Wer übernimmt Kosten bei einem FU (inkl Polizeieinsatz)

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Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.

  • Guten Tag


    Ich weiss jetzt nicht genau, wo ich die Frage stellen soll.

    Situation: Jemand hat Suizidgedanken, trinkt darauf Alkohol und nimmt eine geringe Dosis Medikamente (alles zusammen hätte niemals zu einem Suizid gereicht).


    Die Polizei wird informiert, die Person wird mit dem Krankenwagen in die Notaufnahme gebracht, worauf ein FU erfolgt. Der FU erfolgte mit der Polizei.


    Es war also einmal ein Rettungswagen im Einsatz, Dauer der Fahrt ungefähr 5 Minuten, Dauer des Einsatzes unbekannt.


    Einmal war die Polizei im Einsatz, Dauer der Fahrt ungefähr 20 Minuten, Dauer des Einsatzes unbekannt.


    In der Vergangenheit kamen häufiger solche Einsätze vor, allerdings noch nie in dem Kanton und seit mind 5 Jahren brauchte es keinen RTW mehr. Die Person wurde nach ein paar Stunden wieder entlassen.


    Die Person bezieht eine ganze IV-Rente plus Ergänzungsleistungen.


    Erste Frage: Wem werden die Rechnungen gestellt? Gehen die direkt an die Krankenkasse? Und der Patientenanteil wird dann dem Versicherten in Rechnung gestellt? Oder wohin geht die Rechnung? Wird der Polizeieinsatz dem Patienten ebenfalls verrechnet?


    Zweite Frage: Übernimmt die EL den Patientenanteil vom RTW? Wer übernimmt allenfalls den Anteil des Polizeieinsatzes?


    Vielen Dank für die Antworten

  • Mondschein88


    Ich kann auf die Fragen wohl nicht schluessig antworten. Persoenlich ist mir nur ein Fall einer FU bekannt, bei dem es einen Polizeieinsatz brauchte.


    Hier war allerdings der Hintergrund anders. Es lag keine Selbstgefaerdung (moeglicher Suizid) zu diesem Zeitpunkt vor.


    Fuer den Polizeieinsatz wurde keine Rechnung gestellt. Also durch den Staat uebernommen.


    Ein Rettungswagen wird ueblicherweise dem Patienten verrechnet. Welcher Anteil von den Patienten und welcher Anteil von Krankenkassen bezahlt werden muss, kann ich ihnen leider nicht sagen.


    Das einzige Mal, als ich selbst per RTW in die Notaufnahme musste, war ich als Auslandschweizer nicht bei einer Krankenkasse in CH versichert. Ich kann mich hier nicht mehr an alle Details erinnern. Jedenfalls war der Einsatz recht teuer, obwohl es sich nur um einen kurzfristigen Transport handelte und die medizinische Versorgung im RTW in die Kategorie Bagatelle einzuordnen war. Ich war eigentlich soweit bereits versorgt, bevor der RTW vor Ort war. Ich haette auch von Privatperson gefahren, oder per Taxi ins Spital gehen koennen. (Am guenstigsten gar mit OEV).


    Jedenfalls bekam ich eine Rechnung fuer den RTW gegen die 300.- CHF. plus die Rechnung um die Wunde zu naehen. Das Naehen wurde anstandslos von der Reiseversicherung bezahlt. Der RTW hingegen nicht. Aus meiner Ansicht nach nicht korrekt ist. Aber mir war der Betrag zu klein, um hier zu streiten.

  • mupli


    Danke fuer den interessanten Beitrag.


    Da ich einen recht ungesunden Lebenswandel fuehre, gehoere ich wohl in die Kategorie der wandelnden Sondermuelldeponien.


    Es waere folglich denkbar, dass bei meinem Ableben und der staatlich verordneten Zwangsentnahme meiner Organe, dann meine Kinder dafuer noch Entsorgungsgebuehren bezahlen muessen. Lach!


    Ehrlich gesagt: Mir ist das Lachen gerade etwas vergangen.

  • mupli


    Nachtrag:


    Ueber diesen Betrag (RTW) zu streiten, haette mich sehr viel mehr Geld und Lebenszeit gekostet. Korrekt ist das trotzdem nicht. Ich weiss nicht, wofuer ich Versicherungspraemien bezahle, wenn dann die erste Nothilfe von der Versicherung nicht gedeckt wird.


    Eigentlich wollte ich mir das gerade noch verbeissen.... kann aber nicht anders.


    Ich haette den RTW ueberhaupt nicht gebraucht! Wurde auch nicht von mir angefordert. Sondern von einem durchgeknallten Nachbar, welcher eigentlich nur helfen wollte. Dazu selbst aber nicht imstande war. Bin ihm nicht boese. In einem anders gelagerten Fall waere seine Reaktion das einzig Richtige gewesen. Das konnte er so, mangels Ausbildung, so schlicht nicht wissen. Hat ja nicht jeder eine Berufsausbildung bei der staedtischen Berufs-Feuerwehr absolviert.


    Nur. Ich habe eben gerade das.


    Und weiss deshalb sehr genau, was die ersten lebensrettenden Sofortmassnahmen fuer eine Auswirkung, auf die dann folgende Behandlung haben.


    Machen wir hier zuerst einen gravierenden Fehler, haben die Nachfolger hier kaum noch eine Chance etwas zu bewirken!


    Was ich hier gerade nicht verstehe, ist das, was mupli gerade angetoent hatte.


    Das erste Glied in der Behandlungskette einer verunfallten oder erkrankten Person, ist das Notfalleinsatzkommando!


    Und ausgerechnet dieses Kommando ist nicht durch die Versicherung finanziell gedeckt?


    Da stimmt doch wohl etwas systematisch nicht!

  • @Mondschein88


    In Artikel 26 und Artikel 27 der Krankenpflege-Leistungsverordnung ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen wie viel Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung gemäss KVG) übernommen werden. Gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e ELG werden die Kosten für Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle als Krankheits- und Behinderungskosten vergütet. Gemäss Artikel 14 Absatz 2 ELG können die Kantone dies aber näher regeln. Man muss sich also das kantonale Ergänzungsleistungsgesetz und die kantonale Ergänzungsleistungsverordnung durchlesen (im Kanton Zürich wäre das das Zusatzleistungsgesetz und die Zusatzleistungsverordnung). Es steht wahrscheinlich im Vertrag mit der Krankenversicherung ob der Patient allgemein die Rechnungen der Leistungserbringer erhält und diese zuerst selbst bezahlen muss und dann bei der Krankenkasse die Rechnungen einreichen muss und die Vergütung durch die Krankenkasse beantragen muss oder ob der Leistungserbringer die Rechnung direkt der Krankenkasse schickt und diese dann über die Bezahlung der Rechnung durch die Krankenversicherung entscheidet.








    Art. 26 Beitrag an die Transportkosten


    1 Die Versicherung übernimmt 50 Prozent der Kosten von medizinisch indizierten Krankentransporten zu einem zugelassenen, für die Behandlung geeigneten und im Wahlrecht des Versicherten stehenden Leistungserbringer, wenn der Gesundheitszustand des Patienten oder der Patientin den Transport in einem anderen öffentlichen oder privaten Transportmittel nicht zulässt. Maximal wird pro Kalenderjahr ein Betrag von 500 Franken übernommen.


    2 Der Transport hat in einem den medizinischen Anforderungen des Falles entsprechenden Transportmittel zu erfolgen.



    Art. 27 Beitrag an die Rettungskosten


    Die Versicherung übernimmt für Rettungen in der Schweiz 50 Prozent der Rettungskosten. Maximal wird pro Kalenderjahr ein Betrag von 5000 Franken übernommen.


    Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19950275/index.html


    Informationen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) zur Übernahme von Transport und Rettungskosten:



    https://www.bag.admin.ch/bag/d…t-und-Rettungskosten.html



    Art. 14 Krankheits- und Behinderungskosten







    1 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für:


    a.
    zahnärztliche Behandlung;
    b.
    Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen;
    c.
    ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren;
    d.
    Diät;
    e.
    Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle;
    f.
    Hilfsmittel; und
    g.
    die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG.


    2 Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken.


    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20051695/index.html

  • @Sozialversicherungsberater Danke für die Antwort.



    Dann werde ich wohl die Bestimmungen der Krankheitskosten meines Kantons genauer anschauen müssen (oder ProInfirmis fragen).


    Spitalrechnungen werden prinzipiell immer direkt mit der Krankenkasse abgerechnet. Wenn ich das bei Arztterminen auch wünsche, so muss ich da etwas unterschreiben (für tiers payant).
    Wie es aber bei Rechnungen vom RTW aussieht, weiss ich nicht.


    Das Doofe ist halt, dass es in meinem Kanton eine schwarze Liste gibt. Ich werde aber unter Umständen die Rechnung nicht bezahlen können, bin aber dringend auf medizinische Behandlung angewiesen (auch wenn es offiziell nicht als "Notfallbehandlung" gilt).


    Zur Not werde ich Gesuche schreiben müssen.


    Also bleibt mir wohl (mal wieder) nur abzuwarten und zu schauen, was jetzt kommt. Ob Polizeikosten mir verrechnet werden (aber so wie es ausschaut nicht) und wie hoch der Betrag vom RTW sein wird, und ob der direkt von der KK bezahlt wird und von mir zurückgefordert wird.

  • Falls es wen interessiert, bezüglich RTW habe ich die Antwort inzwischen selbst gefunden, die muss die EL übernehmen. Der Polizeieinsatz wird wohl nicht in Rechnung gestellt:

    Laut Art 15, ELKV muss die EL diese Transportkosten übernehmen (abzüglich der Hälfte der Kosten bis maximal 500.- die die Krankenkasse jährlich übernehmen muss):



    Transportkosten
    Ausgewiesene Transportkosten werden vergütet, soweit sie in der Schweiz durch einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstanden sind.

    https://www.admin.ch/opc/de/cl…kWoHpB2UNUuKG0pnuqPvn0xJU

  • @Mondschein88


    Die Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) des Bundesrats, welche Sie als Link angegeben haben, wurde am 1. Januar 2008 aufgehoben und ist deshalb nicht mehr in Kraft.


    Ich habe Ihnen deshalb in meiner Antwort vom 16. September 2019 von 08:06 gesagt, dass man sich also das kantonale Ergänzungsleistungsgesetz und die kantonale Ergänzungsleistungsverordnung durchlesen muss. Wenn Sie mir sagen, welcher Kanton die monatlichen Ergänzungsleistungen für die betroffene Person bezahlt, kann ich Ihnen einen Link auf das kantonale Ergänzungsleistungsgesetz und auf die kantonale Ergänzungsleistungsverordnung angeben.

  • Mondschein88


    Ich bin leider gerade mit einem aehnlichen Fall konfrontiert. (Allerdings gaenzlich ohne Polizeieinsatz).


    Ursache fuer den Rettungseinsatz war ein Selbstunfall (Sturz) einer betagten Person. Jetzt kommt die Kostenfrage.... Die Versicherung (KK) muss nun 50% bezahlen. Langfristig muss die EL den Rest bezahlen. Die versicherte Person hat keinerlei Vermoegen. Die Rente reicht nicht aus, um das Pflegeheim zu bezahlen. Der Rest wird durch die EL und die Gemeinde gedeckt.


    Und jetzt liegt die Rechnung fuer den Rettungseinsatz auf dem Tisch. Aber kein Geld auf dem Konto, um die zu bezahlen.


    Jetzt habe ich das Problem.... Wer bezahlt jetzt die Rechnung, damit "Patient" keine Betreibung bekommt, bis die EL dann nachtraeglich die Kosten uebernimmt? Wie lange dauert es, bis die EL hier die Restkosten tatsaechlich bezahlt?


    Hast du hier eine Ahnung/ Erfahrung davon?

  • @marikowari, rechtzeitig einen Mahnstopp verlangen. Den unbedingt schriftlich bestätigen lassen! Falls die EL nicht bezahlt, bei ProSenectute ein Gesuch stellen.


    Wie lange die EL braucht kommt auf die Auslastung etc an. Kann 2 Wochen oder 3 Monate oder länger gehen.


    Empfang dort IMMER bestätigen lasen!


    ProInfirmis hilft nur, wenn die Rechnung nicht schon bezahlt wurde. Wird bei ProSenectute ähnlich sein.


    Beide Vereine erhalten übrigens Bundesgelder, die sie verwalten und in solchen Situationen gutsprechen können. Es ist also kein „betteln“, sondern ähnlich wie bei Gesuche an die EL.

  • Mondschein88


    Vielen Dank fuer die Info. Ich hoffe sie nuetzt auch Anderen. Ich selbst hatte jetzt einfach mal selbst noch etwas Muenz aus der Tasche gekramt. Noch kann ich warten, bis.....


    Aber vielleicht kann das nicht jede/r?


    PS: Ich bin offiziell Beistand des Patienten. Und sehe mich hier noch persoenlich in Verantwortung.

  • Das ist auch so einen Schweinerei. Diese kosten geht 100% für den person wer ist attakiert. Das ist sehr krank. Ich haben erste hand information davon, und die akten sind als beilage.


    An diesen datei sieht wie ich haben dagegen gekämpft, das ich muss nicht diese kosten bezahlen, welche haben nur wegen beamten willkür entstanden;


    An diesen datei, sieht mann wie mir war dann noch 780.50 CHF rechnung geschrieben, wenn ich haben gemäss den hinweis von Krankenkasse dem Spital kontaktiert und reklamiert.


    Das diese alles eindeutig nur willkürlich war, kann ich leicht belegen. Werden es nun gleich hier machen;


    https://www.beobachter.ch/fore…-kindern-16-j-15-j-1.html

  • @Mondschein88


    Ich gebe Ihnen die Vorschriften des Kantons Thurgau betreffend die Vergütung von Transportkosten, welche Bestandteil der Krankheits- und Behinderungskosten sind, und Links auf die Vorschriften des Kantons Thurgau an. Ich wünsche Ihnen erholsame Festtage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.


    § 7 Krankheits- und Behinderungskosten


    1 Der Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a bis f des Bundesgesetzes besteht, soweit sie nicht von Dritten erbracht wird, im Umfang einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung.


    2 Als Höchstbeträge für Krankheits- und Behinderungskosten gelten die in Artikel 14 Absätze 3 bis 5 des Bundesgesetzes festgelegten Ansätze.


    3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.



    § 8 Auskunft


    1 Heime und Spitäler sind verpflichtet, der kantonalen Ausgleichskasse alle für die Festsetzung und Überprüfung des Leistungsanspruchs nötigen Auskünfte zu erteilen.


    Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Kantons Thurgau:



    http://www.rechtsbuch.tg.ch/frontend/versions/1307


    § 4 Transportkosten


    1 Vergütet werden Kosten bis insgesamt höchstens 4 800 Franken pro Jahr:


    für einen Notfalltransport in der Schweiz;


    für eine notwendige Verlegung;


    für den Transport zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort;


    für den Transport zur nächstgelegenen Tagesstruktur nach § 12.


    2 Für den Transport nach Absatz 1 Ziffern 3 und 4 werden nur die Kosten vergütet, die dem günstigsten Tarif der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. *


    3 Ist der versicherten Person wegen ihrer Krankheit oder Behinderung die Benützung der öffentlichen Transportmittel nicht möglich, werden die Kosten eines anderen, zumutbaren Transportmittels vergütet. *


    4 Für private Personenwagen werden pauschal höchstens 70 Rp./km vergütet; erfolgen Abgabe oder Amortisation durch die IV, beträgt der Ansatz höchstens 25 Rp./km. *


    Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Kantons Thurgau:



    http://www.rechtsbuch.tg.ch/frontend/versions/1469

  • Mondschein88


    Du hast mir nach bestem Wissen und Gewissen geantwortet. Und dir gebuehrt ein "Danke" dafuer.


    Doch meine eigentliche Frage ist damit noch nicht wirklich beantwortet. Du hast zwar eine Loesungsmoeglichkeit aufgezeigt.


    Doch was ist, wenn der Glaeubiger auf die Bitte eines Mahnstopps nicht eingeht?


    Ich weiss zwar, dass die Kosten des Rettungseinsatzes gedeckt werden koennen. Aber jetzt im Moment ist nicht genug Geld auf dem Konto, um diese Kosten vorzuscheissen.


    Mein "Patient" hatte noch nie eine gerechtfertigte Betreibung. Und so soll es bleiben.


    Jetzt gerade ist einfach nicht genug Cash-flow auf dem Konto, um den Rettungseinsatz vorzuscheissen.


    Und hier ist eben meine Nachfrage...... Der rechtliche Anspruch auf Verguetung ist gegeben. Weshalb kann ich jetzt nicht diese Rechnung bei der EL auf den Tisch legen und sagen.... sofort bezahlen?


    Bevor hier erfolglose Bitte.... um Mahnstopp und Betreibunsgsverfahren?


    Hier gibt es wohl noch ein systematisches Problem. Oder so?


    Weshalb dauert es so lange... bis?


    Muss hier zuerst ein Betreibungsverfahren eingeleitet sein,..... damit dann dem Rechtsanspruch genuege getan wird?

  • @Mondschein88


    Der Rechtschreibefehler in meinem letzten Beitrag ist unabsichtlich entstanden. Habe ihn dann absichtlich stehen gelassen.