Frage bezüglich Schulden in der Schweiz und Erbschaft im Ausland

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  • @Novice


    Wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird, dann wird meines Wissens von Amtes wegen liquidiert. Oder irre ich mi da?


    Was bringt es ein oeffentliches Inventar zu verlangen, wenn absehbar ist, dass nur Schulden uebrig bleiben?


    Es werden nicht viel Schulden sein, aber zuviel fuer eine Person, welche jetzt (zumindest teilweise von der Fuersorge abhaengig ist.


    Diese ist Alleinerbin. Hat selbst keine Schulden oder Betreibungen. Und moechte, dass das so bleibt.


    Aus meiner Sicht, respektive meinem Wissen, ist es eben nicht relevant, wie lange die Mutter mit ihren Kindern in der Schweiz ist und ob sie hier letztlich noch im Interesse ihrer Kinder handeln wuerde.


    Das Problem liegt daran, dass sie ohne Einverstaendnis des Ehemannes das Erbe nicht ausschlagen kann.


    Der muesste allerdings auch verstehen, dass dies im Interesse der Mutter und der Kinder ist. Doch genau das will er eben nicht.


    Er will der Mutter eins auswischen.... weil sie ihm davon gelaufen ist.

  • Novice


    Nachtraeglich noch ein Danke fuer deine Antwort. Ich bin zum ersten Mal mit einem derartigen Problem konfrontiert. Ist also Neuland fuer mich.


    In meiner Familie in CH gab es immer etwas zu erben. Wenn gelegentlich auch nur wenig. Aber die Erbschaft ausschlagen, war nie ein Thema.


    Allerdings hat mich die aktuelle Situation meiner Freundin dazu gebracht, ueber meine eigene Situation nochmals nachzudenken. Es ist nicht auszuschliessen, dass eine Situation enstehen koennte, welche dieser dann zumindest teilweise aehnlich ist.


    Meine Mutter lebt jetzt in einer "betreuten" Wohnung (Seniorenresidenz) Und bezahlt ihr Aufenthalt dort gegenwaertig aus Rente und Vermoegensverzehr. Wenn das Vermoegen enstprechend aufgebraucht ist, wird sie wohl EL erhalten. Wenn sie stirbt koennte also eine aehnliche Situation entstehen.


    Ich moechte auch keine Schulden erben. Einfach mal so grundsaetzlich nicht, weil ich zwar genug, aber auch nicht zuviel zum Leben habe. Kann sein, dass ich das Erbe trotz Schulden dann doch annehmen wuerde. Aus moralischen Gruenden. Und meine Frau wuerde hier in keinem Fall querulieren.


    Bei meiner Freundin geht es aber ans "Lebendige".

  • Wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird, dann wird meines Wissens von Amtes wegen liquidiert. Oder irre ich mi da?


    Das ist richtig, aber erst dann, wenn alle gesetzliche Erben die Die Erbschaft Ausgeschlagen haben.


    Schlägt die Tochter der Verstorbene die Erbschaft aus, sind die Enkelkinder eben an der Reihe (entsprechend ihre Rechtsvertreter) und dort liegt vermutlich der Haken (Zustimmung des Vaters). Diese, resp. dessen Vertreter, müssten wiederum die Erbschaft ausschlagen.


    Die Tochter kann jedoch anstatt die Erbschaft auszuschlagen - als Alleinerbin - direkt eine amtliche Liquidation beantragen. Hacken and der Sache, es ist mit Kosten verbunden.


    Leider immer wieder ein übles Thema, das leider auch mich schon seit Kindheit begleitet (Erbstreitereien, Veruntreuungen, Intrige usw. in der Familie). Da ging es nicht selten um beachtliche Vermögenswerte. Aus persönlichen Gründen habe ich dann auch die Erbschaft meines Vaters ausgeschlagen...

  • @marikowari


    Haben Sie schon beim zuständigen Bezirksgericht gefragt, ob dieses kostenlos Rechtsauskünfte im Bereich der amtlichen Liquidation oder Ausschlagung von Erbschaften erteilt oder Ihnen zumindest sagen kann, ob bei einer Ausschlagung der Erbschaft für minderjährige Kinder die Unterschrift der Mutter ausreicht und was man machen kann, wenn der im Ausland lebende Vater einfach nicht antwortet oder seine Unterschrift verweigert und was eine amtliche Liquidation oder eine Ausschlagung mit anschliessender konkursamtlicher Liquidation ungefähr kosten wird? Bei einer amtlichen Liquidation ist wahrscheinlich die Unterschrift des Vaters nichts notwendig, weil die Kinder nur bei einer Ausschlagung des Erbes durch die Mutter sonst gemäss Artikel 572 Absatz 1 ZGB den Erbteil der Mutter erben würden und deshalb die für die minderjährigen Kinder vertretungsbefugte(n) Person(en) (z.B. die Mutter) die Ausschlagung des Erbes durch die Kinder unterschreiben müssten.



    Art. 566 B. Ausschlagung / I. Erklärung / 1. Befugnis


    B. Ausschlagung


    I. Erklärung


    1. Befugnis


    1 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.


    2 Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.



    Art. 567 B. Ausschlagung / I. Erklärung / 2. Befristung / a. Im Allgemeinen


    2. Befristung


    a. Im Allgemeinen


    1 Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate.


    2 Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkte, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist.



    Art. 568 B. Ausschlagung / I. Erklärung / 2. Befristung / b. Bei Inventaraufnahme


    b. Bei Inventaraufnahme


    Ist ein Inventar als Sicherungsmassregel aufgenommen worden, so beginnt die Frist zur Ausschlagung für alle Erben mit dem Tage, an dem die Behörde ihnen von dem Abschlusse des Inventars Kenntnis gegeben hat.



    Art. 576 B. Ausschlagung / V. Fristverlängerung


    V. Fristverlängerung


    Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen.


    Art. 569 B. Ausschlagung / I. Erklärung / 3. Übergang der Ausschlagungsbefugnis


    3. Übergang der Ausschlagungsbefugnis


    1 Stirbt ein Erbe vor der Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft, so geht die Befugnis zur Ausschlagung auf seine Erben über.


    2 Die Frist zur Ausschlagung beginnt für diese Erben mit dem Zeitpunkte, da sie von dem Anfall der Erbschaft an ihren Erblasser Kenntnis erhalten, und endigt frühestens mit dem Ablauf der Frist, die ihnen gegenüber ihrem eigenen Erblasser für die Ausschlagung gegeben ist.


    3 Schlagen die Erben aus und gelangt die Erbschaft an andere Erben, die vorher nicht berechtigt waren, so beginnt für diese die Frist mit dem Zeitpunkte, da sie von der Ausschlagung Kenntnis erhalten haben.



    Art. 570 B. Ausschlagung / I. Erklärung / 4. Form


    4. Form



    1 Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.


    2 Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen.


    3 Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen.


    Art. 571 B. Ausschlagung / II. Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis


    II. Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis


    1 Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.


    2 Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschaftssachen sich angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.



    Art. 572 B. Ausschlagung / III. Ausschlagung eines Miterben


    III. Ausschlagung eines Miterben


    1 Hinterlässt der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen und schlägt einer unter mehreren Erben die Erbschaft aus, so vererbt sich sein Anteil, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte.


    2 Hinterlässt der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen, so gelangt der Anteil, den ein eingesetzter Erbe ausschlägt, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, an dessen nächsten gesetzlichen Erben.



    Art. 573 B. Ausschlagung / IV. Ausschlagung aller nächsten Erben / 1. Im Allgemeinen


    IV. Ausschlagung aller nächsten Erben


    1. Im Allgemeinen


    1 Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt.


    2 Ergibt sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Überschuss, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte.



    Art. 593 A. Voraussetzung / I. Begehren eines Erben


    A. Voraussetzung


    I. Begehren eines Erben


    1 Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen.


    2 Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge gegeben werden.


    3 Im Falle der amtlichen Liquidation werden die Erben für die Schulden der Erbschaft nicht haftbar.



    Art. 594 A. Voraussetzung / II. Begehren der Gläubiger des Erblassers


    II. Begehren der Gläubiger des Erblassers


    1 Haben die Gläubiger des Erblassers begründete Besorgnis, dass ihre Forderungen nicht bezahlt werden, und werden sie auf ihr Begehren nicht befriedigt oder sichergestellt, so können sie binnen drei Monaten, vom Tode des Erblassers oder der Eröffnung der Verfügung an gerechnet, die amtliche Liquidation der Erbschaft verlangen.


    2 Die Vermächtnisnehmer können unter der gleichen Voraussetzung zu ihrer Sicherstellung vorsorgliche Massregeln verlangen.



    Art. 595 B. Verfahren / I. Verwaltung


    B. Verfahren


    I. Verwaltung



    1 Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren Erbschaftsverwaltern durchgeführt.


    2 Sie beginnt mit der Aufnahme eines Inventars, womit ein Rechnungsruf verbunden wird.


    3 Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben.


    Art. 596 B. Verfahren / II. Ordentliche Liquidation


    II. Ordentliche Liquidation


    1 Zum Zwecke der Liquidation sind die laufenden Geschäfte des Erblassers zu beendigen, seine Verpflichtungen zu erfüllen, seine Forderungen einzuziehen, die Vermächtnisse nach Möglichkeit auszurichten, die Rechte und Pflichten des Erblassers, soweit nötig, gerichtlich festzustellen und sein Vermögen zu versilbern.


    2 Die Veräusserung von Grundstücken des Erblassers erfolgt durch öffentliche Versteigerung und darf nur mit Zustimmung aller Erben aus freier Hand stattfinden.


    3 Die Erben können verlangen, dass ihnen die Sachen und Gelder der Erbschaft, die für die Liquidation entbehrlich sind, schon während derselben ganz oder teilweise ausgeliefert werden.



    Art. 597 B. Verfahren / III. Konkursamtliche Liquidation


    III. Konkursamtliche Liquidation


    Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes.


    Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19070042/index.html

  • Sozialversicherungsberater


    Zuerst mal Danke fuer die Antwort. Muss das Alles noch gruendlich lesen.


    @Novice hat es richtig erkannt. Das Problem liegt daran, dass die Freundin zwar das Erbe auschlagen kann. Aber es geht dann auf die Kinder ueber. Und soweit ich bis jetzt weiss, muessten beide Elternteile dann fuer die Kinder ebenfalls ausschlagen. Das macht der (noch) Ehemann nicht, um meiner Freundin eins auszuwischen.


    Die Sache ist wirklich kompliziert. Meine Freundin hat offiziell kein Sorgerecht fuer die Kinder.


    Wir haben beim Bezirkgsgericht noch nicht nachgefragt. Bisher wurde die Freundin nur mal vom Erbschaftsamt etwas aufgeklaert, wie das etwa laeuft.

  • Sozialversicherungsberater und Novice


    Jetzt ist bei der Freundin gerade ein praktisches Problem aufgetaucht. Und ich weiss hier auch nicht Bescheid.


    Die Freundin wollte das Erbe ausschlagen, weil sie allfaellig auflaufende Schulden nicht bezahlen kann. Das hat sie dem Erbschaftsamt so muendlich mitgeteilt. Darauf bekam sie vom Erbschaftsamt die Anweisung, dass sie keine Gegenstaende der Erblasserin aus der gemeinschaftlichen Wohnung entfernen darf. Und saemtliche Zahlungen der Erblasserin ausstellen muss. Die Freundin ist praktisch Untermieterin der Erblasserin.


    Jetzt hat also die Freundin gemaess Anweisung des Erbschaftsamtes die Miete fuer die gemeinschaftliche Wohnung seit anfangs Januar nicht bezahlt und hat heute die Mahnung mit Kuendigungsandrohung erhalten.


    Diese Androhung geht natuerlich an die Erblasserin, als Hauptmieterin der Wohnung.


    Das Problem der Tochter besteht darin, dass sie alleine den Mietzins fuer die ganze Wohnung eben auch nicht bezahlen kann und gegenwaertig auch keine Raeumlichkeiten weiter untervermieten kann, weil diese nicht gerauemt werden duerfen, bist die Erbschaft geklaert ist. Das kann Monate dauern, falls ueberhaupt.....


    Jetzt steht die Erbin vor dem Problem, dass sie im Moment das Erbe nicht ausschlagen kann, weil der Nochehemann hier queruliert. Nimmt sie das Erbe an, dann erbt sie Schulden, welche sie nicht bezahlen kann. Und wird dann dafuer wohl betrieben werden. (Bis jetzt hatte sie keine Betreibungen). Kann sie die Angelegenheit nicht rechtzeitig regeln, dann hat sie sowohl Betreibungen und wird dann wohl, mitsamt ihren Kindern obdachlos..... im schlimmsten Fall.


    Was tun? Ich weiss hier nicht wirklich weiter. Habt ihr eine Idee?

  • @marikowari


    Da sich Ihre Freundin anscheinend nicht rechtlich über die Folgen einer Ausschlagung der Erbschaft beraten lassen hat, bevor diese die Ausschlagung der Erbschaft erklärt hat, ist Ihre Freundin selbst schuld an dem Schlamassel. Ich empfehle Ihrer Freundin sich bei verschiedenen Stellen kostenlos beraten zu lassen, was Sie nun machen kann und zum Sozialamt der Gemeinde zu gehen und schauen, ob man ihr dort im Rahmen der persönlichen Hilfe bei der Suche nach einer Wohnung helfen kann bzw. ihr mit wirtschaftlicher Sozialhilfe helfen kann nicht aus der Wohnung zu fliegen. Vielleicht ist es noch möglich die Ausschlagung der Erbschaft zurückzuziehen und stattdessen eine amtliche Liquidation der Erbschaft zu machen. Ihre Freundin sollte sich beraten lassen, welche Zahlungen Sie noch bei vertraglichen Verpflichtungen der verstorbenen Person machen darf und drauf hinweisen, dass Sie und ihre Kinder in der Wohnung der verstorbenen Person leben und nicht obdachlos werden möchte, aber auch keine "Einmischung" in die Erbschaft machen möchte, welche dazu führt, dass sie oder ihre Kinder Schulden erben.


    Kostenlose Rechtsauskunftsstellen der kantonalen Rechtsanwaltsverbände:



    https://www.sav-fsa.ch/de/rech…chtsauskunftsstellen.html


    Schuldenberatungen:



    http://www.schulden.ch/dynasite.cfm?dsmid=76304

  • marikowari


    Sicher keine einfache Situation für deine Freundin. Die fluchtartige Rückkehr in die Schweiz unter den von Dir umschriebenen Umständen, die wirtschaftliche Abhängigkeit von ihrer Mutter, die offensichtlich selbst knapp bei Kasse war, die Situation mit dem (noch) Ehemann, und jetzt den plötzlichen Verlust der Mutter, den sie - situationsbedingt - bestimmt nicht einmal richtig verarbeiten kann...


    Du fragst was tun.


    Sie braucht dringend eine Anlaufstelle, die sie im weiteren Vorgehen kompetent begleitet und mit ihr die unterschiedlichen Herausforderungen systematisch, differenziert und dennoch koordiniert angeht.


    Sozialamt: konsultieren, Wohnsituation klären, resp. nach Lösungen suchen.


    Ist sie allenfalls bei einer Kirche oder relig. Gemeinschaft? Die haben nicht selten eigene Anlaufstellen und Beziehungen zu äusserst kompetenten und hilfsbereiten Leuten.


    Erbschaft: Auflösung durch Liquidation! (Oder wurde die Ausschlagungserklärung bereits definitiv abgegeben? Falls ja mit Erbschaftsamt sprechen).


    Falls es soweit kommen sollte, dass eine Ausschlagung im Namen der Kinder erforderlich wird - was ich ehrlich gesagt ziemlich ausschliesse - kann man immer noch die KESB beiziehen (zudem muss der Vater mit rechtlichen schritten und Schadenersatz rechnen, falls er bewusst oder fahrlässig gegen das Interesse der Kinder handelt).


    Hat deine Freundin dann keine Freunde die ihr allenfalls aushelfen können, damit sie die Erbschaft nicht ausschlagen müsste?


    Wie kommt sie zu einer bezahlbaren Wohnung, Wie kommt sie zu einer Arbeit (sofern es die Situation mit den Kindern zulässt, ev. auch Heimarbeit usw.), wie kommt sie wieder an ihr Geld, das sie im Ausland hat, usw.


    Das ist sicher die grössere Herausforderung.


    Ich wünsche ihr jedenfalls viel Glück.

  • @Sozialversicherungsberater


    Vielen Dank fuer ihre Antwort. Und ihre Anregungen.


    Kleiner Hinweis. Die Freundin hat noch nicht das Erbe ausgeschlagen, sondern moechte das tun. Doch der Noch-Ehemann queruliert hier. Das ist das Problem.

  • Novice


    Zuerst einmal herzlichen Dank fuer deine Antwort und die moralische Unterstuetzung.


    Die Freundin ist beim Sozialamt gemeldet. Da sie nach der Flucht vor ihrem Eheman voellig mittelos in die Schweiz zurueckkam. Und dann zuerst einmal arbeitslos war. In der Zwischenzeit hat sie (trotz ihres Alters) wenigstens eine Teilzeitarbeit gefunden, die ihrer beruflichen Qualifikation entspricht. Und hat die Hoffnung, dass sie kuenftig noch mehr Arbeit bekommt. Dann wuerde ihr Lohn auch reichen, damit sie nicht mehr zum Sozialamt muss.


    Was gegenwaertig eben noch der Fall ist. (Die Kinder sind in einem Internat, da ihre Deutschkenntnisse nicht ausreichend waren fuer eine staatliche Schule). Bezueglich der Erbschaft ist dein Vorschlag zur amtlichen Liquidation wohl die beste Loesung. Die Freundin wollte das eigentlich nicht, weil es ein paar Dinge im Nachlass gibt, welche sie gerne behalten wollte. Diese sind kaum Geld wert, aber haben halt einen "sentimentalen" Wert. Hier sehe ich noch die Moeglichkeit, dass man diese Sachen bei der Liquidation auskaufen koennte. (vorausgesetzt, man hat das Geld dazu).


    Meiner Ansicht nach ist die Wohnsituation das dringenste Problem zu loesen. Die Wohnung ist recht gross, aber recht guenstig. Sie wird in der naeheren Umgebung hoechstwahrscheinlich keine Guenstigere finden koennen. Da sie am heutigen Wohnort jetzt nicht mehr wirklich ein soziales Umfeld hat, waere ein Umzug vielleicht auch noch eine Option. Aber nur vielleicht, das sie ja jetzt zumindest die Teilzeitstelle hat.


    Kurzfristig wird wohl das Sozialamt einspringen (muessen). Doch der Mietzins liegt ueber dem Maximum, welcher ihr und den Kindern zugestanden wird. Der Mietzinsanteil der Mutter fehlt jetzt halt. Vielleicht kann sie Zimmer untervermieten.


    Bezueglich dem sozialen Umfeld noch Folgendes: Die Freundin hat lange im Ausland gelebt und ihr Beziehungsnetz ist mehrheitlich dort (gewesen). In der Schweiz hat sie kaum noch Freunde. Jedenfalls keine engen Freunde.


    Ihr engster Freund bin wohl ich. Wir waren praktisch wie Bruder und Schwester aufgewachsen.


    Deshalb hat sie sich in ihrer Not auch zuerst einmal an mich gewandt. Und ich versuche zu helfen, so gut ich kann. Doch kann ich im Moment eigentlich auch fast nur eine moralische Unterstuetzung geben. Finanziell bin ich im Moment auch eng dran.


    Ich habe dazu in einem anderen Thread etwas geschrieben. Aber du hast das wohl nicht gelesen. Ich lebe in einem kleinen Dorf in Afrika. Dieses wurde von einem Sturm mehr oder weniger plattgewalzt. Und das Dorf war lange Zeit von der Umgebung und Hilfe abgeschnitten. War in dieser Zeit nur noch mit Helikopter erreichbar. Ich habe praktisch alle meine liquid verfuegbaren Mittel dafuer eingesetzt, um die Rettungs- und Bergungsaktionen zu finanzieren. Auch in meinem Heim hat es zwei Gebaeude zusammengerissen. Und damit auch meine Strom- Und Trinkwasserversorgung. Letztere war die einzige Funktionierende im Dorf. Immerhin konnten Freunde von mir die Trinkasserversorgung in der Zwischenzeit wieder zum Laufen bringen. Aber ansonsten ist von Wiederaufbau bis jetzt noch keine Rede.


    Fazit: ich bin im Moment selbst so klamm, dass ich der Freundin finanziell nicht unter die Arme greifen kann. Im Moment halte ich mich gerade noch in der Schweiz auf, weil ich hier noch eine andere Verpflichtung habe. Dann kehre ich so schnell wie moeglich nach Afrika zurueck.


    PS: Die KESB ist involviert. Nur hatten die gerade Weihnachten.....


    Also Danke und Gruss, marikowari

  • Novice


    Noch ein kleiner Nachtrag:


    Um an ihre Pensionskassengelder zu kommen ..... ist die Schweizer Auslandsvertretung vor Ort bemueht. Der dortige Botschafter hatte aus seiner eigenen Tasche der Freundin die Flugtickets bezahlt, damit sie und die Kinder sofort abhauen konnten. (Leib und Leben in Gefahr).


    Der Nochehemann ist psychisch krank. Wurde aber allgemeingefaehrlich.

  • Sozialversicherungsberater


    Ich bin ihnen in einem anderen Thread etwas an die Karre gefahren. Der Thread von bleibtstark wurde von @beobachter zwischenzeitlich geschlossen. Dagegen protestiere ich.


    Meiner Ansicht nach, haben sie sich in der Wortwahl zum Schicksal der/meiner Freundin aber schon ziemlich vergriffen.


    Darauf habe ich sie aufmerksam gemacht. Und sie haben mir eine Antwort gegeben, welche ich als akzeptabel empfinde. Ich habe hier keine weiteren Probleme mit ihnen. Ich denke wir muessen beide einfach mal noch etwas nachdenken und das naechste Mal machen wir es noch besser.


    Gruss, marikowari

  • @Novice


    Hmm? Ich kenne deine Bewegruende dazu nicht. Ist auch nicht wichtig.


    Mein Bruder hat schon lange erklaert, dass er die Erbschaft ausschlagen wird. Ihm geht es gut und er macht hier sein eigenes Ding. Er hat keine direkten Nachkommen.


    Da ich und mein Bruder uns etwas einig sind..... Ich brauche die Erbschaft auch nicht.


    Und ich wuerde jetzt diese Erbschaft lieber chancenlosen Menschen zukommen lassen. Als Hilfe zu Selbsthilfe.


    Da ich aber ueber eigenen Nachkommen "verfuege".... kann ich das nicht einfach so "mir nichts dir nichts" verfuegen.


    Die Erblasserin hat hier kein entsprechendes Testament aufgesetzt, obwohl sie die Idee eigentlich mittraegt.


    Ohne ein entsprechendes Dokument.... ist hier kein "Legat" moeglich.


    Die ganze Geschichte wird dann an mich, an meine Ehefraun und unsere Kinder uebertragen.....


    Genau das wollte ich verhindern.

  • marikowari


    Lebt die (potentielle) Erblasserin noch? Kann sie es nicht - allenfalls mit eurer Hilfe - regeln? Oder ist sie nicht mehr zurechnungsfähig. Selbst denn, wäre es noch möglich - durch einen Umweg - ein Legat zu erstellen.


    Bei einer Ausschlagung kannst keine Begünstigten bestimmten, es kommen jeweils zwingend die nächste gesetzliche Erben an die Reihe.


    Du kannst ja das Erbe annehmen und im Sinne der Erblasserin verteilen, allenfalls stehen mehr Steuern an.


    Ich hatte mit meinem Vater über 20 Jahre vor seinem Tod keinen Kontakt mehr. Eine üble Geschichte...


    Eskaliert war sie, als er mich bei der Scheidung meiner Eltern erpresste falsche Aussagen zu lasten meine (schwerkranken!!) Mutter zu Unterschreiben. Damals war die Schuldfrage für die finanziellen Folgen relevant.


    Ich hatte mich darauf nicht eingelassen.


    Das Ausschlagen der Erbschaft war dann für mich eine Frage der Ehre und des Selbstwertgefühls.

  • @Novice


    Ja. Die Erblasserin lebt noch. Wie "Zurechnungsfaehig" sie tatsaechlich noch ist...ist aber nicht so eindeutig.


    Ich selbst moechte die Erbschaft eigentlich deswegen ausschlagen, weil ich die Sache nicht mit meiner Ehefrau und den Kindern "auskaesen" moechte.


    Sondern das tun, was meiner Mutter eigentlich immer irgendwie am Herzen lag. Doch sie ist derzeit in diesem Zusammenhang zwiespaeltig. Sie weiss, dass sie nicht behalten kann, aber loslassen kann sie irgendwie auch nicht. Sie will anscheinend ihr Erbe an ihre Kinder und Enkel uebertragen.


    Sie scheint nicht zu verstehen, dass weder ihre Kinder noch ihre Enkel das noetig haben. Und es deshalb auch nicht wollen.


    Ich kann deine Gruende fuer eine Ausschlagung jetzt etwas verstehen. Und an deiner Stelle haette ich wohl dasselbe getan.

  • Novice


    Ich weiss nicht, wieviele meiner Beitraege du mitgelesen hast.


    Vielleicht hast du es mitbekommen, dass meine Ehefrau und ich zwar gemeinsame Kinder haben, aber wir haben auch ein Kinderheim. Mir waere es das groesste Anliegen, wenn meine Mutter ihr Erbe nicht an uns "leiblichen Nachfolger" uebertragen wuerde, sondern an eine Stiftung. Und mit dieser Stiftung irgendwelchen chancenlosen Kindern eine Hilfe zur Selbsthilfe ermoeglichen wuerde.