Unfreiwillige Ferien im Stundenlohn

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  • Ich habe mich Anfang Juli initiativ in einem Betrieb beworben. Man bot mir für den Anfang ein Praktikum zu 100% an, das nach 1,5 Monaten endet. Sollte alles gut gehen, würde ich eine Festamstellung erhalten. Ich habe nicht ganz 2 Wochen gearbeitet. Während dieser Zeit konnte ich nie 8 Stunden arbeiten, da man nicht wollte, dass ich "alleine" im Büro bin (sprich: ohne die, die mich einarbeiten sollte); sie hat allerdings jeweils etwa 40 Minuten vor mir angefangen, ich durfte erst um 08:30 kommen, musste aber mit ihr gleichzeitig Feierabend machen. Mir wurde zu Anfang gesagt, sie wäre etwa 2 Wochen in den Ferien, während dieser Zeit könnte ich dann nicht arbeiten. Aus den 2 Wochen wurden dann 24 Tage "Ferien". Am vorletzten Tag der Ferien wurde mir dann telefonisch erklärt, ich bräuchte gar nicht mehr zu kommen und mir wurde auf Ende August (wo der Vertrag ohnehin geendet hätte, gekündigt), da ich wohl doch nicht so zur Arbeit passen würde. Ich habe mich auf das Praktikum eingelassen, da ich es als Möglichkeit sah. Herausgekommen ist ein einmaliger Lohn von etwas über 2000 CHF, während vertraglich eigentlich ein 100%-Pensum mit 6000 CHF Monatslohn bzw. 37 CHF Stundenlohn vereinbart war. V.a., dass man mir nach 24-tägigen Ferien erklärt, dass ich zwei Wochen vor Ablauf der Ferien gekündigt werde, anstatt mir die 3 Wochen Warten zu ersparen, die ich auch gut für die Arbeitssuche hätte aufwenden können, ärgert mich. Nun ist es ja so, dass man normalerweise auch im Stundenlohn Anspruch auf Lohn hat, wenn man unfreiwillig nicht arbeiten kann. Wie würde die rechtliche Situation im vorliegenden Fall aussehen?


    Vielen Dank im Voraus.

  • Ja, im Arbeitsvertrag sind 40 Stunden pro Woche bzw. 8 am Tag angegeben. Ich habe auch ein Vademecum erhalten, in dem die Blockzeiten aufgeführt sind, zu denen man im Büro sein muss (diese waren aber wohl in der Sommerzeit gelockert). Ausserdem gab es Gleitzeit. Trotzdem hatte ich nie die Möglichkeit, 8h zu arbeiten. Freitags wurde z.B. schon um etwa 4 Feierabend gemacht, ich durfte trotzdem erst um 08:30 kommen. Auch sonst hat meine Mitarbeiterin schon vor 5 Feierabend gemacht, weil sie Überzeit zum Einziehen hatte. Alles in allem habe ich es in den 9 Arbeitstagen, die ich dort gearbeitet habe (dafür über 1,5 Monate im Arbeitsvertrag gewesen) auf 68.9 Stunden, also etwa 7,6 am Tag, gebracht.

  • ich bin kein Spezialist in Sachen Arbeitsrecht. Aber wenn es so im Arbeitsvertrag geschrieben ist, denke ich, dass der Arbeitgeber hier die Normalarbeitszeit bezahlen muss, auch wenn sie tatsaechlich weniger gearbeitet haben. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vertraglichen Arbeitszeit gilt gegenseitig.


    Unter bestimmten Voraussetzungen kann davon abgewichen werden. (Z.B. Kurzarbeit. Muss dann aber vom Arbeitsamt bewilligt werden). Ebefalls kann aufgrund gegenseitiger Vereinbarung davon abgewichen werden.


    Ohne gegenseitige anderslautetende Vereinbahrung muss der Arbeitgeber wohl den vollen Lohn bezahlen.


    Enthaelt der Vertrag eine Kuendigungsfrist, oder war er fest befristet per Ende August?

  • Danke für die Antwort. Er war fest befristet bis Ende August mit der Option, dann einen neuen Arbeitsvertrag für eine unbefristete Stelle zu erhalten. Die gegenseitige mündliche Vereinbarung bezog sich auf 2 Wochen Ferien. Klarerweise habe ich nun auch nicht widersprochen, als man mir sagte, ich dürfe nicht allein im Büro sein und sie würde jetzt gern Feierabend machen, ich wollte ja die unbefristete Stelle und daher einen guten Eindruck hinterlassen. Schlussendlich habe ich einfach eine billige Ferienaushilfe gespielt.

  • @stoma


    Es kommt darauf an, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Es kommt darauf an, ob ein Monatslohn steht und eine Anzahl an Arbeitsstunden (pro Tag, pro Woche, pro Monat, etc.) vereinbart wurde (Überstunden sind möglich) oder ob dort ein Stundenlohn steht und keine fixe Anzahl an Arbeitsstunden vereinbart wurde und ein Arbeitsvertrag mit Stundenlohn und Arbeit auf Abruf des Arbeitgebers vorliegt. Ich empfehle Ihnen sich den Artikel 324 des Obligationenrechts (OR), die Broschüre der Gewerkschaft Unia und die über die Links einsehbaren Artikel durchzulesen.



    Art. 324 C. Pflichten des Arbeitgebers / III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung / 1. bei Annahmeverzug des Arbeitgebers


    III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung


    1. bei Annahmeverzug des Arbeitgebers


    1 Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.


    2 Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.


    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19110009/index.html



    https://www.srf.ch/sendungen/k…n-wegen-netzwerkausfall-2



    https://www.beobachter.ch/arbe…-fehlstunden-nacharbeiten



    https://www.arbeits-recht.ch/l…ng-an-der-Arbeitsleistung



    Gewerkschaft Unia: Arbeit im Stundenlohn: Das sind meine Rechte


    https://www.unia.ch/uploads/media/Broschuere_Abruf_dt_A6.pdf

  • Wie gesagt ist es zwar ein Stundenlohn, es wird allerdings ein 100%-Pensum mit 40h/Woche angegeben, Überstunden sind laut Vertrag grundsätzlich durch Freizeit zu kompensieren. Ausserdem "erfolgt die Einteilung der Arbeitszeiten nach den Weisungen der Arbeitgeberin". Alles in allem wirkt es wie ein normaler Arbeitsvertrag, einfach mit Stundenlohn. Der Absatz bzgl. Arbeitszeit lautet:

    "Die Arbeitnehmerin wird für ein Arbeitspensum von 100% eingestellt. Die Arbeitszeit bezieht sich auf eine 40-Stunden-Woche.


    Die Einteilung der Arbeitszeit erfolgt nach den Weisungen der Arbeitgeberin.


    Überstunden und Überzeiten werden in erster Linie durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert oder ohne Zuschlag ausbezahlt."

  • Ich empfehle Ihnen sich durch einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Juristen oder durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen und diesen den Arbeitsvertrag durchlesen zu lassen und diesen beurteilen zu lassen, ob und welchen Betrag Ihnen ihr ehemaliger Arbeitgeber schuldet.


    Bei den folgenden Stellen können Sie eventuell eine kurze kostenlose Rechtsberatung erhalten.


    Wenn Sie in der Stadt Zürich wohnen:



    https://www.sah-zh.ch/impuls.html



    http://www.gerichte-zh.ch/orga…erich/rechtsauskunft.html



    https://www.sav-fsa.ch/de/rech…chtsauskunftsstellen.html