,Gibt es etwas negatives zu beachten, wenn ich 6 Monate zum Voraus kündige?

Übersicht der Foren

Zur Liste der Foren gelangen Sie hier: Foren

Möchten Sie einen neuen Beitrag erstellen, wählen Sie bitte ein Forum aus der Foren-Liste und klicken sie auf die Schaltfläche "Neues Thema" oben auf der rechten Seite.

  • ,


    Ich werde auf den 31. Januar 2020 meinen Arbeitsvertrag kündigen.


    Persönlich habe ich dies meinem Arbeitgeber bereits mitgeteilt, damit er in Ruhe einen Nachfolger suchen kann.


    Meine Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.


    Nun will mein Arbeitgeber meine Kündigung noch schriftlich, dies in den nächsten 2 Wochen.


    Gibt es etwas negatives für mich zu beachten? Oder kann ich meine Kündigung schon jetzt schreiben?

  • @Muri


    Wenn Sie innerhalb der nächsten 2 Wochen, also im Juli 2019 ihren Arbeitsvertrag auf den 31. Januar 2020 kündigen, dann kündigen Sie nicht 6 Monate im voraus, sondern 17 Monate im voraus.


    Wenn die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist 3 Monate beträgt oder dort keine Kündigungsfrist vereinbart wurde und eine gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten gilt und Sie mehr als diese 3 Monate im voraus kündigen, könnte sich die Arbeitslosenkasse auf den Standpunkt stellen, dass Sie sich nicht nur während der letzten 3 Monate auf 10 bis 12 offene Stellen pro Monat bewerben müssen, sondern Sie dies bereits ab dem Zeitpunkt machen müssen, ab dem Sie die Kündigung einreicht haben, da Sie gemäss Artikel 17 Absatz 1 AVIG gesetzlich verpflichtet alles Zumutbare zu unternehmen um Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Da Sie die Stellenbewerbungen auch beweisen müssen, müssen Sie die Stellenanzeigen und Bewerbungsschreiben aufbewahren. Abgesehen davon werden Sie von der Arbeitslosenkasse durch eine monatelagen Nichtauszahlung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung bestraft, wenn Sie selbst gekündigt haben und nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses keine neue Arbeitsstelle gefunden haben und arbeitslos sind und sich bei der Arbeitslosenversicherung anmelden. Gemäss Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe a liegt


    ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Gemäss Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c AVIV dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage. Da gemäss Artikel 21 AVIG pro Woche nur fünf Taggelder ausbezahlt werden (für Montag bis Freitag, nicht für Samstag und Sontag), bedeuten 45 Einstelltage, dass Sie während über zwei Monaten keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten.


    Abgesehen davon verlängert sich ihre Kündigungsfrist nicht, wenn Sie während der Kündigungsfrist arbeitsunfähig werden, weil Sie krank sind oder einen Unfall haben. Wenn ihr Arbeitgeber sie kündigt, verlängert sich die Kündigungsfrist bei Krankheit oder Unfall während der Kündigungsfrist.



    Art. 171Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften


    1 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.



    Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung1


    1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:

    a.
    durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;


    Art. 21 Form der Arbeitslosenentschädigung


    Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt.


    Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19820159/index.html



    Art. 441Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit2


    (Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG)3


    1 Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte:

    b.
    das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;


    Art. 451 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung


    (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)


    1 Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:

    a.
    der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;
    b.
    der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.

    2 Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt.


    3 Die Einstellung dauert:

    a.
    1-15 Tage bei leichtem Verschulden;
    b.
    16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
    c.
    31-60 Tage bei schwerem Verschulden.

    4 Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:

    a.
    eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder
    b.
    eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.

    5 Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.


    Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19830238/index.html

  • Ich habe wahrscheinlich 31. Dezember 2020 anstatt 31. Januar 2020 gelesen und bin so auf 17 Monate gekommen, weil es bei einer Kündigung "in den nächsten zwei Wochen" nach dem 12. Juli 2019 noch fünf ganze Monate bis zum Ende des Jahres 2019 und dann noch einmal 12 Monate bis zum Ende des Jahres 2020 sind.


    Ob es nun 17 Monate oder 6 Monate sind, ist für die Beantwortung der Frage nicht irrelevant.


    Ich frage mich allerdings, was im Kopf des Forenbenutzers Palm2203 vorgeht, wenn dieser anstatt irgendetwas zur Beantwortung der Frage beizutragen anscheinend nichts Besseres zu tun hat als triumphierend mit fünf Rufzeichen und einem zweifachen Erwähnen des Spruchs "Rechnen ist immer wieder Glückssache" (einmal mit Rechtschreibfehler mit nur einem s) und einem gönnerhaften "Lieber Sozialversicherungsberater" darauf hinzuweisen, dass die Anzahl der Monate in meiner Antwort für den Zeitraum August 2019 bis Januar 2020 nicht stimmt. Soll ich mich jetzt lächerlich machen und in Zukunft jedes Mal mit fünf Rufzeichen auf jeden Rechtschreibfehler des Forenbenutzers Palm2203 hinweisen?

  • Sozialversicherungsberater


    Nein. Tun sie das bitte nicht. Mir sind ihre nuechternen und sachlich fundierten Beitraege sehr viel lieber. Die fuenf Rufzeichen von Palm sind genug. Und diese gehoeren nicht zur Kategorie Humor, so wie ich Humor verstehe.


    In sachlicher oder auch netter Art jemanden darauf hinzuweisen, dass ein Fehler unterlaufen ist, darf sein.


    C`est le ton qui fait la musique.


    Mein Franzoesisch ist nicht gerade gut. Vielleicht findet Palm2203 bei mir den "Rechnungsfehler" auch noch. Smile.

  • Hallo zusammen


    Ich habe einen ähnliche Frage wie @Muri. Durch den Streit in diesem Thread ist für mich die entscheidende Antwort noch nicht gefallen.


    Wenn man eine Kündigungsfrist von einem Monat hat und einen neuen Job in 3 Monaten und möchte (aus welchen Gründen auch immer) bereits zum Ende des aktuellen Monats für den neuen Job kündigen, ist das so einfach möglich? Und was wenn man einen Monat Pause einlegen will und also jetzt zum Ende des 2. Monats kündigen möchte, damit diese Lücke von 1 Monat bleibt?


    Wäre froh um eine kleine Einschätzung dazu!


    Merci!

  • Hallo Wechsler


    Ich verstehe Deine Frage vielleicht nicht ganz.


    Aber klar darfst Du Deinen Vertrag kündigen wann Du willst, solange Du die Kündigungsfristen einhältst. Also zum Beispiel jetzt nächste Woche den Brief abschicken und künden per ende Juni um dann am 1. August eine neue Stele anzufangen.


    Dann hast Du einen Monat ohne Arbeit und natürlich ohne Lohn, aber das ist auf jeden Fall machbar und legitim.


    Das Einzige was Du aufpassen musst ist die Versicherungsdeckung, Du bist jetzt bei Deinem AG bei der SUVA oder einem anderer Versicherer gegen Unfall versichert. Diesen Schutz geniesst Du noch 31 Tage nach Beendigung Deines Arbeitsverhältnisses. Möchtest Du jetzt eine längere Arbeitspause machen, würde es sich sehr empfehlen hier die Lücke zu schliessen. Aber bei Dir mit einem Monat also OK.

  • Danke für deine Antwort! Eine Kündigung per Ende Juni wäre ja der Normalfall, weil ich eine First von 1 Monat habe. Konkret wäre die Frage, ob ich auch jetzt (im Mai) per Ende Juli kündigen kann, für einen Job der im September beginnt!?


    Danke für den Hinweis mit der Unfallversicherung, daran hab ich gar nicht gedacht.

  • Danke für deine Antwort! Eine Kündigung per Ende Juni wäre ja der Normalfall, weil ich eine First von 1 Monat habe. Konkret wäre die Frage, ob ich auch jetzt (im Mai) per Ende Juli kündigen kann, für einen Job der im September beginnt!?


    Danke für den Hinweis mit der Unfallversicherung, daran hab ich gar nicht gedacht.