Frage bezüglich Krankenhausaufenthalt, Krankenkasse und NBU

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  • Guten Tag


    vorweg: Bisher musste ich mich mit Krankenkassen und den diversen Sozialversicherungen nicht beschäftigen. Diese Unwissenheit sei mir verziehen.


    Mein Mitbewohner aus Italien, der in der Gastronomie arbeitet hat nun folgenden Fall und für ihn ist das alles kompliziert. Mir hat es aber auch aufgezeigt, dass ich nur lückenhaft Kenntnisse über unser Gesundheitswesen habe.


    Der Fall:


    - Mein Mitbewohner hatte letztens auf dem Arbeitsweg zum ersten Mal in seinem Leben eine Art epileptischen Anfall. Dies zeigte sich in einem Halbseitigen Taubheitsgefühl. Er ging dann trotzdem noch 2h arbeiten, wurde dann aber vom Arbeitgeber in den Inselspital geschickt.


    - Dort haben Sie ihn eingehend untersucht und er hat auch da übernachtet. Zum Glück wurden keine Auffälligkeiten diagnostiziert.


    - Seine Krankenkasse ist die Helsana, Franchise 2500 Franken.


    Die Fragen:


    1) Nun hat ihm die Krankenkasse eine Rechnung geschickt von rund 1500 Franken, die sie zuvor an den Inselspital für den Aufenthalt und die Untersuchungen bezahlt hat. Nach einiger Recherche und Telefonaten glaube ich jetzt verstanden zu haben, dass er bis 2500 Franken alle Kosten selber zahlen muss. Erst wenn diese 2500 Franken in einem Jahr erreicht sind, zahlt er nur noch 10%, Maximal aber 700 Franken. Das heisst nun: Er bezahlt die gesamte Spitalrechnung von 1500 Franken selber und kann später nicht noch einen Teil von der Krankenkasse zurückfordern. Stimmt das so?


    2) Da er aber mehr als 8 Stunden in der Gastronomie als Pizzaiolo arbeitet und versichert ist (AHV, IV, EO, BU. NBU) drängt sich mir die Frage auf, ob die anfallenden Kosten nun nicht von der NBU bezahlt werden? Zu dem Thema haben wir gefunden dass Unfälle auf dem Arbeitsweg und die Massnahmen zur Genesung durchaus von der NBU bezahlt werden würde. Doch ist solch ein Anfall überhaupt ein Unfall? Und ist die reine Untersuchung (im Gesetzt steht explizit so etwas wie Massnahmen zur Genesung) überhaupt auch versichert, oder wäre das mehr auf einen Beinbruch ausgelegt, wo man dann wirklich "geheilt" wird?


    3) Eigentlich sollte er für den Tag, wo er dann nicht arbeiten konnte vom Arbeitgeber Lohn erhalten haben. Das hat er nicht. Der Arbeitgeber hat auch die NBU nicht benachrichtigt, wie er es hätte machen sollen. Mein Mitbewohner hat dann einfach weniger Stunden aufgeschrieben bekommen, und dementsprechend weniger Lohn verdient. Wenn die NBU solch einen "Unfall" - wie er es hatte - nun grundsätzlich zahlen würde, wäre es nun schon zu spät dieses Ereignis der NBU zu melden, damit die NBU die Spitalkosten übernehmen?


    4) Lohnt es sich, hier vom Arbeitgeber den fälligen Lohn zu verlangen, der meinem Mitbewohner dadurch entgangen ist?


    Ich hoffe Sie verstehen meine Fragen und danke Ihnen schonmal im Voraus für allfällige Entwirrungen dieses Problems.


    Freundliche Grüsse,


    S.

  • 1. Ein Epilepsi Anfall gehört ganz sicher in die Kategorie "Krankheit". Somit ist da alles richtig gegangen.
    Ihr Kollege hat einen Franchise von Fr. 2'500.-- und muss somit die Kosten alleine tragen, der ganze Vorfall läuft über die Krankenkasse und kann auch nichts von der Krankenkasse zurückfordern. Auch für allfällige weiter Behandlungen ist die Krankenkasse zuständig.


    2. Eine Krankheit ist keine NBU (Nicht Betriebsunfall) Das wäre z.B. beim Skifahren das Bein brechen. Somit hat weder die BU noch die NBU etwa damit zu tun und der Chef muss da auch nichts anmelden.
    Es werden auch von dieser Seite her keine Kosten übernommen. Der Chef hat da richtig gehandelt.

    3. Es gibt einen Gesamtarbeitsvertrag für den Gastro Bereich. Dort steht bei Krankheit


    Art. 23 Krankengeldversicherung/Schwangerschaft
    1 Der Arbeitgeber hat zugunsten des Mitarbeiters eine Krankengeldversicherung
    abzuschliessen, die während 720 von 900 aufeinander folgenden
    Tagen (180 Tage für AHV-Rentner) 80% des Bruttolohnes zahlt. Während
    einer Aufschubszeit von höchstens 60 Tagen pro Jahr hat der Arbeitgeber
    88% des Bruttolohnes zu zahlen. Bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit
    ist die Aufschubszeit nur einmal zu bestehen. Diese Leistungen sind auch
    zu erbringen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende endet. Allfällig
    erhobene Einzelversicherungsprämien nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    hat der Mitarbeiter zu tragen.


    Wenn man bei Ihrem Kollegen ein Krankentaggeldversicherung abgezogen hat, ist er versichert. Das heisst in den ersten 60 Tagen hat Ihr Kollege einen Lohn von 88% zu Gute.


    Sollte keine solche Versicherung bestehen, dann ist die Lohnzahlung abhänging davon wie lange er schon dort arbeitet. Dann gilt die Berner Skala (Finden Sie im Internet)

  • Ein epileptischer Anfall ist eine Krankheit und kein Unfall (weder ein Berufsunfall noch ein Nichtberufsunfall), weil kein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf Ihren Freund eingewirkt hat.


    Auf der Versicherungspolice Ihres Freundes für die Grundversicherung der Krankenversicherung steht die Höhe der jährlichen Franchise. Das ist der Betrag an in der Grundversicherung der Krankenversicherung versicherten Kosten, den Ihr Freund selbst bezahlen muss, erst wenn er diesen Betrag in diesem Jahr selbst bezahlt hat übernimmt die Krankenversicherung dann 90 Prozent der darüber hinaus gehenden Kosten und die restlichen 10 Prozent, aber jährlich maximal 700 Franken muss Ihr Freund als Selbstbehalt ebenfalls selbst bezahlen.


    Ihr Freund hat gemäss dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Schweizer Gastgewerbes (L-GAV) Anspruch auf die Zahlung des Lohns für jene Tage, an denen er wegen Krankheit oder Unfall nicht arbeiten konnte. Er sollte vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser den Lohn für diese Tage bezahlt.


    Art. 41Unfall


    Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.


    Art. 3 Krankheit




    1 Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.


    2 Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen.


    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20002163/index.html


    Landes-Gesamtarbeitsvertrag für das Schweizer Gastgewerbe:


    Artikel 22 Lohn bei Verhinderung des Mitarbeiters



    http://l-gav.ch/vertrag-aktuel…tarbeiters/?mainsubitem=1


    Artikel 23 Krankengeldversicherung / Schwangerschaft



    http://l-gav.ch/vertrag-aktuel…icherung-schwangerschaft/


    Artikel 26 Arztzeugnis



    http://l-gav.ch/vertrag-aktuel…ungen/art-26-arztzeugnis/


    Die Kontrollstelle für den Gesamtarbeitsvertrag hat einen unentgeltlichen Beratungsdienst. Die Telefonnummer steht unten auf der Webseite.



    http://l-gav.ch/ueber-uns/kontrollstelle/