Sozialamt, IV und EL

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Am 17. Dezember 2023 werden wir das Beobachter-Forum abstellen und alle Beiträge unwiderruflich löschen.

Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.

  • @Anna02


    Wenn ich Ihre Angaben richtig verstanden habe, dann haben Sie bereits eine Verfügung erhalten, in der steht, dass Sie ab 1. Januar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der IV haben. Auf der Verfügung über den Anspruch auf die Rente der IV sehen Sie, welchen Betrag Sie für welchen Zeitraum an Rente erhalten. Wenn der Betrag über alle Zeiträume hindurch immer gleich hoch ist oder nur leicht steigt, dann haben Sie wahrscheinlich immer eine "ganze" Rente der IV erhalten. Innerhalb von welcher Frist nach der Zustellung der Verfügung über den Anspruch auf eine Rente der IV haben Sie oder das Sozialamt die Anmeldung für Ergänzungsleistungen zur IV eingereicht?

  • @Anna02


    Der bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen als Ausgabe anerkannte Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für eine zu Hause wohnende alleinstehende volljährige Person beträgt aktuell 1'621 Franken pro Monat. In manchen der Vorjahre war dies geringfügig tiefer. Der bei den EL als Ausgabe anerkannte Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entspricht der durchschnittlichen Prämie für die Grundversicherung in der Prämienregion Ihres Kantons und ändert sich von Jahr zu Jahr. Es werden auch noch die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige als Ausgabe anerkannt, falls Sie von der AHV-Ausgleichskasse keine Verfügung erhalten haben, dass Ihnen diese Beiträge erlassen werden und Sie die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige einbezahlt haben.

  • @Anna02



    Nachdem Sie eine Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen erhalten haben, müssen Sie oder das Sozialamt einen Antrag auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten über die Ergänzungsleistungen einreichen und diese mit den Leistungsabrechnungen der Krankenkasse belegen, auf denen man sieht wie viel Sie wegen der Franchise und wegen dem Selbstbehalt selbst bezahlen mussten bzw. das Sozialamt für Sie bezahlen musste und die Zahnarztkosten mit den Rechnungen des Zahnarzts belegen. Wenn es um Kosten geht welche das Sozialamt über die Sozialhilfe bezahlt hat, geht die Vergütung dann als Rückerstattung von Sozialhilfe an das Sozialamt, aber dafür sind Sie einen Teil der Schulden für die bezogene Sozialhilfe los.

  • @Anna02



    Nomalerweise ist die Summe aus der monatlichen ganzen IV-Rente und den monatlichen Ergänzungsleistungen höher als die monatliche Sozialhilfe. Die Differenz zwischen dieser Summe der Nachzahlung und den während dem Zeitraum der Nachzahlung bezogenen Sozialhilfe wird an Sie ausbezahlt und auf einem Teil dieser Differenz haben Sie einen Anspruch auf Verzugszinsen. Das Sozialamt darf für die Zeit vor dem rückwirkenden Beginn des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen bezogene Sozialhilfe diese nur zurückfordern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung erfüllt sind. Unterschreiben Sie also nichts, dass Sie sich verpflichten Sozialhilfe zurückzubezahlen und überprüfen Sie eine Verfügung, in welcher Sie zur Rückerstattung von Sozialhilfe verpflichtet werden genau und reichen Sie innerhalb der Frist ein Rechtsmittel gegen eine solche Verfügung ein, wenn Sie unsicher sind, ob diese korrekt ist.

  • Sozialversicherungsberater Nein, ich habe eben nur den Vorbescheid bekommen und der ist jetzt schon 5 Monate her. Ich habe 6 Jahre auf den Entscheid gewartet und jetzt muss ich Jahre auf die Verfügung warten?, weil es kein Gesetz gibt das die IV dazu zwingt die Verfügung ausszustellen? Sie warten auf ein Sozialamt bis sie das besondere Formular für drittleistungsauszahlung Einreichen. Das das Sozialamt aber seit Monaten nicht einreicht. Es kann doch nicht sein, das die IV auf das Sozialamt wartet und das Sozialamt drängt dieses Formular einzureichen und währendesen meine Vefügung herauszuzögern. Nach eigenen Angaben fehlt der IV und EL nichts mehr ausser der Antwort des Sozialamtes.

  • @Anna02 Ich empfehle einerseits die für die Rente der IV zuständige Behörde anzurufen und diese auf die Randziffern hinzuweisen und diese darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Verzugszinsen immer höher wird, je länger keine Verfügung über die Rente erstellt wird. Ich empfehle andererseits das Sozialamt der Gemeinde anzurufen, welche den Verrechnungsantrag noch nicht an die für die IV zuständige Behörde geschickt hat und denen zu sagen, seit wann bereits ein Vorbescheid über den Anspruch auf eine Rente vorliegt und diese zu fragen, warum die Gemeinde noch keinen Verrechnungsantrag eingereicht hat und zu fragen, wann voraussichtlich der Verrechnungsantrag eingereicht wird. Sagen Sie dieser Gemeinde auch, dass die Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV nicht erstellt werden kann, solange keine Verfügung über den Anspruch auf eine Rente der IV vorliegt, für welche der Verrechnungsantrag benötigt wird.

  • @Anna02 Sagen Sie dieser Gemeinde auch, dass die Gemeinde ein finanzielles Interesse daran hat, dass die Gemeinde den Verrechnungsantrag für die bezogene Sozialhilfe bei der IV einreicht, weil dann auch über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen entschieden werden kann. Sagen Sie dieser Gemeinde, dass diese nach einer Verfügung über den Anspruch auf die Rente der IV einen zusätzlichen Verrechnungsantrag einreichen kann und durch eine Drittauszahlung eines Teils der Ergänzungsleistungen mehr Sozialhilfe zurückerstattet erhält.

  • Sozialversicherungsberater Noch eine Wichtige Frage die mich beschäftigt:


    Ich bekomme ja jetzt 5 Jahre Rückwirkend IV und EL. Die Verfügung ist jetzt entlich Unterwegs.


    Jetzt ist es so von der IV bleiben 10000Fr übrig was nicht an die Sozialämter geht. Von der EL Rechne ich auch um die 40000Fr.


    Jetzt Frage ich mich Rechnet die EL bei der Rückwirkenden irgendwann ab der Freigrenze von 37500Fr es als Vermögen an? Obwohl es natürlich das Geld ist was als Lebensunterhalt in den letzten 6 Jahren zu wennig gezahlt wurde und ich jetzt natürlich Kleider, Elekronik und mobilität nachkaufen muss um irgendwie wieder in die Geselschaft integriert werden zu können ohne doof angeschaut zu werden mit meinem kaputten und alten sachen. Also so gesehen ist es ja Geld das ich gebraucht hätte und jetzt auch im nachhinein brauchen werde um aufzuhollen. Ist dies auch in den Gesetzen berücksichtigt?


    Weiter stellt sich die Frage, ob es als Verzicht oder "Rauswerfen" des Geldes gilt, wenn ich von der übrigeblieben EL mehr als 10000Fr im Jahr verbrauche, weil ich eben Waren von 6 Jahren nachkaufen muss?


    Das wäre gut zu wissen und da müsste auch mal wieder an den Gesetzen geschraubt werden, weil alles andere wäre wieder völliger unsinn und ungerecht.


    Mfg Anna

  • @Anna02


    Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_612/2012 Erwägung 3.3 erster Satz spielt es keine Rolle ob Vermögen aus Invalidenrenten oder Ergänzungsleistungen stammt, es wird trotzdem bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Vermögen angerechnet, soweit es den Vermögensfreibetrag übersteigt.


    Urteil 9C_612/2012 vom 28. November 2012 Erwägung 3.3 erster Satz:



    https://www.bger.ch/ext/eurosp…&zoom=&type=show_document


    Welche Verfügung ist jetzt endlich unterwegs? Die Verfügung über den Anspruch auf die Rente der IV? Sie müssen innerhalb von sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über den Anspruch auf eine Rente der IV eine Kopie der Verfügung über den Anspruch auf eine Rente der IV bei der für die Ergänzungsleistungen zuständigen Behörde einreichen und denen schreiben, dass nun eine Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen erstellt werden kann. Sobald Sie die Verfügung über den Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen haben, sollten Sie überprüfen, ob das Sozialamt bei der für die Ergänzungsleistungen zuständigen Behörde ein Gesuch um Vergütung der Anmeldung für die Rente der IV angefallenen Krankheits- und Behinderungskosten (Franchisen, Selbstbehalte, Zahnarztkosten, etc.) eingereicht hat. Massgeblich ist das Datum der Behandlung nicht das Datum der Arztrechnung. Wenn das Sozialamt das nicht macht, müssen Sie das tun.



    Art. 22 Nachzahlung


    1 Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung.


    Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19710014/index.html

  • Sozialversicherungsberater


    Betreff Bundesgerichtsurteil da kann man mal wieder sehen wie weit Richter vom normalen Volk abgekoppelt sind, besonders des Armen Bevölkerungsteils.


    Ja genau die Vefügung zur Rente der IV ist gerade unterwegs. Der EL Antrag wurde schon vor 2 Monaten eingereicht nach Beschwerdefrist zum IV Vorbescheid. Damit das auch nicht wieder ewigs geht...


    Alle beide Sozialämter wollen ALLES direkt mit der IV abrechnen da der Betrag Reicht um alles abzuzahlen.


    Meine Einwände das sie Krankheitskosten mit der EL abrechnen sollen und Integrationszulagen rausstreichen sollen, also nicht von mir zurückgezahlt werden müssen über die Sozialversicherung wollen sie nicht Aktzeptieren oder nur unter dem Verweis das sich das ganze dan wieder Monate ziehen würde...


    Ich habe alle beteiligten auf meine Notlage aufmerksam gemacht, die IV meinte sowieso sie bräuchte keine Unterschrift von mir für die Auszahlung an dritte Fürsorger. Somit habe ich gesagt ich habe weder Jura Studieriert und oder Sozialwesen. Somit muss ich erstmal annehmen das die Parteien die aus dem Fach sind dem Versicherten nicht Schaden wollen.


    Diesen Mailverkehr habe ich mir dan auch immer selbst zugeschickt um es nachweisen zu können.


    Kann ich also im schlimmsten Fall auch im nachhinein noch einwände gegen zuviel bezahlten einlegen?


    Da der IV stellenleiter für Auszahlungen gemeint hatt (Auch per Mail beweisbar) dass ich keine Unterschrift leisten muss.


    Meine Beraterin der ProInfirmis ist leider gerade Krankgeschrieben und bekomme sonst gerade aus diesem grund keine Profesionelle Antwort auf diese Fragen.

  • Sozialversicherungsberater


    Weiter stellt sich die Frage, ob es als Verzicht oder "Rauswerfen" des Geldes gilt, wenn ich von der übrigeblieben EL mehr als 10'000Fr im Jahr verbrauche, weil ich eben Waren von 6 Jahren nachkaufen muss?


    Ist die Frage Verständlich beschrieben?


    Ob ich dann dafür bestraft werde das ich im nachhinein die Waren Anschaffe die ich in den letzen Jahre nicht Anschaffen konnte?

  • @Anna02


    Das Urteil des Bundesgerichts 9C_612/2012 war korrekt und den Bundesrichtern und der Bundesrichterin, welche das Urteil gefällt haben, ist meiner Ansicht nach nichts vorzuwerfen. Das Bundesgericht ist gemäss Artikel 190 der Bundesverfassung verpflichtet die Bundesgesetze anzuwenden. Nachzahlungen von Invalidenrenten und Ergänzungsleistungen sind Reinvermögen gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG. Da Sie das Geld aus diesen Nachzahlungen, soweit es auf ihr Bankkonto überwiesen wurde für das Bezahlen von Ausgaben verwenden können, widerspricht es auch nicht dem sich aus Artikel 9 Absatz 1 ELG ergebenden Zweck der Ergänzungsleistungen (anerkannte Ausgaben bezahlen zu können) dieses Vermögen anzurechnen.


    Sie können Bankauszüge bei der für die Ergänzungsleistungen zuständigen Behörde einreichen, wenn sich Ihr Vermögen vermindert hat. Ich empfehle Ihnen das zu machen, wenn Sie Steuern auf die Nachzahlung der Invalidenrenten bezahlen müssen und jedes Jahr im Januar die Bankauszüge mit dem Kontostand per 31. Dezember und den Erträgen des vergangenen Jahres sowie den Bankspesen des vergangenen Jahres einzureichen und ausdrücklich zu verlangen, dass die Bankspesen von den Vermögenserträgen abgezogen werden.



    Art. 190 Massgebendes Recht


    Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.


    Schweizerische Bundesverfassung (BV):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19995395/index.html



    Art. 11 Anrechenbare Einnahmen


    1 Als Einnahmen werden angerechnet:



    c. ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37 500 Franken, bei Ehepaaren 60 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;



    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20051695/index.html

  • @Anna02


    Der Bundesrat hat die Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 22. März 2019 noch nicht in Kraft gesetzt. Die Änderung wird voraussichtlich im Jahr 2021 in Kraft sein. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 Absatz 3 auf der Seite 2612 im Bundesblatt gilt Artikel 11a Absatz 3 nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist.


    Für den Verbrauch von Vermögen gilt also bis 2021, dass gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g ELG Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist als Vermögen angerechnet werden. Wenn Sie Rechnungen oder andere Belege aufbewahren, mit denen Sie beweisen können, dass Sie für das ausgegebene Vermögen eine Gegenleistung bekommen haben (Waren, Ferien, Flüge, sonstige Dienstleistungen, etc.) können Sie bis 2021 auch mehr als 10'000 Franken pro Jahr ausgeben ohne, dass es als Verzicht auf Vermögen gilt und ohne, dass es zu einer Kürzung der Höhe der Ergänzungsleistungen führt.


    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Änderung vom 22. März 2019



    https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2019/2603.pdf

  • @Anna02


    Ihre Angaben sind nicht vollständig und zu ungenau um Sie seriös beraten zu können. Ausserdem konnte ich die Akten Ihres Falls nicht durchlesen. Ich rate davon ab, sich auf Auskünfte der Pro Infirmis zu verlassen ohne diese Auskünfte überprüft zu haben. Ich hatte schon Kunden, welche vorher von der Pro Infirmis falsch beraten wurden. Behörden machen leider sehr oft Fehler. Ich empfehle deshalb sich nicht einfach auf Auskünfte von Behörden zu verlassen oder davon auszugehen, dass deren Verfügungen und Entscheide schon stimmen werden. Ich empfehle Ihnen, wenn Sie jemanden um eine Auskunft bitten immer zu fragen, auf welche Rechtsvorschriften oder auf welche Urteile sich die Person bei der Auskunft stützt damit Sie oder eine andere Person diese hinterher nachlesen können und entscheiden können, ob Sie sich auf diese Ansicht verlassen möchten.


    Man muss zwei Bereiche unterscheiden. Der eine Bereich ist, ob die für IV-Rente zuständige Behörde und die für die Ergänzungsleistungen zuständige Behörde in der Verfügung über die Nachzahlung der IV-Rente für die Vergangenheit und in der Verfügung über die Nachzahlung der Ergänzungsleistungen für die Vergangenheit einen Teil der Nachzahlung oder die gesamte Nachzahlung direkt an das Sozialamt überweisen dürfen. Dieser Bereich der Drittauszahlung stützt sich auf Bundesrecht (das ATSG, die ELV und die IVV). Gegen eine zu hohe Drittauszahlung an das Sozialamt, müssen Sie sich innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung der jeweiligen Verfügung mit einer Einsprache gegen die jeweilige Verfügung wehren.


    Ein anderer davon unabhängiger Bereich ist, ob Sie verpflichtet sind dem Sozialamt einen Teil oder die gesamte während der Vergangenheit bezogene Sozialhilfe zurückzuerstatten (Rückerstattungspflicht) und das Sozialamt somit die von der IV und den EL erhaltene Drittauszahlung behalten darf oder Ihnen davon einen Teil wieder zurück geben muss. Dieser andere Bereich der Rückerstattungspflicht stützt sich auf das kantonale Sozialhilferecht des Kantons St. Gallen. Ich empfehle keine Vereinbarungen über die Rückerstattung zu unterschreiben, sondern eine Verfügung zu verlangen, in der über die Pflicht zur Rückerstattung von Sozialhilfe entschieden wird. Gegen eine Verfügung über die Pflicht zur Rückerstattung von Sozialhilfe, können Sie innerhalb der auf der Verfügung angegebenen Frist ein Rechtsmittel gegen die Verfügung einreichen.



    Wenn das Sozialamt bei der für die Ergänzungsleistungen zuständigen Behörde keinen Antrag auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (wegen Franchise oder Selbstbehalt bezahlte Krankheitskosten, Zahnarztkosten, etc.) über die Ergänzungsleistungen einreicht, können Sie diesen Antrag auch selbst einreichen. Sie müssen dann die Leistungsabrechnungen der Krankenkasse einreichen, auf denen man sieht wie viel wegen der Franchise und dem Selbstbehalt bezahlt werden musste und die Rechnungen der Zahnärzte einreichen, wenn die Behandlung während des Zeitraums war, für den Sie rückwirkend Ergänzungsleistungen erhalten.


    Ich empfehle Ihnen sich die Abschnitt E.3 und F.2 der Praxishilfe der St. Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (KOS) durchzulesen:



    https://www.kos-sg.ch/fileadmi…_1._Januar_2019__002_.pdf

  • @Anna02


    Was für Abtretungserklärungen haben Sie unterschrieben?


    Ich gebe Ihnen einige relevante Artikel aus der aktuell gültigen Fassung des Sozialhilfegesetzes des Kantons St. Gallen über die die Drittauszahlung, die Rückerstattungspflicht und die Höhe der Sozialhilfe an. Der Artikel 18 wurde in den letzten Jahren mehrfach geändert.


    Art. 13 Nachzahlung von Vorschüssen


    1 Die politische Gemeinde kann bei Bevorschussung von Sozialversicherungs- oder anderen Sozialhilfeleistungen von der leistungspflichtigen Stelle verlangen, dass Nachzahlungen im Umfang der geleisteten Vorschüsse an sie ausbezahlt werden.


    Art. 14 Rückerstattungspflicht


    1 Wer über Grundeigentum oder andere Vermögenswerte verfügt, deren Realisierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, verpflichtet sich schriftlich zur Rückerstattung der finanziellen Sozialhilfe bei späterer Realisierung der Vermögenswerte.


    2 Die politische Gemeinde kann zur Sicherstellung die Eintragung eines Pfandrechtes im Grundbuch verlangen.


    Art. 18* Rückerstattung
    a) durch die unterstützte Person
    1. bei rechtmässigem Bezug


    1 Wer für sich, für Familienangehörige, für eine Person, die mit ihm in eingetragener Partnerschaft lebt, oder für ein Kind, das in der Gemeinschaft der eingetragenen Partnerschaft lebt, finanzielle Sozialhilfe bezogen hat, erstattet diese zurück, wenn sich seine finanzielle Lage gebessert hat und die Rückerstattung zumutbar ist.


    1bis Nicht zur Rückerstattung verpflichtet ist, wer:*


    nach der Geburt seines Kindes Sozialhilfe bezieht, wobei die Rückerstattungspflicht für sechs Monate seit Geburt des Kindes entfällt;


    sein Kind betreut, für das kein oder ein den gebührenden Unterhalt nicht deckender Unterhaltsbeitrag festgelegt wurde;


    für sich während der Minderjährigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnenen Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, finanzielle Sozialhilfe bezogen hat.


    2 Die Rückerstattung erstreckt sich nicht auf:*


    die Kosten für die Teilnahme an Massnahmen zur beruflichen oder sozialen Integration nach Art. 12a dieses Erlasses;


    die Kosten für die betreuende Sozialhilfe, insbesondere die sozialpädagogische Familienbegleitung.


    Art. 21 c) Verfahren


    1 Die politische Gemeinde, die finanzielle Sozialhilfe geleistet hat, verfügt die Rückerstattung.


    2 Finanzielle Sozialhilfe, die vor mehr als 15 Jahren geleistet wurde, wird nicht zurückgefordert. Ausgenommen sind:


    finanzielle Sozialhilfe in Form von:


    Darlehen;


    Vorschüssen nach Art. 13 dieses Gesetzes;


    Rückerstattungsverpflichtungen nach Art. 14 dieses Gesetzes.


    Art. 11 Bemessung
    a) Höhe*


    1 Die finanzielle Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum unter Berücksichtigung der Lebenssituation der hilfebedürftigen Person. Sie wird so bemessen, dass die hilfebedürftige Person die laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann. Schulden können berücksichtigt werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann.*


    1bis Die Bemessung orientiert sich an den Richtlinien der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe. Die Regierung erklärt diese Richtlinien für allgemein verbindlich, wenn sie von der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten anerkannt sind und:*


    wenigstens zwei Drittel der Räte der politischen Gemeinden dies beantragen oder


    die Räte von politischen Gemeinden, die zusammen wenigstens zwei Drittel der Wohnbevölkerung des Kantons umfassen, dies beantragen oder


    wenigstens ein Zehntel der politischen Gemeinden die Ansätze nach diesen Richtlinien grundsätzlich unterschreitet.


    2 …*


    3 Werden allgemein verbindliche Richtlinien nicht eingehalten, kann das zuständige Departement Massnahmen nach Art. 159 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009[8] treffen.*


    Sozialhilfegesetz (SHG) des Kantons St. Gallen aktuelle Fassung:



    https://www.gesetzessammlung.sg.ch/app/de/texts_of_law/381.1

  • Sozialversicherungsberater


    Vielen Dank wiedereinmal für die Ausführlichen Antworten. Ich werde ein wennig Zeit bennötigen um das alles durchzugehen.


    Aber ich bin schonmal beruigt,das auch wenn die dringend benötigte Zahlung angekommen ist ich es nochmals mit einem Berater innerhalb 30 Tage anschauen und gegebenenfalls beanstanden kann.


    Mfg Anna

  • Sozialversicherungsberater


    Lieber Sozialversicherungsberater. Ich wollte mich nochmals für die Hilfe während des Endspurtes Bedanken!


    Mich würde auch interessieren ob man für Ihre und auch die Arbeiten speich Mühen der anderen, hier Spenden kann? So dass es auch wircklich direkt in Ihre Entlöhnung einfliesst und nicht irgendwo in den Cheff Etagen hängenbleibt.


    Es gibt schon genug Privatinseln.


    Da es eine weile her ist und zur Erleichterung des Beantwortens der Fragen.


    Ich bin als Untermieter Wohnhaft im Kanton St. Gallen 2013-2020 nur mit Umzug innerhalb des Kantones.


    Erwachsen.


    Weder Verheiratet noch Eingetragenes Konkubinat.


    Leide mehrfach Dokumentierbar (seit mindestens 2007 trotzdem erst IV Entscheid vor 2 Monaten 12.2019 rückwirkend auf Januar 2015 mit Offizieleer Anmeldung 2014) unter Depressionen, Sozialphobien und nicht zu guter letzt der unsägliche Paranoide Persönlichkeitsstörung der den Kontakt mit mir und das bisschen nötige Symphatie aufnahme unmöglich macht.


    Die Erkrankung macht auch einen Haupteil der folgenden Fragen aus, nichtsdestotrotz sind viele Fragen begründet und aus schlechten Erfahrungen mit den Kontakt mit den Behörden berechtigt.


    Es sind aber neue Fragen aufgetaucht:


    Ich habe sie der besseren Überblicksgewinnung mit Zahlen Versehen da es doch mehe geworden ist... Entschuldigen Sie!


    Ich habe im Dezember die Verfügung der IV bekommem sowie das Geld der IV und EL. Bei der IV mit Sicherheit auch den Verzugzinns.


    1.


    Bei der EL habe ich keine Ahnung, habe nichts bekommen ausser das Geld. Sollte da nicht auch sowas wie eine EL Vefügung kommen? Auch als Bestätigung des erhaltes von EL für Serafe?


    2.


    Desweiteren scheint mir die Ausgezahlte Monatliche Summe zu klein zu sein, Lebenskosten + Miete ohne Krankenkasse fehlen etwa 300Fr. Wie gesagt ich habe kein Schreiben der EL bekommen mit einer Auflistung wie viel ich jetzt bekommen soll, um dies auf die Richtigkeit zu Prüfen. Wie soll ich darauf reagieren? Rückzahlung ohne Angaben sind am 23.12.2019 gekommen also 3-4 Werktage bevor das Neue Jahr begonnen hätte.


    3.


    Und ist es Rechtens die EL Auszahlung wie ich an einem Telefongrsprächt mit der EL vermutlich vorsätzlich noch kurz ein paar Tage vor dem Neuen Jahr Auszubezahlen?


    Damit ich die Auszahlung als Vermögen über dem Grenzvermögen auch schon für 2019 und jetzt nochmals 2020 Deklarieren muss und Abzüge hinnehmen für die Verzugsdauer des IV Prüfverfahrens?Die Zahlung kam ja dan nach 6 Jahren mit einer eile von 8 Tagen vor dem Ende des Ablaufens des neuen Jahres an.


    4.


    Wie Läuft das werden mir die 1/15 Vermögen über dem Limit Monatlich zu gleichen Teilen verteilt oder einmalig in einem Monat Abgezogen? Bei den 300Fr zu wennig wurde der Betrag schon Abgezogen da ich einfach mal von einer Monatlichen Abzuges Ausging.


    5. Hilflosenentschädigung


    Die IV und Ergänzungsleistung habe ich ja Rückwirkend bis Januar 2015 bekommen.


    Die Gechichtliche Sachlage mit vielleicht Relevanten Informationen:


    Wie es mir und anderen Anlaufstellen scheint hätte ich auch seit 2014 Hilflosenentschädigung zugute gehabt, die IV hatte damals sogar die KESB als Hilfs und Überprüfungsorgan mit begründung der Sorge einer Verwahrlosungsgefahr eingeschaltet.


    Was auch nicht Falsch war.


    Ich konnte 2014 den Herrn von der KESB der unangemeldet in meine Mietwohnung kam ohne Einwilligung (Legal?) davon Überzeugen das ich mein Überleben rein auf das Organisatorische bezogen alleine Bewältigen könne da ich schon Hilfe in der Wohnung hatte die ich nur Organisieren musste. Es ging der die ganze Zeit nasch erneuter einsicht des Dokument nur um die Organisatorische Frage...


    Danach ist aus damliger sicht die KESB Glücklicherweise (da ich es nicht mochte Fremdbestimmt zu werden wenn nicht absolut und sofortige direkte Gefahr des Sterbens besteht) mit einem Schreiben, der Bevormundung zurückgetretten. Als Grund wurde Angegeben das ich Organisatorisch und mit der Ärztlichen Hilfe das schon schaffen werde.


    5.1.


    Ich bin ja mit einigen heiklen Psychischen Erkrakungen und nicht Offiziel mit Pysischen Erkrankungen Gezeichnet. Jetzt ist die Frage, habe ich mir mit der Schnellen und klaren Abweisung der KESB ins eigene Fleisch geschnitten oder nicht?


    5.2.


    Ich wusste bis vor ein paar Monaten nicht einmal das es sowas wie Hilflosenentschädigung gibt noch bis vor ein paar Wochen ohne die Weisung der Beratungstellen je daran gedacht das ich einen Anspruch darauf haben könnte.


    Es gibt ja so etwa 5 Grundpunkte (Isolation, Haushalt, Hygiene, Bearbeitung von Adminsitrativen Tätigkeiten usw. von denen man von mindestens von 2 Betroffen sein musste um eine leichte Hilfosenentschädigung zurück zu bekommen.


    Mit der Prüfung der KESB wurde durch den Text Bescheinigt das ich Hilfe von einer Drittperson brauche um der Isolation entgegen zu Wirken, sowie Unterstützung und Psycholgische Hilfe von (wurden nur Ärzte in dem zusamenhang erwähnt) in Administrativen Aufgaben brauche.


    Ich hätte auch Hilfe bei der Täglichen Hyghiene gebraucht aber nicht bekommen, wie ich die Texte Verstanden habe, aber nicht zwingend notwendig war um einen Anspruch darauf zu erheben. Beweisen kann ich es durch Erkrankungen die aus diesem Grund entstehen Beweisen.


    Mir noch Unklar zur Beweisen sind Probleme mit der Haushaltsführung und allen damit zusamenhängenden Dingen.


    Auch mich überhaupt dazu zu bringen aufzustehen war oftmals eine Herauaforderung.


    Das einzige was ich nach diesen Listen keine Hilfe gebraucht habe war der Stuhlgang. Wasserlössen im Bad ging auch nicht immer.


    Ich habe aufjedenfall schon mal den Antrag ausgefüllt und Eingereicht und Heute auch noch eine weitere Rückfragen Liste bearbeitet und zurückgesendet.


    5.3.


    Evtl ist das Zivile Verhältnis der Drittpersonen die mich Unterstützt hatten noch wichtig? Laut Pro Infirmis Offiziellen Angaben auf Homepage jedoch nicht bei IV Anspruch, ich erwähne es trotzdem mal vorsorglich um eine bessere Einschätzung Ermöglichen.


    Meiste Hilfe kam von meinem Vermieter (Ich Untermieter), das Verhältnis ist und war nicht durchgehend ambivalent mit nicht durchgehender wennigen Psychischen und Pysischen Abhängigkeit. Es war auch nie eine Eingetragene Partnerschaft wie Konkubinat oder Ehe vorhanden.


    Die Sozialämter versuchten sich bei Neuanmeldung und Umzug immer wieder auf ein ihrer Oberflächlichen Betrachtungsweise nach, auf eon Konkubinatähnliches Verhältnis zu Berufen, aber es wurde immer nach Bewiesener Sachlage von dieser Irsinnigen Idee abgesehen.


    Die anderen kamen aus dem Familienkreis.


    Sind diese Hilfen zulässig? Obwohl ja nach Pro Infirmis die Ausführung der Hilfe nicht Releveant ist bei der IV sondern nur die Tatsache das Hilfe nötig gewesen wäre. Als Spielt das Verhältnis ja keine Rolle.


    5.4.


    Was meinen Sie, rein Oberflächlich von meinen Angaben betrachtet, habe ich eventuell Hilflosigkeitsentschädigung zu gute? Gibt es noch was das ich ich unbedingt noch Beachten muss?


    6.


    Und da dies alles Rückwirkend geschieht für Geld das ich damals gerne den Helfern geben hätte und Heute nicht mehr hätte wäre das Vefahren in Vernünftiger Zeit abgewickelt worden, dürfen die mir ja wieder, bei einer allfälligen Annahme des Gesuches viel Geld als Vermögen über der Limite abziehen.? Finde ich immer noch weder gerecht noch sinnig.


    Jedenfalls war für den Entscheid zum Antrag die Psychische Belastung als Hilfsempfänger den Hilfegebern durch Finanzielle belobigung zz mindern in dem ich den Grossteils des Hypothethischen Geldes den Hilfegebern abtrete.


    6.1.


    Ist dies eine annerkante Ausgabe die ich beim Vermögen Abziehen kann, wenn ich mit Hilfe einer Bank Überweisung mit dem Beweisbaren Überwiesenen Betrages und evtl Unterschriebenes Dokument auf dem die Hilfe Bestätigt wird einreiche?


    7.


    Ich habe für die EL nähmlich schon Dokumente Unterzeichnen lassen und mit Belegten Überweisungen, Rückzahlung der Schulden die in dem Zeiträumen ab 2007 bis zur IV Anmeldung 2014 entstanden sind. In diesen gewissen Zeiträumen war ich nicht bei einem Sozialamt angemeldet oder vom Sozialamt aufgrund der Psychischen Problematik mit Behördengägen und frühen Jahren auch einfach die Leistung entzogen wurde aufgrund des Vorwurfs des Pflichverletzung da ich damals aufgrund der Erkrankungen nicht an die Termine konnte.


    Ich weis durch das ich von der EL nichts Schriftlich bekommen habe, nicht ob diese Rückzahlungen der Schulden bei der Berechnung berücksichtig wurden. Das Angewandtr Verfahren wurde mir mir bei einem Anruf mit der Pro Infirmis von der EL vorgeschlagen.


    Gilt und stimmt die Aussage der Angestellten der EL?


    7.1


    Könnte man das Telefongespräch als Beweis nachziehen, oder muss/darf die SVA keine Anrufe Speichern?


    8.


    Falls für ein weiteres Verfahren wichtig:


    Ich mehrfach dutzend mal von Verschiedenen Ärzten beweisen könnte das ich die alle die Heutigen IV Relevanten Erkrankungen schon seit minimum 2007 und dan fast monatlich durchgehend Dokumentiert bis Heute.


    Bin ich als Kranker Mensch mit den Erkrankungsbild eigentlich ganz alleine Verantwortlich für die Anmeldung zur IV oder hätte nicht schon damals jemand für mich Stelvertrettend eine Anmeldung in Betracht ziehen sollen. Ich meine nur weil ich meistens in den Therapheutisch begleitenden Zeitraum grösstenteils nicht Fähig war irgendwelche Administrativen und Behörden spezifische Pflichten/Aktionen zu erfüllen?


    Daher rühren auch alle meine Schulden, von der keine einzige eine Privat/Konsum Schuld ist sondern nicht eingereichte Steuerdokumente und die daraus Resultierenden 3000% zu hohen Einschätzungen. Einkommen keine bis max Sozialhilfe in den Jahren 2007-2011. Wie sonstige Zwangsabgaben mit denen ich ohne wirckliches Einkommen nicht wircklich Bezahlen hätte können auf eine Überdachung und Lebensmittel zu Verzichten. Zu Erlass gesuchen hatte ich wie gesagt keine Gesundheitliche möglichkeit und auch nicht die Hilfe oder Finanziellen möglichkeiten tur anschaffung der Geräte und Infrastruktue für diese Offizielen nötigen Papiere oder ganz einfach auch keine Ahnung das es gibt. In den letzten Jahren durch die Hilfe der Sozialststionen wurden mit Erlass gesuche nahegelt. Diese wurden wenn von Behörden Unterschrieben immer genehmigt, und wenn ich keine Hilfe hatte,immer abgelehnt.


    Das wars mit den momentan noch Offenen und auch nicht durch Suchmaschinen und als nicht Jurist herauszufindenden Fragen.


    Ich bin allen Helfenden Antwortenden schonmal sehr Dankbar für die daraus entstehenden Mühen und Freue mich auf die Anworten das eine Gewisse ungewissheit abfallen möge.


    Freundlich grüsst


    Anna02

  • Anna02


    Es war hauptsachlich @Sozialversicherungsberater, welcher hier kompetent und hilfreich Auskunft gegeben hatte. Ich habe den Thread nur etwas mitverfolgt.


    Du hast gefragt, ob man etwas spenden koennte:


    ich kann hier nur fuer mich selbst sprechen.


    Was ich im Forum tue, um anderen Menschen vielleicht etwas helfen zu koennen, tue ich auschliesslich als einen Freiwilligendienst. Ich nehme gerne Dankesworte an. Aber Donnationen in Geldform grundsaetzlich nicht.


    Wenn es dir ein Beduerfnis ist, trotzdem auch in einer finanziellen Form ein Danke zu sagen, dann haette ich einen Vorschlag.


    Die Stiftung SOS des Beobachters hilft immer wieder mal aus Noeten, wenn andere Institutionen versagen.


    Ein Wissen darum, dass es Spender gibt, welche das ermoeglichen... ist mir schon mehr als ein Dankeschoen meinerseits wert.


    Am Wichtigsten ist mir allerdings zu hoeren, dass dir geholfen werden konnte.