen, noch nicht ein Forumsteilnehmer war. »



    Das wusste ich nicht. Ich war damals auch vorübergehend nicht mehr im Forum.



    C-O-R-A

    Tags mit Threads von mir, die mich zurzeit vorwiegend beschäftigen

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    01-04-22 <- UMWELT <- KRIEG IN EUROPA  01-05-22 <- BILDSPRACHE <- FRAUEN  06-05-22 <- KRANKENKASSEN 15-05-22

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    Ich freue mich auf jede konstruktive Meinung von dir.

    Insbesondere auf jene der ehrlich-witzigen und/oder kritisch-konstruktiven Art.

  • sozialversicherungsberater@ schrieb:

    « Informationen der Berner Schuldenberatung Das "absolut unpfändbare":

    https://www.schuldeninfo.ch/fi…chwoerter/unpfaendbar.pdf »


    Achtung!!!

    Im verlinkten Dokument soll angeblich laut einer anderen Diskussion ein gravierender Fehler sein. Es wurde daraus ein riesen Theater gemacht.

    C-O-R-A

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  • Juno


    Ich fuerchte, in diesem Fall bleibt kaum noch etwas anderes uebrig, als die Rechnung zu bezahlen. Es ist vermutlich nicht moeglich die Steuer nachtraeglich zu erlassen, weil das entsprechende Gesuch wohl innert bestimmten Fristen eingereicht werden muss. Ganz sicher bin ich mir hierbei allerdings nicht. Versuchen koennte man es ja mal. Auch wenn die Erfolgschance dabei sehr klein ist.


    Ein Rechtsvorschlag bei der Zustellung des Zahlungsbefehls zu erheben ist auch sinnlos. Denn so wie ich das jetzt sehe, besteht die Forderung juristisch gesehen zu recht. Wenn es auch unmoralisch zu sein scheint.


    Wenn ich es aber richtig verstanden habe, wurden sie schon betrieben/ gepfaendet fuer diese Forderung? In diesem Fall waere dann ein Pfaendungsverlustschein ausgestellt worden. Aufgrund dieses Verlustscheines koennen sie erneut gepfaendet werden.


    Jetzt besteht hier die Moeglichkeit, dass sie sich mit dem Glaeubiger auf einen Rueckkauf des Verlustscheines einigen. Mit einem entsprechenden Rabatt auf die Summe.


    Ich wuerde aber empfehlen, dies nicht selbst zu machen. Sondern zum Beispiel ueber Sozialarbeiter/in des Sozialamtes. Das ist mitunter auch noch ein Grund, weshalb ich ihnen weiterhin empfehle, mit dem Sozialamt in Kontakt zu treten und dort einmal ihre Situation besprechen.

  • C-O-R-A


    Ich hatte vor etwa zwei Jahren unter einem anderen Usernamen mal zwei /drei Beitraege gepostet, wo ich die Rede meines schitzofrenen Freundes abgetippt hatte. Von Forenteilnehmern wurden seine Beitraege nicht verstanden. Er wurde als hoffnungsloser Fall bezeichnet.


    Darauf hat er aufgehoert sich zu Threads im Forum weiter zu auessern. Zumindest in der Oeffentlichkeit.


    Ich persoenlich halte meinen Freund trotz seiner Krankheit nach wie vor, fuer eine hochintelligente Person, welche meistens nicht verstanden wird von seiner Umwelt. Ich muss aber zugeben, dass er etwas abgehoben ist. Und in seiner Kommunikation nicht unbedingt auf das Niveau seiner Gespraechspartner eingehen kann.


    Vielleicht ist ihm deshalb die Kunst naeher? Weil er sich in Bildern und Skulpturen besser ausdruecken kann, als mit Worten?


    Die eidg. Matura C hatte er ganz locker vom Hocker mit Bravour gemacht. Wandte sich dann lieber den bildenden Kuensten zu.

  • @C-O-R-A


    Ich habe darum gebeten mich auf diesen gravierenden Fehler aufmerksam zu machen. Ich kann diesen bis jetzt nicht entdecken.

  • @Juno


    Sie haben meine Frage nicht beantwortet, in welchem Kanton Sie leben.



    Und wenn zB das betreibungsrechtliche Existenzminimum 3'200,- beträgt und das Einkommen (bestehend aus ca. 1'000,- IV-Rente I. Säule, 1'800,- IV-Rente aus der II. Säule, 100,- IV-Rente aus Deutschland und 500,- Ergänzungsleistungen) 3'400,- CHF, dann wäre die Differenz über die 200,- CHF also pfändbar? Aus der II. Säule demfall...?


    In Ihrem Fall können monatlich 100,- Franken aus der monatlichen Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (2. Säule) gepfändet werden. Wenn das für Ihren Wohnort zuständige Betreibungsamt der Ansicht ist, dass die Invalidenrente der deutschen Versicherung (IV-Rente aus Deutschland) nicht unpfändbar ist, können zusätzlich monatlich 100,- Franken aus der monatlichen Invalidenrente der deutschen Versicherung (IV-Rente aus Deutschland) gepfändet werden.



    Ich war nie beim Sozialamt und habe nach der Krankentaggeldzeit direkt im Anschluss IV-Rente beziehen dürfen.


    Haben Sie eine Nachzahlung der Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV = 1. Säule) für die Vergangenheit erhalten, weil der Beginn des Anspruchs auf die Rente gemäss der Verfügung in der Vergangenheit liegt? Wurde die Nachzahlung der der Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV = 1. Säule) von der IV-Stelle direkt an die Krankentaggeldversicherung als Rückerstattung der während dem Nachzahlungszeitraum bezogenen Krankentaggelder überwiesen? Normalerweise sieht man auf de Verfügung über die IV-Rente, ob der Beginn des Anspruchs auf die Rente in der Vergangenheit liegt und an welche Zahlungsadresse (z.B. Versicherung XYZ) die Nachzahlung der Rente für die Vergangenheit überwiesen wurde?


    In manchen Kantonen in manchen Bezirken betrachten die Betreibungsämter Guthaben auf Bankkonten bzw. Bargeld, das aus Nachzahlungen von unpfändbarem Einkommen für die Vergangenheit stammt oder Guthaben aus Bankkonten, welche aus unpfändbaren Einkommen stammen, als pfändbar. Diese Betreibungsämter sind der Ansicht, dass das Existenzminimum ja bereits schon aus dem laufenden Einkommen bezahlt werden kann und diese Guthaben für die Bezahlung von Schulden verwendet werden können.


    Ein Jurist des Quellensteueramtes der meine finanzielle Lage begutachtete, bestätigte mir sogar, dass ich unter dem betr.Existenzminimum läge.


    Das Quellensteueramt ist nicht für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zuständig. Dafür ist das für Ihren Wohnort zuständige Betreibungsamt zuständig.


    Aber ich wüsste die Antwort gerne dennoch - einfach um mein Wissen dazu zu erweitern!


    Ich habe Ihnen bereits Links auf die in den verschiedenen Kantonen anwendbaren Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums angegeben.


    Der Betrag, der betrieben wird ist effektiv eine unrunde Sache in sich.


    Was meinen Sie mit der Betrag der betrieben wird? Haben Sie bereits einen Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes für die Rückforderung der Krankentaggeldversicherung erhalten? Ist die Frist auf dem Zahlungsbefehl für einen Rechtsvorschlag bereits abgelaufen? Wenn nicht können Sie innerhalb der Frist einfach "Ich erhebe wegen Verjährung Rechtsvorschlag" auf den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes schreiben und darunter Ihre Unterschrift schreiben und den Zahlungsbefehl auf dem für Ihren Wohnort zuständigen Betreibungsamt einreichen. Anschschliessend sollten Sie sich bei einer auf Zivilrecht spezialisierten Person darüber beraten lassen, ob in Ihrem Fall eine "ungerechtfertigte Bereicherung" vorliegt und ob und für welchen Teil des Betrags die für eine ungerechtfertigte Bereicherung gültige Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. Die ungerechtfertigte Bereicherung ist in den Artikeln 62 bis 67 des Obligationenrechts (OR) geregelt. Zivilrecht ist nicht mein Spezialgebiet, lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt beraten. Die kantonalen Anwaltsverbände und manche Bezirksgerichte bieten eine kurze kostenlose Rechtsberatung an. Sie können zuerst selbst innerhalb der Frist einen Rechtsvorschlag gegen einen Zahlungsbefehl des Betreibungsamts einreichen und sich hinterher juristisch beraten lassen und der Versicherung hinterher genauer erklären, warum Sie den Betrag oder einen Teil des Betrags nicht schulden oder dieser Betrag ganz oder teilweise verjährt ist und deshalb von Ihnen nicht zurückbezahlt werden muss. Wenn Sie innerhalb der Frist einen Rechtsvorschlag gemacht haben und den Rechtsvorschlag später nicht wieder zurückziehen, muss die Versicherung vor Gericht eine Klage einreichen, damit festgestellt wird, ob sie den Betrag bezahlen müssen oder nicht.


    Bundesgesetz über die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR)):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19110009/index.html


    Rechtsauskunftsstellen der kantonalen Anwaltsverbände:



    https://www.sav-fsa.ch/de/rech…chtsauskunftsstellen.html



    Zu diesem Zeitpunkt bereits hatte ich nie und nimmer dieses Geld, so dass ich garnicht wusste wie bezahlen und reichte sofort ein Erlass- oder zumindest Reduktionsgesuch ein, da ich in bestem Wissen und Glauben war die ganze Zeit über und jetzt wo ich nur noch die IV-Rente habe, ich schon 5x nicht fähig bin, das zu bezahlen. Wovon denn? Auch hatte ich zu dem Zeitpunkt noch keinerlei Ergänzende Leistungen erhalten oder zugesprochen bekommen. Die bekam ich erst Monate rückwirkend ab dem darauffolgenden Monat nach meinem Gesuch. Zu dem Zeitpunkt hatte ich also weit weniger als das betreibungsrechtliche Existenzminimum als ich um den Erlass bat. Ich offenbarte alle Zahlen 1:1 auf meinem Konto, alles - dass ich nicht wisse wie ich diese Schuld begleichen solle...!


    Wenn ich recht informiert wurde, hätten sie damals bereits zugestehen müssen, dass es bei mir nichts zu holen gibt und die Schuld via Schuldschein für sie hätte enden müssen.


    Da ich dann nicht weiter wusste nach der Absage von der KTG-Vers., dass sie mir die Rechnung nicht erlassen, habe ich sie gebeten, die Rechnung zumindest auf Eis zu legen bis ich den Entscheid des Quellensteueramtes hätte zu meinem Erlassgesuch bei denen.


    Ist die Krankentaggeldversicherung eine Krankentaggeldversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) oder eine Krankentaggeldversicherung gemäss dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)? Was steht dazu in der Versicherungspolice, im Versicherungsvertrag und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)? Steht dort etwas über den "Erlass" von Rückforderungen? Im Fall einer Krankentaggeldversicherung gemäss dem KVG ist gemäss Artikel 1 Absatz 1 KVG das ATSG anwendbar.


    Im Fall einer Krankentaggeldversicherung gemäss VVG ist das ATSG nicht anwendbar, weil im VVG kein Verweis auf das ATSG steht und im VVG keine Möglichkeit des Erlasses einer Rückforderung steht. Gemäss Artikel 25 Absatz 1 ATSG müssen unrechtmässig bezogenen Leistungen nicht zurück erstattet werden, wenn Sie die Leistungen in gutem Glauben empfangen haben und eine grosse (finanzielle) Härte vorliegt. Wenn die Versicherung nicht von sich aus die Rückforderung erlässt, muss man bei der Versicherung ein Gesuch um Erlass einreichen. Die Versicherung muss dann in einer Verfügung gemäss Artikel 49 ATSG darüber entscheiden, ob sie die Rückforderung erlässt oder nicht. Wenn man nicht innerhalb von 30 Tagen gegen eine Verfügung, in welcher der Erlass abgelehnt wurde, gemäss Artikel 52 ATSG bei der Versicherung eine Einsprache gegen die Verfügung einreicht, wird die Verfügung rechtskräftig. Auch wenn das anwendbare Recht einen "Erlass" der Rückforderung nicht vorsieht ist es möglich, dass die Artikeln des Obligationenrechts über die ungerechtfertigte Bereicherung anwendbar sind. Wenn die Artikel des des Obligationenrechts über die ungerechtfertigte Bereicherung anwendbar sind und man nichts zurückerstatten muss, muss man sich aber innerhalb der Frist auf dem Zahlungsbefehl des Betreibungsamts mit einem Rechtsvorschlag wehren, sonst kommt es zur Pfändung. Wenn es zur Pfändung kommt ist dann entscheidend, ob und wie viel pfändbar ist.



    Als die Krankentaggeldzeit begann fragte ich noch die Dame von der KTG-Vers., so wie meine case Managerin, was ich nun mit dem Geld machen müsse, dass ich dann nach der Kündigung des AGs direkt von der KTG-Vers. überwiesen bekäme? Alle versicherten mir, dass das Geld so wie es bei mir ankäme netto und damit "meines" sei.


    Haben Sie die "Dame von der Krankentaggeldversicherung" oder die Case Managerin schriftlich gefragt und von diesen schriftliche Antworten erhalten? Wenn nein, haben Sie keinen Beweis, was Sie gefragt haben und was die Antwort war, wenn die beiden Damen sagen, dass sie sich nicht mehr erinnern können oder abstreiten, dass sie eine solche Auskunft gegeben haben. Ist die Case Managerin überhaupt eine Arbeitnehmerin der der Versicherung?


    War der monatliche Betrag der Krankentaggelder ungefähr so hoch wie der monatliche Nettolohn nach Abzug der Quellensteuer? Wenn der monatliche Betrag der Krankentaggelder höher war oder nur knapp tiefer war, könnte die Versicherung argumentieren, dass Ihnen hätte auffallen müssen, dass etwas nicht stimmt und, dass Sie hätten wissen können, dass Sie zu viel erhalten haben und somit Zweifel an der falschen Auskunft hätten haben müssen und noch einmal rückfragen hätten müssen.


    Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19940073/index.html


    Versicherungsvertragsgesetz (VVG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19080008/index.html


    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20002163/index.html


    Das Steueramt kann die Steuerforderung nicht erlassen, weil die Steuerforderung bereits durch die Krankentaggeldversicherung bezahlt ist. Die Krankentaggelder sind Ersatzeinkünfte im Sinne von Artikel 32 StHG und sind damit eine steuerbare Leistung im Sinne von Artikel 32 StHG. Die Versicherung war der Schuldner der steuerbaren Leistung (weil Sie Ihnen die Krankentaggelder geschuldet hat) und haftet gemäss Artikel 37 Absatz 1 StHG gegenüber dem Steueramt für die Entrichtung der Quellensteuer. Das Steueramt war deshalb berechtigt die Quellensteuer direkt von der Versicherung einzufordern und nun wurde die Quellensteuer nachträglich durch die Versicherung bezahlt. Die Versicherung hat Ihnen irrtümlich einen zu hohen Betrag an Krankentaggeldern ausbezahlt.



    Art. 37


    1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 32 und 35) haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. Er ist verpflichtet:

    a.
    die geschuldete Steuer bei Fälligkeit seiner Leistung zurückzubehalten oder vom Steuerpflichtigen einzufordern;
    b.
    dem Steuerpflichtigen eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen;
    c.
    die Steuern der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern;


    d.



    die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; die Arbeitgeberin schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.



    Art. 32 Geltungsbereich


    1 Ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen. Dieser tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern. Davon ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach Artikel 11 Absatz 4 unterstehen. Vorbehalten bleibt die ordentliche Veranlagung nach Artikel 34 Absatz 2.





    2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.


    3 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet und erstreckt sich auf alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, einschliesslich Nebeneinkünfte, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und Naturalleistungen, sowie auf die Ersatzeinkünfte


    Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19900333/index.html

  • @Juno


    Falls es zu einer Pfändung kommt, können Sie versuchen gegenüber dem Betreibungsamt zu argumentieren, dass die Invalidenrente der deutschen gesetzlichen Versicherung wie die Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung der Existenzsicherung dient und somit gemäss BGE 143 III 385 unpfändbar ist. Ob das tatsächlich so ist, weiss ich nicht. Ich kenne Ihre Invalidenrente aus Deutschland nicht und bin auch kein Experte für deutsches Sozialversicherungsrecht.


    Bundesgerichtsentscheid BGE 143 III 385



    https://www.bger.ch/ext/eurosp…&zoom=&type=show_document

  • Sozialversicherungsberater


    Etwas losgeloest von der Frage von @Juno gelange ich mit einer Frage an sie:


    Nachdem jetzt wohl etwas klar ist, dass auch IV-Renten der II.Saeule beschraenkt gepfaendet werden koennen....


    Was genau heisst: beschraenkt?


    Entweder habe ich etwas ueberlesen, oder ich habe hier nirgendwo finden koennen, wie denn hier die Beschraenkungen genau gegeben sind.


    Aus ihrem letzten Beitrag lese ich heraus, dass eine IV-Rente aus der zweiten Saeule, einfach dann gepfaendet werden kann, wenn damit das Existenzminimum ueberschritten wird.

  • @marikowari


    "Beschränkt" pfändbares Einkommen gemäss Artikel 93 Absatz 1 SchKG bedeutet, dass dieses so weit gepfändet werden kann, dass dem Schuldner und seiner Familie nach der Pfändung noch das betreibungsrechtliche Existenzminimum übrig bleibt (= der Schuldner nach der Pfändung noch aus seinem unpfändbaren Einkommen gemäss Art. 92 SchKG + dem nicht gepfändeten Teil des beschränkt pfändbaren Einkommens gemäss Art. 93 SchKG + seinem Vermögen die bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums anerkannten Ausgaben bezahlen kann). Je nach dem Kanton, in dem man wohnt existieren unterschiedliche Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG. Der Artikel 92 SchKG enthält eine Aufzählung von unpfändbaren Einkommen bzw. unpfändbaren Vermögenswerten. Ich gebe unten einige der im Sozialhilferecht und im Sozialversicherungsrecht häufig auftretenden unpfändbaren Einkommen an.


    Art. 931A. Vollzug / 5. Beschränkt pfändbares Einkommen


    5. Beschränkt pfändbares Einkommen


    1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.


    2 Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.


    3 Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.


    Art. 92 A. Vollzug / 4. Unpfändbare Vermögenswerte


    4. Unpfändbare Vermögenswerte


    1 Unpfändbar sind:


    8.


    Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;


    9.


    Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;


    9a.


    die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946


    über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;



    10.


    Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;


    Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs:


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/18890002/index.html

  • Juno


    Ich hatte empfohlen, dass sie sich bei dem Sozialamt anmelden, oder zumindest mal eine eine Beratung einholen.


    Den Hauptgrund dafuer, koennen sie in der letzten Antwort von Sozialversicherungsberater selbst nachlesen.


    Art. 92 A. Vollzug / 4. Unpfändbare Vermögenswerte 4. Unpfändbare Vermögenswerte 1 Unpfändbar sind: 8. Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten.


    Die Fuersorgeleistungen sind also soweit unpfaendbar. Hier sind wir uns wohl mal alle einig.


    Der Punkt ist, dass eben das Sozialamt hier noch etwas einen anderen Ermessenspielraum hat, als das Betreibungsamt. Betreibungsamt kann hier nur auf die ganz aktuelle Situation eingehen, welche aufgrund der Belege der Vergangenheit, als "Gegeben" betrachtet werden kann, eingehen. Stichtag und Ende. Da gibt es nichts Anderes.


    Das Sozialamt hat hier aber einen Spielraum zu Verfuegung, welches das Betreibungsamt nicht hat. Auf den Spielraum hatte ich in einem frueheren Beitrag bereits hingewiesen.

  • @marikowari


    Wie oft muss ich Ihnen noch sagen, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum in der Regel höher ist als das sozialhilferechtliche Existenzminimum? Juno hat bereits gesagt, dass ihr Einkommen über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt. Ich habe sowohl Links auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums als auch auf die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) angegeben. Man kann diesen Vergleich mit den Richtlinien für die Situation von Juno und für andere familiäre Situationen einfach ausrechnen. Es verbessert das zur Verfügung stehende Einkommen in der Regel nicht sich beim Sozialamt anzumelden und dort Sozialhilfe zu beziehen, wenn man bereits über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt, weil man Ergänzungsleistungen bezieht. Abgesehen davon hat Juno bereits geschrieben, dass sie Ergänzungsleistungen bezieht.


    Auch das Betreibungsamt kann die Höhe des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ändern, wenn man einen Antrag stellt und belegt, dass sich seit der letzten Berechnung des Betreibungsamts der für die Berechnung relevante Sachverhalt geändert hat. Dass eine Verfügung an einen nachträglich geänderten Sachverhalt angepasst werden kann ist ein Grundsatz des Verwaltungsrechts und das Handeln des Betreibungsamts als Behörde ist ein Bestandteil des Verwaltungsrechts.


    Wichtig ist im Moment keine Frist zu verpassen um sich gegen die Rückforderung der Taggelder zu wehren und sich durch einen Juristen beraten zu lassen, ob und wie man sich gegen die Rückforderung wehren kann.

  • @Sozialversicherungsberater


    Bevor ich mich hier auf eine weitere Diskusssion einlasse, moechte ich mir hier ausreichend Beweise beschaffen!