Betreibungen + Steuern

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  • Guten Abend


    Mein Freund hat Schulden und ist beim Betreibungsamt.


    Sein Lohn wird auf das Existenzminimum gekürzt.


    Wie soll ich das dann bei der Steuererklärung angeben? Wird da mit dem vollen Lohn gerechnet oder mit dem, was er effektiv bekommt? Ich verstehe das irgendwie gar nicht...

  • Ihr Freund muss bei der Steuererklärung für das Jahr 2018, den Betrag, der auf dem Lohnausweis des Arbeitgebers für das Jahr 2018 in der Zeile Nettolohn 2 steht (Bruttolohn nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) in der Steuererklärung beim Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit eintragen. Die Tatsache, dass ein Teil des Lohns vom Betreibungsamt dazu verwendet wird um Schulden Ihres Freundes zurückzuzahlen hat keine Auswirkung auf die Steuererklärung und auf die Steuern.


    Wenn Ihrem Freund zusätzlich Verzugszinsen verrechnet wurden oder Zinsen auf Krediten oder Kreditkarten verrechnet wurden und diese Zinsen teilweise oder vollständig auch von Ihrem Freund oder vom Betreibungsamt bezahlt wurden, dann kann Ihr Freund die bezahlten Zinsen auf der Steuererklärung bei den Abzügen in der Zeile Schuldzinsen abziehen.


    Das Kantonale Steueramt hat in den meisten Kantonen auf seiner Webseite eine Wegleitung mit einer Anleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung.


    Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19900329/index.html


    Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19900333/index.html

  • Wie soll er dann jemals aus den Schulden raus kommen wenn er kein Geld mehr für die Steuern auf die Seite legen und sie somit nicht bezahlen kann?


    Er kann nicht noch weniger sparen als jetzt schon. Zieht er in eine günstigere Wohnung, wird das beim Betreibungsamt gleich wieder abgezogen, Krankenkasse wird nicht im Existenzminimum eingerechnet, somit kann er die auch nicht bezahlen...

  • Ich bin keine Gratisschuldenberatung. Es gibt Schuldenberatungen in der Deutschschweiz, welche kostenlos eine Schuldenberatung anbieten.



    http://www.schulden.ch/dynasite.cfm?dsmid=76304



    Steuern werden bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt. Ihr Freund kann versuchen beim Steueramt ein Gesuch um Erlass der Steuern einzureichen. Er sollte sich erkundigen, ob er zwei verschiedene Gesuche für die kantonalen Steuern und für die Gemeindesteuer einreichen muss. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Erlass und wie diese von den Gerichten interpretiert werden bei Ihrem Freund erfüllt sind oder nicht, weiss ich nicht.


    Auf der folgenden Website finden Sie Links zu den Richtlinien von verschiedenen Kantonen, wie das betreibungsrechtliche Existenzminimum berechnet wird.



    https://www.schuldeninfo.ch/materialien.html#bem



    In den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aller Kantone steht, dass die Krankenkassenprämien eingerechnet werden. Ihr Freund muss dies dem Betreibungsamt mitteilen, falls die Berechnung nicht stimmt und sich dagegen wehren.


    Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz



    Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG Ziffer II Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag Seite 2 Sozialbeiträge an Krankenkassen. Die Prämienverbilligung wird natürlich als Einnahme angerechnet.

  • Die Betreibungsämter beziehen die Krankenversicherung in der Regel nur dann in die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ein, wenn der Schuldner die laufenden Prämienrechnungen bezahlt. Tut er dies nicht und berücksichtigt das Amt die Prämien trotzdem, verlangen die Krankenkassen, welche ihrerseits zu den betreibenden Gläubigern gehören, häufig und zu Recht eine Korrektur mit entsprechender Erhöhung des gepfändeten Lohnanteils.