Müssen wir Tieflöhne einfach so hinnehmen?

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  • Tieflöhne: Lohn muss Lebensunterhalt ermöglichen!


    Es liegt primär in der Verantwortung der Wirtschaft, Löhne zu bezahlen, die einen minimalen Lebensstandard erlauben. Wenndies nicht via Gesamtarbeitsverträge (GAV) oder Normalarbeitsverträge (NAV) erreicht werden kann, müssen subsidiär gesetzliche Bestimmungen für Minimallöhne erlassen werden. Es darf grundsätzlich nicht geduldet werden, dass sich Unternehmungen mit tiefen Löhnen indirekt über Sozialbeiträge des Staates an die Angestellten unterstützen lassen.


    Bei Arbeitslosigkeit müssen Working-Poor-Arbeitsplätze offiziell einem sekundären Arbeitsmarkt zugewiesen und deren Entlöhnung durch gezielte Subventionen (z. B. Erntehelfer in der Landwirtschaft) bis zur Höhe des Mindestlohns staatlich aufgebessert werden.


    Selbstverständlich muss das gesamte Lohngefüge nach oben angepasst werden, wenn Ungelernte einen höheren Mindestlohn erhalten. Löhne sind nicht nur Kosten. Damit wird auch Kaufkraft geschaffen. Der Anteil des Lohnes, welcher für den Konsum ausgegeben wird, ist insbesondere bei den tieferen Löhnen hoch.

  • Bei Arbeitslosigkeit müssen Working-Poor-Arbeitsplätze offiziell einem sekundären Arbeitsmarkt zugewiesen und deren Entlöhnung durch gezielte Subventionen (z. B. Erntehelfer in der Landwirtschaft) bis zur Höhe des Mindestlohns staatlich aufgebessert werden.


    Das hat doch die Bauernlobby schon laengst geschafft?

  • @marikowari: Nein, nicht voll subventioniert über den Bund: Schon längst beziehen die Landarbeiter aus Polen und anderswo über den Winter Arbeitslosenunterstützung aus der Schweiz. In der Summe sind das mehrere Mio. Franken. So wird der relativ geringe Verdienst plötzlich zum Traumjob: Ein halbes Jahr arbeiten, ein volles Jahr Gehalt. Notabene ohne so kontrolliert zu werden wie Schweizer, deshalb auch ohne Mindestanzahl von Bewerbungen oder andere Pflichten. Es sind also die Schweizer ArbeiterInnen, die nebst teuren Preisen zusätzlich einen erheblichen Betrag bezahlen. Wen kümmert's? Niemanden, ist schliesslich alles rechtens.

  • moni_schmid


    Schon längst beziehen die Landarbeiter aus Polen und anderswo über den Winter Arbeitslosenunterstützung aus der Schweiz.


    Das ist mir so nicht bekannt. Kannst du hier diese Aussage weiter belegen?


    Ich weiss nur Folgendes: Ich arbeite gelegentlich in der Schweiz. Jeweils ein paar Wochen pro Jahr. In den letzten zwei Jahren wurden daraus Monate. Rein theoeretisch haette ich daher noch Anrecht auf Arbeitslosengeld, wenn ich meinen Job verliere. (Was demnaechst passieren wird).


    Mir ist allerdings voellig schleierhaft, wie ich an das theorethisch vorhandene Anrecht kommen soll, wenn ich in meinem gegenwaertigen Lebeland verweile. Damit ich Arbeitslosengeld kassieren kann, muss ich laut RAV vermittelbar sein. Und bin das dann nicht, wenn ich im Lebeland bin.


    Es ist nicht immer moeglich mich telefonisch zu erreichen und mich zu einem Vorstellungstermin oder zu einem konkreten "Arbeitseinsatz" zu beordern. Und deshalb werde ich gleich "eingestellt". Als nicht vermittelbar ...... Und dann bekomme ich auch keine Zahlungen als der Arbeitslosenkasse.


    Du sagst jetzt der "ueberwinterte" Pole bekommt?


    Ja, da moechte ich aber genau wissen wie das geht! Das will ich naemlich auch! So ein "Sozialschmarotzer" werden! Sonst hat mein Kinderheim moeglicherweise bald einmal nichts mehr zu futtern unterm Tisch.


    Moni. Ich bin mir hier ziemlich sicher darueber, dass du hier einen Bloedsinn erzaehlt hast. Falls du anderer Meinung bist, moechte ich hier wirklich gerne die Belege zu sehen bekommen! Hier hast mich gerade auf dem falschen Fuss erwischt. Das "politische Thema" betrifft mich hier gerade sehr direkt und persoenlich!

  • PS: Wenn ich in der Schweiz arbeite, dann nicht als "Ernteverbreiter". Obwohl ich in meinem Lebeland meinen gruenen Daumen noch etwas einsetze. Doch nach siebenjaehriger Jahrhundertduerre ist der Daumen etwas kurz geworden.


    Und ich moechte mal einen Schweizer Bauern sehen, welcher nicht bereits nach dem ersten vordorrten Ernteausfall schon nach Ausgleichszahlung und weiteren Subventionen neben den Direktzahlungen verlangt.

  • Nachtrag:


    Ich kenne nur einen Bauern, welcher regelmaessig einen Polen beschaeftigt. Dieser geht im Winter auch fuer jeweils etwa drei Monate zurueck in die Heimat. Dieser bezieht aber kein Arbeitslosengeld waehrend dieser Zeit. Sondern bezahlte Ferien. Und kompensiert die Ueberzeit aus dem Sommer.


    Ich habe vor ueber 35 Jahren in einem Betrieb geaerbeitet, wo die meisten Arbeitnehmer Auslaender waren. Den Wenigsten von ihnen war es damals moeglich, kurz uebers Wochenende zu ihren Familien zurueck zu gehen. Und wollten deshalb am Wochenende nicht herumsitzen und dauemchendrehen. Sondern Geld verdienen. Und taten es auch. Die Firma hatte Bewilligungen um praktisch 24/7 zu arbeiten. Die Regelung der Arbeitszeiten war damals noch etwas lascher als heute. Und das war durchaus im Sinne dieser Arbeiter. Die wollten in moeglichst kurzer Zeit moeglichst viel Geld verdienen. Und dann ein paar Monate zurueck in die Heimat. Oder auch fuer immer.


    Geld war immer ein Thema in der Truppe ..... Aber von Arbeitslosengeld habe ich nie etwas gehoert.


    Ich kann mich aber gut an meinen "Zimmerkumpel" erinnern. Nach der taeglichen und gelegentlich auch naechtlichen Arbeit sassen wir ueblicherweise noch etwas zusammen am Esstisch. Und palaverten ueber alles Moegliche. Nicht so mein Zimmerkumpel. Der verschwand nach dem Essen sofort auf das Zimmer. Und zeichnete an den Bauplaenen fuer sein Hotel. Er hatte ein wunderschoenes Grundstueck am Meer in seiner Heimat. Und wollte sich und seiner Familie dort eine Zukunft bauen.


    Und je laenger der Arbeitstag war.... desto groesser wurden seine Plaene.


    Er hatte sich aber auch ein klares Zeitlimit gesetzt, wie lange er in der Schweiz arbeiten wird. Und dann endgueltig zu seiner Familie zurueck kehrt.


    PS: Die Loehne waren uebrigens keineswegs Minimalloehne. Sondern ueberdurchschnittlich in der Branche. Und wir hatten kaum die Moeglichkeit Geld auszugeben. Da blieb am Ende des Monats recht viel auf dem Konto liegen. Mehr als genug um sich auch mal unbezahlte Ferien zu leisten. Das taten aber meistens nur die Schweizer Angestellten.


    Ich habe diese Firma nur deshalb verlassen, weil ich beruflich andere Interessen hatte. Doch ich denke immer gerne mal an diese Zeit zueruck. Und manchmal denke ich, ich haette da noch etwas laenger bleiben sollen. Obwohl die Arbeit ganz sicher kein Honiglecken war. Und die Firma deswegen auch Probleme hatte, um Schweizer Arbeiter zu finden.


    Ich war fuer den Job bei Stellenantritt eigentlich nicht wirklich qualifiziert. Ich musste zuerst entsprechend eingearbeitet werden. Ich habe den Job sofort bekommen. Das schlagende Argument war hier, ein Schweizer Buerger zu sein.


    Damals gab es noch so eine Art Quoteregelung. Die Firma musste eine bestimmte Anzahl Schweizer beschaeftigen, damit sie eine bestimmte Anzahl Auslaender beschaeftigen durfte. Schweizer fand sie nur fuer die Buero-Jobs. Fuer die eigentliche Hauptaetigkeit fand sie in der Regel noch ein paar Studenten, welche sich in den Semesterferien mal eine goldige Nase verdienen wollten. Doch auch die waren rar. Der Job war physisch sehr anstrengend. Und definitiv nicht geeignet fuer einen (Entschuldigung) Sesselfurzer.

  • moni_schmid


    Schon längst beziehen die Landarbeiter aus Polen und anderswo über den Winter Arbeitslosenunterstützung aus der Schweiz.


    Ich arbeite gegenwaertig, etwas wider Willen, deutlich mehr in der Schweiz, als in meinem eigentlichen Lebeland. Und das tue ich aus einer gewissen moralischen Verpflichtung heraus. Und ich arbeite hier nun mehrheitlich im Auftrag. Nicht als Angestellter. Nebenbei habe ich noch einen kleinen Nebenjob. Dort arbeite ich als Angstellter im Stundenlohn und auf Abruf. Den mache ich nicht wegen den paar Franken noch recht anstaendig bezahlten Hilfsarbeiter -Lohn. Sondern weil ich hier "Ueberzeugungstaeter" bin.


    Item. Die beiden "Jobs" haben nichts miteinander zu tun. Die einzige Verbindung hier, ist meine Person.


    Als es absehbar wurde, dass mein Hauptjob hier ein immer groesseres Pensum erfordert, habe ich mir ueberlegt, ob ich den Job weiterhin im Auftrag mache, oder ob ich mich hier anstellen lasse. Und das genau aus der Ueberlegung hinaus, dass dieser Auftrag ganz ploetzlich wegfallen kann. Und dass ich dann keine soziale Absicherung habe. Und die Kinder nichts mehr zu futtern unterm Tisch. In meinem Lebeland gibt es kein Sozialamt, wo man fuer "Ersatzlohn" anfragen kann. Da heisst es dann hungern, bis du wieder einen Job und Zahltag hast. Ausser du hast Vermoegen zu verzehren.


    Item. Wenn jetzt also dieser Auftrag ploetzlich wegfaellt, dann habe ich zuerst mal eine erhebliche Einkommenseinbusse. Und das Einkommen meiner Frau wird hinten und vorne nicht reichen. (Trotz Anstellung beim Staat ist sie praktisch eine Working Poor!).


    Ich habe mir daher ueberlegt, ob ich denn Arbeitslosenversicherung beziehen koennte, wenn der Notfall dann eintritt. Nun ja. In der Theorie wohl schon. In der Praxis aber nicht! So war zumindest meine Erkenntnis.


    In der Gesetzgebung ist recht eindeutig geregelt, welche Pflichten ein Arbeitsloser erfuellen muss, damit er Anspruch auf die Versicherungsleistung hat. Ich habe keinen Artikel gefunden, welcher mich diesen Pflichten enthebt, weil ich mich in meinem Lebeland aufhalte, anstatt in der Schweiz. Ich weiss nicht, laut welchem Artikeln ich noch Leistung beziehen koennte, wenn ich nicht vermittelbar bin. Und das bin ich in CH nicht, wenn ich mir in meinem Lebeland neue "Auftraege" oder Anstellung suche. Haette ich mich, anstatt im Auftrag zu arbeiten, nun anstellen und entsprechend versichern lassen, dann hatte ich im Notfall das Recht auf Arbeitslosenversicherung. Muesste dann aber waehrend der moeglichen Bezugsdauer in der Schweiz sein. Und vermittelbar sein! Parallel dazu koennte ich mich ja dann theoretisch auch noch in meinem Lebeland um Anstellung oder Auftrag bewerben. ( in der Praxis ist das wohl eher eine Haluzination!).


    De Facto heisst das, wenn ich jetzt meinen Job hier ploetzlich verliere, werde ich unter keinen Umstaenden irgend ein Anrecht auf Arbeitslosengeld haben. Ich werde ultimativ das Land verlassen muessen. Denn ein wesentlicher Bestandteil meines Honorars sind Naturalleistungen. Also Kost und Logis. Ist der Job weg, dann bin ich Obdachlos. Hier.


    Ja und wo genau ist hier der Unterschied zum polnischen Ernteverhelfer?


    Entweder hat der bei Jobverlust ein anderes Domizil in der Schweiz und ist dort in der Lage seinen Verpflichtungen gegenueber der Versicherung nachzukommen, oder kehrt dann in sein Land zurueck. Ohne weiter Ansprueche anmelden zu koennen. Abgesehen davon, dass er sich allenfalls noch das BVG auszahlen lassen kann.


    (Habe das in meinem Fall uebrigens dann mal gemacht. Hatte noch etwas Kleingeld bei der Auffangeinrichtung. Die gegenwaertige Verzinsung dort... ist ja schon fast niedertraechtig).


    moni_schmid


    Ich weiss nicht, wie man hier so ganz legal einen solchen "Sozialbetrug" begehen kann. Meiner Ansicht nach gehoert das, was du hier erzaehlt hast, ins Reich der Phantasie. Dieses Maerchen wird aber sehr gerne in bestimmten politischen Kreisen propagiert.


    Ich moechte dich jetzt ausdruecklich darum bitten, mir den Gesetzesartikel zu nennen, nachdem ich und der Pole, jetzt einen berechtigten Anspruch an die Arbeitslosenversicherung stellen koennten!


    Ich kenne keinen solchen Artikel.


    Da ich hier nicht vom Fach bin, wuerde es mich noch interessieren, ob Sozialversicherungsberater , oder sonst jemand im Forum, hier besser Bescheid weiss.

  • Der sekundäre Arbeitsmarkt soll natürlich für die bereits in der Schweiz Ansässigen reserviert bleiben und nicht für Zuwanderer oder Grenzgänger geöffnet werden.


    alescha01


    Ich hatte gehofft, dass ihnen die Augen aufgehen. Der staatliche sekundaere Arbeitsmarkt ist existent. Und ist offen fuer Grenzgaenger und Zuwanderer.


    In der Landwirtschaft werden "polnische" Erntehelfer zu Minimalloehnen beschaeftigt, waehrend die Schweizer Unternehmer (Bauern) sich keine Gelegenheit auslassen, sich vom Staat subventionieren zu lassen.

  • @moni_schmid


    Angesichts des Inhalts Ihrer bisherigen Kommentare, wundert es mich nicht, wenn Sie hier Behauptungen der SVP bzw. von SVP-Wählern wiedergeben.


    Können Sie polnisch? Haben Sie je die polnischen Arbeitslosenversicherungsvorschriften durchgelesen? Kennen Sie jeden einzelnen Mitarbeiter bei der polnischen Arbeitslosenversicherung und wissen, was diese von den Arbeitslosen in Polen tatsächlich verlangen und wie diese sie kontrollieren. Wie kommen Sie auf Ihre Behauptung, dass die Mitarbeiter der Arbeitslosenversicherung in Polen keine Mindestanzahl von Bewerbungen oder "andere Pflichten" von den Arbeitslosen fordern?



    Im Personenfreizügigkeitsabkommen ist geregelt, welche Rechtsvorschriften der EU im Bereich der Arbeitslosigkeit zusätzlich zu den Schweizer Rechtsvorschriften im Bereich Arbeitslosenversicherung anwendbar sind und darin steht in welchen Fällen die Arbeitslosenversicherung eines EU-Mitgliedstaats und in welchen Fällen die Schweizer Arbeitslosenversicherung zuständig ist. Das Kapitel II des Anhangs I des Personenfreizügigkeitsabkommens regelt die Rechte von Arbeitnehmern. Auch Artikel 24 des Anhangs I enthält Vorschriften. Der Anhang II enthält Vorschriften zur Koordinierung der System der sozialen Sicherheit. Abschnitt A des Anhangs II enthält anwendbare EU-Rechtsvorschriften.



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19994648/index.html


    Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung (KS ALE 883):



    https://www.arbeit.swiss/dam/s…load.pdf/D_KS_ALE_883.pdf

  • Sozialversicherungsberater


    Danke fuers Vorlegen.


    In meinem Fall sieht es noch etwas anders aus, da mein Lebeland nicht EU ist.


    Grundsaetzlich wird es aber wohl ziemlich analog gehandhabt. Damit ich in der Schweiz Arbeitslosenversicherung kassieren koennte.....? Im absolut besten Fall brauche ich etwa 48 Sth. um zu einem Vorstellungstermin anzureisen. Und kann mir das nicht leisten. Es sei denn, die Arbeitslosenversicherung leistet hier noch Vorschuss. Und das tut sie garantiert nicht. Ich weiss nicht, woher dieses Geld kommen sollte. Suche da immer noch nach dem Artikel im Schweizer Gesetzbuch. Lach!

  • @marikowari


    Wenn kein Abkommen zwischen Ihrem Wohnsitzstaat und der Schweiz existiert, in dem steht, dass Sie generell oder in Bezug auf Sozialversicherungsleistungen nicht auf Grund des Orts des Wohnsitzes diskriminiert werden dürfen, gilt die Anspruchsvoraussetzung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c AVIG, dass Sie in der Schweiz wohnen müssen um einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu haben. Ich empfehle Ihnen sich die Randziffern B135 bis B141 im Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE über die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz durchzulesen. Zudem müssen Sie sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer und nicht als selbständig Erwerbender gelten oder als arbeitgeberähnlicher Arbeitnehmer gelten. Ein Arbeitsvertrag allein macht Sie noch nicht zum Arbeitnehmer. Ein Arbeitnehmer ist an die Weisungen seines Arbeitgebers gebunden und muss die Arbeiten während seiner Arbeitszeit ausführen, welche der Arbeitgeber von ihm verlangt. Falls Sie der Beistand des Arbeitgebers sind und der Arbeitgeber unter umfassender Beistandschaft steht, geben Sie sich selbst die Anweisungen und werden dann womöglich nicht als Arbeitnehmer, sondern als selbständig Erwerbstätiger betrachtet, weil Sie selbst bestimmen was und wie sie arbeiten. Ich empfehle Ihnen sich die Randziffer A2 und die Randziffern ab B12 des Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE durchzulesen.


    Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19820159/index.html


    Kreisschreiben AVIG-Praxis (ALE):



    https://www.arbeit.swiss/dam/s…d.pdf/AVIG-Praxis_ALE.pdf


    Wegleitung über die Beiträge der Selbständigen und der Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN):



    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6954/download

  • Bezüglich polnische Landarbeiter: Das ist ein ganz normaler Vorgang und hat nicht im geringsten mit Betrug zu tun. Die Leute werden über den Sommer - also länger als drei Monate, und das ist das Kriterium - beschäftigt. Dadurch haben sie Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nach einer Wartefrist von vier Wochen dürfen sie das in Polen beziehen. Alles also ganz normal. Speziell ist halt, dass diese Möglichkeiten ausgereizt werden... Will aber den armen Bauern und den bestimmt noch ärmeren Landarbeitern vorwerfen, dass sie damit zeigen, dass sie den Kapitalismus verstanden haben? Andrerseits: Wenn man die Kosten für unsere Nahrungsmittel berechnet, müsste man vielleicht ehrlicherweise diese zusätzlichen Kosten einberechnen. Und man würde auf dermassen horrende Preise kommen, dass man den Bauern Geld bezahlen müsste, damit ihr Land brach liegt. Ups, das macht man ja schon...


    Information Arbeitslosigkeit

  • Einmal mehr ein Text von Ihnen, der vor böswilligen Unterstellungen geradezu strotzt. Deshalb möchte ich fachlich nicht darauf eingehen. Zur Unterstellung an sich: Die einzige Partei, deren Mitglied ich war, sind die Jungsozialisten. Wenn man jung ist, sind solche Irrläufer meines Erachtens auch erlaubt. Dass man als Erwachsener deren abstruse Ideen noch glaubt und weiter verbreitet, ist mir schlicht nicht verständlich. Afrikanische Migranten nach Europa holen, damit die auf dem Strassenstrich für 10 € ungeschützten Geschlechtsverkehr anbieten, um die teure Überfahrt abzuzahlen... Oder als Mann bei Bauern für einen Hungerlohn arbeiten und in Wellblechthütten wohnen, ohne jegliche Perspektive. Das ist die Zukunft dieser Migration und keinesfalls die Versprechungen unserer linken Politiker.


    Vom Traum in die Sklaverei


    Landarbeiter


    Natürlich findet unzählige ähnliche Berichte, wer solche Wahrheiten finden will. Aber ist wohl zu dreckig für die feine Cüpligesellschaft aus linken Kreisen.

  • moni_schmid schrieb:

    « Die Leute werden über den Sommer - also länger als drei Monate, und das ist das Kriterium - beschäftigt. Dadurch haben sie Anspruch auf Arbeitslosengeld. »

    Früher wurde praktisch auf jeder Baustelle weit ins Gebirge hinauf im Winter Schnee geräumt. Die Saisonarbeiter gingen heim in den warmen Süden und die zurückgebliebenen Schweizer auf die Baustellen arbeiten.



    Heute – der Klimawandel ist fortgeschritten – bis in hohe Lagen kaum noch Schnee … und auf wie vielen Baustellen wird noch im Winter gearbeitet?

    C-O-R-A

    Tags mit Threads von mir, die mich zurzeit vorwiegend beschäftigen

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    01-04-22 <- UMWELT <- KRIEG IN EUROPA  01-05-22 <- BILDSPRACHE <- FRAUEN  06-05-22 <- KRANKENKASSEN 15-05-22

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    Ich freue mich auf jede konstruktive Meinung von dir.

    Insbesondere auf jene der ehrlich-witzigen und/oder kritisch-konstruktiven Art.

  • @moni_schmid


    Ich bin hier nicht diejenige, welche böswillige Unterstellungen gegenüber ausländischen Arbeitslosen macht und damit Neid auf ausländische Arbeitslose schürt. Soll ich jetzt sagen, für was sich rechtsnationale Kreise zu schade sind und wie diese es mit der Wahrheit halten?

  • Die Behauptung der Forenbenutzerin moni_schmid, dass polnische Landarbeiter nach einer Beschäftigung über den Sommer, also länger als drei Monate (z.B. vier bis weniger als zwölf Monate lang) Anspruch auf (Schweizer) Arbeitslosengeld haben, ist FALSCH.


    Die Behauptung der Forenbenutzerin moni_schmid, dass diese nur ein halbes Jahr arbeiten zu müssen um ein volles Jahr Gehalt (also Arbeitslosengeld) zu erhalten, auch ohne eine Mindestanzahl von Bewerbungen und anderen Pflichten ist FALSCH.


    moni_schmid kann uns gerne zeigen unter Anwendung welcher Artikel des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, des Personenfreizügigkeitsabkommens und der entsprechenden Verordnungen der EU, Sie das erreichen kann.


    Wenn überhaupt die Arbeitslosenversicherung der Schweiz zuständig ist, was bei der Anmeldung ein Wohnen in der Schweiz voraussetzt, so gelten auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Eine der Anspruchsvoraussetzung ist eine beitragspflichtige Beschäftigung während mindestens zwölf Monaten während der zweijährigen Rahmenfrist während den letzten zwei Jahren vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung. Das Personenfreizügigkeitsabkommen und die Verordnungen der EU, welche gemäss dessen Anhang anwendbar sind ermöglichen lediglich, dass auch die Zeiten von beitragspflichtigen Beschäftigungen in einem EU-Mitgliedstaat während der zweijährigen Rahmenfrist mitgezählt werden.


    Falls überhaupt die sonstigen Voraussetzungen für einen Leistungsexport für einen Bezug von Taggelder der Schweizer Arbeitslosenversicherung erfüllt sind gilt dort gemäss Ziffer 8 des von moni_schmid verlinkten Leitfadens für Versicherte Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland in einem EU- oder EWR Mitgliedstaat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements: "Die Kontrollvorschriften müssen Sie im Staat der Arbeitssuche erfüllen. Die ausländische Arbeitsvermittlung wird Sie über die Einzelheiten der Kontrollvorschriften (z. B. Nachweis von Arbeitsbemühungen) informieren." Auch die Ziffer 3 hat moni_schmid nicht angegeben: "Der Leistungsexport dauert höchstens drei Monate (Mitnahmezeitraum). " Auch die Ziffer 6 hat moni_schmid nicht angegeben: "Bevor Sie vom Leistungsexport Gebrauch machen können, müssen Sie dem RAV während mindestens vier Wochen zur Verfügung stehen und bereit sein, eine Ihnen vermittelte Stelle anzunehmen. Das RAV kann die vierwöchige Wartefrist verkürzen, falls eine Vermittlung in absehbarer Zeit nicht möglich ist oder Sie mit oder zu Ihrem Ehegatten, Ihrer Ehegattin, Ihrem eingetragenen Partner oder Ihrer eingetragenen Partnerin ins Ausland ziehen."



    Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen


    1 Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er:

    a.
    ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);
    b.
    einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);
    c.
    in der Schweiz wohnt (Art. 12);


    d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht;

    e.
    die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);
    f.
    vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
    g.
    die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).


    Art. 13 Beitragszeit


    1 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.



    Art. 9 Rahmenfristen




    1 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen.



    2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.


    3 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag.



    Art. 1211





    1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Freizügigkeitsabkommens anwendbar:


    a.
    Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
    b.
    Verordnung (EG) Nr. 987/2009
    c.
    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
    d.
    Verordnung (EWG) Nr. 574/72

    Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19820159/index.html



    Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20112875/index.html


    Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit:


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20112876/index.html

  • @Sozialversicherungsberater:


    Ich bin hier nicht diejenige, welche böswillige Unterstellungen gegenüber ausländischen Arbeitslosen macht und damit Neid auf ausländische Arbeitslose schürt.


    Nein, das haben Sie nicht gemacht. Das habe auch ich nicht gemacht. Hingegen habe ich geschrieben, dass einzelne landwirtschaftliche Grossbetriebe bewusst die Arbeitslosenkassen dazu benützen, um ausländische Arbeiter über den Sommer günstig zu beschäftigen, und im Winter in die Arbeitslosigkeit im Heimatland zu senden. Eine Win-Win Situation für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer. Der eine hat günstige Hilfskräfte, der andere profitiert davon, weil er zuhause weder kontrolliert wird noch dazu angehalten, sich eine Arbeit zu suchen. Schliesslich bezahlen die Schweizer. Aber einer bezahlt die Zeche immer, ob er danach gefragt wurde oder nicht. Auch wenn es rechtens ist: Ist es im Sinne der Erfinder...?