Meiner Freundin wurde Mitte Mai 2019 der Arbeitsvertrag auf Ende Juli 2019 gekündigt. Sie hat sich noch nicht beim RAV angemeldet und hat inzwischen eine neue Stelle ab 01. September 2019 gefunden. Im August haben wir 2 Wochen Ferien, deshalb der Stelleantritt erst ab 01. September. Nun meine Frage, hat Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Anspruch auf Arbeitslosengeld?
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Hängt ein bisschen davon ab, wieviel Ihre Freundin verdiente. Bis zu CHF 5'000 Monatseinkommen hat sie 5 Einstelltage, darüber 10 Tage. Wenn wir also von einem durchschnittlichen Monat von 21 Tagen ausgehen, minus 10 Tage Ferien, hat sie im Optimalfall 5 - 6 Tage Entschädigung zu gute. Falls der Verdienst über CHF 5000 war (Jahreseinkommen / 13), dann hat sie ggf. nur gerade 1 Tag Entschädigung zu Gute. Ob sich dafür der Aufwand lohnt...?
Wenn Sie nicht allzu weit weg fahren während der Ferien, steht natürlich im Raum, diese Ferien nicht zu deklarieren. Termine beim RAV werden nicht kurzfristig angekündigt, also kein Problem. Könnte allerdings sein, dass Ihre Freundin kurzfristig eine Aufforderung erhält, sich irgendwo zu bewerben. Auch wenn das in Ihren Augen vielleicht keinen Sinn macht, weil ab September ein Job vorhanden ist: Vielleicht handelt es sich um einen Temporärjob von wenigen Tagen, den Ihre Freundin auf jeden Fall annehmen müsste bei einer Zusage. Und sie müssen vermittelbar sein, um von der Arbeitslosenkasse Geld zu erhalten.Fazit; Vermutlich haben Sie Anrecht, müssen aber beurteilen, ob sich der Aufwand lohnt.
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Die Freundin hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung gemäss Artikel 8 AVIG erfüllt. Entscheidend wird sein, ob das RAV die Freundin als vermittlungsfähig betrachtet. Die Freundin sollte gegenüber dem RAV sagen, dass Sie bereit wäre die Stelle mit dem Stellenantritt ab 1. September 2019 nicht anzutreten, wenn Sie eine unbefristete Stelle findet, welche sie bereits vor dem 1. September 2019 antreten kann. Wenn die Freundin sich nicht bereits während der Kündigungsfrist und nach dem Ablauf der Kündigungsfrist ausreichend (in der Regel 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat) mit Bewerbungen auf Stellenanzeigen um Arbeit bemüht hat oder diese nicht während der Ferien macht (z.b. per E-Mail) erhält die Freundin Einstelltage während denen sie keine Taggelder erhält. Die Anzahl der Einstelltage ist in der Randziffer D79 des Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE geregelt. Das Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE des SECO ist eine Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) an die Arbeitslosenkasse und an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV). Da gemäss Artikel 21 AVIG pro Woche nur fünf Taggelder ausbezahlt werden (also keine Taggelder für die Samstage und Sonntage in einem Monat) bedeuten zum Beispiel 7 Einstelltage, dass man während fast eineinhalb Wochen keine Taggelder erhält.
Die Auskunft der Forenbenutzerin moni_schmid, dass der Anspruch der Freundin auf Arbeitslosengeld ein bisschen davon abhänge, wieviel die Freundin verdient haben und, dass diese bei einem Monatseinkommen bis zu 5'000 Franken 5 "Einstelltage" erhalte und darüber 10 ("Einstelltage) erhalte, ist falsch. Wartetage während denen man gemäss Artikel 18 AVIG keine Taggelder erhält sind nicht dasselbe wie Einstelltage während denen man keine Taggelder erhält. Abgesehen davon gibt es den Artikel 6a AVIV, sodass bestimmte Personen keine Wartetage haben.
Ich rate davon ab sich auf Auskünfte im Internet zu verlassen, wenn die antwortende Person nicht angibt auf welche Rechtsgrundlage Sie sich bei der Antwort stützt, sodass man als fragende Person nicht einfach in diese Rechtsgrundlage schauen kann, um zu überprüfen, ob die Antwort stimmt.
Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen
1 Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er:
- a.
- ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);
- b.
- einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);
- c.
- in der Schweiz wohnt (Art. 12);
d.
- e.
- die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);
- f.
- vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
- g.
- die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
2 Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.
1 Der Anspruch beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit:
- a.
- 10 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 60 001.- und 90 000.- Franken;
- b.
- 15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 90 001.- und 125 000.- Franken;
- c.
- 20 Tage bei einem versicherten Verdienst über 125 000.- Franken.
1bis Der Bundesrat nimmt zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der Wartezeit aus.
2 Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14), haben vor dem erstmaligen Bezug in der Rahmenfrist während einer vom Bundesrat festgesetzten besonderen Wartezeit von längstens zwölf Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Diese Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Absatz 1 zu bestehen.
3 Wird der Versicherte arbeitslos im Anschluss an eine Saisontätigkeit oder an eine Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, so wird der Arbeitsausfall während einer vom Bundesrat bestimmten Wartezeit nicht angerechnet.
Art. 21 Form der Arbeitslosenentschädigung
Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt.
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG):
https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19820159/index.html
(Art. 18 Abs. 1 und 1bis AVIG)
1 Die allgemeine Wartezeit ist in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nur einmal zu bestehen. Als Wartezeit gelten dabei nur diejenigen Tage, für die die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt.
2 Versicherte mit einem versicherten Verdienst bis 36 000 Franken pro Jahr haben keine allgemeine Wartezeit zu bestehen.
3 Versicherte mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren und einem versicherten Verdienst zwischen 36 001 Franken und 60 000 Franken pro Jahr haben keine allgemeine Wartezeit zu bestehen.
Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV):
https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19830238/index.html
B229 Eine versicherte Person, die eine nicht unmittelbar freie Stelle findet, gilt bis zum Stellenantritt grundsätzlich als vermittlungsfähig. Der Umstand, dass die versicherte Person auf einen bestimmten bevorstehenden Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wird, befreit sie jedoch nicht von der Verpflichtung, alles Zumutbare zu unternehmen, um die verbleibende Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.
Mit der Schadenminderungspflicht ist es zu vereinbaren, dass die versicherte Person für den Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit Abklärungen vornimmt. Unterlässt sie es aber im Hinblick auf dieses Ziel, sich im geltend gemachten Umfang um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit zu bemühen, kann Vermittlungsunfähigkeit eintreten. Eine versicherte Person, welche durch die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht vorwiegend in Erfüllung der Schadenminderungspflicht ihre Arbeitslosigkeit beenden will, sondern ohnehin den Entschluss gefasst hat, sich mit einem Statuswechsel beruflich zu verändern, gilt jedoch grundsätzlich nicht als vermittlungsfähig (ARV 1995 S. 52).
Rechtsprechung
EVG C 353/00 vom 16.7.2001 (Mit der Schadenminderungspflicht ist es zu vereinbaren, wenn sich die versicherte Personen um den Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit umsieht. Sie muss sich aber auch um unselbstständige Erwerbstätigkeiten bemühen)
EVG C 157/04 vom 24.12.2004 (Wer so disponiert, dass jedes Jahr kurze Unterbrüche in der Erwerbstätigkeit entstehen und dadurch Verdiensteinbussen in Kauf genommen werden, ist nicht vermittlungsfähig)
Beim Besuch eines Umschulungs-, Weiterbildungs- oder Eingliederungskurses auf Weisung oder mit Zustimmung der zuständigen Amtsstelle stellt sich die Frage der Bindung nicht, da die versicherte Person während dessen Dauer grundsätzlich als vermittlungs-fähig gilt.
B226 Eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, gilt in der Regel nicht als vermittlungsfähig. Entscheidend für die Beurteilung ist der Einzelfall. Zu prüfen sind daher jeweils die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller anderen Umstände. Sind die Anstellungschancen unter den gegebenen Umständen als gering zu bezeichnen, muss die Vermittlungsfähigkeit verneint werden.
(z. B. Auslandaufenthalt, Ausbildung usw.), muss das RAV über die möglichen Rechts-folgen in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit informieren (BGE 131 V 472).
B227 Zu Beginn der Arbeitslosigkeit gilt in der Regel eine versicherte Person als nicht vermitt-lungsfähig, wenn sie auf einen bestimmten Zeitpunkt anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während verhältnismässig kurzer Zeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und nur noch geringe Aussichten hat, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden. Zeitliche Einschränkungen auf einen bestimmten Zeit-punkt ergeben sich z. B. bei Auslandreise, Rückkehr von Ausländern in ihren Heimat-staat, Militärdienst, Ausbildung, Aufnahme und Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit usw.
Steht die versicherte Person dem Arbeitsmarkt für mindestens 3 Monate zur Verfügung, gilt sie als vermittlungsfähig. Liegt die Verfügbarkeit unter 3 Monaten, kann die Vermittlungsfähigkeit bejaht werden, sofern aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der Flexibilität der versicherten Person (z. B. Bereitschaft für Tätigkeiten auch ausserhalb des erlernten Berufes und zur Annahme von Temporärstellen) eine gewisse Wahrscheinlich-keit besteht, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden.
B320 Bei den nachstehenden Personenkategorien und Sachverhaltskonstellationen ist auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen zu verzichten:
- wenn die Arbeitsbemühungen nicht mehr zur Schadenminderung beitragen können. Findet z. B. eine versicherte Person im Laufe des Monats eine zumutbare Arbeit, die sie am Ersten des Folgemonats antreten kann, so sind keine Arbeitsbemühungen mehr zu verlangen;
Randziffer D79
1.A
Ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kün-digungsfrist 1 ungenügende Arbeitsbemühungen bei einmonatiger KF
L 3 - 4 2 " " bei 2-monatiger KF
L 6 - 8 3 " " ab 3-monatiger KF
L 9 - 12
1.B
Keine Arbeitsbemühungen während der Kündigungs-frist 1 keine Arbeitsbemühungen bei einmonatiger KF
L 4 - 6 2 " " bei 2-monatiger KF
L 8 - 12 3 " " bei über 3-monatiger KF
L - M 12 - 18
1.C
Ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kon-trollperiode 1 erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen
L 3 - 4 2 zweitmals ungenügende Arbeitsbemühungen
L 5 - 9 3 drittmals ungenügende Arbeitsbemühungen, mit Hinweis, dass bei weiteren ungenügenden Arbeitsbemühungen die Vermittlungsfähigkeit überprüft wird
L - M 10 - 19 4 beim 4. Mal Überweisung zum Entscheid an die kant.
Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE (Arbeitslosenentschädigung):
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Ich bin schockiert, dass Sie es in den Raum stellen die Ferien nicht zu deklarieren. Unvollständige Angaben um zu Unrecht Versicherungsleistungen zu erwirken werden mit bis zu sechs Monaten Gefängnis bestraft.
Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt;
wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise Leistungen zugunsten des Trägers einer Kasse aus dem Ausgleichsfonds erwirkt, die dem Träger nicht zustehen;
wer die Schweigepflicht verletzt;
wer bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Angestellter einer Kasse zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil des Trägers oder zum Nachteil eines anderen missbraucht,
wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
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Ich stelle in den Raum, Ferien nicht zu deklarieren..? Es besteht keine Pflicht, Ortsangaben zu machen resp. sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Ich habe geschrieben, dass jederzeit, auch kurzfristig Termine wahrgenommen werden müssen. Falls dieser Vorgabe nachgekommen wird, geht es wirklich niemanden was an, wo sich wer aufhält. Und im Übrigen: Schockiert...! vermutlich schon, zu Tode erschrocken und inzwischen beerdigt. Ich bitte Sie!!!
Im Übrigen habe ich tatsächlich von Einstelltagen anstatt von Wartetagen geschrieben. Obwohl es sich um zwei unterschiedliche Begriffe handelt, geht es faktisch darum, dass zu Beginn je nach Einkommenshöhe einige Tage nicht bezahlt werden. Sie schreiben korrekt, dass zusätzlich Einstelltage verfügt werden können, falls Vorgaben nicht eingehalten werden.
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moni_schmid Sozialversicherungsberater
Erstmals vielen Dank für die raschen und guten Antworten. Meine Freundin hatte einen Teilzeit Job, Jahreslohn knapp 30'000.-. Nehmen wir mal an sie würde die Ferien deklarieren und würde auf ihren neuen Job ab September bestehen. Demnach würde Sie ja fast keine Taggelder ausbezahlt bekommen. Wie ist es dann mit der Miete, Lebenskosten etc.? Ohne ein Einkommen im Monat August wäre (ohne meine finanzielle Unterstützung) ihre Existenz theoretisch bedroht. Muss sie sich bei der Sozialhilfe melden? Müsste Sie auf die Ferien verzichten und Kopf über Kragen einen Job für August suchen? Fragen über Fragen.. Ich überlege gerade es einfach sein zu lassen und das fehlende Einkommen vom Ersparten auszugleichen. Dann Frag ich mich aber für was der ALV-Abzug jeden Monat abgerechnet wird....
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Sie haben schon recht, wenn sie darauf hinweisen, dass:
Unvollständige Angaben um zu Unrecht Versicherungsleistungen zu erwirken werden mit bis zu sechs Monaten Gefängnis bestraft.
Tatsaechlich hat sich moni_schmid hier etwas ungluecklich geauessert:
Wenn Sie nicht allzu weit weg fahren während der Ferien, steht natürlich im Raum, diese Ferien nicht zu deklarieren.
Sie hat aber auch ausdruecklich auf die einzuhaltenden Verpflichtungen hingewiesen.
Es ist wirklich nicht noetig, dem RAV oder der Arbeitslosenkasse z.B. in Zuerich dies mitzuteilen, wenn sie nun zwei Wochen anstatt in Zuerich, auf einem Campingplatz am Bielersee verweilen. Es ist auch dort durchaus moeglich, alle gegebenen Verpflichtungen einzuhalten.
Dass sie aber noch ausfuehrlich auf die gegebenen Verpflichtungen hinweisen, ist durchaus zu begruessen.
Umgekehrt begruesse ich aber auch den Inhalt vom Beitrag von moni-schmid.
Aus meiner Sicht ist es tatsaechlich fraglich, ob sich der Aufwand fuer eine verspaetete Anmeldung (Einstelltage!) unter diesen Voraussetzungen ueberhaupt noch lohnt.
Gruss allerseits.
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Da sich ihre Freundin bisher nicht beim RAV /ALV angemeldet hat, ist mit Wartetagen und Einstelltagen zu rechnen. Da sie sich aber waehrend der Kuendigungsfrist offensichtlich darum bemueht hat, eine Stelle zu finden und auch gefunden hat, koennte es daher sein, dass sie bei einer Anmeldung beim RAV den Nachweis der "Arbeitsbemuehungen" erbringen kann. Damit wuerden die Einstelltage entfallen.
Auch wenn die Freundin nun eine Stelle gefunden hat, bedeutet dies nicht unbedingt, dass sie diese auch laengerfristig haben wird. (Probezeit!) Daher waere es ratsam sich beim RAV anzumelden, auch dann wenn es sich kurzfristig vielleicht kaum lohnt.
Hier sind die Hinweise von moni_schmid, wie auch von Sozialversicherungsberater berechtigt. Zwar ist es richtig, was Sozialversicherungsberater sagt, dass der Anspruch als Solches, unabhaengig der Hoehe des Einkommens ist. Umgekehrt ist die Sichtweise von Moni auch berechtigt. Man kann hier schon mal nachrechnen, wie viel einem der Aufwand dann in Franken und Rappen einbringt und ob es dies wert ist.
Aus oben erwaehnten Grunden wuerde ich die Anmeldung beim RAV trotzdem machen. Soviel Aufwand ist das nicht.
Sollten sie aber Ferien planen, welche eine Einschraenkung bei der Erfuellung der, dann auferlegten, Pflichten mit sich bringen wuerde, dann muessen sie dies beim RAV unbedingt so melden. Sonst muessen sie mit Konsequenzen rechnen, welche von Sozialversicherungsberater aufgezeigt wurden.
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Muss sie sich bei der Sozialhilfe melden?
Vielleicht schon. Vielleicht auch nicht. Wenn sie als Freundin eine "Ueberbrueckung" leisten koennen und wollen, eher nicht.
Falls es aber notwendig werden sollte, dann wird das Sozialamt zuerst einmal darauf bestehen, dass sich ihre Freundin beim RAV anmeldet. Allfaellige Zahlungen aus der Arbeitslosenversicherung werden dann vom Sozialamt eingezogen, um deren Leistungen mit Anspruechen (an Dritte ) zu verrechnen.
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Die Behauptungen der Forenbenutzerin moni_schmid, man müsse Ferien nicht deklarieren bzw. man müsse Ferien nicht melden sind falsch.
Die arbeitslose Person erhält jeden Monat ein Formular "Angaben der versicherten Person" zugeschickt und muss dieses ausgefüllt einreichen. Dieses Formular fragt gemäss Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b AVIV ausdrücklich auch nach Ferienabwesenheiten.
Abgesehen davon ist die arbeitslose Person gemäss Artikel 1 Absatz 1 AVIG in Verbindung mit Artikel 28 ATSG und Artikel 31 verpflichtet umfassend Auskünfte zu erteilen und Änderungen in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden.
Gemäss der Randziffer B377 sind unbezahlte Ferien im voraus zu melden. Die arbeitslose Person ist gemäss der Randziffer 314 verpflichtet sich auch während unbezahlten Ferien, also Ferien während denen sie keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhält weil sie während dieser Zeit nicht vermittlungsfähig ist, auf Stellenanzeigen zu bewerben (z.B. per E-Mail und Telefon). Ich kenne diverse Urteile, in denen Personen wegen gar keinen oder ungenügenden Arbeitsbemühungen während Ferien, für welche sie keine Taggelder erhalten haben (unbezahlte Ferien) mit Einstelltagen bestraft wurden.
Gemäss Artikel 21 Absatz 1 AVIV muss der Versicherte sicherstellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann.
Art. 211Beratung und Kontrolle
(Art. 17 Abs. 2 AVIG)
1 Nach der Anmeldung muss sich der Versicherte entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Der Versicherte muss sicherstellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann.
Art. 231Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs
(Art. 17 Abs. 2 AVIG)
1 Die Kontrolldaten werden mit dem Formular «Angaben der versicherten Person» erfasst.
2 Der Datenträger gibt Auskunft über:
- a.
- die Werktage, für die der Versicherte glaubhaft macht, dass er arbeitslos und vermittlungsfähig war;
- b.
- alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, Zwischenverdienst, Grad der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten.
3 Die zuständige Amtsstelle erstellt spätestens beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch mit der versicherten Person das Formular «Angaben der versicherten Person». Darauf vermerkt sie den Namen der von der versicherten Person gewählten Kasse (Art. 19 Abs. 3).
4 Die zuständige Amtsstelle stellt sicher, dass die versicherte Person am Monatsende über das Formular «Angaben der versicherten Person» verfügt.
Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV):
https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19830238/index.html
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG):
https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19820159/index.html
Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug
1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
2 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind.
3 Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
Art. 31 Meldung bei veränderten Verhältnissen
1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
2 Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden.
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):
https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20002163/index.html
Unbezahlte Ferien
Grundsatz
B377 Während des Bezugs von «unbezahlten Ferien» besteht kein Anspruch auf ALE. Die versicherte Person hat dem RAV die Abwesenheit im Voraus zu melden.
Bezieht die versicherte Person innerhalb der ersten 3 Monate der Arbeitslosigkeit unbezahlte Ferien von mehr als 4 Wochen, muss die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vor dem Unterbruch der Arbeitslosigkeit hinsichtlich der genügenden zeitlichen Verfügbarkeit geprüft werden (vgl. B227).
B314 Jede versicherte Person ist grundsätzlich bereits vor Anspruchstellung zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist insbesondere schon während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während den 3 letzten Monaten zu erfüllen.
Rechtsprechung
EVG C 208/03 vom 26.3.2004 (Mit den modernen Kommunikationsmitteln [Internet, E-Mail] und Personalvermittlungsagenturen ist man auch bei einem längeren Auslandaufenthalt verpflichtet, sich um Arbeit für die Zeit nach der Rückkehr zu bemühen)
B342 Das RAV hat sich mit der versicherten Person abzusprechen, wie diese in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann. Die Art und Weise der Erreichbarkeit ist situati-onsgerecht festzulegen. Im Vordergrund steht hier die Erreichbarkeit auf dem Postweg oder per Telefon.
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Ich muss hier noch einmal nachfragen.
Beim Formular "Angaben zur versicherten Person" wird nach Ferienabwesenheiten gefragt. Die "Abwesenheit" steht hier im Zusammenhang mit der Vermittelbarkeit.
Solange die Vermittelbarkeit (!) gewaehrleistet ist, sind das doch keine Ferien im Sinne der Versicherung.
Wenn ich nun allen meinen auferlegten Verpflichtungen nachkomme, sind das doch keine Ferien in diesem Sinne. Voellig egal, ob ich jetzt am Bieler-oder Zuerichsee am Strand liege.
Voellig anders hingegen, wenn ich auf den Malediven am Strand liege. Dann waere es unmoeglich innert nuetzlicher Frist zu einem Vorstellungsgespraech zu erscheinen. Und das waere dann eben eine Abwesenheit, mit den entsprechenden, von ihnen genannten, Folgen. Und dies muss selbstverstaendlich so deklariert werden.
Wichtig ist hier noch ihr Hinweis, dass man erreichbar sein muss. Und dies mit dem RAV absprechen muss.
Danke fuer die weiteren Erlaeuterungen.