Ich habe eine Frage zu einer gerechtfertigen Betreibung und wie diese in Verbindung mit der neuen SchKG Gesetzesänderung steht.
Leider konnte ich aufgrund mangelnden Budgets die letzte Steuerzahlung nicht fristgerecht per 31.12.2018 bezahlen. Habe dies aber umgehend nachgeholt und per 09.01.2019 morgens bezahlt. Unglücklicherweise hat das zuständige Steueramt bereits per 07.01.2019 die Betreibung eingeleitet. Also habe ich eigentlich am Tage der Zahlung am Mittag die Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl im Briefkasten vorgefunden.
Also habe ich gleichentags mit dem zuständigen Steuerverantwortlichen Kontakt aufgenommen und klargestellt, dass die Zahlung bereits erfolgt sei und auch die Zahlungsbestätigung mitgeschickt. Nach einem 30 minütigen Telefongespräch zeigte sich dieser leider immer noch hartnäckig und stur und beharrte auf der Betreibung. Also sehe ich hier die Chance nahezu als unmöglich, dass die Betreibung zurückgezogen wird. Werde in jedem Fall nochmals einen Versuch starten und mein Glück nochmals über den Gemeindepräsidenten versuchen. Jedoch erhoffe ich mir auf diesem Weg nicht allzu viel.
Heute habe ich nun den Zahlungsbefehl auf der Post abgeholt und aufgrund der Umstände einen Rechtsvorschlag erhoben. Ebenso habe ich sofort das zuständige Betreibungsamt kontaktiert und die Situation geschildert. Dieses war der Meinung, dass die Betreibung gerechtfertigt ist und mir eine Schlussrechnung über die Verzugszinsen, Kosten für den Zahlungsbefehl usw. geschickt. Ebenso hätten sie in der Zwischenzeit die Meldung über den Zahlungseingang der Hauptforderung erhalten. Wenn diese beglichen seien, werde die Betreibung mit dem Rechtsvorschlag als bezahlt geschlossen.
Nun wollte ich euch fragen, wie ich hier weiter fortfahren sollte. Lohnt es sich den Rechtsschutz oder einen unabhängigen Anwalt einzuschalten? Ich werde in jedem Fall die Restforderungen von ca. CHF 200 bezahlen.
Kann ich jedoch aufgrund des Rechtsvorschlags und der neuen Gesetzesänderung vom 01.01.2019 per Formular eine Löschung der Betreibung beantragen? Das Steueramt hat ja keine weitere Handhabung für ein Fortsetzungsbegehren.
PS: Die Zahlung der Hauptforderung ist ja direkt an das Steueramt erfolgt.