IV Vorbescheid

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  • Hallo zusammen meine Frage ist ich habe von der IV einen Vorbescheid bekommen das mir eine IV Rente zusteht rückwirkend.


    Meine Frage jetzt muss ich auf diesen Brief irgendwie Antworten? Oder muss ich jetzt Einfach warten auf denn nächsten Brief??

  • Hallo Balsi55


    Ich bin hier etwas ueberfragt. Aber ich gehe davon aus, dass auf diesem Vorbescheid noch steht, dass sie innert einer Frist dagegen Einsprache erheben koennen. Dannach wird der Bescheid definitiv rechtsgueltig. Wenn sie mit dem Vorbescheid einverstanden sind, muessen sie wohl nichts unternehmen.

  • @Balsi55


    Sie müssen auf den Vorbescheid der IV-Stelle nur innerhalb der 30 Tage dauernden Frist antworten, wenn Sie mit dem Inhalt des Vorbescheids nicht einverstanden sind. Wenn Sie mit dem Inhalt des Vorbescheids einverstanden sind und der IV-Stelle nicht antworten, wird Ihnen die IV-Stelle nach etwas mehr als den 30 Tagen eine Verfügung zustellen. In dieser Verfügung wird Ihnen wahrscheinlich wie im Vorbescheid eine ganze Rente der IV ab 1. Januar 2017 zugesprochen werden. Ich empfehle Ihnen sich insbesondere den Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG, den Artikel 29 IVG und die Gutachten der Ärzte über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit durchzulesen und zu überprüfen ob der Beginn des Anspruchs auf die IV-Rente am 1. Januar 2017 stimmt. Mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs ist die Anmeldung bei der IV-Stelle gemeint. Wenn der Beginn des Anspruchs auf die IV-Rente nicht korrekt ist, sollten Sie innerhalb von 30 Tagen nach dem Erhalt des Vorbescheids schriftlich und unterschrieben Einwände gegen den Beginn des Anspruchs auf die IV-Rente als Brief mit der Post schicken.


    Ich empfehle Ihnen bei der kantonalen Sozialversicherungsanstalt (SVA)/bzw. Ausgleichskasse Ihres Kantons einen Antrag auf Ergänzungsleistungen zur IV einzureichen und im Antrag auf den Vorbescheid der IV hinzuweisen. In manchen Kantonen gibt es zusätzlich zu den Ergänzungsleistungen des Bundes auch kantonale Ergänzungsleistungen (z.B. kantonale Beihilfen) oder Ergänzungsleistungen der Gemeinden (z.B. Gemeindezuschüsse) und diese werden manchmal erst ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bezahlt. Es ist also wichtig den Antrag auf Ergänzungsleistungen möglichst früh, als bereits nach dem Erhalt des Vorbescheids einzureichen. Ich empfehle Ihnen nach dem Erhalt der Verfügung über den Anspruch auf die IV-Rente bei der Pensionskasse, bei welcher Sie versichert waren als Sie arbeitsunfähig geworden sind einen Antrag auf eine Invalidenrente der Pensionskasse einzureichen.



    Art. 73ter1Vorbescheidverfahren


    1 Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen.


    2 Die versicherte Person kann ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV-Stelle vorbringen. Bei mündlich vorgetragenen Einwänden, erstellt die IV-Stelle ein summarisches von der versicherten Person zu unterzeichnendes Protokoll.


    3 Die anderen Parteien haben ihre Einwände der IV-Stelle schriftlich vorzubringen.


    4 Für die Anhörung werden weder ein Taggeld ausgerichtet noch Reisekosten vergütet.


    Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19610003/index.html



    Art. 281Grundsatz


    1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:

    a.
    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
    b.
    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG

    ) gewesen sind; und

    c.
    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    2 Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft:InvaliditätsgradRentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rentemindestens 40 Prozentein Viertelmindestens 50 Prozentein Zweitelmindestens 60 Prozentdrei Viertelmindestens 70 Prozentganze Rente


    Art. 291Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente


    1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.


    2 Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.


    3 Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.


    Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19590131/index.html

  • Vielen Dank für die Antwort aber wie ist das mit dem 1.1.2017 gemeint? bezahlt mir die IV dann von der Zeit bis jetzt Geld ? also im sinn bon 2 Jahre Rente auf einmal oder wie muss ich das verstehen?

  • @Sozialbersicherungsberater


    Vielen Dank für die Antwort aber wie ist das mit dem 1.1.2017 gemeint? bezahlt mir die IV dann von der Zeit bis jetzt Geld ? also im sinn bon 2 Jahre Rente auf einmal oder wie muss ich das verstehen?

  • @Basli55


    Ja, die rueckwirkend gesprochene Rente seit 1.1.2017 bis zum Zeitpunkt der definitiven Verfuegung, wird ihnen wohl als eine Einmal-Zahlung ausgerichtet werden. Dannach werden sie monatlich die entsprechende Rente bekommen.


    Bitte beachten sie, dass wenn sie diese Einmal-Zahlung erhalten, dass sie allenfalls hier noch Rueckforderung von Sozialamt, Krankenkasse etc. zu begleichen haben. Fall sie in dieser Zeit Leistungen vom Sozialamt bezogen haben, dann wird die IV den Betrag vermutlich nicht an sie ueberweisen, sondern dem Sozialamt. Dieses wird dann zuerst ihr "Guhaben" davon abziehen und ihnen einen allfaelligen Ueberschuss dann ausbezahlen.

  • @Glamour_pur Die IV-Anmeldung müsste in dem Fall zwischen Januar 2016 und Juni 2016 erfolgt sein.


    Bei der IV gilt es zwei Fristen zu beachten. Als erstes kommt die Karenzfrist von 1 Jahr, das bedeutet, man muss mindestens 1 Jahr krank sein (durchschnittlich zu 40% Erwerbsunfähigkeit während diesem Jahr), ehe die IV (rückwirkend) zahlt.


    Ab Anmeldung dauert es aber auch mindestens 6 Monate, bevor die IV zahlt.


    So dauert es ab Anmeldung bis zum Datum der (rückwirkenden) Rente zwischen 6 Monaten und 1 Jahr


    Wie lange es aber von Anmeldung bis zum Vorbscheid dauert kann sehr unterschiedlich sein. 2 Jahre sind, nachdem was ich gehört habe, eher kurz.


    Innerhalb von 1 Jahr muss jedoch der Grundsatzentscheid gefällt werden, also ob eine Rentenprüfung gemacht wird oder eine Überprüfung zur Wiedereingliederung.