Sozialamt, IV und EL

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  • Guten Tag liebes Forum.


    Erstmal die wichtigsten Infos zu mir:


    Ich bin Erwachsen und Wohne im Kanton St. Gallen.


    Ich habe mich am 2014 bei der IV Angemeldet und habe nun anspruch auf eine Rente und EL Rückwirkend auf 2015 da ich während dieser Zeit und davor auf das Sozialamt angewiesen war.


    Ich habe dazu mehrere Fragen:


    1.


    Ich bin einmal innerhalb des Kantones in der IV Abklärungsphase umgezogen.


    Muss ich mich um die Steuerangelegenheiten der vorherigen Gemeinde bemühen oder kann ich es auf mich zukommen lassen?


    Von der Steuerbaren IV Rente bleibt nichts übrig wegen der Sozialhilfe Ausgaben Rückerstattung. Ich werde ab nächsten Monat, also Oktober nur noch die IV Rente und die EL kriegen und bin dan endlich vom Sozialamt unabhängig.


    Reicht es da an in der Steuererklärung einfach diese 3 Monate IV Rente anzugeben für dieses Steuerjahr? Da im Endefekt alles ist was ich von der IV Rente sehen werde.


    2. Ich hörte das ich die Prämienverbilligung zurückerstattet bekommen kann. Muss ich dafür irgendwas machen, oder einfach Abwarten? Das Sozialamt verrechnet die volle Krankenkassenprämie ohne Prämienverbilligung.


    3. Die ehemals Billag Gebühren, bekomme ich diese auch Rückwirkend ab EL Anspruch zurückerstattet? Wenn ja, was muss ich da genau tuhen.


    Ich habe mich seit Monaten eingelesen, verlässliche Informationen zu finden im Kantönli Geist ist als nicht Jurist wircklich nicht einfach.


    Und mal nebenbei als Anregung, da darf natürlich jeder seine eigene Meinung dazu haben, mich Intressiert aber nur die Juristische dazu:


    Ist es per definition nicht eine Nötigung wenn man zu einer Unterschrift unter Druck und Existenzbedrohend eine Unterschrift geben muss, bzw bei Abtrettungserklärungen beim Sozialamt? Ohne Unterschrift kein Geld für den Nahrungsmittelkauf...


    Respektive wie kann es sein dass man zu einer Unterschrift gezwungen wird, wenn ja angeblich alles Gesetzlich einwandfrei geregelt ist.


    Dan wäre ja eine Unterschrift unnötig...


    Meine Frage dazu ist auch, ist diese Unterschrift überhaupt so gültig?


    Ich möchte mich erstmals hier Bedanken an die bekannten Antwortengeber und mich für Ihre tollen Leistungen für die Hilfe an Leuten mit begrenzten Juristischen wissen, eine grosse Hilfe im Kantons Gesetzen wirwar ist das. Viele Dank!


    Mfg

  • @Anna02


    1. Steuererklärung


    ===============


    Sie müssen sich wegen der Nachzahlung der IV-Renten und der Nachzahlung der Ergänzungsleistungen nicht um die Steuerangelegenheiten in einer Gemeinde kümmern, in welcher Sie nicht mehr wohnen. Wenn Sie die Nachzahlung jetzt im Jahr 2019 erhalten, müssen Sie die Steuererklärung für das Steuerjahr 2019 erst im Jahr 2020 einreichen. Die Nachzahlung von Renten der IV und die laufenden Renten für dieses Jahr müssen Sie in der Steuererklärung für das Steuerjahr angeben, in dem Sie die Zahlung erhalten haben. Ich empfehle Ihnen mit der Steuererklärung ein Bemerkungsblatt einzureichen, auf dem Sie darauf hinweisen, dass ein Teil der Nachzahlung der Rente der IV vergangene Jahre betrifft und gemäss Art. 37 DBG und gemäss Art. 51 StG zu einem besonderen Steuersatz zu besteuern ist. Ich empfehle Ihnen darüber hinaus der Steuererklärung eine Kopie der Verfügung der IV-Stelle beizulegen, in der Ihnen die Nachzahlung zugesprochen wurde, sodass das Steueramt sehen kann welcher Betrag der Nachzahlung welche Zeitperioden betrifft und damit die Steuern ausrechnen kann. In der Steuererklärung selbst können Sie die Nachzahlung für die Vergangenheit und die laufenden Renten der IV für dieses Jahr angeben. Die Ergänzungsleistungen müssen in der Steuererklärung nicht angegeben werden, weil diese gemäss Artikel 24 Buchstabe h DBG und Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe i StG steuerfreie Einkünfte sind. Es spielt für die Steuererklärung keine Rolle, ob ein Teil der Nachzahlung oder die ganze Nachzahlung der IV-Rente an das Sozialamt als Rückerstattung von für die gleichen Monate bezogene Sozialhilfe geht.


    Falls Sie die Steuern nicht bezahlen können, können Sie beim Steueramt ein Gesuch um Erlass der Steuern einreichen. Die Praxis der Kantone, wann einem ein Steuererlass genehmigt wird ist unterschiedlich.



    Art. 37 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen


    Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.



    Art. 24


    Steuerfrei sind:


    h.
    die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;

    Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19900329/index.html


    Art. 51 2. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen


    1 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird die Steuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.


    Art. 37* h) Steuerfreie Einkünfte


    1 Steuerfrei sind:


    i)


    die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;


    Steuergesetz (StG) des Kanton St. Gallen:



    https://www.gesetzessammlung.sg.ch/app/de/texts_of_law/811.1


    Pro Infirmis Besteuerung von Renten, Taggeldern und Kapitalleistungen:



    https://www.proinfirmis.ch/beh…nd-kapitalleistungen.html

  • @Anna02


    2. Prämienverbilligungen


    ===================


    Als Bezieherin von Ergänzungsleistungen haben Sie keinen Anspruch auf Prämienverbilligungen. Sie erhalten die Krankenversicherungsprämien für die Grundversicherung über die Ergänzungsleistungen mit einem Pauschalbetrag verbilligt. Die Höhe der monatlich bezahlten jährlichen Ergänzungsleistung entspricht grundsätzlich gemäss Artikel 9 Absatz 1 ELG dem Überschuss der anerkannten Ausgaben über die anrechenbaren Einnahmen (= anerkannte Ausgaben abzüglich der anrechenbaren Einnahmen). Falls dieser Überschuss geringer ist als der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG, erhalten Sie gemäss Artikel 26 ELV den Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG. Von dem monatlichen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen, wird der Teil, welcher dem monatlichen Betrag des Pauschalbetrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entspricht gemäss Artikel 21a ELG direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt. Der Rest wird auf Ihr Ihr Bankkonto überwiesen, soweit nicht ein Teil der Nachzahlung für die Vergangenheit an das Sozialamt der Gemeinde als Rückerstattung der Sozialhilfe überwiesen wird. Sie können das auf der Verfügung über Ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen und auf dem der Verfügung beigelegten Berechnungsblatt mit den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen nachlesen. Schauen Sie auf der Verfügung nach welcher Betrag an Sie und welcher Betrag an das Sozialamt der Gemeinde oder an eine andere Organisation überwiesen wurde bzw. ob eine Rückerstattungsforderung von den Ergänzungsleistungen abgezogen wurde. Falls der monatliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung höher als die monatliche Prämie für die Grundversicherung der Krankenversicherung gemäss KVG ist, muss Ihr Krankenversicherer Ihnen gemäss Artikel 106c Absatz 5 Buchstabe b KVV die Differenz auf Ihr Bankkonto überweisen. Ich weiss nicht, was Sie damit meinen, dass das Sozialamt die volle Krankenkassenprämie ohne Prämienverbilligung "verrechnet". Normalerweise erhält man vom Sozialamt ein Sozialhilfe-Budget auf dem man sieht welcher Ausgaben und Einnahmen bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfe verwendet wurden. Die Höhe der Sozialhilfe entspricht normalerweise den bei der Berechnung der Sozialhilfe verwendeten Ausgaben abzüglich der bei der Berechnung der Sozialhilfe verwendeten Einnahmen. Auf den monatlichen Rechnungen Ihres Krankenversicherers für die Prämien für die Krankenversicherung sehen Sie, ob das Sozialamt oder der Kanton etwas von Ihrer Prämie bezahlt haben oder ob Sie alles selbst von Ihrem Bankkonto bezahlen mussten.



    Art. 9 Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung


    1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.



    Art. 10 Anerkannte Ausgaben



    3 Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben anerkannt:


    d.
    ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen;


    Art. 21a1Auszahlung des Pauschalbetrages für die Krankenpflegeversicherung


    Der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ist in Abweichung von Artikel 20 ATSG direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen.


    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20051695/index.html


    Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19710014/index.html



    Art. 261Mindesthöhe der jährlichen Ergänzungsleistung


    Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben.



    Art. 106c Aufgaben des Versicherers



    5 Er bezahlt der versicherten Person die Differenz innerhalb von 60 Tagen aus, wenn seine restlichen Prämienforderungen für das laufende Kalenderjahr und seine anderen fälligen Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, für die kein Verlustschein vorliegt, kleiner sind als:


    b.
    der vom Kanton gewährte Pauschalbeitrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

    Verordnung über die Krankenversicherung (KVV):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19950219/index.html

  • @Anna02


    3. Radio- und Fernsehgebühren (Serafe, früher Billag)


    =========================================


    Die Befreiung von den Radio- und Fernsehgebühren erfolgt gemäss Artikel 69b Absatz 1 Buchstabe a RTVG auf Gesuch hin rückwirkend auf den Beginn des Bezugs dieser Ergänzungsleistungen, längstens aber für fünf Jahre vor Eingang des Gesuchs bei der Erhebungsstelle. Sie müssen also ein Gesuch um Befreiung von den Radio- und Fernsehgebühren bei der Erhebungsstelle einreichen und dem Gesuch etwas beilegen, auf dem man sieht ab wann Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben.



    Art. 69b Privathaushalte: Befreiung von der Abgabepflicht


    1 Von der Abgabe befreit werden:

    a.
    auf ihr Gesuch hin Personen, die jährliche Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten; die Befreiung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des Bezugs dieser Ergänzungsleistungen, längstens aber für fünf Jahre vor Eingang des Gesuchs bei der Erhebungsstelle;

    Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20001794/index.html

  • @Anna02


    War der Verfügung der SVA St. Gallen über Ihren rückwirkenden Anspruch auf Ergänzungsleistungen keine Bestätigung beigelegt, welche Sie für das Gesuch um Befreiung von den Fernseh- und Radiogebühren verwenden können? War der Verfügung keine Schreiben oder Merkblatt beigefügt, in dem man erklärt hat, dass und wo Sie ein Gesuch um Befreiung von den Fernseh- und Radiogebühren einreichen können?

  • Sozialversicherungsberater . Erstmal vielen Dank für die Ausführliche Hilfe, ich weiss Ihre behmühungen zu schätzen!


    Der 1te Teil ist mir somit klar.


    Bei der Prämienverbilligung geht es mir um die Frage, warum das Sozialamt keine Prämienverbilligung einberuft. Beide Gemeinden haben das nicht getahn. Jetzt wird ja ca 1 Jahr nicht von der Ergänzungsleistung übernommen, hätte ich nicht da für dieses Jahr wo die Ergänzungsleistung nicht zum Tragen kommt, eine Prämienverbilligung für die Zeit in der ich keine Ergänzungsleistung rückwirkend kriege zu gute?


    Wenn doch, wie beantrage ich diese? Online auf der St. Gallen SVA seite wird man einfach nur mit der Automatischen Beantwortung es ist zu späht für die Einreichung eines Prämienverbilligung gesuches abgefertigt. Ich hatte aber sozusagen keine Kontrolle über meine Krankenkasse da ich alles an das Sozialamt abgetretten habe.


    Ich hoffe es ist einigermassen gut erklärt. Ich nehme jeden Rappen mit den icg zugute habe nachdem alle Parteien ausbezahlt sind.


    Zur Serafe:


    Ich habe das defintive schreiben der EL noch nicht bekommen, ich musste jedoch bis anfang 2015 zurück meine Ausgaben angeben und somit waren sich alle Parteien schon einig, das es bis anfangs 2015 zurückbezahlt werden wird. Ich gehe Stark davon aus.


    Ich habe gelernt mich lieber früher zu Informieren, da die Fristen dan doch für mich die nicht mobil ist sehr kurz sind um die Zeit zu haben richtig zu Handeln auch aufgrund meiner Erkrankung.


    Daher erübrigt sich dan Frage 3 auch erstmal, da die nötigen Dokumunte dan ja nachgreicht werden. Danke auffjedenfall für die ausfürliche Hilfe!


    Ich habe alle Dokumente längst eingereicht. Die EL verlangt nur noch die Pensionskassenauszüge, da die aber bei einer Auffangeinrichtung hängen und die eine gestern angegebene Bearbeitungszeit von 2-3 Monaten haben für ein Dokument das ich schon ein Auszug von 2017 eingereicht habe das ich noch auffinden konnte, auf dem klar ersichtlich ist das sich da nichts mehr tut seit Jahren bei der Pensionskasse muss ich trotzdem noch auf diese Auszüge warten...


    Haben Sie dazu einen Tipp wie ich dem ganzen prozedere die langsamkeit rausnehmen kann?


    MFG


    Anna

  • @Anna02


    Wurde Ihnen bereits mit einer Verfügung eine Rente der IV zugesprochen oder haben Sie nur einen Vorbescheid erhalten und warten noch auf die Verfügung über die Rente der IV? Erhalten Sie eine ganze Rente der IV, eine Dreiviertelsrente der IV, eine halbe Rente der IV oder eine Viertelrente der IV bzw. wie hoch ist ihr mit der Einkommensvergleichsmethode ermittelter Invaliditätsgrad in Prozent? Ist die Art der Rente (ganz, dreiviertel, halb, viertel) über den gesamten Zeitraum die gleiche? Wenn Sie aktuell oder für einen Zeitraum in der Vergangenheit nur eine Dreiviertelsrente, nur eine halbe Rente oder nur eine Viertelrente der IV erhalten haben (Invaliditätsgrad unter 70 Prozent) haben und für diesen Zeitraum keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten haben, wird Ihnen bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen gemäss Artikel 14a ELV ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet, wenn Sie nicht für jeden Monat bei der SVA St. Gallen mit Kopien von 10 bis 12 Bewerbungen auf Stellenanzeigen nachweisen, dass Sie trotz ausreichenden Stellenbemühungen keine Stelle gefunden haben und somit dieses hypothetische Erwerbseinkommen nicht verdienen konnten.


    Was meinen Sie damit, dass jetzt ca 1 Jahr (der Prämien für die Krankenversicherung) nicht von der Ergänzungsleistung übernommen wird? Meinen Sie damit, dass Sie auch in einem Zeitraum, welcher vor dem Beginn des Anspruchs auf die IV-Rente liegt, Sozialhilfe bezogen haben (z.B. im Jahr 2014) und somit für diesen Zeitraum rückwirkend keine Ergänzungsleistungen erhalten werden?


    Wenn Sie während einem Zeitraum Sozialhilfe bezogen haben, haben Sie gemäss Artikel 14a EG-KVG des Kantons St. Gallen für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf die "normale"Prämienverbilligung, weil für diesen Zeitraum gemäss Artikel 14a EG-KVG die Gemeinde verpflichtet war die Prämien und die Kostenbeteiligungen für die Grundversicherung der Krankenversicherung zu übernehmen und der Kanton der Gemeinde die Kosten vergütet. Sie sehen entweder auf den Rechnungen der Krankenversicherung für die Prämien für diesen Zeitraum, dass Sie die Prämie für die Grundversicherung nicht bezahlen mussten, weil die Gemeinde diese bereits für Sie bezahlt hat oder wenn Sie die Prämien für diesen Zeitraum selbst bezahlen musste sehen Sie auf dem Entscheid des Sozialamts der Gemeinde ob bei den Ausgaben, welche bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfe berücksichtigt wurden auch die Prämie für die Grundversicherung der Krankenversicherung berücksichtigt wurde und somit im Betrag der Sozialhilfe einberechnet war, welche Ihnen auf Ihr Bankkonto überwiesen wurde.


    Art. 14a* Kostenübernahme bei finanzieller Sozialhilfe


    1 Die politische Gemeinde übernimmt fällige Prämien und Kostenbeteiligungen sowie Betreibungskosten und Verzugszinsen der versicherungspflichtigen Person, die finanzielle Sozialhilfe bezieht.


    2 Der Kanton vergütet der politischen Gemeinde die ihr entstandenen Kosten aus der Übernahme von Prämien und Verzugszinsen.


    3 Die Regierung kann die Zuständigkeit für die Auszahlung der Prämien an die Sozialversicherungsanstalt übertragen.


    Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG):



    https://www.gesetzessammlung.s…pp/de/texts_of_law/331.11



    Haben Sie bei allen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (z.B. Pensionskasse, Stiftung Auffangeinrichtung, etc.), bei denen Sie noch Pensionskassenkapital haben einen Antrag auf eine Rente der beruflichen Vorsorge eingereicht? Man erhält nicht automatisch eine Rente der beruflichen Vorsorge. Man muss dazu bei den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge einen Antrag auf eine Rente einreichen und eine Kopie der Verfügung der IV über den Anspruch auf eine Rente der IV einreichen damit diese die Höhe der Rente der beruflichen Vorsorge ausrechnen können.



    Sie können probieren bei der Pensionskasse anzurufen und denen zu sagen, dass Sie wenig Geld haben und auf einen raschen Entscheid angewiesen sind um Ergänzungsleistungen zur Ihrer IV-Rente zu erhalten.



    Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Artikel 181 Strafgesetzbuch). Es ist aber keine strafbare Nötigung, wenn im Gesetz direkt oder indirekt steht, dass das Unterscheiben einer Abtretungserklärung eine Voraussetzung für den Anspruch auf Sozialhilfe ist und man Sie nur darauf hinweist, dass dies eine Voraussetzung ist und Sie sonst keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Ob das in Ihrem Fall so ist oder nicht weiss ich nicht. Ich kenne das Sozialhilfegesetz des Kantons St. Gallen nicht auswendig und kenne die Akten ihres Falls nicht und kann nicht beurteilen, ob es notwendig war irgendwelche Leistungen an das Sozialamt abzutreten.

  • @Anna02


    Ohne eine Antwort auf meine Fragen, kann ich Ihnen nicht sagen, ob Sie etwas machen müssen um die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei der Berechnung der Höher der Ergänzungsleistungen zu verhindern. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens führt zu einer tieferen Höhe der Ergänzungsleistungen oder dazu, dass überhaupt kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht.

  • Vielen Dank. Vieles hatt sich mittlerweile geklärt. Auch mit Hilfe der Pro Infirmis.


    Ich würde noch gern eines Fragen:


    Ich wollte Sie Fragen wie lange die IV nach einem Vorbescheid den Definitiven bescheid und Auszahlung herauszögern dürfen.


    Ich habe jedenfalls in einem Bundesgestz gelesen das der Anspruch einer dritt Auszahlungen nach der Verfügung endet.


    Laut IV, warten Sie noch auf die Antwort vom einem Sozialamt. Die IV und EL wissen aber das ich kein Geld habe zum Leben und der Vorbescheid 4 Monate her ist.


    Auch der Definitive ist ja schon fertig da ein Sozialamt ja schon die Definitive IV Summe sehen konnte. Könnten Sie bitte mal Nachfragen was ich da tuhen kann oder auch auf welchen Gesetzes Artikel ich mich Berufen kann um bei der IV druck zu machen?


    Es sind ja 2 Sozialämter involviert, das eine hatt schon lange Anspruch gestellt und die wissen auch schon den Definiven IV Betrag, deshalb muss die Verfügung ja schon bereit sein. Das andere Sozialamt hatt jetzt seit 4 Monaten Vorbescheid oder 5 Jahren Verfahrenslänge mehr als genug Zeit gehabt.


    Ich möchte noch Sagen das ich keine Ubterstützung mehr vom Sozialamt wünsche, also ein Weg zurück zum Sozialamt um die dauer des Vorbescheides bis zut Verfügung zu überbrücken. Ich bin der meinung auch die IV müsste sich an Fristen halten.


    Können Sie mir dazu was sagen?


    Besten Dank für die Hilfe!
    Mit freundlichen Grüssen

    Anna

  • @Anna02


    Es gibt keine gesetzliche Frist, innerhalb der nach dem Vorbescheid die Verfügung über den Anspruch auf die IV-Rente erstellt werden muss. Wenn bei der SVA St. Gallen tatsächlich schon alles für die Verfügung über die IV-Rente bereit ist und diese nur noch auf einen Verrechnungsantrag einer der Gemeinde wartet, kann gemäss der Randziffer 9403 der Wegleitung über die Renten (RWL) vorerst nur die laufende Leistung (z.B. noch vor dem 31. Oktober 2019 über den Anspruch auf die Rente der IV ab 1. November 2019) verfügt und ausbezahlt werden. Über die Verrechnung der Nachzahlung der IV-Rente für die Vergangenheit (z.B. bis einschliesslich Oktober 2019) mit dem Sozialamt der Gemeinde kann anschliessend eine separate Verfügung erstellt werden. Das selbe sollte eigentlich bei der Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV möglich sein, für den die SVA St. Gallen zuständig ist.


    Ich rate eindringlich davon ab, sich bei der Gemeinde vom Bezug der Sozialhilfe abzumelden, bevor die Rente der IV und die Ergänzungsleistungen nicht tatsächlich bezahlt wurden und sicher ist, dass diese zusammengerechnet höher sein werden als die Sozialhilfe. Wovon wollen Sie denn leben, wenn Sie bis zur Zahlung der Rente der IV und der Ergänzungsleistungen keine Sozialhilfe erhalten, "weil Sie keine Unterstützung mehr vom Sozialamt wünschen"?


    Die RWL ist eine Weisung des Bundesamts für Sozialversicherungen an die Ausgleichskassen bzw. IV-Stellen. Eine Gemeinde, welche Sozialhilfe bezahlt hat ist ein bevorschussender Dritter.


    Randziffer 9402 Die Verfügungen über Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV und IV sind in der Regel ohne Verzug spätestens nach 60 Tagen nach Eingang der Anmeldung bzw. des Beschlusses der IV-Stelle oder, falls der Anspruch erst später entsteht, bei Anspruchsbeginn zu erlassen.


    Randziffer 9403 Um Verzögerungen in der Auszahlung von Rentenleistungen im Verrechnungsverfahren mit Sozialversicherungsträgern oder bevorschussenden Dritten zu vermeiden, kann vorerst nur die laufende Leistung verfügt und ausbezahlt werden. Über die Verrechnung mit dem Sozialversicherungsträger oder dem bevorschussenden Dritten ist anschliessend eine separate Verfügung zu erstellen (vgl. Rz 10077).


    Randziffer 9501 Lässt sich die AHV-Rente nicht fristgerecht festsetzen, so hat die Ausgleichskasse, falls der Anspruch an sich ausser Zweifel steht, nach Möglichkeit innert 30 Tagen, spätestens aber innert 60 Tagen nach der Einreichung der Anmeldung und aller erforderlichen Unterlagen oder nach Anspruchs-beginn die leistungsberechtigte Person über die Verzöge-rungsgründe zu benachrichtigen. Gleichzeitig ist sie darauf hinzuweisen, dass sie bis zum Erlass der Rentenverfügung provisorische Zahlungen verlangen kann.


    Randziffer 9502 Die gleiche Regelung gilt für IV-Renten, wobei die Frist von 30 bzw. 60 Tagen vom Eingang des Beschlusses der IV-Stelle an zu laufen beginnt.


    Randziffer 10077 Um Verzögerungen bei der Auszahlung der Rentenleistungen zu verhindern, kann in einem ersten Schritt nur die lau-fende Rente, die nicht Gegenstand der Verrechnung bildet, verfügt werden. In diesem Fall ist aber über die Nachzah-lung immer eine separate Verfügung zu erlassen.


    Randziffer 10078 Den bevorschussenden Dritten ist grundsätzlich eine Verfügungskopie zuzustellen. Ist der Leistungsempfänger mit der Nachzahlung oder der Drittauszahlung nicht einver-standen, so kann er eine Einsprache gegen die Verfügung der Ausgleichskasse oder IV-Stelle erheben. Im Gegensatz zum Verrechnungsverfahren mit Durchführungsstellen an-derer Sozialversicherungsträger ist ein Hinweis, wonach die Einsprache gegenüber dem bevorschussenden Dritten zu erheben sei, unzulässig.


    Ausrichtung der Nachzahlungen an Dritte


    -------------------------------------------------------



    Randziffer 10063 Die von einem Arbeitgeber, einer Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers oder einer öffentlichen oder privaten Fürsorgestelle oder einer Haftpflichtversicherung mit Sitz in der Schweiz erbrachten Vorschussleistungen können bis zum Betrag der für die gleiche Periode nachzuzahlenden Renten direkt zurückerstattet werden.


    Randziffer 10063.1 „Die gleiche Periode" bzw. „zeitliche Kongruenz" bedeutet, dass die gesamte Verrechnungszeitspanne als einheitliches Ganzes zu behandeln und die Rentennachzahlung nicht nach Monaten oder Kalenderjahren aufzuteilen ist. Eine Aufteilung des Zeitraumes hat nur – aber jedes Mal – dann Platz zu greifen, wenn die Ausrichtung von Leistungen eines bevorschussenden Dritten unterbrochen wurde (AHI 1995 S. 190 ff. bzw. BGE 121 V 17).


    Randziffer 10065 Als Vorschussleistungen, die dem bevorschussenden Dritten direkt zurückvergütet werden können, gelten in diesem Zusammenhang


    Randziffer 10067 – vertraglich oder gesetzlich erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge Nachzahlung der Rente abgeleitet werden kann (eine vertragliche oder gesetzliche Überversicherungsklausel allein genügt hingegen nicht).




    Auf Antrag eines Dritten zur zweckgemässen Rentenverwendung



    Ranfziffer 10030 Verwendet die rentenberechtigte Person die ihr ausgerich-teten Leistungen (Rente, Zusatzrente der AHV, Kinderrente oder Hilflosenentschädigung) nicht für den eigenen Le-bensunterhalt oder für den Unterhalt der Personen, für die sie zu sorgen hat, und fallen sie deswegen ganz oder teil-weise der Fürsorge zur Last, so können die Leistungen ei-ner geeigneten Drittperson oder Behörde ausgerichtet wer-den (Art. 20 ATSG, Art. 1 ATSV). Dies trifft auch dann zu, wenn die rentenberechtigte Person nachweisbar nicht in der Lage sein sollte, die ihr ausgerichteten Leistungen für den eigenen Lebensunterhalt oder der Personen, für die sie zu sorgen hat, zu verwenden.


    Randziffer 10031 Unzulässig ist dagegen in der Regel die direkte Auszah-lung der Hilflosenentschädigung einer hospitalisierten, leis-tungsberechtigten Person an das Spital (ZAK 1973 S. 178).


    Randziffer 10032 Die Tatsache allein, dass jemand von einer Fürsorgebe-hörde unterstützt wird, rechtfertigt noch nicht die Auszah-lung an diese Behörde. Keine Gewähr für zweckgemässe Verwendung der Zusatzrenten der AHV und Kinderrenten liegt auch vor, wenn die leistungsberechtigte Person diese ihr zustehenden Leistungen nicht für den Unterhalt der Fa-milie verwendet und diese deshalb in Not geraten. In sol-chen Fällen kann die Zusatzrente der AHV oder die Kinder-rente direkt an den nicht rentenberechtigten Ehegatten bzw. den Vertreter der Kinder ausbezahlt werden.


    Randziffer 10033 Die Auszahlung an Dritte zur Sicherstellung zweckgemäs-ser Rentenverwendung kann grundsätzlich nur für noch nicht ausbezahlte Renten und Hilflosenentschädigungen verlangt und verfügt werden (ZAK 1978 S. 554). Hat die Ausgleichskasse Renten oder Hilflosenentschädigungen bereits der leistungsberechtigten Person ausgerichtet, so kann die Auszahlung dieser Leistungen an eine Drittperson oder Behörde nicht mehr nachträglich verlangt werden.


    Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung:



    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6857/download


    Ich habe schon erlebt, dass die Pro Infirmis einzelnen Personen falsche Auskünfte gegeben hat. Ich wäre dankbar, wenn Sie mir die weiter oben gestellten Fragen beantworten können, damit ich weiss ob Sie noch rasch etwas unternehmen müssen um eine Kürzung der Höhe der Ergänzungsleistungen zu vermeiden.

  • @Anna02


    Sie haben eventuell einen Anspruch auf Verzugszinsen auf die Nachzahlung der Rente der IV für die Vergangenheit und auf die Nachzahlung der Ergänzungsleistungen für die Vergangenheit. Ich empfehle Ihnen nachdem Sie die Verfügung über die Nachzahlung der Rente der IV für die Vergangenheit erhalten haben, dort einen Antrag auf Verzugszinsen für diese Nachzahlung der Renten der IV einzureichen. Ich empfehle Ihnen nachdem Sie die Verfügung über die Nachzahlung der Ergänzungsleistungen für die Vergangenheit erhalten haben, dort einen Antrag auf Verzugszinsen für diese Nachzahlung der Ergänzungsleistungen einzureichen.

  • Anna02


    Es gibt wohl nur Wenige, welche gerne zum Sozialamt gehen. Aber nehmen sie sich den Rat von @Sozialversicherungsberater zu Herzen. Melden sie sich nicht beim Sozialamt ab, bevor die Geschichte mit der SVA /IV/EL nicht abschliessend geregelt ist!


    Und noch etwas: Sozialversicherungsberater ist eine durchaus kompetente Person, um sich eine weitere Meinung einzuholen. Gerade was juristische Details anbetrifft.

  • Besten Dank für die Ausführliche Antwort. Damit kann ich was Anfangen.


    Ich habe mich nicht vom Sozialamt Abgmeldet das Sozialamt meinte einfach im September nur: Es gibt dan kein Geld mehr von uns ab Oktober da die Beschwerde Frist der für die Verfügung dan abgelaufen ist und das Sozialamt wohl Annahm ich würde im Oktober entlich nach 6 Jahr seit Anmeldung die erste Zahlung erhalten. Ich habe das Sozialamt schon im Juli darum gebeten die Zahlungen nicht Einzustellen bis die erste Zahlung einer Sozialversicherung kommt. Naja, hatt natürlich nicht geklappt, ich kenne es nur so, war auch schon früher auf der Strasse da ein anderes Sozialamt die Zahlungen eingestellt hatt. Die Erkrankungen waren die selben, die dazu führten, aber damals noch keine Anmeldung bei der IV. Man kann immer meinen die Sozialämter machen das zum ersten mal... Ich konnte jetzt für einige Monate Geld in der Famillie Ausleihen, gerade so viel wie ich von der IV bekommen würde, da die Famillie ja jetzt weiss das Geld kommen wird und ich es zurück Zahlen kann. Wie gesagt ich kenne es nicht anders, und wenn es jetzt nicht ein halbes Jahr geht bis die erste Zahlunh eintrifft, bin ich wohl besser ohne Sozialamt dran, denn auf die ist kein Verlass.


    Zu Ihrer Hilfestellung:


    Ich habe E-Mail Verkehr mit der IV und EL. Macht es Sinn einmal diese Randziffern an die IV und EL weiterzuleiten und auf den Verzugszinns Aufmerksam zu machen damit es eventuel schneller geht?


    Habe ich wircklich richtig Verstanden, dass es ausser dieser Randziffern keine Gesetz gibt die, die maximale Dauer der Bearbeitungszeit eines Vorbescheid bis zur Rentenverfügung regelt?


    Es könnten also wieder Jahre vergehen?

  • Die IV geht, wie ich und meine Betreuenden Ärzte von einer 100% Invalidität aus. Im Vorentscheid steht auch anspruch auf eine volle Rente ab 01.2015. Ich nehme an das meint 100% Invalid über die ganze Dauer seit Anmeldung inkl Wartefrist von einem Jahr das nicht Bezahlt wird...?

  • Ich weis nicht ob die Informationen korrekt sind, aber auf einem Serafe Flyer steht das man nur bis Gründung von Serafe, also 01.2019 das Geld fürd die Radio TV gebühren zurückfordern. Sollten diese Informationen korrekt sein, ein Herzlichen Dank an die Parlamentarier! 4 Jahre werden dan wohl im Sand vergehen.

  • Zustellung meiner Verfügung wird immer noch Dank einer Gemeinde verzögert

  • 100% Invaldität mit Anspruch ab 01.2015. Ich frage mich auch schon seit Jahren wie viel fpr mich übrig bleiben wird? Lebensunterhalt war immer 750Fr in den 5 Jahren beim Sozialamt. Bei der Ergänzungsleistung sind es ja um die 1600Fr. Ist es richtig, das ich die Differenz einfach auf ca die 5 Jahre Hochrechnen kann um eine mindestsumme zu errechnen?


    Wohnungskosten sollten ja gleich angerechnet werden, war nie über der Höchstsumme die von der EL angegeben wird.


    Krankenkassenkosten wird nichts übrig bleiben mit Selbstbehalt und Prämie 300Fr komme ich ziemlich genau auf die Krankenkassenpauschale der EL.


    Dann noch das Jahr 2019 von Serafe zurück, oder habe ich was vergessen?


    Danke für die Hilfestellung, es geht nur um eine private ungefähre berechnung, natürlich ohne gewähr. Vor der Anmeldung zur IV habe ich Hilfe von der Famillie bekommen da die anderen Auffangeinrichtungen nicht fangen wollten und daher ich mir gerne schon mal ausrechnen würde, wieviel ich meiner Famillie zurück geben kann

  • @Anna02


    In Artikel 109b RTVG steht ein wenig versteckt, dass der Bundesrat bestimmt wann die neue Abgabe für das Fernsehen in Kraft tritt und dass bis dahin die Empfangsgebühr nach dem bisherigen Recht erhoben wird. Anscheinend hat der Bundesrat die neue Abgabe ab dem 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Das bisherige Recht enthielt keine rückwirkende Befreiung, sondern nur eine Befreiung ab der Einreichung des Gesuchs auf Befreiung.



    https://www.bakom.admin.ch/bak…ssystems.html#-1059008560

  • @Anna02


    Ja es macht Sinn, die für die Rente der IV zuständige Behörde auf diese Randziffern hinzuweisen und diese darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Verzugszinsen von 5 Prozent pro Jahr besteht und die Höhe dieser Verzugszinsen umso höher wird je länger keine Verfügung über den Anspruch auf eine Rente der IV erstellt wird. Ja diese Randziffern in Wegleitungen oder Kreisschreiben sind kein Gesetz. Wegleitungen oder Kreisschreiben sind aber Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen und sind somit für die Sozialversicherungsträger verbindlich.