Fiktives Einkommen bei Krankheit? (EL-Bezug)

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Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.

  • Ausgangslage:
    Ich beziehe eine volle IV-Rente mit EL. Meine Frau hat eine Teilzeitfeststelle im Reinigungswesen. Nun ist meine Frau an einem schweren Cervical-Syndrom erkrankt. Der Arzt meint, dass sie die Stelle künden sollte. Nur was soll sie sich suchen, wenn Hals, Nacken, Schultern und der Rücken betroffen ist?


    Das Problem: Die Pro Infirmis hat mich informiert, dass die EL weiterhin das Einkommen der Frau als fiktives/hypothetisches Einkommen anrechnen wird, ausser sie ist entweder:


    a) beim RAV gemeldet oder
    b) bezieht eine (volle?) IV-Rente.


    Problem bei a) ist, dass eine kranke Person nicht vermittelbar ist. Und bei b), dass das sehr lange dauern kann und nicht sicher ist.


    Das würde künftig heissen, dass meine ganze Rente für Miete und Krankenkasse draufgehen wird und wir nichts mehr zum Leben haben.


    Irgendwelche Lösungen oder wird man wahrhaftig mit einer Krankheit in unserem Land im Stich gelassen?

  • @Dr. Shiva


    Wieso stellen Sie diese Fragen nicht der Pro Infirmis oder den Sachbearbeitern oder Juristen des Rechtsdiensts des Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV? Diese erhalten dafür einen Lohn, dass diese Sie beraten. Wieso fragen Sie nicht bei der Pro Infirmis nach, auf welche Rechtsgrundlagen sich die Pro Infirmis bei ihren Antworten stützt und wieso überprüfen Sie die Antworten der Pro Infirmis nicht indem Sie sich selbst die Rechtsgrundlagen durchlesen? Kennen Sie wirklich den Anspruch auf Sozialhilfe nicht, wenn Sie behaupten, dass Sie künftig "nichts mehr zum Leben haben"? Erwarten Sie, dass andere Menschen ohne Lohn Ihre Fragen beantworten und, dass diese von nichts leben müssen?


    Wenn Ihre Frau ohne eine ärztliche Bestätigung, dass ihr das Weiterarbeiten an der bisherigen Stelle aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist und sie die Stelle aus gesundheitlichen Gründen kündigen sollte um ihre Gesundheit nicht weiter zu schädigen kündigt, wird diese von der Arbeitslosenkasse wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit einer monatelangen Nichtauszahlung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung bestraft (Einstellung in der Anspruchsberechtigung). Wenn Ihre nicht bereits unmittelbar nach der Kündigung mit 10 bis 12 Bewerbungen auf Stellenanzeigen pro Monat nachweist, dass Sie sich ausreichend um Arbeit bemüht hat, wird ihre Frau zusätzlich wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit von der Arbeitslosenversicherung mit einer weiteren Nichtauszahlung von Taggeldern bestraft (Ausdrucke oder Kopien der Stellenanzeigen und Bewerbungsschreiben aufbewahren).


    Ob Ihre Frau nach Ansicht der Arbeitslosenversicherung auf Grund ihrer Krankheit vermittelbar ist oder nicht entscheidet das RAV. Wenn Ihre Frau dem RAV erzählt, dass es gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen notwendig ist, beim RAV gemeldet zu sein und monatlich mit erfolglosen Stellenbemühungen nachzuweisen, dass sie das hypothetische Erwerbseinkommen erzielen kann und das RAV sich weigert die Arbeitsbemühungen ihrer Frau zu kontrollieren, lassen Sie sich das vom RAV schriftlich bestätigten und reichen Sie das bei der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ein und weisen Sie darauf hin, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Anmeldung beim RAV nicht notwendig ist und der Nachweis von erfolglosen Stellenbemühungen ausreicht damit kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird.


    Bei der Berechnungen der Ergänzungsleistungen werden Taggelder der Arbeitslosenversicherung gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe de ELG voll als Einnahmen angerechnet und nicht gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a ELG wie Erwerbseinkünfte nur zu zwei Dritteln nach Abzug eines Einkommensfreibetrags angerechnet. Wenn Ihre Frau darauf verzichtet sich beim RAV anzumelden und Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu beziehen wird gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g ELG ein Einkommen in der Höhe der Taggelder, auf welche verzichtet wurde angerechnet. Wenn Ihre Frau die Stelle kündigt und keine neue Stelle findet, wird also die Höhe der Ergänzungsleistungen gekürzt bzw. der Anspruch auf Ergänzungsleitungen kann komplett wegfallen, wenn die anerkannten Ausgaben nicht mehr höher als die anrechenbaren Einnahmen sind.


    Es ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts irrelevant, ob ein ärztliches Zeugnis über die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Ohne den monatlichen Nachweis von ausreichenden erfolglosen Arbeitsbemühungen wird Ihrer Frau bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet, solange ihre Frau keine ganze IV-Rente erhält. Wenn Ihre Frau aus gesundheitlichen Gründen ihre derzeitige Stelle gekündigt wird oder sie diese kündigt, empfehle ich Ihrer Frau sich beim RAV anzumelden und monatlich 10 bis 12 Bewerbungen auf offene Stellen zu machen und empfehle ich Ihnen die Beweise (Stellenanzeigen, Bewerbungsschreiben, allfällig erhaltene Absageschreiben) monatlich bei der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV einzureichen und geltend zu machen, dass deswegen kein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g ELG angerechnet werden darf und die Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV darauf hinzweisen, dass eine Anmeldung der IV für eine IV-Rente erfolgt ist und ein Arztzeugnis einzureichen. Falls bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV doch ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird, empfehle ich dagegen innerhalb der Frist eine Einsprache bzw. bei einer späteren Anrechnung im Einspracheentscheid eine Beschwerde einzureichen und die Beweise für die erfolglosen Stellenbewerbungen als Beweise einzureichen. Wenn das Geld wegen der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht reicht, können Sie bzw. Ihre Frau beim Sozialamt der Gemeinde einen Antrag auf Sozialhilfe einreichen. Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfe ist allerdings viel tiefer als bei den Ergänzungsleistungen.



    Art. 11 Anrechenbare Einnahmen


    1 Als Einnahmen werden angerechnet:


    a.
    zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet;
    d.
    Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV;
    g.
    Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist;

    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20051695/index.html




    Randziffer (Rz.) 3482.02 Nicht invaliden Ehegatten wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich verdient haben. Dieser Betrag ist analog Rz 3421.03 und 3421.04 zu behandeln. Falls das zumutbare Erwerbseinkommen wesentlich höher ist als das effektiv erzielte, ist ersteres als Erwerbseinkommen anzurechnen.


    Rz. 3482.03 Nicht invaliden Ehegatten ist jedoch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:


    – Der nicht invalide Ehegatte oder die nicht invalide Ehe-gattin findet trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist;


    – Die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung;




    – Die EL-beziehende Person müsste ohne den Beistand und die Pflege des nicht invaliden Ehegatten oder der nicht invaliden Ehegattin in einem Heim platziert wer-den.


    Die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder erlaubt es dagegen nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten.



    Rz. 3482.04 Für die Festsetzung des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die „Schweizerische Lohnstrukturerhebung" abzustellen, dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Be-rufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen.


    Von diesem Bruttoeinkommen werden die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (AHV, IV, EO, ALV, FZL, UV) und gegebenenfalls die Betreuungskosten für Kinder nach Rz 3421.04 abgezogen.


    Von dem sich ergebenden Nettoeinkommen ist der Freibetrag nach Rz 3421.04 abzuziehen, und vom Rest sind zwei Drittel anzurechnen. Der Freibetrag ist auch dann voll zu berücksichtigen, wenn das hypothetische Einkommen nur während eines Teiles des für die Berechnung der EL massgebenden Jahres angerechnet wird.




    Rz. 3456.01 Sämtliche Taggelder aus der obligatorischen Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung oder ei-ner Versicherung nach VVG, welche der EL-beziehenden Person direkt ausbezahlt werden, sind voll als Einnahme anzurechnen. Dasselbe gilt für Entschädigungen aus Erwerbsersatzordnung und Mutterschaft, welche der EL-beziehenden Person direkt ausbezahlt werden.


    Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) gültig ab 1. Januar 2019:



    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6930/download


    Bundesgerichtsentscheid BGE 115 V 88



    https://www.bger.ch/ext/eurosp…&zoom=&type=show_document


    Urteil 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012



    https://www.bger.ch/ext/eurosp…&zoom=&type=show_document

  • Also wenn das RAV sagt, dass die Frau wegen Krankheit nicht vermittelbar ist, das schriftlich vom RAV verlangen und bei der EL einreichen, um das hypothetische Einkommen zu löschen? Denn Sie haben geschrieben, dass der Gesundheitszustand mitberücksichtigt werden muss. Denn eine kranke Person kann real gar kein Einkommen erzielen. Danach die Frau via Arzt bei der IV anmelden.

  • @Dr. Shiva


    Ich habe nicht geschrieben oder behauptet, dass es ausreicht ein Arztzeugnis über die Arbeitsunfähigkeit bei der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV einzureichen um die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verhindern. Wenn ihre Frau die Stelle nicht kündigt, aber auf Grund eines Arztzeugnisses arbeitsunfähig ist, muss der Arbeitgeber bzw. die Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers oder Ihrer Frau für eine beschränkte Zeit weiterhin den Lohn oder Taggelder der Krankenversicherung bezahlen. Ich weiss nicht, was ein Cervical Syndrom ist. Wenn das nicht heilbar ist und der Arzt der Meinung ist, dass Ihre Frau deswegen auf lange Zeit in ihrem bisherigen Beruf ganz oder teilweise arbeitsunfähig sein wird, sollte sich Ihre Frau der Invalidenversicherung anmelden.Ich empfehle Ihnen zusätzlich der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV schriftlich die Situation zu schildern und diese um eine schriftliche Auskunft zu ersuchen, was Sie tun müssen und welche Belege Sie einreichen müssen um die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verhindern. Dass Sie, Ihre Frau oder der Arzt Ihrer Frau der Ansicht ist, dass diese zu krank ist um zu arbeiten, reicht wahrscheinlich nicht um die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verhindern. Wahrscheinlich werden Sie jeden Monat bei der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen mengenmässig und qualitätsmässig ausreichende Belege für die erfolglosen Bewerbungen Ihrer Frau auf Stellenanzeigen bei der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV einreichen müssen oder Abrechnungen der Arbeitslosenkasse über den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung Ihrer Frau einreichen müssen um eine Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verhindern, wenn ihre Frau ihre Arbeitsstelle nicht mehr hat.

  • @Dr.Shiva


    Ich kenne mich im Sozialversicherungsrecht nicht annaeherend so gut aus wie @Sozialversicherungsberater.


    Ich rate ihnen aber sehr klar, seine Hinweise zu beachten!


    Ich persoenlich, wurde auf keinen Fall selbst die Stelle kuendigen! Waehrend einer Krankheit gilt ein Kuendigungschutz. Dies sollten sie unbedingt noch ausreizen.


    Dies gilt insbesondere bei Krankheiten, welche in der Regel chronisch verlaufen. Dazu gehoert das Cervical Syndrom. Eine moegliche Heilung kann Jahre dauern. Ist aber nach eigener Erfahrung durchaus moeglich. Bei mir war es unfallbedingt und nicht so schlimm. Hat mich aber lange Zeit behindert im Beruf.


    In schweren Faellen, wuerde ich nun sofort, gemaess Rat von Sozialversicherungsberater, die IV anmelden und zuerst einmal "Integrationsmassnahmen" anstreben.


    Nur. Auf keinen Fall selbst kuendigen.

  • @Dr.Shiva


    Die relevante Frage ist hier noch: Womit faehrt man besser? Mit der noch andauernden Lohnzahlung gemaess Krankentaggeld, oder mit einer allfaelligen "Ueberbrueckungsrente" der IV?


    Und diese Frage stellt sich nicht nur fuer das einzelne Individuum, sondern auch fuer den Staat als Ganzes.


    Aus meiner rein persoenlichen Erfahrung heraus, sage ich hier, dass eine Ueberbrueckungshilfe seitens der IV und der Krankentaggeldversicherung hier den Heilungsprozess haetten beschleunigen koennen. Und das im wesentlichen Ausmass.


    Dass ich mangels der Alternativen genau das tun musste, was ich aus medizinischer Sicht eben gerade nicht haette tun sollen, hat den Heilungsprozess wohl nicht gefoerdert. Ob sich das dann volkswirtschaftlich noch rechnet?