Frage bezüglich Schulden in der Schweiz und Erbschaft im Ausland

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  • Hallo zusammen!


    Mich hat etwas sehr nachdenklich gemacht und ich konnte einfach keine Antwort im Internet finden, daher hoffe ich das hier jemand etwas Hilfe bieten könnte.


    Meine Eltern sind schon in einem hohen Alter und finanziell in einer nicht so schönen Lage. Seit ich in die Ausbildung bin in 2006, habe ich immer meinen Lohn zur verfügung gestellt um zu helfen und lebe heute noch mit ihnen zusammen und unterstütze Sie wie ich nur kann.


    Meine Eltern haben über einen Zeitraum von run 15-18 Jahren ein stück Land in der Heimat gekauft und ein Haus aufgebaut, auch mit meiner Unterstützung. Dort haben wir dann mit Hilfe eines "Advokaten/Notars" einen Vertrag aufgestellt, das ich im Falle des Todes meiner Eltern das Haus erbe, weil ich der alleinige Unterstützer und Pfleger meiner Eltern bin und dies bis zu ihrem Todestag bleiben werde.


    Nach Gesetz dort können keine meiner Geschwister etwas Erben das in Vertrag mir zugesprochen wird. nun aber leben wir in der Schweiz (ich seit meiner Geburt) und meine Eltern haben Schulden von einem Konkurs. Wie steht es nun für mich? Da mir das Haus ja vertraglich quasi wie eine Zahlung zusteht, können andere dennen meine Eltern Geld schulden und bis zum Todestag nicht abzahlen können mich dann ums Haus bringen?


    Ich habe kein Interesse die Schulden meiner Eltern zu übernehmen, ich habe mich selbst genug verschuldet um zu helfen und will nicht mein ganzes Leben lang Schulden anderer tragen.


    TL:TR:


    In der Heimat bin ich Vertraglich steht mir das Haus meiner Eltern zu, da ich diese mein Leben lang betreue und unterstütze, in der Schweiz aber haben meine Eltern Schulden, muss ich mich fürchten?

  • AtomicBlue


    Du stellst hier eine sehr schwierige Frage. Und lieferst hier zuwenig Angaben, um dies auch nur anaehernd beantworten zu koennen.


    Deine Frage tangiert schweizerischers Recht, wie auch internationales Recht und das Recht des Heimatlandes deiner Eltern.


    Daher zuerst noch die Rueckfage: Was ist das Heimatland deiner Eltern? Zweite Frage: Bist du sicher, dass nach den dort geltenden Gesetzen das Gruendstueck eindeutig auf dich ueberschrieben ist. Beachte hier, dass es ein wesentlicher Unterschied ist, ob das Grundstueck im Grundbuch auf deinen Namen eingetragen ist, oder ob es nur testamentarisch auf dich ueberschrieben ist. Das Testament koennte durch Geschwister leicht angefochten werden.


    Fall du jetzt also der alleinige Besitzer bist..... Ist die Frage noch offen, ob du fuer Schulden deiner Eltern in der Schweiz belangt werden kannst? Kannst du zuerst einmal nicht. Jedenfalls dann nicht, wenn du das Erbe auschlaegst.


    Belangt werden koenntest du allenfalls ueber die sogenannte Verwandtenunterstuezungspflicht. Dies hat zuerst mal nichts mit dem "Erben" zu tun, sondern mit dem noch laufenden Lebensunterhalt der Eltern. Falls diese Sozialhilfe beziehen muessen, koennen allenfalls Verwandte in auf- und absteigender dazu herangezogen werden, die "Sozialkosten" mitzutragen. Ob dies der Fall ist oder nicht, ist in den betreffende Sozialgesetzen deines Wohnkantons geregelt.


    Also Frage wo wohnts du? Und wie ist es gemaess kantonalen geltenden Gesetzen geregelt?


    In diesem Zusammenhang gibt es noch Grund zur Befuerchtung. Es ware moeglich, dass du hier nicht, wie bisher nur freiwillig engagierst, sondern auch gesetzlich dazu verpflichtet bist. Allfaellige Geschwister aber gleichermassen!


    Da du schreibst, dass du dich wegen dem freiwilligen "Beistand" aber schon verschuldet hast, kannst du hier nicht mehr belangt werden. Es muessten dafur minimale wirtschaftliche Leistungsfaehigkeiten gegeben sein. Das ist bei dir offenbar nicht mehr der Fall. Koennte es theoretisch aber wieder werden. (Z.B. Wenn du gerade den Jackpot im Schweizer Lotto knackst. Grins).


    Also mal eine Prognose meinerseits: Wenn das Grundstueck endgueltig auf dich ueberschrieben ist und du das Erbe deiner Eltern (Schulden) auschlaegst, dann hast du vorerst nichts zu befuerchten.


    Die Glaeubiger deiner Eltern aber schon!

  • Sally,


    Danke für die Antwort. Das Heimatland meiner Eltern ist BiH, Bosnien und Herzegovina. Ursprünglich wollten meine Eltern nur ein Testament erstellen, wurden aber vor dem Notar/Advokaten gewarnt, wie Sie schon sagten, das dieses angefechtet werden kann. Deshalb wurde dieser Pflege-Vertrag erstellt, indem ich mich verpflichte, meine Eltern so gut wie nur möglich unterstütze, pflege und mich um Angelegenheiten wie Kommunikation mit zB Ärzten kümmere.


    Natürlich kann der Vertrag aufgelöst werden sollte einer der beiden Parteien "aussteigen" allerdings muss das durch einen Richtiger geregelt werden, nicht das ich zB einfach sage "ich geb euch kein Geld mehr" in einer Notlage, oder das meine Eltern urplötzlich sagen "wir wollen das Haus jetzt doch aufteilen".


    Meiner Auffassung nach und der Erklärung die ich vom Notar erhalten habe, ist dieser Vertrag einer Erbschaft übergeordnet und verwandelt das Haus bei "Vertragserfüllung" in eine Zahlung an mich.


    Wir leben im Aargau, meine Eltern beziehen keine Sozialleistungen (dank mir) haben allerding die Krankenkasse und Gesundheitliche Kosten von der Ergänzungsleistung der SVA bezahlt.


    TL:TR:


    Das Haus steht mir nach Vertrag als "Zahlung" zu und kann nicht von anderen mit Erbrecht angefechtet werden (In BiH). Nur weiss ich nicht wie es in der Schweiz damit steht, ob das ganze hier auch so akzeptiert wird oder ob jemand mich nerven wird.

  • AtomicBlue


    Das ist im Schweizer Recht praktisch gleich geregelt.


    Dieser Vertrag geht einer Erbteilung vor.


    Wenn du ganz sicher gehen willst, dann koenntet ihr entsprechend dem bestehenden Vertrag in BiH noch eine Erklaerung schreiben und diese "Beglaubigen" lassen.


    (Unterschriften beglaubigen lassen. Allenfalls auf der Gemeinde oder der Bezirkschreiberei).


    Ich denke, eine "Erklaerung" wuerde da beinhalten, dass ihr ausdruecklich darauf hinweist, dass der Vertrag von BiH die Rueckzahlung deines Darlehens an die Eltern regelt.


    Bitte hier aufpassen! Keinen neuen Vertrag (in Deutsch) schreiben! Nur eine Erklaerung, dass der bestehende Vertrag BiH existiert und hiermit die Rueckzahlung deiner Darlehen gemaess diesem Vertrag geregelt ist.


    Ein neuer Vertrag in Deutsch wuerde eine Rechtsunklarheit schaffen und dann koennten beide Vertraege angefochten werden.


    Mit so einer Erklaerung duerfte dann auch in der Schweiz definitiv alles klar sein.

  • Ich würde Ihnen dringend empfehlen, zur Klärung dieser Frage ein Schweizer Notar beizuziehen, selbst wenn das etwas kostet. So wie ich es verstehe, haben Sie und Ihre Eltern vereinbart, dass Sie den sogenannte Lidlohn (siehe Wikipedia), auf den Sie, gemäss Ihrer Schilderung, nach Schweizer Recht wahrscheinlich auch ohne spezielle Vereinbarung Anspruch haben, nach deren Ableben in Form des fraglichen Grundstücks erhalten sollen. Da mangels weiterem Vermögen die Vereinbarung die Erbansprüche der Geschwister tangiert, müsste dafür aus meiner Sicht ein notariell zu errichtender Erbvertrag abgeschlossen werden, in dessen Rahmen sich die Geschwister mit der Regelung einverstanden erklären und damit faktisch auf ihren (Pflicht-)Erbanteil verzichten. Da jedoch die Geschwister nicht an der Vertragsabschliessung beteiligt waren, handelt es sich nicht um einen Erbvertrag in diesem Sinne, womit vermutlich die Gefahr besteht, dass die Geschwister die Vereinbarung später anfechten könnten (z.B. mit der Begründung, der Wert des Hauses stehe in keinem Verhältnis zu den gegenüber den Eltern erbrachten Leistungen). Dass der Vertrag im Ausland abgeschlossen wurde und dass offenbar noch Verlustscheine aus Konkurs vorhanden sind, macht die ganze Situation auch nicht einfacher. Wie gesagt: Lassen Sie sich durch eine kompetente Fachperson beraten!

  • sirio


    Im Prinzip stimmt hier alles was sie gesagt haben.


    Doch hier geht der Vertrag in BiH vor.


    Und ja. Man koennte noch einen Erbvertrag nach Schweizer Recht errichten, in dem die Geschwister ausdruecklich auf ihren (Pflicht-) Erbanteil verzichten.


    Aus meiner Sicht aber eben nicht noetig.


    Tatsaechlich weisen sie hier aber korrekterweise darauf hin, das der Vertrag in BiH mit der Begruendung: der Wert des Hauses stehe in keinem Verhältnis zu den gegenüber den Eltern erbrachten Leistungen.... angefochten werden koennte.


    Vertraege kann man fast immer irgendwie anfechten. Ob zu Recht ... oder ob man dann Recht bekommt?


    Ich hatte in meinem letzten Beitrag erwaehnt, eine beglaubigte Erklaerung zu machen, dass der Vertrag in BiH die Rueckzahlung des "Darlehens" oder "Lidlohns" abschliessend regelt.


    Wenn dies die anderen moeglichen Erben ebenfalls unterzeichnen, muesste das Thema endgueltig geregelt sein.


    Wenn eine Unterschriftenbeglaubigung auf der Bezirksschreiberei erfolgt, ist dies einem Notar gleichzusetzen. Nur viel kostenguenstiger als ein Notar. Ein Bezirkschreiber muss aber die unterschreibenden Parteien noch einmal ausdruecklich darauf aufmerksam machen, was die rechtlichen Konsequenzen der Unterschriften sind.


    Und ja. Eine Fachauskunft seitens eines Juristen einzuholen, kann nicht schaden. Je nach Wohnkanton bekommt man diese, fuer solche Faelle, am guenstigsten auf der zustaendigen Bezirkschreiberei.

  • sirio


    Wir hatten in unserer Familie einen aehnlich gelagerten Fall.


    Eines der Kinder hatte die Eltern bis zum Tod unterstuetzt und gepflegt. Deshalb wurde diesem Kind ein Grundstueck (Landwirtschaftszone) zu Lebzeiten als Gegenleistung ueberschrieben. Die Eltern hatten noch Vermoegen. Und dieses wurde dann bei Ableben der Eltern gemaess Pflichtanteilen aufgeteilt. Es gab kein weiteres Testament. Und es waren drei Geschwister.


    Jetzt passierte das Unsaegliche: Das Grundstueck wurde umgezont in Bauland. Und erfuhr dadurch eine massive Wertsteigerung.


    Jetzt kam also eines der anderen Geschwister auf die Idee, die damalige Ueberschreibung anzufechten.


    Und zwar genau mit der Begruendung: Die (damals) erbrachte Unterstuetzung/ Pflegeleistung stuende nicht im Verhaeltnis zum (heutigen) Wert des Grundstuecks. Und klagte auf eine Beteiligung am Wertzuwachs des Grundstuecks.


    Das Gericht studierte die vorliegenden Dokumente und trat auf die Klage nicht ein.


    Kurze Begruendung: Die Klaegerin haette ihre Ansprueche gelten machen muessen im Zusammenhang mit der damaligen Ueberschreibung des Grundstuecks. Da sie dies nicht machte ..... abschliessend geregelt.


    Diese Geschichte ist nun ein paar Jahre her.


    Im Moment gibt es in der Familie gerade wieder so einen aehnlich gelagerten Fall. Hier klagt aber niemand.


    Doch geht es genau darum, eben einen bestimmten Vermoegensanteil, an eine bestimmte Person (allfaelliger Erbe) zu ueberschreiben. Als eine Gegenleistung, welche eben nicht mehr Teil der Erbteilung sein soll. Und siehe da, das Gesetz hat sich hier nicht geaendert. Laut Auskunft des kantonalen Amtsnotariats (in diesem Falle die Bezirkschreiberei).


    Zu Lebzeiten koennen die spaeteren Erblasser grundsaetzlich selbst ueber ihr Vermoegen bestimmen. Es steht ihnen absolut frei, wem sie was verschenken/verschreiben wollen.


    Die moeglichen Erben haben hier gar keinen Erb-Anspruch anzumelden. Dieser existiert zu diesem Zeitpunkt schlicht nicht. Eine derartige Schenkung/Ueberschreibung koennen die moeglichen Erben nur dann anfechten, wenn sie nachweisen koennen, dass der spaetere Erblasser zu dieser Zeit nicht mehr vertragsfaehig (Muendig) war, respektive ist.


    PS: Hier setze ich nun noch voraus, dass die Eltern keine Schulden gegenueber den anderen Kindern haben! Andernfalls koennten diese sonst eine solche Ueberschreibung aus diesen Gruenden auch anfechten. Muessen dies aber innert Frist tun. Also bei der Ueberschreibung. Sind diese Fristen abgelaufen.... Ende. Im konkreten Fall von @AtomicBlue also in BiH zur Zeit der notariellen Ueberschreibung.


    Das sind wohl so die juristischen Rahmenbedingungen.

  • @AtomicBlue


    Wie alt sind die Schulden deiner Eltern?


    C-O-R-A

    Tags mit Threads von mir, die mich zurzeit vorwiegend beschäftigen

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    01-04-22 <- UMWELT <- KRIEG IN EUROPA  01-05-22 <- BILDSPRACHE <- FRAUEN  06-05-22 <- KRANKENKASSEN 15-05-22

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    Ich freue mich auf jede konstruktive Meinung von dir.

    Insbesondere auf jene der ehrlich-witzigen und/oder kritisch-konstruktiven Art.

  • Falls C-O-R-A mit der Antwort auf diese Frage beurteilen möchte, ob die Schulden der Eltern verjährt sind bzw. wann die Schulden der Eltern verjährt sind, so kann sie dies mit der Antwort auf diese Frage nicht beantworten, weil Handlungen des Gläubigers die Verjährung unterbrochen haben könnten und dadurch die Verjährungsfrist von neuem zu laufen begonnen haben kann. Wenn man den Sachverhalt nicht umfassend und sorgfältig abklärt, kann man auch keine sorgfältigen Antworten geben.


    Bei mir läuten Alarmglocken, wenn ich höre, dass die Eltern Schulden aus einem Konkurs haben, aber Geld hatten um Land zu kaufen und ein Haus darauf zu bauen. Ich hoffe, dass den Gläubigern nicht verschwiegen wurde, dass die Eltern damals oder später Geld hatten um Land zu kaufen und ein Haus darauf zu bauen. Wahrscheinlich ist eine umfassende Beratung auf dem Gebiet Erbrecht und Schulden insbesondere der Verjährung von Schulden notwendig.


    Wenn man eine Erbschaft, welche Schulden der Eltern enthält nicht nach dem Tod der Eltern ausschlägt erbt man die Schulden der Eltern. Wenn die Schulden verjährt sind, kann man dem Gläubiger sagen, dass die Schulden verjährt sind und muss die Schulden nicht bezahlen.


    Da nicht klar ist, in welchem Land die Schulden der Eltern entstanden sind, ist nicht klar, welches Gesetz aus welchem Land die Schulden und die Verjährung der Schulden regelt. Ich gebe das Obligationenrecht bzw. das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs der Schweiz an, falls die Schulden in der Schweiz entstanden sind bzw. der Konkurs in der Schweiz war.


    https://www.beobachter.ch/geld…ist-unterbrechen-geht-das#



    Art. 135 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 1. Unterbrechungsgründe


    IV. Unterbrechung der Verjährung


    1. Unterbrechungsgründe


    Die Verjährung wird unterbrochen:

    1.
    durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;


    2.



    durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.



    Art. 137 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / a. Bei Anerkennung und Urteil


    3. Beginn einer neuen Frist


    a. Bei Anerkennung und Urteil


    1 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.


    2 Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige.



    Art. 138 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 3. Beginn einer neuen Frist / b. Bei Handlungen des Gläubigers


    b. Bei Handlungen des Gläubigers



    1 Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist.2 Erfolgt die Unterbrechung durch Schuldbetreibung, so beginnt mit jedem Betreibungsakt die Verjährung von neuem.

    3 Geschieht die Unterbrechung durch Eingabe im Konkurse, so beginnt die neue Verjährung mit dem Zeitpunkte, in dem die Forderung nach dem Konkursrechte wieder geltend gemacht werden kann.


    Obligationenrecht (OR):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19110009/index.html



    Art. 149a1D. Verteilung / 4. Verlustschein / b. Verjährung und Löschung


    b. Verjährung und Löschung


    1 Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheines; gegenüber den Erben des Schuldners jedoch verjährt sie spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbganges.


    2 Der Schuldner kann die Forderung jederzeit durch Zahlung an das Betreibungsamt, welches den Verlustschein ausgestellt hat, tilgen. Das Amt leitet den Betrag an den Gläubiger weiter oder hinterlegt ihn gegebenenfalls bei der Depositenstelle.


    3 Nach der Tilgung wird der Eintrag des Verlustscheines in den Registern gelöscht. Die Löschung wird dem Schuldner auf Verlangen bescheinigt.


    Artikel 149a SchKG ist seit 1. Januar 1997 in Kraft.


    Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/18890002/index.html

  • Sozialversicherungsberater@ schrieb:



    « Falls C-O-R-A mit der Antwort auf diese Frage beurteilen möchte, ob die Schulden der Eltern verjährt sind bzw. wann die Schulden der Eltern verjährt sind, so kann sie dies mit der Antwort auf diese Frage nicht beantworten, weil Handlungen des Gläubigers die Verjährung unterbrochen haben könnten und dadurch die Verjährungsfrist von neuem zu laufen begonnen haben kann. Wenn man den Sachverhalt nicht umfassend und sorgfältig abklärt, kann man auch keine sorgfältigen Antworten geben. »

    So oder so ähnlich wäre dann mein nächster Beitrag gewesen, falls die Schuld nicht verjährt wäre.

    Falls ich den Thread nicht beim Beobachter gemeldet hätte.

    C-O-R-A

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    Ich freue mich auf jede konstruktive Meinung von dir.

    Insbesondere auf jene der ehrlich-witzigen und/oder kritisch-konstruktiven Art.

  • Sally,

    Um dem ganzen etwas Background zu geben. Der Konkurs ist schon sehr Alt und wurde zu meinem Wissen teilweise bezahlt als mein Vater in die Pension und einen Kapitalbezug durchführte. Dort wurden dann zuerst Schulden und Schuldscheine getilgt, allerdings nicht jene welche von Inkasso-Leuten gekauft worden sind.

    Das Haus an sich hat fast 20 Jahre an Bauzeit gehabt, weil es eben immer wieder an Geld gemangelt hat. Der Hauswert haben wir so schätzen lassen (brauchten es für EL) und beträgt rund 50'000chf. Bezüglich des Vertrags mache ich mir nicht unbedingt sorgen, da es schon mehrfach passiert ist, das ein Elternteil solche einen Vertrag mit dem jüngsten Nachwuchs abgeschlossen hat (oder sogar mit einem Nachbarn!) und die dann nach dem Tode so gültig war.

    Die Frage steht halt immer noch, können Dritte aus der Schweiz mir für meinen "Lidlohn" (danke mariokowari) Briefe schreiben die mir Kopfzerbrechen bereiten werden. Mein persönliches Hauptziel ist es 1. Ich will keine Schulden erben und 2. das Haus vor meinen Geschwistern bewahren. Man kennt das Thema, wollen was vom Kuchen und wenn die Eltern Probleme haben, umziehen müssen oder sonst wie Hilfe brauchen "Combox XYZ - Bitte hinterlassen Sie eine Nachricht".


    Edit: Vielen Dank an alle die sich bis jetzt an meinem problemchen beteiligt haben! Habe einiges neues gelernt und jetzt noch mehr Kopfweh! :)

  • AtomicBlue


    Lass das mit dem Kopfweh unter diesen Vorausetzungen. Ich nehme hier jetzt eben wieder an, dass auch diese Forderungen verjaehrt sind! Gewisse Inkassobueros lassen hier nicht locker und versuchen es dann trotzdem noch.


    Briefe schreiben koennen die zwar immer noch....


    Aber dafuer gibt es den Papierkorb. Da schmeisst man die dann rein. Und falls du noch Wutzettel bereit liegen hast .... gleich noch einen hinterher! Grins.

  • Sind tatsächlich sehr alt, definitiv über 10 Jahre. Hatte eben noch ein Gespräch mit meiner Mama, die hat mir offenbart, dass das Haus nicht ein neubau ist, sondern eine Renovation vom Haus der Großvaters und hat noch nicht mal eine Genehmigung, welche man nach dem Krieg in den 90ern hätte radioaktiv machen müssen. Die Regierung hat aber besseres zu tun und hat das ganze ohne eine Rahmenfrist so gelassen. Ich könnte jetzt das Land kaufen und eine Genehmigung fürs Haus auf meinen Namen erstellen lassen… dann ist meins auch ohne Vertrag. Oink.

    Bezüglich Verjährung, ich dachte das dies nicht möglich ist wenn die einem immer wieder ne Rechnung zustellen?

  • AtomicBlue


    Jetzt bereitest du mir gerade etwas Kopfschmerzen.


    Mit deinem Kommentar hast du mir gerade klar gemacht, dass dein "Problemchen" wohl um Einiges groesser ist, als ich angenommen hatte!


    Verlustscheine verjaehren nach zwanzig Jahren, wenn es keine Unterbrechung der Verjaehrungfrist gibt. Das Versenden einer Rechnung..... bewirkt hier keine Verjaehrungsfrist.


    Sozialversicherungsberater hat hier die entsprechenden Gesetzestexte zitiert.


    Nach einem Konkurs (Konkursverlustschein) kann der Schuldner fuer offene Forderungen weiterhin betrieben werden. Eine solche Betreibung fuehrt nicht zu einer Verlaengerung der Verjaehrung, wenn bei der Betreibung Rechtsvorschlag erhoben wird, mit der Begruendung, dass kein neues Vermoegen oder Einkommen vorhanden ist, welches gemaess geltendem Gesetz als "Pfaendbar" gilt.


    Andernfalls wird eine Pfaendung vorgenommen. Diese hat "aufschiebenden Charakter". Das heisst, dass eine vollzogene Pfaendung die Verjaehrung unterbricht. Unter Vollzogener Pfaendung ist hier zu verstehen, dass der Glaeubiger einen Anteil seines Guthabens einziehen konnte.


    Bitte hier eindeutig unterscheiden. Eine erfolglose Pfaendung (Mangels Einkommen oder Vermoegen) bewirkt keinen Aufschub der Verjaehrung. Rechtsvorschlag entsprechend vorausgesetzt!


    Aufgrund deiner Schilderung muss ich nun annehmen, dass das Grundstueck mit Haus der Grosseltern im Betreibungsverfahren bisher nicht als "Pfaendbares Vermoegen" betrachtet wurde.


    (Liegenschaft in einem Kriegsland ... moeglicherweise als radioaktive Sondermuellhalde zu deklarieren ist... ? Hier keine bilaterale Rechtsstaatlichkeit vorhanden? ).


    Es ist daher durchaus moeglich, dass deshalb hier also dieser "Vermoegenswert" nicht einbezogen wurde.


    Durch die spaetere Wertschaetzung (In diesem Sinne dann eine eigentliche Wertsteigerung darstellt) dann jetzt aber anders angesehen wird, in einem allfaellig noch moeglichen, weil nicht verjaehrtem "Betreibungsamtlichen Verfahren". (!?)


    Ich muss mich nun hier definitiv der Meinung von sirio und Sozialversicherungsberater anschliessen, dass du hier eine Beratung von "Profis" brauchst!


    Vor Allem musst du hier zuerst einmal die Fakten klar kennen!


    Und das scheint mir hier gerade nicht der Fall zu sein. Du musst also die entsprechenden Dokumente seitens deiner Eltern haben.


    Sonst laesst sich hier wohl nicht klaeren, wie die tatsaechliche Rechtslage ist.


    Anhand der hier vorliegenden Fakten, kann dir hier im Forum deine Fragen kaum jemand schluessig beantworten.

  • Werde wohl wirklich nen Experten brauchen. Ich werde zuerst versuchen das Haus auf meinen Namen zu registrieren und dann das Land meinen Eltern abkaufen. Nochmals vielen Dank für alle die sich hier beteiligt haben!

  • @AtomicBlue


    Noch ein Tip:


    Falls es noch unverjaehrte Verlustscheine geben sollte, dann muesstest du vordringlich mit den Glauebigern eine Einigung suchen.


    Wenn Verlustscheine alt werden, sind die meisten Glaeubiger bereit entgegen zu kommen. Rabatte von 30 -50% Prozent sind hier moeglich. Ebenfalls koennen Abzahlungsvertraege vereinbart werden.


    Wenn es dir gelingt, mit allen (!) Glaeubigern eine Vereinbarung zu machen, dann duerfte das Thema Pfaendung damit vom Tisch sein.


    Pass hier auf!


    Wenn du das Land von deinen Eltern abkaufen kannst, dann sorg zuerst dafuer, dass es keine unverjaehrten Verlustscheine gibt! Also allenfalls die noch offenen Schulden deiner Eltern uebernehmen und dies mit dem Kaufpreis verrechnen.


    Hier musst du reinen Tisch machen!


    Wenn allenfalls Glaeubiger hier ihre Forderungen aufgrund der Verlustscheine wieder stellen und der Besitz dieser Liegenschaft verschwiegen wird, dann liegt ein Pfaendungsbetrug vor.


    Dich betrifft das direkt nur insofern, als dass die Liegenschaft beschlagnahmt werden kann. Ungeachtet des Vertrages zwischen dir und deinen Eltern.


    Die Liegenschaft wird dann verkauft, um die Glaeubiger zu befriedigen.


    Dir koennte es also passieren, dass du zwar ein verbrieftes Anrecht auf diese Liegenschaft hast, aber diese Liegenschaft trotzdem nicht bekommst, weil zuerst die Forderungen der Glaeubiger erfuellt sein muessen.


    Wie gesagt: Besorge dir alle Dokumente und lass dich von Experten beraten!

  • AtomicBlue


    Jetzt werde ich indirekt, aber halt auch etwas direkt, gerade mit dieser Frage auch wieder konfrontiert!


    Eine gute alte Freundin von mir ist kuerzlich verstorben. Die Verstorbene hatte keine Schulden bis zu ihrem Tod. Aber auch keinerlei Vermoegen mehr. Aufgrund des unerwartet schnell eingetretenen Todes .... bleiben ein paar Rechnungen wohl offen.


    Ihr Kind und die Enkelkinder leben in der Zwischenzeit wieder in der Schweiz. Nachdem sie das vorhergehende Lebeland fluchtartig verlassen mussten. De Facto ist die Tochter mit ihren Kindern nicht nur vor ihrem kranken und gewalttaetigen Ehemann, sondern auch von den kriegerischen Ereignissen im betreffenden Land geflohen. Die Tochter hatte Alles dort zurueckgelassen! Pensionskasse etc. Kam dann voellig mittellos in der Schweiz an.


    So. Und jetzt? Sie wurde von der verstorbenen Mutter unter die Fittiche genommen.


    Und jetzt kommt die Erbschaftsfrage! Da die mittelose Tochter allerhoechstens noch Schulden erben kann.... will sie die Erbschaft ausschlagen.


    Ja und jetzt wird es richtig kompliziert! Wenn die Tochter das Erbe ausschlaegt, dann tangiert das die Erbschaftsansprueche der Enkelkinder!


    Das kann sie also nicht tun, so lange sie nicht das Einverstaendnis des Ehemannes hat. Und der ist weder wirklich richtig erreichbar, noch wird dieser irgendein Einverstaendnis geben.


    Nachdem ihm seine Ehefrau mit den Kindern davongelaufen sind .... Ist "der" zu keinerlei Kooperation mehr bereit.... so lange er "seine Frau" und die Kinder nicht wieder unter seiner Peitsche hat!


    Und was tun da die Schweizer Behoerden?


    PS: Damit es hier keine Missverstaendnisse gibt: Diese Frau war zur Zeit der Sandkastenspiele.... meine grosse Schwester. Wir sind nicht blutsverwandt. Aber das "Schissdraegzuegli" haelt eisern zusammen.


    PS 2 : Der Versuchsreaktor im PSI ( Paul Scherrer Institut) strahlte so ein spezielles "Atomic Blue" aus.

  • Hallo marikowari,


    Theoretisch gibt es noch 2 weitere Optionen. Die Erbschaft unter öffentliche Inventar annehmen oder von Amtes wegen liquidieren lassen. Hast du diese schon in Betracht gezogen? Seit wann ist die Tochter wieder in der CH? Je nach Kanton sollte es keine Probleme wegen den Enkelkinder geben, da ja die Mutter offensichtlich im Interesse der Kinder handelt. Komplexer wird es, wenn andere Erbberechtigte auch noch da sind.