Kindsvater will für Freizeitaktivitäten nicht zahlen, rechtliche Grundlagen?

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  • Hallo miteinander


    Meine Frau hat von ihrem Ex-Mann ein Kind mit in die Beziehung gebracht. Für das Kind haben die Beiden das gemeinsame Sorgerecht. Die Alimente welche der Kindsvater abdrücken muss sind mit unter Tausend Franken eher tief angesetzt und werden stets anstandslos überwiesen. Obwohl dieser deutlich mehr als CHF 5000.- Nettoeinkommen hat. Die Alimente stehen hier aber ausser Frage.


    Die Scheidung wurde im Sommer 2017 vollzogen und ist rechtskräftig. Im Urteil heisst es in einem Punkt:


    "Die Kosten für Freizeitaktivitäten des Kindes (wie Sport, Musik und dergleichen) werden von den Gesuchstellern ebenfalls je zur Hälfte übernommen, sofern beide Gesuchsteller ihre Zustimmung dazu gegeben haben. Anderenfalls werden solche Kosten von demjenigen Gesuchsteller übernommen, der die entsprechende Betätigung wünscht."


    Letztes Jahr hat meine Frau den Kindsvater gefragt, dass sie den Kleinen gerne den Schwimmkurs schicken wolle (Kostenpunkt CHF 200.-) und ob dieser damit einverstanden ist. Die Antwort kam kurz und knapp: "Finde ich eine gute Idee, kann ich mir aber nicht leisten! Solche Kosten sind bereits Teil der Alimente!" Solche Antworten hört meine Frau jedes Mal. Der Vater beteiligt sich nie für Freizeitaktivitäten vom Kleinen. Im Urteil werden ganz klar die Lebensunterhaltskosten von anderen Kosten getrennt. Gem. Urteil fehlen in der Phase 1* rund CHF 540 und in Phase 2* rund CHF 740 an Unterhaltskosten. D.h. der Vater muss die fehlenden Beträge nicht zahlen. (* Phase 1 = bis 02.2024; Phase 2 = 02.2024 bis 02. 2030)


    Betr. der Kosten für Freizeitaktivitäten war meine Frau bereits in Beratung beim KJZ. Zu Hause sind wir im Kanton Zürich. Der Sozialarbeiter beim KJZ hat o.e. Fragestellung durch dessen Rechtsabteilung abklären lassen und kam zum Schluss, dass man noch nie einen Fall hatte in welchem der Vater Alimente zahle aber andere Kosten nicht. Der Urteilspunkt sei schwammig geschrieben und es dürfte schwierig werden rechtliche Ansprüche zu stellen.


    Im vorherigen Punkt im Urteil heisst es wiederum: "Für ausserordentliche Auslagen des Kindes (wie zahnmedizinische Behandlungen, schulische Fördermassnahmen, Schulferienlager und dergleichen) haben die Gesuchsteller nach Absprache miteinander - unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsort oder Wohnsitz des Kindes - je zur Hälfte aufzukommen, soweit sie nicht durch Dritte (Versicherungen, Gemeinde, etc.) übernommen werden."


    Ausserordentliche Auslagen müssen je zur Hälfte von beiden Elternteilen übernommen werden und bei den Freizeitaktivitäten soll dem Vater dir Möglichkeit gegeben werden sich vor allfälligen Kosten zu drücken...


    Hinzu kommt, dass der Kleine jedes Mal wenn er zu seinem Vater darf, anfängt zu weinen und eigentlich gar nicht hingehen will. Und jedes Mal wenn er wieder zurück kommt, ist er sehr labil und weint wegen jeder noch so banalen Kleinigkeit. Er macht auch der Mutter ständig "Vorwürfe", wieso er immer zu seinem Papi muss. Der Kleine ist 5 Jahre alt.


    Nun komme ich zu den Fragen:

    1. Wie sieht die rechtliche Grundlage aus? Kann der Vater sagen er wolle nichts an die Freizeitaktivitäten (Schwimmkurs, KiTu) bezahlen?
    2. Gem. Urteil fehlt ja bei den Alimenten ein Teil in Höhe von rund CHF 540.- bzw. CHF 740.-. Könnte dieser Fehlbetrag zu einem späteren Zeitpunkt eingetrieben werden?
    3. Wie alt muss ein Kind sein, dass es selber entscheiden will ob es zu seinem Vater will oder nicht?

    Für eine konstruktive Beantwortung der Fragen bedanke ich mich.

  • Guten Tag


    das mag zwar hart tönen, aber das Urteil ist klar und nicht schwammig formuliert. Der Bedarf des Kindes wurde wahrscheinlich anhand der Zürcher Tabelle festgelegt. Darin ist bereits ein monatlicher Betrag an Freizeitskosten beinhaltet. Falls die Mutter des Kindes denkt, dass sich die Einnahmen des Vaters wesentlich verbessert haben, kann sie eine Anpassung der Unterhaltszahlungen bei Gericht einklagen.


    Dass der Junge mit 5 Jahren quengelt, weil er nicht zu seinem Vater will, muss nicht unbedingt damit zu tun haben, dass es ihm bei seinem Vater nicht gefällt. Kinder in diesem Alter haben Mühe mit Veränderungen und trauen dies offen zu zeigen. Meist ändert sich deren Stimmung aber kurz nachdem der Wechsel stattgefunden hat. Für die Entwicklung des Jungen ist es übrigens sehr wichtig, dass er eine gute und regelmässige Beziehung zu seinem Vater hat, da dieser ist Teil seines Lebens und seiner Geschichte ist. Sie und die Mutter sollten den Jungen darin unterstützen, auf diese Beziehung einzulassen. Nur so gerät er nicht in einen Loyalitätskonflikt.


    Niva

  • @Niva Danke für die Antwort.


    "Für die Entwicklung des Jungen ist es übrigens sehr wichtig, dass er eine gute und regelmässige Beziehung zu seinem Vater hat, da dieser ist Teil seines Lebens und seiner Geschichte ist."


    Das ist leichter gesagt als getan. Der Vater distanziert sich stets vom Kind wenn er ihn nicht nehmen muss. Der kleine sieht den Papi 2 Wochen lang nicht weil sich dieser die Zeit nicht nehmen will mit seinem Sohn nach Feierabend (er hat um 16:30 Feierabend) etwas zu unternehmen. Meine Frau hat es aufgeben immer betteln zu müssen, dass er mal sein Kind unter der Woche für einige Stunden zu nehmen. Es kommt immer die gleiche Ausrede: Er müsse von der Arbeit zum Kind fahren (10min) danach nach Hause (45min) 2-3 Std mit dem Kind spielen und wieder das Kind bringen (nochmals 45min). Das sei für das Kind zu viel und so weiter... Wenn er den Kleinen von der Schwimmschule abholt, ist er nicht mal in der Lage CHF 8.- Eintritt zu zahlen um mit dem kleinen etwas zu baden. Genau solche kleinen Gesten würden die Beziehung zw. Papi und Sohn extrem stärken... Aber wie bereits gesagt, "der Alte" schnallt es nicht.


    Der Bedarf für das Kind wurde nicht nach Zürcher Tabelle erstellt. Sondern beruht lediglich auf einer Berechnungsgrundlage einer Mediationsstelle welche der einfachkeithalber vom Bezirksgericht so übernommen wurde. Die Alimente in Höhe von unter tausend Franken decken gem. Urteil den gebührenden Unterhalt nicht. Freizeitaktivitäten sind nicht Teil vom gebührendem Unterhalt gem. KJZ.


    Und wie bereits im Urteil umschrieben wird, ist der gebührende Unterhalt mit den bezifferten Unterhaltskosten um rund CHF 540.- nicht gedeckt.


    Im Urteil ist geregelt, dass die Kosten für Freizeitaktivitäten des Kindes (wie Sport, Musik und dergleichen) von den Gesuchstellern je zur Hälfte übernommen werden, sofern beide Gesuchsteller ihre Zustimmung dazu gegeben haben. Anderenfalls werden solche Kosten von demjenigen Gesuchsteller übernommen, der die entsprechende Betätigung wünscht.


    Meine Frage 1.) ob sich der Vater immer vor dem Zahlen drücken kann wurde nicht beantwortet.

  • die Mutter kann versuchen, die Beteiligung an den Kosten gerichtlich einzufordern. Ob dieses Vorgehen Erfolgschancen hat, kann man nicht im Voraus sagen. Besser wäre es, mit dem Vater das Gespräch zu suchen, um herauszufinden, ob er sich in Zukunft an den Kosten beteiligen will und kann. Dazu kann die Mutter dem Vater eine Mediation vorschlagen.