Ruckzahlung krankenkasse nach IV bekommen

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  • Halo zäme


    Ich habe IV bekommen vor ein paar Monaten


    Meine frage ist :


    Muss ich ruckzahlen krankenkasse kosten für zeit wann bin angemeldet bei Sozialamt ?


    Entschuldigung für meinen schlechte Deutsch schreiben und nicht grammatische formulierte fragen :( ...


    Danke ihnen voraus


    LG Stefan

  • Was meinen Sie mit "IV"? Erhalten Sie eine Rente der IV? Wie hoch ist der Invaliditätsgrad in Prozent? Der Invaliditätsgrad in Prozent steht in der Begründung der Verfügung, mit welcher Ihnen eine Invalidenrente zugesprochen wurde. Haben Sie bei der kantonalen Sozialversicherungsanstalt (SVA) bzw. bei der Ausgleichskasse ihres Kantons einen Antrag auf Ergänzungsleistungen zur IV eingereicht? Steht auf der Verfügung über die IV Rente, dass der Anspruch bereits seit einem Datum vor der Verfügung besteht und deshalb eine Nachzahlung der Rente für die Vergangenheit erfolgt? Steht auf der Verfügung, dass ein Teil oder die ganze Nachzahlung der Rente für die Vergangenheit an das Sozialamt erfolgt?


    Was meinen Sie mit "krankenkasse kosten"? Meinen Sie die Prämien für die Grundversicherung der Krankenversicherung?


    Wenn Sie rückwirkend für eine Zeitperiode, während welcher Sie vom Sozialamt Sozialhilfe erhalten haben eine Rente der IV erhalten, kann das Sozialamt die während der Zeitperiode für welche Sie nun rückwirkend eine Rente erhalten bezogene Sozialhilfe zurückfordern. Wenn die während diesem Zeitraum bezogene Sozialhilfe höher war als die für diesen Zeitraum bezahlte Rente der IV, darf das Sozialamt nur maximal die für diesen Zeitraum bezahlte Rente als Rückzahlung der Sozialhilfe einfordern.


    Wenn Sie rückwirkend für eine Zeitperiode, während welcher Sie vom Sozialamt Sozialhilfe erhalten haben eine Rente der IV und Ergänzungsleistungen zur IV erhalten, kann das Sozialamt die während der Zeitperiode für welche Sie nun rückwirkend eine Rente und Ergänzungsleistungen erhalten bezogene Sozialhilfe zurückfordern. Wenn die während diesem Zeitraum bezogene Sozialhilfe tiefer war als die Summe der für diesen Zeitraum bezahlte Rente der IV und der Ergänzungsleistungen, darf das Sozialamt nur maximal die für diesen Zeitraum bezahlte Sozialhilfe einfordern und Sie erhalten den Rest. Wenn Sie rückwirkend für die Vergangenheit Ergänzungsleistungen erhalten, wird bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen ein Pauschalbetrag für die Krankenversicherungsprämie als Ausgabe anerkannt und kann deshalb die während der Vergangenheit bezogene Prämienverbilligung zurückgefordert werden.


    In der Praxis werden solche Rückforderungen oft durch eine (teilweise) Auszahlung der Nachzahlung von Renten bzw. Ergänzungsleistungen an das Sozialamt bzw. an die Behörde welche eine Prämienverbilligung bezahlt hat erledigt.

  • Hallo Stefan


    Das schlechte Deutsch macht es etwas schwierig. Ich glaube, dass ich die Frage aber schon richtig verstanden habe.


    Wenn sie vom Sozialamt Leistungen bezogen haben, muessen sie diese in der Regel dann zurueckbezahlen, wenn sie die wirtschaftliche Moeglichkeit dazu haben.


    Wenn nun das Sozialamt Leistungen erbringt, welche eigentlich durch die IV- Rente gedeckt haetten sein muessen, dann hat das Sozialamt Anspruch auf die Leistungen der IV.


    Wenn die IV also erst nachtraeglich, aber rueckwirkend ausgesprochen wird, dann hat also das Sozialamt das Recht die Zahlung der IV mit den erbrachten Leistungen des Sozialamtes zu verrechnen. Und das mit saemtlichen erbrachten Leistungen.


    Das sind mal grob die Rahmenbedingungen.


    Etwas komplizierter ist es aber noch im Fall, wenn die IV zwar nachtraeglich, aber nicht rueckwirkend ausgesprochen wird. Hier spielt es eine Rolle, ob die Rente nun so gross ist, dass eine Rueckzahlung von Leistungen des Sozialamtes nun moeglich waere. Falls ja, kann das Sozialamt hier also ihre Ansprueche geltend machen. Voraussetzung waere hier, dass die Rente das sozialamtlich berechnete Existenzminimum deutlich uebersteigt und so als "vermoegensbildend" betrachtet werden kann.


    In diesem Zusammenhang gelten unterschiedliche Regeln gemaess kantonalen Sozialhilfegesetzen.


    Es ist mir nicht moeglich auf ihre Frage detailliert Auskunft zu geben, weil sie ihrer Frage nicht ausreichend Informationen beigefuegt haben.


    Fuer sie wirklich relevant duerfte wohl sein, dass sie grundsaetzlich, nach Moeglichkeit, die Leistungen des Sozialamtes zurueck erstatten muessen.

  • @Sozialhilfeberater war wieder einmal sehr zuvorkommend. Habe ich erst jetzt gesehen. Dafuer gebuehrt ihm aber ein herzliches Dankeschoen. :)


    Seine Erlaeuterungen und Hinweise sind im Allgemeinen sehr hilfreich und deshalb auch sehr willkommen.


    Ich moechte hier noch auf den letzten Absatz seines Beitrags weiter eingehen. Wenn sie beim Sozialamt angemeldet waren/sind, haben sie wohl mit der Anmeldung auch eine Erklaerung unterschrieben, welche besagt, dass Leistungen von Versicherungen zuerst einmal an das Sozialamt zu leisten sind. Das Sozialamt wird hier also, in der Praxis, ihre "Haushaltskasse" abrechnen.


    Das Sozialamt wird hier also zuerst einmal die gerechtfertigten Ansprueche (des Sozialamtes) von einer Auszahlung einer Versicherung (IV) abziehen.


    Dazu gehoeren auch die Kosten der Krankenkasse. Also Praemien und Selbstbehalt. Ausserdem hat das Sozialamt das Recht, eine allfaellige Praemienverbilligung einzuziehen.


    Der Grundsatz ist hier, dass sie bei einer Anmeldung beim Sozialamt, alle Ansprueche gegen ueber Dritten Leistungspflichtigen, an das Sozialamt zedieren. Sie verfuegen also ueber kein "eigenes" Geld mehr, solange die "aktuellen Leistungen" seitens des Sozialamtes nicht gedeckt sind.


    Beachten sie bitte, dass es die Grundregel ist, dass Sozialhilfe kein Geschenk ist. Sondern eine Anleihe beim "Sozialstaat" darstellt.


    Das Sozialamt kann hier also auch noch Rueckforderung stellen. Und zuvor erbrachte Leistungen mit aktuellen Einahmen verrechnen. In einem geordneten Rahmen. Das sozialamtliche Existenzminimum muss gewahrt sein.


    Bitte beachten sie noch Folgendes: Wenn jetzt durch die IV ihr Existenzminimum gedeckt ist, entbindet sie dies keineswegs von der Pflicht, die vom Sozialamt erbrachten Leistungen zurueck zu bezahlen.


    Es waere ein totaler Irrglaube, wenn sie denken, dass sie sich jetzt beim Sozialamt einfach abmelden koennen und dann ueber ihre Rente frei verfuegen koennten.


    Schulden beim Staat werden sie nicht los.