Pfändungungsankündigung meines Mitbewohners

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  • Hallo zusammen


    Mein Mitbewohner hat eine schwere persönliche Krise hintersich und ich habe ihn ein halbes Jahr unterstützt in dem ich ihm die Miete erlassen habe, damit er wieder zurück ins Berufsleben findet und er hat nun ab August einen Job bekommen.


    Leider hatte er noch eine Betreibung offen und heute eine Pfändungsankündigung erhalten.


    Meine Frage ist, wieviel wird von seinem ersten Lohn gepfändet wenn er diesen Ende August erhält?


    Da er auch in keinerlei Besitz von Wertgegenständen ist oder nur ganz minimal, ist es nur möglich aus meiner Sicht sein Lohn zu pfänden.


    Da ich auf die Miete von diesem Monat auf ihn angewiesen bin, das er mir diese zumindest für diesen Monat wenn er Lohn bekommt bezahlt, hoffe ich, dass das Betreibungsamt nicht sein kompletten Lohn pfändet und ihm etwas für die Miete etwas übrig lässt.


    Die Pfändungssumme liegt bei ca. 5500 CHF. Er erhält 6700 CHF Brutto im Monatslohn.


    Da ich sonst selber nicht die Miete bezahlen kann für den nächsten Monat falls er mir nichts geben kann, ist die Frage was ich dann machen kann damit ich mich selber absichern kann und nicht selbst etwas vom Betreibungsamt erhalte.


    Kann ich beim Betreibungsamt im allerschlimmsten Fall selbst eine Betreibung ausführen, da er mir Miete schuldet? Das wäre natürlich nur der letzte Weg um mich selber zu schützen sodass ich die Wohnung nicht verliere.

  • @yoface


    Sie können die für Ihren Kanton gültigen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auf der Webseite der Berner Schuldenberatung durchlesen:



    https://www.schuldeninfo.ch/materialien.html


    Es darf nur so viel von seinem Lohn gepfändet werden, dass ihm noch das betreibungsrechtliche Existenzminimum übrig bleibt. Manche Betreibungsämter ziehen die Prämien für die Krankenversicherung bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nur ab, wenn diese tatsächlich bezahlt werden.


    Wenn Sie ihren Mitbewohner betreiben verlangt das Betreibungsamt wahrscheinlich von Ihnen einen Vorschuss für die Betreibungsgebühren und verlangt diese dann zusätzlich zu den Mietschulden von ihrem Mitbewohner. Wieso redet ihr Mitbewohner nicht einfach mit dem Betreibungsamt und sagt, was er gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums diesen Monat an Prämie für die Grundversicherung für die Krankenversicherung und an Miete und Nebenkosten bezahlen möchte bzw. bezahlen muss und reicht dem Betreibungsamt die Belege dafür ein (z.B. (Unter-)Mietvertrag bzw. letztes Schreiben über die Mietzinsänderung, ab 1. Januar 2019 gültige Prämie der Krankenversicherung, etc.). Wenn Ihr Freund eine Prämienverbilligung erhält, wird diese von den Prämien abgezogen.

  • yoface


    Nachdem nun @Sozialversicherungsberater noch ausfuehrlicher geantwortet hat, sollten sie jetzt wissen, was unbedingt zu tun ist.


    Anhand den von ihnen angegeben Zahlen ist ersichtlich, dass vom ersten Lohn nicht die gesamte Schuld bezahlt werden kann. Die Lohnpfaendung wird also laenger dauern. Fuer ihren Mitbewohner wird es finanziell sehr eng werden in dieser Zeit. Trotz einem eigentlich recht anstaendigen Lohn.


    Daher noch folgender Tip:


    In der Regel liegt das sozialamtliche Existenzminimum noch etwas hoeher als das betreibungsamtliche. Der Unterschied ist nicht so gross, aber Im Bereich des Existenzminimums sind zwei - dreihundert Franken noch recht viel.


    Die Leistungen des Sozialamtes koennen nicht gepfaendet werden.


    Ihr Mitbewohner koennte nun beim Sozialamt eine voruebergehende Unterstuetzung beantragen. Voruebergehende Unterstuetzung gilt als rueckzahlbar!


    Die Folge waere dann, dass der Lohn einmal zur Tilgung der Schuld gepfaendet wird. Und der Mitbewohner vom Sozialamt aber des Existenzminimum garantiert hat, bis er wieder "auf eigenen Fuessen" steht.


    Damit waeren er und sie gesichert.