Einkommensfreibetrag

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  • Hallo!


    Ich hätte da eine Frage betreffend auf Einkommensfreibetrag.


    Ich (aus Kanton Bern, 21Jahre) beziehe die Sozialhilfe und schon vor der Unterstützung arbeite ich teilzeit als Masseurin (Tätigkeit im Stundenlohn) und erhalte meistens einen Lohn über 200.-/Monat( es kommt aber auch vor, dass ich nicht arbeite bzw. keine Schichte gibt, die ich übernehmen kann oder unter 200.- verdiene).


    Auf diese Seite


    http://handbuch.bernerkonferen…einkommensfreibetrag-efb/


    habe ich gelesen, dass ich (wenn ich richtig verstanden habe) Anspruch auf die 200.- habe (habe keine Kinder).


    Laut SKOS ( https://richtlinien.skos.ch/e-…-efb-fuer-erwerbstaetige/ )


    muss ich, als junge Erwachsene, 400-700.- pro Monat verdiene, damit ich Anspruch auf EFB erhalte.


    Kann ich mich auf das Handbuch BernerKonferenz verlassen oder SKOS?


    (ich habe ein wenig recherchiert und habe gesehen, dass es von jedem Kanton unterschiedlich ist.)


    Ich kann mich nicht ganz 100% auf meine Sozialberaterin verlassen, da sie sehr oft unsicher war..

  • Also: Jetzt mal etwas kurz vorneweg. Die kantonalen Gesetze sind hier recht unterschiedlich. Von diesen Gesezten ist abhängig, ob die SKOS-Richtlinien angewendet werden oder nicht. Bestimmte Kantone wenden hier eigene Richtlinien an. Und lassen den Gemeinden auch einen entsprechenden Freiraum, wie die Sozialhilfe im Einzelfall angewendet werden soll/sollte. Hier kann durchaus noch Willkür stattfinden.


    Ganz genau nach dem Motto, respektive der Hausordnung: §1 Papa Staat hat immer recht. §2 Sollte dies ausnahmsweise der Fall sein, dass §1 nicht anwendbar ist.... tritt automatisch... §1 in Kraft.


    Lassen wir die Unkerei erstmals aus... ist nicht zielführend.

  • So. Jetzt muss ich aber dich noch etwas hinterfragen. Ich meine dich persönlich. Du nennst dich selbst eine junge Erwachsene. Mit 21 Jahren. Ich bin gerade noch nicht AHV positiv. Ich fühle mich aber gar nicht als erwachsen.


    Für mich ist der Begriff: erwachsen sein; etwas total Absurdes. "Erwachsen" zu werden, ist aber eine tägliche Aufgabe eines jeden Seins. Meiner Ansicht nach, bist du weder erwachsen, noch kannst du das sein.


    Ich möchte dir hier noch eine kleine Geschichte aus meinem Leben erzählen: Ich war 17 jahre alt, als ich meinem Papa sagte: Ich ziehe hier und jetzt, aus deinem Haus aus. Ich bin fähig, mir meinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Ich brauche dein Geld nicht. Was ich brauche, ist mein eigenes Heim. Und dort bin ich mein eigener Herrscher. Alles was ich noch von dir will.... Bezahl mein Schulgeld!


    Ach ja ... Ich hatte gute Eltern. Und Papa hat noch etwas an Schulgeld bezahlt. Wie versprochen. Den Rest an Lehrgeld, hatte ich mir dann selbst erarbeiten müssen. Wie ich Papa versprochen hatte.


    Gut. Mit etwas älter als du... hatte / musste ich .... Etwas mehr Geld verdienen, als ich damals eigentlich wirklich wollte. Denn ich musste ganz plötzlich, nicht mehr nur noch für mich selber sorgen... sondern auch noch für mein Kind. Welches ich damals so nicht wollte. Die Mutter wollte das so. Ich musste dann einfach damit umgehen können.


    Weshalb ich jetzt meine Familiengeschichten erzähle? Ja. Das ist eine gute Frage.


    Jetzt muss ich aber dich noch etwas fragen. Weshalb kannst du mit 21 Jahren, nicht einmal dafür sorgen, deine ganz eigene wirtschaftliche Existenz selbst zu gewährleisten? Weshalb beziehst du mit 21 Jahren Sozialhilfe? Mit 22 Jahren gründete ich, aus oben genannten Gründen, meine erste Firma. Ich weiss nichts über dein Leben und ich möchte mich jeden Urteils enthalten.


    Ich möchte hier aber dich ausdrücklich noch fragen. Weshalb fragst du danach, dass die Allgemeinheit irgend etwas spenden sollte? Sozialamt etc? Könntest du denn nicht, vielleicht noch mehr Arbeit bekommen/annehmen? Gerade im Gesundheitswesen ist das doch gerade recht gefragt. Wenn deine Ausbildung als Masseurin hier nicht reicht... dann noch den SRK-Kurs als Pflegeassistenz machen. Hier wird das Sozialamt wahrscheinlich die Hand bieten.


    LG

  • Hallo marikowari.


    Vielen Dank für deine unnötige Kommentare. Keine Ahnung wie alt du bist oder woher du kommst aber hier in der Schweiz wird man (18-25Jahre) als „junge Erwachsene“ genannt.


    Und keine Ahnung wieso du hier deine ganze Familiengeschichte erzählst, hier geht es nicht um dich.


    Bevor du los ballerst und andere Leute urteilst, ob sie erwachsen sind oder nicht, wieso sie Sozialleistung beziehen oder nicht, schau zuerst lieber auf dein Leben. Früher musstest du mehr verdienen, als du müsstest, blah blah blah. Ja mein Stiefvater und meine Mutter mussten auch früher mehr verdienen als sie müssten, haben eine schöne Villa gekauft, und als die gemeint haben, die Tochter ist jetzt 18, alt genug um selbstständig auf sich zu schauen, haben sie mich rausgeschmissen.


    Mit 21 hat nicht alles im Griff (finanziell). Vielleicht habe ich ja bis vorkurzem die Matura abgeschlossen und arbeite nebenbei als Masseurin, damit ich etwas Geld verdienen kann, bis ich merke das es nicht ausreicht für

  • meine ganze Existenz.


    Und ausserdem habe ich meine erste Ausbildung noch nicht mal. Hätte ich eine Lehre gemacht und danach 4-5 Tausend pro Monat verdiene, dann wäre ich nicht bei der Sozial.


    Auf deine Frage: Weshalb fragst du danach, ob die Allgemeinheit irgendetwas spenden sollte?


    1. Ich habe diese Frage nicht gestellt. (EFB = Einkommensfreigabe) Wenn ich arbeiten gehe, möchte ich auch dass es sicht lohnt.


    2. Sowieso spendieren alle (früher oder


    später) mit unserem Steuergeld der Allgemeinheit.


    (die Reichen, Jackpotgewinner usw. haben schwerer, da sie mehr abgeben müssen)


    Meine Frage an dich. Was ist mit den Leuten, die arbeitslos sind? Die meisten von denen haben erfolgreichen Abschluss (EFZ, HF, FH, ETH etc), sind arbeitslos und bekommen bis 2 jahrelang von RAV „gratis Geld“ und müssen nicht mal zurückzahlen.


    Keine Ahnung wie du mit 18, allein, ohne Geld, ohne Unterstützung von den Eltern, ohne Lehr-/Ausbildungabschluss, überleben kannst.


    Mir ist meine Ausbildung sowie Abschluss wichtig, damit ich später nicht von der Sozial oder RAV leben muss.


    Peace

  • @jeennush


    Das Sozialhilferecht ist kantonales Recht. Artikel 31 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Bern beauftragt den Regierungsrat eine Verordnung über die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe zu erlassen.



    Gemäss Artikel 8 Absatz 1 der Sozialhilfeverordnung des Regierungsrats des Kantons Bern sind die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)[3] in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und diese Verordnung keine andere Regelung vorsehen.


    Wenn also im Sozialhilfegesetz oder in der Sozialhilfeverordnung eine von den SKOS-Richtlinien abweichende Vorschrift steht, gilt die Vorschrift im Sozialhilfegesetz bzw. die Sozialhilfeverordnung und ansonsten gelten die SKOS-Richtlinien. Wenn es einen Spielraum geht wie man den Wortlaut auslegt, kann man den Inhalt des Handbuchs der Berner Konferenz benutzen.


    Sie müssen gemäss den SKOS-Richtlinien nicht 400 bis 700 Franken pro Monat verdienen, damit Sie einen Anspruch auf einen Einkommensfreibetrag haben. Da die Sozialhilfeverordnung die Höhe des Einkommensfreibetrag regelt, gilt das was in der Sozialhilfeverordnung steht.


    Art. 31 Bemessung


    1


    Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe.


    2


    Er hat sich dabei an folgende Rahmenbedingungen zu halten:


    a


    Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger der Hilfe unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede,


    b


    Beachtung fachlicher Grundsätze,


    c


    Schaffung von Anreizsystemen, welche die Empfängerinnen und Empfänger der Hilfe zur Selbstständigkeit und Integration, insbesondere zur Aufnahme einer Arbeit führen,


    d


    Anwendung der für den Kanton und die Gemeinden langfristig kostengünstigsten Variante.


    Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (SHG) des Kantons Bern:



    https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1213


    Art. 8 * Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe


    1


    Die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)[3] in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und diese Verordnung keine andere Regelung vorsehen. *


    2


    Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach Haushaltsgrösse beträgt pro Monat, unter Vorbehalt von Absatz 3, für *


    a eine Person CHF 977


    b zwei Personen CHF 1'495


    c drei Personen CHF 1'818


    d vier Personen CHF 2'090


    e fünf Personen CHF 2'364


    f jede weitere Person + CHF 200



    3


    Bei jungen Erwachsenen wird der Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach Lebens- und Wohnform pro Monat wie folgt festgelegt: *


    a


    entsprechender Anteil bei einer Hausgemeinschaft mit den Eltern oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft, wobei sich dieser nach dem Grundbedarf für den gesamten Haushalt, geteilt durch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen bestimmt,


    b


    Pauschale von 748 Franken bei einer Zweckwohngemeinschaft,


    c


    Pauschale von 782 Franken bei eigenem Haushalt aus wichtigen Gründen,


    d


    gemäss Absatz 2 bei eigenem Haushalt, wenn sie


    1


    an einer auf die arbeitsmarktliche Integration ausgerichteten Ausbildung oder Massnahme teilnehmen,


    2


    einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder


    3


    eigene Kinder betreuen,


    e


    Pauschale von 748 Franken bei eigenem Haushalt, ohne die Voraussetzungen nach den Buchstaben c und d zu erfüllen.


    Art. 8d * Einkommensfreibetrag bei Erwerbstätigkeit
    1 Grundsatz


    1


    Jede bedürftige Person, welche die obligatorische Schulzeit oder das 16. Lebensjahr vollendet hat und eine Erwerbstätigkeit ausübt, aufnimmt oder ausweitet, hat Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags auf ihrem Erwerbseinkommen. *


    2


    Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, haben an Stelle eines Einkommensfreibetrags Anspruch auf eine Integrationszulage gemäss Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe a. *


    3


    Der Einkommensfreibetrag wird bei der Berechnung, ob eine Bedürftigkeit vorliegt, als Abzug vom anrechenbaren Einkommen berücksichtigt. *


    Art. 8e *


    2 Bemessung


    1


    Der Freibetrag beträgt bis zu einem Beschäftigungsgrad von 20 Prozent 200 Franken pro Monat und steigt bis zu einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent je weitere 10 Prozent Arbeitspensum um jeweils 50 Franken bis auf 600 Franken pro Monat.


    2


    Er beträgt bis zu einem Beschäftigungsgrad von 20 Prozent 200 Franken pro Monat und steigt je weitere zehn Prozent um jeweils 25 Franken bis auf höchstens 400 Franken pro Monat, wenn *


    die massgebende Erwerbsaufnahme vor Beginn der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe erfolgt ist, oder


    die anspruchsberechtigte Person die obligatorische Schulzeit oder das 16. Lebensjahr vollendet hat, unter 25 Jahre alt ist und keine Betreuungsaufgaben für unter ihrer Sorge stehende Kinder wahrnimmt.


    3


    Bei Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern unter 16 Jahren liegt der Einkommensfreibetrag jeweils 100 Franken höher.


    4


    Sechs Monate nach Beginn der Anrechnung eines Freibetrags gemäss Absatz 1 wird der Einkommensfreibetrag auf 200 bis 400 Franken pro Monat, entsprechend dem Beschäftigungsgrad, beschränkt.


    Art. 8a * Integrationszulage für Nichterwerbstätige *


    1


    *


    2


    Jede bedürftige Person, die nicht erwerbstätig ist, hat Anspruch auf eine Integrationszulage von 100 Franken pro Monat, wenn sie sich nachweislich angemessen um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemüht. *


    Art. 8b * Berücksichtigung der Integrationszulage *


    1


    Sind die Voraussetzungen für eine Integrationszulage nach Artikel 8a erfüllt, wird die Integrationszulage bei der Berechnung, ob eine Bedürftigkeit vorliegt, als anrechenbarer Aufwand berücksichtigt. *


    Art. 8c * Überprüfung der Voraussetzungen


    1


    Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Integrationszulage sind auf Gesuch hin, nach jeweils höchstens sechs Monaten jedoch von Amtes wegen zu überprüfen.


    2


    Der Sozialdienst verfügt neu, wenn die Beurteilung der Integrationsbemühungen zu einem neuen Ergebnis führt.


    Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (SHV) des Kantons Bern:



    https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1616




    E.1.2 Einkommens-Freibeträge EFB für Erwerbstätige



    Auf Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt von über 16-jährigen Unterstützten wird ein Freibetrag innerhalb der Bandbreite von 400 bis 700 Franken pro Monat gewährt.



    Kantone und/oder Gemeinden legen die Einkommens-Freibeträge (EFB) in Abhängigkeit vom Beschäftigungsumfang und/oder von der Lohnhöhe fest. Dabei sollen sie insbesondere die Auswirkungen der kantonalen Steuergesetzgebung auf niedrige Einkommen mit berücksichtigen. Für Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr können besondere Regelungen getroffen werden.


    Mit dem Einkommens-Freibetrag (EFB) wird primär das Ziel verfolgt, die Erwerbsaufnahme oder die Erhöhung des Arbeitspensums zu erleichtern und damit die Integrationschancen zu verbessern. So soll ein Anreiz zur möglichst umfassenden und einträglichen Erwerbstätigkeit von Unterstütz-ten geschaffen werden, wodurch dauerhaft finanzielle Leistungen der Sozialhilfe eingespart werden können.




    Praktika oder die Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungspro-grammen gelten nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne der Einkommens- Freibeträge (EFB). Die entsprechenden Leistungen werden deshalb mit Integrationszulagen (vgl. Kapitel C.2) honoriert. Die Behandlung von Lehr-lingslöhnen kann besonders geregelt werden.


    Die Anspruchsberechtigung muss mindestens ein Mal jährlich überprüft werden. Den Kantonen wird empfohlen, den Übergang von materiellen Sozialhilfeleistungen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit von Betroffenen derart zu gestalten, dass sich deren verfügbares Einkommen dadurch möglichst nicht verändert. Haushalte ohne Sozialhilfe sollen nicht schlechter gestellt sein als erwerbstätige Haushalte mit Sozialhilfe. Um dies zu erreichen und damit den Arbeitsanreiz zu erhalten, kann der Einkommensfreibetrag sowohl bei der Eintritts- als auch bei der Austrittsberechnung einbezogen werden.




    Die zuständigen Sozialhilfeorgane bestimmen die Obergrenze der kumulierten Einkommens-Freibeträge und Integrationszulagen (IZU); diese beträgt mindestens 850 Franken pro Haushalt und Monat.


    Die gewährten Freibeträge sollen im Unterstützungsbudget aufgeführt werden, um Transparenz zu gewährleisten.


    Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien):



    https://skos.ch/fileadmin/user…ichtlinien-komplett-d.pdf


    Ich halte korrektes Deutsch für wichtig. Man ist nicht bei "der Sozial" und man lebt nicht "von der Sozial". Man bezieht Sozialhilfe vom Sozialamt.

  • Hallo Jeenush


    Ich habe dich anscheinend verärgert. Tut mir leid.


    Und ja, jeder hat so seine eigenen Lebensgeschichten. Immerhin hast du mir auf meine Fragen geantwortet. Und hast mir Fragen gestellt.


    Zuerst noch vorne weg. Wenn du noch in Ausbildung bist und diese abschliessen willst, damit du später wirklich auf eigenen Füssen stehen kannst, dann ist das meiner Meinung nach das Richtige. Und in deinen Fall ist es auch das Richtige, wenn hier die Allgemeinheit dafür etwas spendet. Doch eigentlich müssten hier deine Eltern wohl auch noch zahlen. Zumindest steht das so wohl immer noch im Gesetz.


    Und nein. Arbeitslose bekommen kein Gratisgeld. Die Arbeitslosenversicherung ist eine Versicherung. Und für die muss man Prämien bezahlen. Es ist aber so, dass unter Umständen jemand eine Anspruchsberechtigung bei der ALV geltend machen kann, ohne vorher entsprechend Prämien bezahlt zu haben. Zum Beispiel könnte das gerade noch bei dir der Fall sein.


    Weshalb ich dich fragte, weshalb die Allgemeinheit etwas spenden sollte, hat zwei Gründe.


    Ein Grund dafür ist, dass ich mit Jugendlichen zu tun hatte, welche es für unnötig befanden eine Ausbildung zu machen. Auf die Frage, von was sie denn mal Leben wollen, antworteten diese: Vom Soz natürlich. Machen meine Alten ja auch so. Und wenn es nicht reicht, mache ich halt mal wieder einen Einbruch oder verticke Drogen etc. etc.


    Ich hoffe du verstehst jetzt etwas besser, weshalb ich die Frage gestellt habe.


    Der zweite Grund hat etwas mit deiner ursprünglich gestellten Frage zu tun. Nämlich mit dem Einkommensfreibetrag.


    Hier sind die Regeln je nach Kanton ziemlich verschieden. Und innerhalb der geltenden Regeln, gibt es auch noch einen gewissen Spielraum. Sagte ich bereits in einem früheren Post.


    Also rate ich dir jetzt mal das kantonale Sozialhilfegesetz zu lesen. Und die dazugehörigen Verordnungen. Danach solltest du wenigstens darüber Bescheid wissen, was vom Gesetz her für Rahmenbedingungen gelten. Inner halb dieser Rahmenbedingungen gibt es eben noch einen gewissen Spielraum. Jedenfalls soviel ich darüber Bescheid weiss. Und hier spielt es eben auch eine Rolle, wie gut die Zusammenarbeit von Amt und Begünstigtem sind.


    Hast die Frage nach EFB auf dem Amt auch mal gestellt?


    Die müssten darauf ja auch eine klare Antwort geben.


    LG

  • Hallo Jeenush


    @ Sozialversicherungsberater hat dir in der Zwischenzeit gerade noch etwas mehr Informationen geschickt. Er weiss da auf jeden Fall mehr Bescheid als ich. Ich bin der Meinung, dass die Sozialbereiterin auf dem Amt da eben auch klar Bescheid wissen und geben müsste. Gut, wenn du einmal und vielleicht auch noch woanders nachfragst, wenn du ihr da nichts so ganz traust. Auch die können Fehler machen.


    LG