Ergänzungsleistung (AHV) und die Nebenkosten

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  • Hallo zusammen


    Meine Eltern wohnen in einem gemietetem EFH. Im Mietvertrag steht der Mietzins von CHF 900.-/mt und bei Wasser, Strom und Heizung steht "zu Lasten des Mieters". Da es sich um ein sehr altes und nicht wärmegedämmtes Haus handelt, fallen pro Monat ca. CHF 500.- Nebenkosten (Strom, Wasser) an.


    Mein Vater erhält zu der AHV-Rente eine EL. Bei der Berechnung der EL wird aber nur der Mietzins (CHF 10800.-/a)und eine Heizkostenpauschale (CHF 840.-) berücksichtigt.


    Nach einem Gespräch mit der AHV-Zweigstelle teilte man uns mit, dass nur die Nebenkosten berücksichtigt werden können, welche im Mietvertrag definiert sind. Bei einer Mietwohnung sehe es aber anders aus. Das stehe so im Gesetz und der Wegleitung der EL (WEL). Im Gesetz und der WEL steht "Es können nur die Nebenkosten, welche mit der Miete einer Wohnung zusammenhängen, berücksichtigt werden". Leider beschreibt das Gesetz und WEL nur die Mietwohnung. Meiner Meinung nach, spielt es keine Rolle ob Haus oder Wohnung. Neben den Heizkosten stehen auch Strom und Wasserkosten im direkten Zusammenhang mit der Miete einer Wohnung/Haus. Sämtliche Strom und auch Wasserkosten können detailliert ausgewiesen werden


    Jetzt stellt sich die Frage:

    1. Darf von der AHV-Zweigstelle ein Unterschied gemacht werden Mietwohnung oder Miethaus?
    2. Muss die AHV-Zweigstelle nur Nebenkosten welche im Mietvertrag definiert sind berücksichtigen? Macht es einen Unterschied ob im Vertrag ein NK-Betrag festgelegt wurde oder steht, dass "NK zu Lasten des Mieters" gehen?

    Über eine konstruktive rechtsfundierte Antwort bedanke ich mich im Voraus.

  • @marikowari über ökologisch und nicht ökologisch müssen wir hier nicht diskutieren, das steht auch nicht zur Frage. :) Das Haus ist alles andere als ökologisch, eine Wärmedämmung gibt es nicht. Mindestens 50% der Energie welche im Winter zum Heizen aufgebracht wird, verpufft über die nichtgedämmten Wände nach Draussen. Leider kann der Vermieter nicht dazu gezwungen werden am Haus die Aussenwände komplett zu wärmedämmen. Der Vermieter macht rein gar nichts am Haus obwohl er müsste. Der Kachelofen, welcher zum hauptsächlichen Heizen da ist, wurde vom Kaminfeger abgeschrieben und darf nicht mehr verwendet werden. Der Vermieter will partout keinen neuen Ofen verbauen. Wohl aus dem Grund, dass bei einer neuen Heizung das Haus gedämmt werden muss um nicht unnötig Ressourcen verpuffen zu lassen.


    Ich weiss das man sich das Recht erkämpfen kann, aber das wollen meine Eltern nicht. Warum weiss ich nicht.

  • @servusli


    1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts legt den Begriff "Wohnung" in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG so aus, dass dieser auch ein Einfamilienhaus umfasst.


    2. In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG steht ausdrücklich "wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen. Mit dem Begriff Schlussabrechnung ist eine Abrechnung über die Höhe der tatsächlich vom Mieter zu bezahlenden Nebenkosten gemeint, welche erfolgt nachdem der Mieter zuvor schon Akontozahlungen für diese Nebenkosten bezahlt hat. Gemäss den Erläuterungen des Bundesrats als dies erstmals in das ELG eingefügt wurde, sollte zur Vermeidung administrativer Mehraufwendungen gesetzlich festgehalten werden, dass bei einer möglichen Schlussabrechnung für die Nebenkosten keine Nach- oder Rückzahlungen möglich sind. Es steht dort zumindest nicht ausdrücklich, dass Nebenkosten nur als Ausgabe anerkannt werden, wenn im Mietvertrag eine Akontozahlung für die Nebenkosten vereinbart wurde. Dass in Artikel 16b ELV eine gesetzliche Pauschale für die Heizkosten bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Artikel 257b Absatz 1 Obligationenrecht (OR) zu zahlen haben, existiert, bedeutet nicht unbedingt dass im Fall Ihrer Eltern die übrigen gemäss dem Mietvertrag zu den Lasten Ihrer Eltern gehenden Nebenkosten nicht bei den anerkannten Ausgaben für den Mietzins- und die Nebenkosten bis zum gesetzlichen Maximalbetrag berücksichtigt werden können.


    Die einfachste Lösung für die Zukunft wäre den Mietvertrag zu ergänzen, in dem darin vereinbart wird, dass der Mieter verpflichtet ist eine Akontozahlung für die Nebenkosten von 500 Franken pro Monat zu bezahlen. Wenn im Mietvertrag ein Akonto für die Nebenkosten vereinbart wird, muss die Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen die Miete und die Akontonebenkosten als Ausgabe anerkennen, soweit diese zusammen nicht den gesetzlichen Höchstbetrag übersteigen. Wenn die Miete und die Akontonebenkosten den gesetzlichen Höchstbetrag übersteigen, wird nur der gesetzliche Höchstbetrag als Ausgabe anerkannt. Vielleicht ist der Vermieter dazu bereit, wenn Sie ihm erklären, dass dies notwendig ist, damit diese Nebenkosten bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente Ihrer Eltern als Ausgabe anerkannt werden.


    Man kann innerhalb der gesetzlichen Frist eine Einsprache gegen die Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen einreichen. Wenn die Frist für eine Einsprache bereits abgelaufen ist, kann man bei der Durchführungsstellte für Ergänzungsleistungen ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung einreichen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht kein Anspruch darauf, dass diese auf das Gesuch eintritt und keine Möglichkeit mit einer Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht zu erreichen, dass dieses die Durchführungsstelle anweist diese in Wiedererwägung zu ziehen, weil in Artikel 53 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts steht, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen "kann" (und nicht "muss"). Wenn im Dezember oder im Januar wieder eine neue Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zugestellt wird, kann man wieder innerhalb der Frist für eine Einsprache eine Einsprache gegen die Verfügung einreichen.


    Wann wurde die letzte Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen Ihrer Eltern per Post erhalten? Wenn die Frist für eine Einsprache gegen die Verfügung noch nicht abgelaufen ist, kann man eine Einsprache gegen die Verfügung einreichen und kann man innerhalb der Frist für eine Beschwerde später eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid einreichen. Spätestens für das Verfassen der Beschwerde empfehle ich eine auf Ergänzungsleistungsrecht spezialisierte Person beizuziehen, da die Chancen für eine Gutheissung der Beschwerde besser sind, wenn man sich in der Beschwerde mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts und des kantonalen Versicherungsgerichts, dem Inhalt des Gesetzes vor dieser Änderung und den Erläuterungen des Bundesrats zu dieser Änderung auseinandersetzt und auch erklärt ob und warum der Sachverhalt in diesem Fall nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar ist, über den in bisherigen Urteilen des Bundesgerichts entschieden wurde. Ich habe bereits rasch die Urteile des Bundesgerichts durchgelesen, in denen es um die Anerkennung von Nebenkosten für gemietete Wohnungen oder gemietete Häuser bei den Ergänzungsleistungen ging. Einfach wird es bei einer Beschwerde nicht und es gibt keine Garantie, dass eine Beschwerde gutgeheissen werden wird.



    Art. 10 Anerkannte Ausgaben


    1 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:

    b.
    der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:
    1.
    bei alleinstehenden Personen: 13 200 Franken,
    2.
    bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen: 15 000 Franken,
    3.
    bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 3600 Franken.


    Art. 9 Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung



    5 Der Bundesrat bestimmt:


    e.
    die Pauschale für die Nebenkosten bei einer Liegenschaft, die von der Person bewohnt wird, die an der Liegenschaft Eigentum oder Nutzniessung hat;
    f.
    die Pauschale für Heizkosten einer gemieteten Wohnung, sofern diese von der Mieterin oder vom Mieter direkt getragen werden müssen;

    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20051695/index.html



    Art. 16b1Pauschale für Heizkosten




    1 Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Artikel 257b Absatz 1 Obligationenrecht (OR) zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt.

    2 Die Pauschale beträgt pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Artikel 16a.



    Art. 16a1Pauschale für Nebenkosten



    1 Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt.



    2 Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen.



    3 Die Pauschale beträgt pro Jahr 1680 Franken.



    4 Die Begrenzung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten.


    Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19710014/index.html



    3235.01 Es können nur die Nebenkosten, welche mit der Miete ei-ner Wohnung zusammenhängen, berücksichtigt werden. Kosten für Garagen werden nicht anerkannt. Zusammen mit dem Nettomietzins der Wohnung können höchstens Kosten bis zum Betrag nach Anhang 1.2 als Ausgabe anerkannt werden.


    3235.02 Wird für die Nebenkosten eine Schlussabrechnung erstellt, so kann weder eine Nach- noch eine Rückzahlung bei der jährlichen EL berücksichtigt werden.



    3235.03 Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Artikel 257b Absatz 1 OR zu zahlen haben, wird für die Heizkosten eine Pauschale zu den übrigen Nebenkosten hinzugezählt.


    Die Pauschale beträgt bei Alleinstehenden wie auch bei Ehepaaren pro Jahr 840 Franken.


    Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL):



    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6930/download



    Art. 257a E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / a. Im Allgemeinen


    2. Nebenkosten


    a. Im Allgemeinen


    1 Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen.


    2 Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat.



    Art. 257b E. Pflichten des Mieters / I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten / 2. Nebenkosten / b. Wohn- und Geschäftsräume


    b. Wohn- und Geschäftsräume


    1 Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben.


    2 Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren.


    Obligationenrecht (OR):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19110009/index.html

  • @Sozialversicherungsberater das ist mal eine Antwort. Danke.


    Also kann man ohne NK-Akonto Betrag im Vertrag quasi nichts machen wenn ich das richtig verstanden habe. Die Verfügung hat leider Rechtskraft.


    Hat eine AHV/IV-Stelle keinerlei Ermessensspielraum um die ausgewiesenen NK zu berücksichtigen?


    Bei einem Gespräch bei der ProSenectute sagte man, dass bei der Heizkostenpauschale der Betrag von CHF 1680.- bei einem gemieteten EFH in Betracht gezogen werden kann. Wie weit diese Aussage stimmt, können Sie besser beurteilen.


    Dazu kommt (wird oben nicht erwähnt), dass man bei meiner Mutter ein hypothetisches Einkommen von CHF 15'000.- berücksichtigt. Dies obwohl meine Mutter einer für sie zumutbaren Arbeit nachgeht. Soweit ich gelesen habe, wird nur ein hypothetisches Einkommen genommen wenn (in vorliegendem Fall) die Ehefrau keinerlei zumutbaren Arbeit nach geht. Meine Mutter erzielt ein Einkommen von ca. CHF 3500.-/a. Darf die AHV-Stelle nun einfach die Differenz von CHF 11'555.- in die Berechnung bringen?

  • servusli


    Nachdem ich die Frage nochmal gelesen habe und auch deine Antwort auf meinen Beitrag, komme ich zum Schluss, dass jetzt wohl das Haus elektrisch beheizt wird?


    Das ist dann wohl schon etwas muehsam.


    Auf die uebrigen Fragen hat bereits Sozialversicherungsberater geantwortet. Und er ist hier um Einiges kompetenter als ich. Aber wenn ich die Situation richtig verstehe, werden dann die Heizkosten bei der EL so nicht beruecksichtigt. Respektive maximal mit 840.-/ pa, wenn der Mieter die Wohnung selbst beheizen muss.

  • @servusli


    1) Nebenkosten ausser Heizungskosten


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    Sie haben mich nicht richtig verstanden. Ich habe ausführlich beschrieben, was man für verschiedene Dinge machen kann. Das einzige, was ich noch nicht erwähnt habe ist, dass man nach einer Ergänzung des Mietvertrags um eine Akontozahlung für Nebenkosten von 500 Franken pro Monat, den geänderten Mietvertrag bei der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV einreichen und dort deshalb eine Anpassung der Ergänzungsleistungen gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c ELV in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b ELV beantragen sollte. Ich habe auch beschrieben, welche verschiedenen Massnahmen man machen kann, welche davon unabhängig sind, ob der Vermieter einer Änderung des Mietvertrags zustimmt oder nicht.


    Ich habe gesagt, dass in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG zumindest nicht ausdrücklich steht, dass Nebenkosten nur als Ausgabe anerkannt werden, wenn im Mietvertrag eine Akontozahlung für die Nebenkosten vereinbart wurde. Meiner Ansicht nach, hat die Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV also einen Spielraum die gemäss Mietvertrag zu Lasten Ihrer Eltern gehenden tatsächlichen Nebenkosten für Wasser und Strom in Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG zu berücksichtigten (z.B. auf Grund der Rechnungen für das vergangene Jahr). Für die Heizungskosten gilt Artikel 16b ELV und dort kann nur der Pauschalbetrag gemäss Artikel 16b ELV berücksichtigt werden. Da Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG anwendbar ist, darf aber maximal nur der dort stehende Maximalbetrag für Ehepaare als Ausgabe für Miete und die Nebenkosten anerkannt werden, wenn die Miete zuzüglich der tatsächlichen Nebenkosten für Wasser und Strom und zuzüglich der Pauschale für die Heizkosten gemäss Artikel 16b ELV den in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG stehenden Maximalbetrag für Ehepaare übersteigt.


    Ich teile die Meinung von Pro Senectute nicht. Der Wortlaut von Artikel 16a bezieht sich ausdrücklich auf Personen, welche eine Liegenschaft bewohnen, die ihnen "gehört" oder denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht und nicht auf Personen, welche die Liegenschaft nur mieten.


    2 Hypothetisches Einkommen der Mutter


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    Was steht in der Verfügung als Begründung für die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens? Wie alt ist Ihre Mutter? Bezieht die Mutter eine IV-Rente? Wie hoch ist der Invaliditätsgrad der Mutter gemäss der Verfügung, mit welcher der Mutter eine IV-Rente zugesprochen wurde? Wieso haben Sie oder Ihre Eltern innerhalb der Frist für eine Einsprache keine Einsprache gegen die Verfügung eingereicht, mit welcher bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen für Ihre Mutter angerechnet wurde?

  • Sozialversicherungsberater


    Da Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG anwendbar ist, darf aber maximal nur der dort stehende Maximalbetrag für Ehepaare als Ausgabe für Miete und die Nebenkosten anerkannt werden, wenn die Miete zuzüglich der tatsächlichen Nebenkosten für Wasser und Strom und zuzüglich der Pauschale für die Heizkosten gemäss Artikel 16b ELV den in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG stehenden Maximalbetrag für Ehepaare übersteigt.


    Habe ich hier etwas uebersehen?


    Das ist ja gerade der Punkt, weshalb ich zum Schluss gekommen bin, dass hier maximal 840.- /pa angerechnet werden koennen?

  • @marikowari


    servusli


    Sie haben etwas übersehen. Der jährliche Höchstbetrag für den Mietzins und die damit zusammenhängen Nebenkosten für ein Ehepaar beträgt gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ELG 15'000 Franken bzw. monatlich 1'250 Franken. Der tatsächliche Mietzins beträgt gemäss servusli jährlich 10'800 Franken bzw. monatlich 900 Franken. Der in Artikel 16b Absatz 2 ELV festgelegte Pauschalbetrag für die Heizungskosten beträgt jährlich 840 Franken bzw. monatlich 70 Franken. Da der monatliche Höchstbetrag von 1'250 Franken höher ist als die Summe aus dem Mietzins und der Pauschale für die Heizungskosten von insgesamt monatlich 970 Franken, könnten noch die gemäss dem Mietvertrag zu Lasten des Mieters gehenden tatsächlichen Kosten für Wasser und Strom bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 280 Franken gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ELG als Ausgabe anerkannt werden (es sei denn es wird mit Strom geheizt, dann nur jener Teil des Stroms der nicht für die Heizung ist).

  • @servusli


    Wenn Sie meine Fragen zum hypothetischen Erwerbseinkommen nicht beantworten, kann ich Ihnen nicht sagen, was Sie alles dagegen tun können.


    Die Mutter kann sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anmelden und dem RAV sagen, dass Sie das machen muss auch wenn Sie eventuell keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat damit die Ergänzungsleistungen zur AHV ihres Mannes nicht gekürzt werden und muss dann beim RAV jeden Monat genügende Bewerbungen auf offene Stellen nachweisen, bei denen Sie wahrscheinlich einen Lohn in Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens erhalten könnte. Die Mutter muss dies der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen melden und dieser jeden Monat melden, dass Sie keine Stelle erhalten hat, mit welcher sie ein solches Erwerbseinkommen verdienen könnte und sagen, dass diese sich das durch das RAV bestätigen lassen kann.


    1) Wenn die Mutter Teilinvalid ist:


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    Randziffer 3424.06 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) des Bundesamts für Sozialversicherungen



    Artikel 14a Absatz 2 ELV stellt eine gesetzliche Vermutung dar, wonach die teilinvalide Person die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann. Die Vermutung kann durch den Nachweis von objektiven und sub-jektiven invaliditätsfremden Gründen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen werden.




    Randziffer 3424.07 der WEL:


    Insbesondere darf der EL-beziehenden Person kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:


    – Die versicherte Person findet trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeits-vermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist;



    – Die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung;



    – Der Ehegatte der versicherten Person müsste ohne deren Beistand und Pflege in einem Heim platziert werden;



    – Die versicherte Person hat das 60. Altersjahr vollendet.


    2) Wenn die Mutter nicht invalid ist:


    Randziffer 3483.03 der WEL:




    Nicht invaliden Ehegatten ist jedoch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn eine der folgenden Vo-raussetzungen erfüllt ist:


    – Der nicht invalide Ehegatte oder die nicht invalide Ehe-gattin findet trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist;


    – Die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung;




    – Die EL-beziehende Person müsste ohne den Beistand und die Pflege des nicht invaliden Ehegatten oder der nicht invaliden Ehegattin in einem Heim platziert werden.

  • @Sozialversicherungsberater


    Danke fuer die Aufklaerung!