Dies ist keine Frage, sondern dient dazu einem Forenbenutzer eine private Nachricht zu senden

Übersicht der Foren

Zur Liste der Foren gelangen Sie hier: Foren

Möchten Sie einen neuen Beitrag erstellen, wählen Sie bitte ein Forum aus der Foren-Liste und klicken sie auf die Schaltfläche "Neues Thema" oben auf der rechten Seite.

  • Da mein ehemaliger AG und ich leider im Unguten auseinander gingen wäre ich da jetzt nichtmal drauf gekommen. Aber das ist sicherer, verstehe. Dankeschön!

  • Ach so! Sozialversicherungsberater@,


    jetzt verstehe ich auch den Sinn und Zweck dieses Threads.


    Aber hätte es ein alter Thread, wie ich vorher vorgeschlagen habe, nicht auch getan?


    C-O-R-A

    Tags mit Threads von mir, die mich zurzeit vorwiegend beschäftigen

    ***************************************************************************************

    01-04-22 <- UMWELT <- KRIEG IN EUROPA  01-05-22 <- BILDSPRACHE <- FRAUEN  06-05-22 <- KRANKENKASSEN 15-05-22

    ***************************************************************************************

    Ich freue mich auf jede konstruktive Meinung von dir.

    Insbesondere auf jene der ehrlich-witzigen und/oder kritisch-konstruktiven Art.

  • Also hier einige Antworten soweit ich kann:


    1.) JA, I. Säule IV-Vers. bekam ich nachträglich zugesprochen auf bereits Dez.2017 und die Nachzahlung ging direkt an die KTG-Versicherung für den von ihnen versicherten Zeitraum. Davon hab ich also nichts bekommen.

  • 2.) Ob zum damaligen Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder heute - definitiv kein Guthaben woher auch immer auf meinem Konto. Ich habe leider wirklich keinerlei Rücklagen.


    (Weswegen ich auch dachte, gepaart von gutem Glauben, stellt es definitiv eine grosse Härte dar. Und da der ganze Rechnungsbetrag sogar über 6'500,- CHF beträgt, könne er ja nie in absehbarer Zeit beglichen werden von mir - selbst bei Ratenzahlung...)

  • Nein, ich habe noch keinerlei Kontakt zu einem Betreibungsamt gehabt. Da ich allerdings auch jetzt nach der 1. Mahnung der KTG-Versicherung nicht bezahlen kann, wird es - wie mir die KTG-Kundenberaterin sagte, darauf hinauslaufen, dass sie mich betreiben werden, nachdem sie alle nötigen rechtlichen Wartefristen eingehalten haben beim Mahnen jetzt...

  • 4.) Nach Erhalt der Ablehnung meines Erlassbegehrens habe ich zwar kein offizielles Schreiben mit "ich erhebe Einspruch" eingereicht, aber sofort dem darauf genannten Ansprechpartners angerufen der mit mir eine Ratenzahlung abmachen wollte. Ich erneut erklärte, dass ich nicht zahlen könne und mir einzig noch einfalle das Quellensteueramt um Erlass zu bitten. Er meinte, dann solle ich meiner Ansprechpartnerin eine Email schreiben und um Mahnstopp bitten. Ich schrieb ihr also, dass sie ja leider abgelehnt haben und ich nun in Kontakt sei mit dem Quellensteurramt und dort das Begehren einreichte. Bis von dort ein Entscheid käme, solle sie bitte einen Mahnstopp einrichten.


    Gilt das als Einspruch?

  • 5.) Weder die Versicherungsansprechpartnerin, noch die case Managerin habe ich schriftlich, sondern beide nur telefonisch befragt und mündlich Antwort erhalten. Falls man also das Gespräch nicht aufzeichnete, habe ich nichts in der Hand, ich verstehe. Und Sie haben Recht, die Case Managerin ist nicht Arbeitnehmerin der Vers.gesellschaft gewesen, sondern von einer Agentur, die von der Versicherung in solchen Fällen beauftragt wird.

  • @C-O-R-A


    Ich glaube, dass man den "Fragen Sie einen Experten"-Knopf nur sieht, wenn man selbst der Forenbenutzer ist, der eine Frage mit dem Knopf "Neue Diskussion Eröffnen" erstellt hat und gerade in einem Thread ist, dessen Fragen man erstellt hat und als Forenbenutzer eingeloggt ist, sodass die Forenwebseite erkennt, dass man dieser Benutzer ist. Der Knopf "Fragen Sie einen Experten steht auf der Webseite rechts unterhalb des Abschnitts mit dem Titel "Verwandte Fragen" und vor dem Abschnitt mit dem Titel "Jemanden bitten, die Frage zu beantworten". Probieren Sie sich einzuloggen und mit dem Knopf "Neue Diskussion Eröffnen" eine neue Frage zu erstellen, ob Sie dann die Möglichkeit haben den Benutzernamen eines Experten anzugeben und diesem in einem Feld einen privaten Text zu senden. Der Benutzer erhält dann ein E-Mail vom Beobachter, in dem er Ihren Text sieht und sieht, dass einen Link auf die Frage erhält.

  • @Juno


    Wenn Sie die Personalabteilung Ihres ehemaligen Arbeitgebers anrufen und sagen, dass es darum geht die auf Ihre Krankentaggelder anwendbaren Verträge und gesetzlichen Grundlagen zu erhalten, weil der Krankentaggelder vergessen hat von den Krankentaggeldern die Quellensteuer abzuziehen und nun von Ihnen einen Teil der Krankentaggelder wieder zurückfordert, wird Ihnen die Personalabteilung Ihres ehemaligen Arbeitgebers hoffentlich helfen.

  • @C-O-R-A


    Da ich fast nie Threads eröffne, konnte ich nicht schnell einen älteren Thread von mir finden. Deshalb habe ich einen neuen Thread eröffnet um dem Forenbenutzer prfragen mit dem Knopf "Fragen Sie einen Experten" eine private Nachricht zu schicken.

  • Vielen Dank, das stimmt. Die Firma existiert so garnicht mehr, hörte ich, das admin wurde alles nach DE verlegt. Da sollte ich die Kopien also anstandslos bekommen. Herzlichen Dank!


    Es gibt jeden 3. Do. im Monat diese Rechtsberatung. Macht das in Ihren Augen vor dem Involvieren des Betreibungsamtes keinen Sinn, da hinzugehen?

  • @Juno


    Mir ist es wichtig zu verstehen, wie der Sachverhalt war.


    Von wann bis wann hat die Krankentaggeldversicherung Taggelder bezahlt?


    Von wann bis wann hat die Krankentaggeldversicherung bei diesen Taggeldern vergessen die Quellensteuer abzuziehen?


    Ab welchem Monat und Jahr hat die Krankentaggeldversicherung angefangen von den laufenden Krankentaggeldern die Quellensteuer abzuziehen?


    Wie hoch waren die Ihnen ausbezahlten Taggelder im Durchschnitt pro Monat?


    Wie hoch war der vorher Ihnen nach Abzug der Quellensteuer ausbezahlte Lohn im Durchschnitt pro Monat?


    Wann war das Datum der Verfügung der Schweizer Invalidenversicherung über den Anspruch auf eine Invalidenrente und für welchen Zeitraum wurde rückwirkend die Invalidenrente bezahlt? War der Dezember 2017 das Datum der Verfügung über die IV-Rente oder hatte die Verfügung ein späteres Datum und war der 1. Dezember 2017 das Datum des Beginns des rückwirkenden Anspruchs auf die IV-Rente?


    Wie hoch war die Invalidenrente im Durchschnitt pro Monat?

  • @Juno


    Bitte benutzen Sie das Textfeld unterhalb des Titels "Ihre Antwort" oder die Funktion "Antwort hinzufügen" anstatt der Funktion "Kommentar hinzufügen". Ich muss sonst immer suchen, ob auf irgendeiner der Seiten ein neuer Kommentar von Ihnen ist.


    Es macht Sinn bereits vom dem Involvieren des Betreibungsamts zur unentgeltlichen Rechtsauskunft zu gehen. Ich empfehle Ihnen dort mindestens eine halbe Stunde vorher dort zu sein und alle Unterlangen mitzunehmen, welche Sie bis dahin schon haben. Es kann sein, dass es dort eine Schlange von Menschen gibt und Sie sonst nicht drankommen, wenn Sie nicht schon vorher dort sind.


    Dritter Abschnitt: Die Entstehung aus ungerechtfertigter BereicherungArt. 62 A. Voraussetzung / I. Im Allgemeinen


    A. Voraussetzung


    I. Im Allgemeinen



    Art. 63 A. Voraussetzung / II. Zahlung einer Nichtschuld


    II. Zahlung einer Nichtschuld


    1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.


    2 Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.


    3 Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.



    Art. 64 B. Umfang der Rückerstattung / I. Pflicht des Bereicherten


    B. Umfang der Rückerstattung


    I. Pflicht des Bereicherten


    Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hiebei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste.


    Art. 65 B. Umfang der Rückerstattung / II. Ansprüche aus Verwendungen


    II. Ansprüche aus Verwendungen


    1 Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.


    2 Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.



    Art. 66 C. Ausschluss der Rückforderungen


    C. Ausschluss der Rückforderungen


    Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.


    Art. 67 D. Verjährung


    D. Verjährung


    1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.


    2 Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.


    Bundesgesetz über die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR)):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19110009/index.html



    Art. 3 B. Inhalt der Rechtsverhältnisse / II. Guter Glaube


    II. Guter Glaube


    1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.


    2 Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.


    Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19070042/index.html

  • @Juno


    Der dritte Donnerstag im Monat ist bereits übermorgen. Wenn Sie bis dahin noch nicht den damals abgeschlossenen Versicherungsvertrag bzw. die damals gültigen allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) erhalten haben, empfehle ich Ihnen die aktuellen AVB von der Schweizer Webseite des Versicherungsunternehmens herunterzuladen und zu schauen, was dort über die "Rückerstattung" steht und diese AVB zur unentgeltlichen Rechtsauskunft mitzunehmen.


    Bundesgerichtsentscheid BGE 109 II 433:



    https://www.bger.ch/ext/eurosp…&zoom=&type=show_document

  • @C-O-R-A


    Ich habe es selbst nicht ausprobiert, aber ich denke @Sozialversicherungsberater hat das richtig erkannt. Ich selbst habe naemlich auch festgestellt, dass der Button nur bei Fragen des Threadgruenders erscheint.