Ich miete seit Oktober 1991 eine Halle von 100 m2 mit
10-jähriger Mietvertrag.
8 Oldtimer/Yountimer sind drin.
Dieser wurde nicht erneuert. Letztes Jahr wurde ich mündlich informiert, dass
der Sohn des
Vermieters aus der Halle eine Wohnung bauen will. Letzte Woche bekam ich die
Kündigung per eingeschrieben Brief auf normalen Briefpapier auf Ende April
2019. Ich habe die Bestätigung der Kündigung noch nicht unterschrieben und
zurückgeschickt. Letzte Woche fragte ich die Bauverwaltung der Gemeinde, wo das
Haus steht, ob eine Baubewilligung vorliegt. Heute die Antwort leider nein. Was
kann ich machen, um die Kündigung hinauszuschieben.
Kündiung der Halle - (Mietvertrag wurde nicht verlängert nach Ablauf) Miete seit 1991
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Der Schweizerische Mieterverband bietet für Nichtmitglieder eine kostenpflichtige telefonische Beratung durch Fachjuristen an. Die Telefonnummer und die Kosten pro Minute stehen auf rechts oben auf der unten angegebenen Webseite.
https://www.mieterverband.ch/mv/mietrecht-beratung.html
Das Mietrecht ist im Obligationenrecht (OR) geregelt. Haben Sie dort schon reingeschaut? In den Artikeln 271 OR und den darauf folgenden Artikeln ist der Kündigungsschutz bei Miete von Wohn- und Geschäftsräumen geregelt. Dort steht auch, unter welchen Voraussetzungen eine Erstreckung des Mietverhältnisses möglich ist. Wenn im Oktober 1991 ein auf 10 Jahre befristeter Mietvertrag abgeschlossen wurde, so ist dieser wahrscheinlich gemäss Artikel 266 Absatz 1 OR nach Ablauf der Befristung im Jahr 2001 abgelaufen. Wenn dann nichts anderes vereinbart wurde ist wahrscheinlich gemäss Artikel 266 Absatz 2 OR im Jahr 2001 stillschweigend ein unbefristetes Mietverhältnis eingegangen worden. Es fragt sich ob der Vermieter bei der Kündigung überhaupt die gesetzlichen Vorschriften eingehalten hat. Wenn er das nicht hat, ist die Kündigung wahrscheinlich nichtig.
Art. 255 C. Dauer des Mietverhältnisses
C. Dauer des Mietverhältnisses
1 Das Mietverhältnis kann befristet oder unbefristet sein.
2 Befristet ist das Mietverhältnis, wenn es ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer endigen soll.
3 Die übrigen Mietverhältnisse gelten als unbefristet.
Art. 266 O. Beendigung des Mietverhältnisses / I. Ablauf der vereinbarten Dauer
O. Beendigung des Mietverhältnisses
I. Ablauf der vereinbarten Dauer
1 Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer.
2 Setzen die Parteien das Mietverhältnis stillschweigend fort, so gilt es als unbefristetes Mietverhältnis.
II. Kündigungsfristen und -termine
1. Im Allgemeinen
1 Die Parteien können das unbefristete Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Termine kündigen, sofern sie keine längere Frist oder keinen anderen Termin vereinbart haben.
2 Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin.
IV. Form der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen
1. Im Allgemeinen
1 Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen.
2 Der Vermieter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Mieter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen will.
Art. 266n1O. Beendigung des Mietverhältnisses / IV. Form der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen / 2. Wohnung der Familie / b. Kündigung durch den Vermieter
b. Kündigung durch den Vermieter
Die Kündigung durch den Vermieter sowie die Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung (Art. 257d) sind dem Mieter und seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner separat zuzustellen.
3. Nichtigkeit der Kündigung
Die Kündigung ist nichtig, wenn sie den Artikeln 266l-266n nicht entspricht.
Obligationenrecht (OR):
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Zunächst gilt es zu klären, welche Kündigungsfrist in Ihrem Fall gilt. Dies hängt wiederum davon ab, ob der ursprünglich abgeschlossene Mietvertrag eine Klausel enthält, gemäss welcher er sich nach Ablauf der zehnjährigen Vertragszeit ohne Kündigung durch eine der Parteien automatisch verlängert. Ist eine solche Bestimmung vorhanden, ist weiterhin die im Vertrag vorgesehene Kündigungsfrist massgebend, selbst wenn der Vertrag nicht aktiv verlängert wurde. Ohne die Klausel gilt die gesetzliche Kündigungsfrist gemäss Art. 266d OR: Bei der Miete von Geschäftsräumen können die Parteien mit einer Frist von sechs Monaten auf einen ortsüblichen Termin (…) kündigen. So oder so hat der Vermieter die Kündigungsfrist nicht eingehalten. Gemäss Gesetz gilt damit der Vertrag grundsätzlich als auf den nächstmöglichen Termin gekündigt. Nicht aber in Ihrem Fall, denn diese Kündigung ist nichtig, da sie nicht mit dem offiziellen Formular erfolgte. Um Zeit zu gewinnen, können Sie vorerst einfach abwarten. Irgendwann wird sich der Vermieter melden, weil er die Rückbestätigung vermisst. Nachdem Sie ihn aufgeklärt haben, wird er sich um eine ordnungs- und fristgemässe Kündigung kümmern müssen. Damit können Sie die Halle sicher noch ein paar Monate behalten und sich mit mehr Ruhe nach einem anderen Objekt umsehen können. Kaum einen unmittelbaren Einfluss auf das Mietverhältnis dürfte der Umstand haben, dass das Gebäude ohne Bewilligung errichtet wurde.