Hallo, darf mein chef mir 11tage von den Ferien abzihen, ich habe 2jahre lehre gemacht und 207 minusstunden zu den 207minusstunden gehören Arbeitsausfälle wegen zu wenig Arbeit, Krankheit usw darf er mir die Ferien wegnehmen?
Ferien abgezogen wegen minusstunden
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Ich empfehle Ihnen sich den Ratgeber "Ich kenne meine Rechte" durchzulesen.
https://www.gewerkschaftsjugen…e_deutsch_neutral_WEB.pdf
Ihr Arbeitgeber ist gemäss Artikel 324 Absatz 1 OR verpflichtet Ihnen auch für die Zeiten den Lohn zu bezahlen, an denen er Sie "wegen zu wenig Arbeit" nicht hat arbeiten lassen und kann deshalb keine Abzüge von den Ferien machen weil Ferien bezahlt sind und somit wie Lohn sind. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen gemäss Artikel 324a Absatz 1 OR auch bei Krankheit für eine bestimmte Zeit lang den Lohn bezahlen. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen gemäss Artikel 329b Absatz 2 OR die Ferien nicht kürzen, wenn Sie wegen Krankheit nicht weniger als einen Monat pro Jahr nicht arbeiten konnten.
Haben Sie schon in ihrem Arbeitsvertrag nachgeschaut, ob Sie im Monatslohn angestellt sind und dort eine Wochenarbeitszeit steht?
III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
1. bei Annahmeverzug des Arbeitgebers
1 Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.
2 Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.
2. bei Verhinderung des Arbeitnehmers
a. Grundsatz
1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2 Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3 Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.
4 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
b. Kürzung
1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.
2 Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.
Obligationenrecht (OR):