Lohnpfändung bei Stipendium?

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  • Hallo,


    Ich bin 33 jahre alt und habe eine Lohnpfändung. Ich war aber die letzten 2 Jahre Arbeitslos (ALK). Nun habe ich die chance endlich eine ausbildung zu absolvieren, genauer gesagt ein studium (HF). Ich werde voraussichtlich ein Stipendium erhalten, da erdtausbildung, und frage mich nun ob das Betreibungsamt mir etwas weg nehmen kann.


    Ich danke schonmal für die antworten.

  • Wenn im kantonalen Gesetz gemäss dem ein Anspruch auf Stipendien besteht, steht, dass die Stipendien unpfändbar sind, sind diese nicht pfändbar. Sonst sind die Stipendien pfändbar, weil diese nicht in der Liste der unpfändbaren Vermögenswerte (bzw. Einkommen) in Artikel 92 Absatz 1 SchKG enthalten sind. Selbst wenn die Stipendien pfändbar sind, darf aber nur so viel davon gepfändet werden, dass Ihnen das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Artikel 93 Absatz 1 SchKG übrig bleibt. Auf der folgenden Webseite finden Sie Links zu den Richtlinien für die Berechnung des Betreibungsrechtlichen Existenzminimums für verschiedene Kantone bzw. für die übrigen Kantone. Falls das Betreibungsamt ihr Existenzminimum verletzt, müssen Sie eine Beschwerde gegen die Pfändung einreichen und der Beschwerde die Belege beilegen, mit denen Sie die Berechnungspositionen nachweisen.



    https://www.schuldeninfo.ch/materialien.html



    Art. 931A. Vollzug / 5. Beschränkt pfändbares Einkommen


    5. Beschränkt pfändbares Einkommen


    1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.


    2 Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.


    Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/18890002/index.html