Abmeldung bei Sozialhilfe / Auszahlung Prämienverbilligung /

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  • Hallo. Nun habe ich nach längerer Zeit bei der Sozialhilfe endlich eine Stelle gefunden. Ende Febr. 2019 habe ich mich deshalb von der Sozialhilfe schriftlich abgemeldet, da ich am 1.3. an meinem neuen Job angefangen habe.

    Nun ist April und die Gemeinde hat mich auch nach mehrmaligem Nachfragen immer noch nicht von der Sozialhilfe abgemeldet. - Bei meinem Brief und Abmeldung an die Gemeinde (Thurgau) fragte ich zudem nach, wie das Vorgehen ist betr. Prämienverbilligung, ausstehende AHV-Beiträge, die ja nicht gezahlt wurden während meines Sozialhilfebezuges usw.

    Betr. Prämienverbilligung sagte mir die Sozialstelle, dass ich die Steuererklärung an die Gemeinde senden müsse und im gleichen Zug dann das Formular für die Prämienverbilligung verlangen könne. Nun, ein paar Tage darauf habe ich die Steuererklärung ausgefüllt und das entsprechende Formular angefragt. - Die Steuerstelle der Gemeinde schrieb mir zurück, dass der Antrag bereits von der Sozialhilfe meiner Gemeinde eingereicht wurde. - Darauf habe ich wieder meine Sozialsachbearbeiterin angefragt, warum sie mir falsche Auskunft gegeben haben und vor allem, ob ich das Formular nicht persönlich unterschreiben müsste.

    Antworten auf meine Fragen habe ich nicht bekommen, dafür ein Schreiben, dass ich eine Lohnabrechnung an die Gemeinde senden müsse (hat die Sozialfrau jedoch bereits im Zuge nach meiner Abmeldung am 25.3. bekommen) und dass ich ab Mai 2019 wohl die Prämienverbilligung zugute hätte.

    Dies sind jedoch zwei Monate später, wie meine Abmeldung bei der Gemeinde. Ich weiss jetzt nicht, ob ich tief durchatmen soll und es einfach gut sein lassen soll. - Andererseits finde ich das Vorgehen der Gemeinde nicht in Ordnung, ich habe zwei Monate mehr Prämienverbilligung zugut (kann ich echt gut gebrauchen, da ich nur einen 60 % Job gefunden habe). Und zudem.. falls ich wirklich erst auf Mai von der Gemeinde "frei" komme, ob ich nicht dann nicht noch einen Freibetrag, Spesen etc. zugute hätte. Im zweiten Fall hätte ich ja dan quasi Sozialhilfe bezogen und Arbeitsleistung geleistet, was dann ja während des Sozialhilfebzuges einen Freibetrag generieren würde, FahrtWeg-Spesen und Essen.

    Ich bin mit den Nerven am Ende. Warum unterstützt die Gemeinde nicht jemand, der endlich wieder eine Stelle gefunden hat.. und das aus eigener Kraft... und nun so schnell wie möglich wieder selbstbestimmt leben möchte. Bis heute habe ich noch immer keine Bestätigung meiner Abmeldung bekommen. Bitte um einen Tipp, wie ich weiter vorgehen soll (Auf meine Prämienverbilligung ab März bestehen oder auf den Freibetrag während März und April oder alles sein lassen). Und bitte um Info, ob das Prämienverbilligungsformular ohne meine Unterschrift eingereicht werden darf.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

  • Ich empfehle sich nicht von der Sozialhilfe abzumelden solange nicht sicher ist, dass Sie tatsächlich rechtzeitig genug Einkommen zur Verfügung haben und rechtzeitig alle ihre Ausgaben bezahlen zu können. Normalerweise erhält man den Lohn erst gegen Ende des Monats. Wenn Sie sich Ende Februar 2019 von der Sozialhilfe abmelden und erst am 1. März 2019 mit einer Stelle anfangen, erhalten Sie wahrscheinlich erst Ende März 2019 den Lohn und haben im Monat März 2019 nicht genug Geld. Es gibt einen gesetzlichen Anspruch auf einen Vorschuss auf den Lohn vom Arbeitgeber, aber das müssten Sie beim Arbeitgeber beantragen. Darüber hinaus kann Sie der Arbeitgeber innerhalb der Probezeit innerhalb einer Frist von wenigen Tagen kündigen. Es ist also unsicher, ob Sie die Stelle behalten werden oder nicht und es wäre besser sich erst nach der Probezeit von der Sozialhilfe abzumelden um sicherer zu sein, dass Sie weiterhin Geld zum Laben haben.


    Ob und wie viel Prämienverbilligung Sie jetzt bereits erhalten, müssten Sie auf den monatlichen Prämienrechnungen Ihrer Krankenkasse sehen. Die Prämienverbilligung ist in einem kantonalen Gesetz geregelt. Normalerweise wird die Prämienverbilligung nur bei einer wesentlichen Änderung des Einkommens angepasst. Dazu muss das für die Prämienverbilligung in ihrem Kanton zuständige Amt aber Belege haben um berechnen zu können, wie stark sich ihr Einkommen anpasst.


    Wenn der Antrag auf Änderung der Höhe der Prämienverbilligung von Ihnen noch im Monat März beim für die Prämienverbilligung zuständigen Amt eingereicht wird und Sie den Arbeitsvertrag mit dem Lohn dort im Monat März einreichen sollte es keine Lücke geben und selbst wenn die Prämienverbilligung erst später nachbezahlt wird, sollte diese rückwirkend für den März nachbezahlt werden. Eventuell benötigt man dort auch Angaben über die Höhe der Fahrkosten von und zur Arbeit (ähnlich wie auf der Steuererklärung).


    Ich habe jetzt nicht die Zeit um Ihnen zu erklären, wie die Höhe der Sozialhilfe berechnet wird, wenn man arbeitet (z.B. was an Kosten für die Fahrt zur Arbeit und zurück abgezogen oder für auswärtiges Mittagessen abgezogen werden kann) und wie hoch der Einkommensfreibetrag in ihrem Kanton ist, der bei der Höhe des Sozialhilfe nicht berücksichtigt werden darf. Wahrscheinlich habe ich das auch für ihren Kanton bereits einmal in einer anderen Frage beantwortet und bereits für Ihren Kanton Links auf das Sozialhilfegesetz, auf die Sozialhilfeverordnung und auf die SKOS-Richtlinien angegeben.


    Ich habe auch keine Zeit ohne Bezahlung im kantonalen Recht ihres Kantons nachzuschauen, ob die Gemeinde in Ihrem Kanton für Sie einen Antrag auf Prämienverbilligung oder auf Änderung der Höhe der Prämienverbilligung ohne ihre Unterschrift einreichen darf, wenn Sie noch Sozialhilfe beziehen. Wahrscheinlich darf Sie das zumindest solange Sie noch Sozialhilfe beziehen.


    Was die AHV-Beiträge anbelangt, so müssen Sie sich erkundigen, ob die Gemeinde bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse ein Gesuch um Erlass der AHV-Beiträge für das Jahr 2019 und für die anderen Jahre während denen Sie Sozialhilfe bezogen haben eingereicht hat. Wenn die Gemeinde das nicht gemacht hat, können Sie das auch selber machen. Normalerweise werden bei einem Bezug von Sozialhilfe die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger erlassen und dann zahlt die Gemeinde oder der Kanton für Sie diese AHV-Beiträge ein und dieser einbezahlte Betrag gilt dann nicht als Bezug von Sozialhilfe. Wenn Sie als Arbeitnehmer arbeiten zieht Ihnen Ihr Arbeitgeber die AHV-Beiträge vom Lohn ab und überweist diese an die AHV-Ausgleichskasse und Sie haben dann wegen dem Lohn normalerweise keinen Anspruch auf Erlass der AHV-Beiträge für die Monate während denen Sie gearbeitet haben.