Krankenkasse Kinder: kein Recht auf Einsicht

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  • Bei der Scheidung wurde festgehalten, dass eine gemeinsame elterliche Sorge für die 2 Kinder besteht, die Obhut der Kinder aber bei der Mutter ist.


    Nun möchte der Vater auch Einblick in die Krankenakten der 2 Kinder, jedoch erhält nur die Frau Auskunft, da die Krankenkassenversicherung über sie abgeschlossen wurde für die 2 Kinder.


    Unterschreibt die Mutter nun keine Vollmacht, erhält der Vater keine Auskunft.


    Ich finde das unerhört, es sind auch seine Kinder.


    Wie seht ihr das?

  • Die elterliche Sorge dient dem Kindeswohl und umfasst die Pflege, Erziehung sowie gesetzliche Vertretung des Kindes gemäss Art. 301 bis 306 ZGB. Sofern das Gericht nebst der Obhut keine weiteren Einschränkungen in Bezug auf die elterliche Sorge festgelegt hat, ist davon auszugehen, dass beide Elternteile dieselben Pflichten in Bezug auf die elterliche Sorge wahrzunehmen haben und damit selbstredend auch dieselben Rechte für sich in Anspruch nehmen können. Wenn der Vater durch Vorlage des Gerichtsurteils bzw. der Ehescheidungskonvention gegenüber der Krankenkasse beweist, dass ihm mit Ausnahme der Obhut im selben Mass wie die Mutter die elterliche Sorge obliegt, hat die Kasse aus meiner Sicht keinerlei rechtliche Grundlage, um ihm die Einsicht in die Akten der Kinder zu verweigern.


    Hier würde ich wie folgt vorgehen: Die Kasse unter Beilage der erwähnten Unterlagen schriftlich und eingeschrieben auffordern, mir die Akten- bzw. Dateneinsicht zu gewähren bzw. mir im Fall der weiteren Verweigerung die rechtliche Begründung in Form einer einsprachefähigen Verfügung bekannt zu geben.


    Anzumerken ist allerdings, dass die Krankenkassen zwar die (je nachdem mit mehr oder weniger aussagekräftiger Diagnose versehenen) Rechnungen der Leistungserbringer in ihren Archiven aufbewahren, sie jedoch in den wenigsten Fällen im Besitz der Krankenakten der Versicherten sind. Wenn der Vater Einsicht in die Krankenakten der Kinder nehmen will, muss er sich in erster Linie an die behandelnden Ärzte wenden.

  • @Rosenstrauss


    Hier hat @Sirio vollkommen Recht wenn er sagt, dass bei einem gemeinsamen Sorgerecht sowohl die Ex-Frau hier die Einsicht gewaehren muss, wie auch Krankenkasse und auch die Aerzte Auskunft geben muessen. In diesem Falle sind immer noch beide (geschiedenen) Elternteile rechtsmaessige Vertreter der Kinder! In wessen Obhut sich diese befinden, ist dann nicht relevant.


    Nicht ganz einig bin ich mit Sirio darin, dass sich die Abrechnungen der Krankenkassen allenfalls nur in den Krankenkassen finden lassen wuerden.


    Die KK haben eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht von miminum 10 Jahren, fuer alle relevanten Geschaeftsakten. Die ausfuehrlichen Diagnosen haben sie in der Regel allerdings nicht in den Archiven. Dies muessten allenfalls vom Arzt verlangt werden.

  • Wie ist der Satz zu verstehen "Nicht ganz einig bin ich mit Sirio darin, dass sich die Abrechnungen der Krankenkassen allenfalls nur in den Krankenkassen finden lassen wuerden"? Abgesehen davon, dass ich nie von den Abrechnungen der Krankenkassen gesprochen habe sondern von denjenigen der Leistungserbringer, habe ich nie behauptet, Letztere seien "allenfalls nur" bei den Krankenkassen archiviert. Nochmals: Die Krankenkassen archivieren die Rechnungen der Leistungserbringer, nicht aber die Krankenakten. Dass im Übrigen auch die Leistungserbringer ihre eigenen Abrechnungen bei sich archivieren, versteht sich ja von selbst.


    Für die Beantwortung von zivilrechtlichen Fragen schöpfe ich aus einem juristischen Allgemeinwissen sowie teilweise ebenfalls aus der persönlichen Erfahrung.