Sozialamt, IV und EL

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Am 17. Dezember 2023 werden wir das Beobachter-Forum abstellen und alle Beiträge unwiderruflich löschen.

Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.

  • Anna02


    Ich bin gerade in den Ferien. Ich schreibe Ihnen Morgen eine Antwort. An welchem Datum im Dezember 2019 war die Verfügung über den Anspruch auf eine Rente der IV in Ihrem Postkasten? Steht auf der Erfüllung, dass Sie für die gesamte Zeit ab 1. Januar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der IV (Invaliditätsgrad mindestens 70 Prozent) haben? Oder ist die IV-Rente für einzelne Monate viel tiefer, weil der Invaliditätsgrad für einzelne Monate tiefer war und s dann nur eine Dreiviertelsrente, halbe Rente oder Viertelsrente war?

  • @Anna02


    Ich werde bei meinen Antworten und Empfehlungen die gleichen Zahlen benutzen, wie Sie, damit Sie sich leichter orientieren können.


    1. Fehlende Verfügung über den Anspruch auf EL und Bestätigung für Serafe


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    Sind Sie sicher, dass Sie bereits Ergänzungsleistungen auf Ihr Bankkonto überwiesen erhalten haben? Können Sie im electronic banking Programm Ihrer Bank oder auf Ihren Bankauszügen bei der Gutschrift in einem Textfeld "Ergänzungsleistungen" oder "EL" sehen und können Sie sehen, ob die Überweisung von der SVA St. Gallen gekommen ist? Ich empfehle Ihnen bei der SVA St. Gallen anzurufen und zu sagen, dass Sie glauben, dass man Ihnen nun erstmals Ergänzungsleistungen überwiesen hat und, dass Sie aber keine Verfügung über den Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen erhalten haben. Fragen Sie, ob bereits eine Verfügung verschickt wurde und an welche Personen und an welche Adressen diese Verfügung verschickt wurde. Vielleicht haben Sie einmal einer Behörde oder Person eine Vollmacht erteilt für Sie eine Anmeldung für Ergänzungsleistungen einzureichen. Wenn man jemanden eine Vollmacht für eine Sozialversicherung erteilt hat, dann verschickt die Behörde gemäss Artikel 37 Absatz 3 ATSG die Verfügungen und sonstigen Schreiben (beides sind "Mitteilungen" an die Behörde oder die Person, welcher Sie eine Vollmacht erteilt haben. Wenn es schon eine Verfügung gibt, empfehle ich Ihnen, dass Sie die SVA St. Gallen ersuchen Ihnen eine Kopie der Verfügung und die Bestätigung für die Serafe für die Befreiung von den Fernseh- und Radiogebühren zuzustellen. Vielleicht hat man noch keine Verfügung über Ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen erstellt und Ihnen vorläufig nur Vorschusszahlungen gemäss Artikel 19 Absatz 4 ATSG überwiesen. Sie können bei der SVA St. Gallen nachfragen, ob Sie Vorschusszahlungen gemäss Artikel 19 Absatz 4 ATSG für Ergänzungsleistungen erhalten haben.


    Art. 37 Vertretung und Verbeiständung


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20002163/index.html


    Bei der EL habe ich keine Ahnung, habe nichts bekommen ausser das Geld. Sollte da nicht auch sowas wie eine EL Vefügung kommen? Auch als Bestätigung des erhaltes von EL für Serafe?


    2. Fehlende Nachvollziehbarkeit der Höhe der EL


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    Der Verfügung über den Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ist ein Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistungen der AHV/IV beigelegt, auf dem Sie sehen welche anerkannten Ausgaben (darunter auch der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung/Prämienpauschale Krankenversicherung (IPV)), welche anrechenbaren Einnahmen, welches Vermögen und welche Schulden bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen berücksichtigt wurden. Auf dem Berechnungsblatt sind bei den anerkannten Ausgabe und bei den anrechenbaren Einnahmen die Beträge pro Jahr angegeben und am Schluss wird die jährliche Ergänzungsleistung durch 12 Monate dividiert um die monatliche Ergänzungsleistungen zu berechnen. Jener Teil, welcher dem Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung/Prämienpauschale Krankenversicherung für die Prämienregion entspricht, in dem Ihre Wohnsitzgemeinde liegt, wird von der SVA St. Gallen direkt an Ihre Krankenversicherung überwiesen. Schauen Sie auf den Prämienrechnung Ihrer Krankenversicherung nach, ob Ihnen dort noch immer die Bruttoprämie für die Grundversicherung verrechnet wird, oder ob dort bereits dieser Pauschalbetrag (ähnlich wie eine Prämienverbilligung) abgezogen wurde und Sie jetzt nur noch den tieferen Nettobetrag oder gar nichts an die Krankenkasse für die Grundversicherung überweisen müssen. Wenn der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung höher ist als der jährliche (Brutto-)Betrag für die Grundversicherung der Krankenversicherung auf Ihrer Krankenversicherungspolice für das Jahr 2020, muss Ihnen Ihre Krankenversicherung irgendwann im Jahr 2020 die Differenz auf Ihr Bankkonto überweisen.


    Sobald Sie eine Verfügung über Ihren Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen haben, können Sie (bzw. ich) mit dem Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistungen der AHV/IV überprüfen, ob die Berechnung Fehler enthält (zum Beispiel ob vergessen wurde die Schulden per 31. Dezember 2019 vom Vermögen abzuziehen). Nach dem Erhalt der Verfügung kann man innerhalb von 30 Tagen bei der SVA St. Gallen eine unterschriebene Einsprache gegen die Verfügung einreichen und in der Einsprache Anträge stellen, was geändert werden soll und begründen warum das geändert werden soll. Man kann auch mit der SVA St. Gallen einen Termin abmachen und im Büro der SVA St. Gallen eine mündliche Einsprache machen und dann von der SVA St. Gallen ein schriftliches Protokoll über die mündliche Einsprache verlangen und dieses dann unterschreiben. Wenn eine Behörde oder Person, der Sie eine Vollmacht für die EL erteilt haben, die Verfügung erhalten hat kann auch diese Person oder Behörde eine Einsprache gegen die Verfügung einreichen.


    3. Auszahlung der EL kurz vor dem Ende des Jahres


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    Es ist korrekt, dass die Nachzahlung der Ergänzungsleistungen für die Vergangenheit noch kurz vor dem Ende des Jahres auszubezahlen. Ich habe Ihnen in meiner Antwort vom 21. November 2019 von 18:13 geschrieben, dass das Bundesgericht einmal im Urteil 9C_612/2012 vom 28. November 2012 entschieden hat, dass es zulässig ist, dass bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen auch Vermögen angerechnet wird, das aus Invalidenrenten und Ergänzungsleistungen stammt. Ich denke, dass die SVA St. Gallen wahrscheinlich eine Einsprache gegen die Verfügung abweisen wird, wenn Sie in einer Einsprache den Antrag stellen, dass die Nachzahlung der IV-Rente und die Nachzahlung der Ergänzungsleistungen beim Vermögen nicht angerechnet werden. Ich denke, dass auch das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der SVA St. Gallen abweisen wird, wenn Sie in einer Beschwerde den Antrag stellen, dass die Nachzahlung der IV-Rente und die Nachzahlung der Ergänzungsleistungen beim Vermögen nicht angerechnet werden. Einsprachen im Bereich Ergänzungsleistungen und Beschwerden beim kantonalen Versicherungsgericht im Bereich Ergänzungsleistungen sind kostenlos (Sie müssen der SVA St. Gallen oder dem Versicherungsgericht St. Gallen keine Gebühren für diese Verfahren bezahlen, auch wenn Sie die Verfahren verlieren).


    Welche "Abzüge" müssen Sie hinnehmen? Was meinen Sie mit "Abzügen"? Wenn das Reinvermögen (= Vermögen abzüglich der Schulden) über dem Vermögensfreibetrag von 37'500 Franken für eine alleinstehende Person liegt, wird bei alleinstehenden IV-Rentnerinnen und IV-Rentnern bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen jährlich ein Fünfzehntel jenes Teils des am 1. Januar des jeweiligen Jahres vorhandenen Reinvermögens, der über dem Vermögensfreibetrag liegt als Einnahme angerechnet (zum Beispiel bei einem Reinvermögen von 40'000 Franken am 1. Januar 2020 wird bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen für das Jahr 2020 eine Einnahme aus einem fiktiven Verzehr des Vermögens von 166.67 Franken angerechnet = (40'000 - 37'500) / 15).


    4. Berechnungsweise des Vermögensverzehrs bzw. der monatlichen Ergänzungsleistung


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    Die jährliche Ergänzungsleistungen und damit auch die bei deren Berechnung angerechnete Einnahme aus dem fiktiven Verzehr eines Fünfzehntel des über dem Vermögensfreibetrag liegenden Teils des Reinvermögens wird durch 12 Monate dividiert (es wird also monatlich über das ganze Jahr zu gleichen Teilen verteilt). Sie können gemäss Artikel 25 Absatz 3 ELV während des Jahres einmal im Jahr melden, dass sich Ihr Vermögen vermindert hat (auch dass sich Ihre Schulden erhöht haben) und, dann muss die SVA St. Gallen gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c ELV die Höhe der Ergänzungsleistungen neu berechnen und bei der Berechnung das tiefere Vermögen bzw. die höheren Schulden berücksichtigen und die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats, in dem Sie das tiefere Vermögen bzw. die höheren Schulden gemeldet haben, erhöhen. Allerdings wird bei der Berechnung Vermögen, das Sie ohne eine gleichwertige Gegenleistung dafür erhalten zu haben oder ohne, dass Sie rechtlich dazu verpflichtet waren weggegeben haben, wieder angerechnet, so als ob dieses Vermögen noch bei Ihnen vorhanden wäre (sogenanntes Vermögen, auf das man verzichtet hat). Das Verzichtsvermögen wird bei einem Verzicht während des aktuellen Jahres, bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen für das darauf folgende Jahr gemäss Artikel 17a Absatz 2 ELV immer noch angerechnet. Erst bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen für das zweite darauf folgende Jahr (zum Beispiel ab 1. Januar 2021) wird das Verzichtsvermögen gemäss Artikel 17a Absatz 1 ELV jährlich um 10'000 Franken vermindert bis das Verzichtsvermögen auf Null gesunken ist.


    Art. 251Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung2





    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19710014/index.html


    5. Hilflosenentschädigung


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    Ich empfehle Ihnen sich die Kapitel über die Hilflosenentschädigung der IV im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit und ein paar Urteile des Bundesgerichts durchzulesen. Das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit ist eine Weisung des Bundesamts für Sozialversicherungen an die IV-Stellen und Ausgleichskassen (also auch an die SVA St. Gallen) wie diese das Gesetz und die Verordnung interpretieren müssen. Es gibt zwei voneinander unabhängige Möglichkeiten um eine Nachzahlung der Hilflosenentschädigung für mehr als die letzten zwölf Monate vor dem vor kurzem von Ihnen eingereichten Antrag auf Hilflosenentschädigung zu erhalten. Die erste Möglichkeit ist, dass Sie der SVA St. Gallen schreiben bzw. sagen, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 101 V 111; Urteil I 99/02 vom 20. August 2002 Erwägung 2.1; Urteil 9C_1033/2010 vom 31. März 2011 Erwägung 2.3; Urteil 8C_888/2012 vom 20. Februar 2012 Erwägung 3.4; Urteil M 12/06 vom 23. November 2007 Erwägung 5.4; Urteil 8C_233 vom 7. Januar 2001 Erwägung 5.3.1) bereits die vorher erfolgte Anmeldung für die IV-Rente auch als Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung gilt, wenn die SVA St. Gallen aus den Umständen in den bei der SVA St. Gallen vorhandenen Akten auf einen möglichen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schliessen musste (z.B. Hinweise auf Hilflosigkeit, Hilfebedarf, Verwahrlosung, etc.) und diesen hätte abklären müssen. Die zweite Möglichkeit ist, dass Sie der SVA St. Gallen schreiben bzw. sagen, dass Sie gemäss der Randziffer 8092.1 des KSIH und der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf Grund Ihrer psychischen Erkrankungen den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnten und, dass ein Arzt, der Sie damals behandelt hat, dass der SVA St. Gallen bestätigt. Wenn Unterlagen von Ärzten, Spitälern oder Personen, welche Ihnen geholfen haben und welche eine Hilflosigkeit bzw. einen Bedarf an "lebenspraktischer Begleitung" in der Vergangenheit belegen noch nicht bei der SVA St. Gallen eingereicht wurden, sollten diese noch eingereicht werden.


    Bundesgerichtsenscheid BGE 101 V 111


    https://www.bger.ch/ext/eurosp…&zoom=&type=show_document


    Randziffer 8092


    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht grundsätzlich nach dem Ablauf eines Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG.


    Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG sind hier nicht anwendbar (BGE 137 V 351).


    Bundesgerichtsentscheid BGE 137 V 351


    https://www.bger.ch/ext/eurosp…&zoom=&type=show_document


    Randziffer 8092.1


    In Ergänzung zu Art. 48 Abs. 1 und 2 IVG; besteht die Nachzahlungspflicht selbst dann, wenn gewisse andere, nach Art. 66 Absatz 1 IVV legitimierte Personen die rechtzeitige Anmeldung unterlassen haben, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wären (analoge Anwendung der bisherigen Praxis gemäss ZAK 1983 S. 399, 1977 S. 48, BGE 139 V 289). In diesen Fällen erhält die versicherte Person ab dem Zeitpunkt Leistungen, in welchem objektiv betrachtet sämtliche Voraussetzungen für den Hilflosenentschädigungsanspruch erfüllt waren. Die Nachzahlung kann jedoch vom Monat der Anmeldung an maximal fünf Jahre zurück erfolgen.


    Art. 481Nachzahlung von Leistungen


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19590131/index.html


    Art. 24 Erlöschen des Anspruchs


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20002163/index.html


    Bundesgerichtsentscheid BGE 139 V 289


    Erwägung 4.1 Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen (Art. 46 Abs. 2 erster Satz AHVG). Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (zweiter Satz von Art. 46 Abs. 2 AHVG). BGE 114 V 134; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 22/02 vom 8. Juli 2002 E. 2b; vgl. auch die analog anwendbare Rechtsprechung zu Art. 48 Abs. 2 IVG [in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung]: BGE 120 V 89 E. 4b S. 94; BGE 102 V 112 E. 1a S. 113; BGE 100 V 114 E. 2c S. 119; ZAK 1984 S. 403, I 132/83 E. 1; Urteil 8C_262/2010 vom 12. Januar 2011 E. 4.2). Dass ein objektiv gegebener anspruchsbegründender Sachverhalt nicht erkennbar gewesen ist oder dass die versicherte Person trotz entsprechender Kenntnis krankheitsbedingt daran gehindert wurde, sich anzumelden oder jemanden mit der Anmeldung zu betrauen, wird von der Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend angenommen, so namentlich bei Schizophrenie (BGE 108 V 226 E. 4 S. 228; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 824/05 vom 20. Februar 2006 E. 4.3; I 705/02 vom 17. November 2003 E. 4.3; I 141/89 vom 1. März 1990 E. 2b; vgl. auch RDAT 2003 I Nr. 71 S. 277, I 125/02 E. 3), bei einer schweren narzisstischen, depressiven Persönlichkeitsstörung im Sinne eines Borderlinezustandes an der Grenze zur schizophrenen Psychose (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 418/96 vom 12. November 1997 E. 3b), bei einer schweren Persönlichkeitsstörung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 205/96 vom 21. Oktober 1996 E. 3c), bei Urteilsunfähigkeit zufolge einer (nicht näher bezeichneten) schweren psychischen Erkrankung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 71/00 vom 29. März 2001 E. 3a); allenfalls auch in Fällen von schwerer Depression (BGE 102 V 112 E. 3 S. 118) oder Persönlichkeitsstörungen mit sekundärem chronischem Alkoholismus (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 149/99 vom 16. März 2000 E. 3b).


    https://www.bger.ch/ext/eurosp…&zoom=&type=show_document


    Randziffer 8095



    Der Anspruch aufgrund lebenspraktischer Begleitung kann grundsätzlich erst nach Ablauf eines Wartejahres entstehen (Rz 8092; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Der Anspruch entsteht nicht, solange sich die versicherte Person in einem Spital aufhält (Rz 8109 ff.) oder in einem Heim lebt (Rz 8043; zum Heimbegriff vgl. Rz 8005 ff.).


    Randziffer 8096



    Die Wartezeit beginnt zu laufen, sobald der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen ist. Die Wartezeit kann bereits während eines Aufenthaltes in einem Spital, einer Eingliederungsinstitution oder einem Heim eröffnet werden. In diesen Fällen ist darauf abzustellen, ob ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben wäre, wenn die versicherte Person nicht im Spital, in der Institution oder im Heim leben würde.


    Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit Stand 1. Januar 2018:


    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6415/download


    5.1. Abweisung einer Beistandschaft


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    Sie haben sich mit der schnellen und klaren Abweisung der KESB nicht in jedem Fall ins eigene Fleisch geschnitten. Es kann sein, dass Sie trotzdem rückwirkend für maximal fünf Jahre in der Vergangenheit einen Anspruch auf Nachzahlung einer Hilflosenentschädigung der IV haben, auch wenn Sie erst jetzt bei der SVA St. Gallen eine Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung der IV einreichen.


    5.2 Fehlendes Wissen über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung


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    Es kommt nicht darauf an, ob Sie oder andere Personen in der Vergangenheit wussten, dass Sie in der Vergangenheit einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hatten. Es kommt gemäss Artikel 48 Absatz 2 IVG darauf an, ob die SVA St. Gallen (oder das Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen) glaubt, dass Sie auf Grund Ihrer psychischen Krankheiten den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnten und den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung spätestens zwöllf Monaten, nachdem Sie von Ihrem (möglichen) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung Kenntnis erhalten haben, bei der SVA St. Gallen geltend gemacht haben.


    Sie können trotz der erst vor kurzem erfolgen Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung vielleicht doch eine Nachzahlung der Hilflosenentschädigung für die Vergangenheit erreichen, wenn Akten (Arztberichte, Berichte von Spitälern, Dokumenten der KESB), welche die SVA St. Gallen bereits hat ausreichend Anhaltspunkte enthalten sind, dass Sie bereits in der Vergangenheit in einzelnen Punkten hilflos gewesen sind (also bei manchen Dingen Hilfe benötigt haben).


    5.3. Verhältnis zu Hilfe leistenden Personen und fehlende Bezahlung für die Hilfe


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    Es spielt keine Rolle in welchem Verhältnis Sie zu den Personen standen, welche Ihnen bei den für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung relevanten Aufgaben geholfen haben. Es spielt auch keine Rolle, ob Sie tatsächlich Hilfe von anderen Personen bei diesen Aufgaben erhalten haben oder diese dafür bezahlt haben. Es ist wichtig, dass Sie bei diesen Aufgaben eine Hilfe nötig gehabt hätten. Die Hilflosenentschädigung ist ein Pauschalbetrag, den man auch erhält, wenn man für die Hilfe durch eine andere Person nichts bezahlen musste. Wenn Sie nicht längere Zeit in einem Heim oder Spital leben darf die Hilflosenentschädigung bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen nicht als Einnahme angerechnet werden (aus einer Nachzahlung von Hilflosenentschädigung entstandenes Vermögen darf aber angerechnet werden).


    5.4. Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung


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    Ich habe keine Ausbildung in Psychiatrie, aber ich denke die SVA St. Gallen sollte überprüfen, ob Sie einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben. Für mich als medizinischer Laie sieht es so aus, als ob Sie einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben könnten. Die SVA St. Gallen wird eventuell einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin zu Ihnen nach Hause schicken um den Bedarf an Hilfeleistungen abzuklären (eine sogenannte Haushaltsabklärung).


    6. Freiwillige Zahlungen an Personen, welche Ihnen geholfen haben


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    Wenn Sie jemandem Geld überweisen, der Ihnen in der Vergangenheit geholfen hat, wird die SVA St. Gallen bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen dieses Geld wahrscheinlich als Vermögen, auf das Sie verzichtet haben, wieder beim Vermögen anrechnen, wenn Sie nicht beweisen können, dass damals abgemacht war, dass Sie für die Hilfeleistungen einen bestimmten Betrag bezahlen werden, sobald Sie genug Geld haben um diese Schulden bezahlen zu können (zum Beispiel wenn es keinen bereits in der Vergangenheit unterschriebenen Vertrag gibt)


    7. Abzug von Schulden vom Vermögen bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen


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    Wenn Sie Belege dafür haben, dass Sie am 31. Dezember 2019 Schulden hatten können Sie diese Belege für die Schulden bei der SVA St. Gallen einreichen und verlangen, dass diese Schulden bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen vom Vermögen abgezogen werden. Haben Sie bereits die Bankauszüge für das Vermögen per 31. Dezember 2019, für die Zinserträge für 2019 und für die Kontoführungsgebühren/Kontospesen für 2019 bei der SVA St. Gallen eingereicht? Sie können von der SVA St. Gallen verlangen, dass die Kontoführungsgebühren/Kontoführungsspesen für die Bankkonten von den Zinserträgen für diese Bankkonten abgezogen werden. Wenn Sie bestimmte Schulden bereits vor dem 31. Dezember 2019 zurückbezahlt haben und bereits bei der SVA St. Gallen die Bankauszüge mit dem Vermögen per 31. Dezember 2019 eingereicht haben, ist das Vermögen per 31. Dezember 2019 ja bereits wegen der Rückzahlung der Schulden tiefer.


    Beispiele für am 31. Dezember 2019 noch nicht bezahlte Schulden sind:


    - Schreiben von Sozialämtern von Gemeinden, in denen diese die Rückerstattung von Sozialhilfe von Ihnen wollen


    - am 31. Dezember 2019 noch nicht bezahlte Rechnungen für Waren oder Dienstleistungen, welche noch im Jahr 2019 gekauft oder bezogen wurden (zum Beispiel die Rechnung der Swisscom oder der UPC Cablecom für das Abo für den Monat Dezember 2019 auch wenn Sie die Rechnung erst im Januar 2020 erhalten haben).


    - noch nicht verjährte Verlustscheine aus Betreibungen


    - noch nicht bezahlte und noch nicht erlassene Steuerschulden


    Wenn Sie die Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen erhalten haben, können Sie (bzw. ich) auf dem Berechnungsblatt nachschauen, welches Vermögen dort steht und ob vom Vermögen auch Schulden abgezogen wurden.


    7.1 Telefongespräch mit der SVA St. Gallen


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    Die SVA St. Gallen muss Telefongespräche nicht aufnehmen und macht das normalerweise auch nicht. Die SVA St. Gallen muss aber in den Akten eine Aktennotiz schreiben, in der eine Zusammenfassung steht, was Sie gesagt haben. Manchmal vergessen das die Sozialversicherungsanstalten aber. Es ist deshalb sicherer einen Brief zu schicken oder ein E-Mail zu schicken.


    8. Verantwortung für die Anmeldung für Leistungen der IV


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    Grundsätzlich sind Sie selbst verantwortlich sich für Leistungen der Invalidenversicherung anzumelden, wenn Sie nicht urteilsunfähig sind (zum Beispiel nicht von der KESB unter eine umfassende Beistandschaft gestellt wurden, sodass ein Beistand ihrer gesetzlicher Vertreter wird). Wenn die Sozialämter der Gemeinde, bei denen Sie Sozialhilfe bezogen haben Ihre psychischen Krankheiten kannten (z.B. weil Sie dort Arztberichte eingereicht haben) oder wussten, dass Sie viele Dinge auf Grund Ihrer Krankheit nicht erledigen konnten und deswegen Schulden hatten, hätten diese Sie gemäss Artikel 66 Absatz 1 IVV für Leistungen der Invalidenversicherung anmelden können. Das wäre auch im finanziellen Interesse der Gemeinden gewesen, weil ein Interesse daran haben, dass möglichst früh Leistungen der IV bezahlt werden damit die Gemeinde weniger Sozialhilfe oder überhaupt keine Sozialhilfe bezahlen muss oder die bezogene Sozialhilfe möglichst früh wieder zurückerstattet werden kann.


    Art. 661Legitimation



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19610003/index.html


    "Spenden" für meine Arbeit


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    Ich bin nicht beim Beobachter angestellt und erhalte vom Beobachter keinen Lohn und kein Honorar. Wenn Sie durch meine Hilfe Leistungen der IV oder Ergänzungsleistungen erhalten haben und mir etwas für meine Beratung bezahlen möchten, kann ich Ihnen mit dem Forenprogramm eine private Nachricht per E-Mail schicken.

  • @Anna02


    Die Sozialämter der Gemeinden, bei denen Sie Sozialhilfe bezogen haben waren gemäss Artikel 20 Absatz 1 ELV in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 1 AHVV befugt für Sie eine Anmeldung für Ergänzungsleistungen einzureichen, wenn diese gemäss Artikel 20 Absatz 4 ELV eine Auszahlung (eines Teils) der Nachzahlung der Ergänzungsleistungen an sich verlangen konnten oder Sie den Sozialämtern eine Vollmacht erteilt haben das zu tun. Wenn eine Gemeinde für Sie die Anmeldung für die Ergänzungsleistungen eingereicht hat, kann es sein, dass die SVA St. Gallen die Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen an die Gemeinde geschickt hat, welche die Anmeldung eingereicht hat. Wenn Sie bei der SVA St. Gallen anrufen, können Sie erfahren ob eine Verfügung versandt wurde und an wen die Verfügung versandt wurde.



    Art. 201Geltendmachung des Anspruches


    1 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Artikel 67 Absatz 1 AHVV ist sinngemäss anwendbar.


    2 Das Anmeldeformular hat Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen.



    Art. 22 Nachzahlung



    4 Hat eine private oder eine öffentliche Fürsorgestelle einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden


    Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19710014/index.html



    Art. 67


    1 Der Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung wird geltend gemacht durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der gemäss den Artikeln 122 ff. zuständigen Ausgleichskasse. Zur Geltendmachung befugt sind der Rentenansprecher bzw. für ihn sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern oder Grosseltern, seine Kinder oder Enkel, seine Geschwister sowie die Drittperson oder die Behörde, welche die Auszahlung an sich verlangen kann.


    Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19470240/index.html