beim RAV anmelden obwohl keine Leistungen gezahlt werden?

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  • Guten Tag


    Ich würde mal wieder Infos brauchen. Dieses Mal geht es um mich (Schweizerin) und meinen Mann (Österreicher).


    Wir sind im November 2017 mit Unterstützung des EDA in die Schweiz gekommen und waren 3 Monate beim Sozialamt gemeldet. In dieser Zeit bekam ich 3 Monate Arbeitslosenentschädigung aus Österreich plus ein bisschen Sozialhilfe. Mein Mann bekam keine Arbeitslosenentschädigung aus Wien, da er selbständig war. Ich habe im Februar 2018 meine neue Arbeit angefangen, aber leider am 1.4.18 einen schweren Herzinfarkt erlitten. Dann waren wieder voll dem Sozialamt unterstellt. 5 Monate nach dem Herzinfarkt begann ich wieder stundenweise zu arbeiten, Bis vorletzten Monat waren wir noch auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen, obwohl ich in der Zwischenzeit den grössten Teil des Grundbedarfes selber erarbeiten konnte und es die Gesundheit wieder besser zuliess. Wir bekamen noch ca. Fr. 300.-- (inkl. Einkommensfreibetrag). Letzten Monat konnten wir von meinem Gehalt leben, weil ich mehr Schichten übernehmen musste und kann, wie es zur Zeit aussieht, auch weiterhin mehr Stunden arbeiten. Es wird zwar eine knappe Sache, denn ich arbeite im Stundenlohn bei Bedarf, kämpfe aber um jede zusätzliche Stunde. Hauptsache weg vom Sozialamt.


    Als mein Mann dann im Februar 2019 endlich seine Aufenthaltsbewilligung bekam, verlangte das Sozialamt, dass er sich beim RAV anmeldet. Was er natürlich getan hat. Die RAV-Betreuerin sagte ihm beim ersten Termin schon, dass ihm das RAV nicht helfen kann und dass er keine Kurse, Eingliederungsmassnahmen etc. besuchen könne, da wir dem Sozialamt unterstellt sind und er ja keinen Anspruch auf Taggelder hat. Was ja logisch ist. Seine Termine beim RAV dauerten maximal 10 Minuten, er musste lediglich die Arbeitsbemühungen abgeben. Das wars. Letztes Mal gab es einen Disput, weil er statt bis zum 5. des Monats seine Bewerbungen erst am 8. (Termin mit der RAV Betreuerin) abgegeben hat. Gesetz ist Gesetz, war die Antwort der RAV-Betreuerin und bestand auf die Einhaltung. Anlässlich dieses Termins und des Disputs meldete er sich gleich beim RAV ab, weil er (und ich) den Sinn dieser RAV-Geschichte nie verstanden haben und nicht verstehen.


    Wegen einer anderen Geschichte verlangte ich jetzt beim Sozialamt eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Die kam nun endlich und wie auch erwartet zusätzlich noch der Hinweis, dass uns der Grundbedarf um bis zu 30% gekürzt werden kann, weil er sich beim RAV abgemeldet hat. Natürlich mit rechtlichem Gehör, Frist 10 Tage.


    Diese angedrohte Sanktion tangiert uns eigentlich nicht mehr (grossartig) wegen meines Einkommens. Klar, wäre es schön, aber wir können darauf verzichten.


    Nun meine eigentliche Frage:


    Ausgesteuerte Personen sind ja auch beim Sozialamt gemeldet und beziehen von dort ihre Leistungen. Sie können (!) beim RAV angemeldet bleiben. Müssen aber nicht. Sie bekommen jedoch Unterstützung. Wieso soll oder will jetzt das Sozialamt das Recht haben, meinen Mann dazu zu zwingen, dass er beim RAV angemeldet sein muss, wenn er doch keine Unterstützung erhält und nicht mal Jobangebote? Für mich einfach nur mal wieder ein Blödsinn sondergleichen bzw. Willkür. Oder liege ich da falsch?


    Ich danke Euch ganz herzlich für Eure Inputs.

  • elkashira


    Sie stellen eine Menge an Fragen.


    Das ist nicht leicht, hier Antworten zu geben.


    Auf ihre Kernfrage weiss ich eigentlich auch keine Antwort!


    Fuer mich ist das nur widersinnig!


    Aus meiner Sicht ist dies ein administrativ verordneter Bloedsinn.


    Paragraphenreiterei .... aber ohne Aussicht auf Erfolg.


    Der Hintergrund in meiner Geschichte ist wesentlich anders. Aber letztlich hatte ich den selben Klotz am Bein.


    Weshalb soll ich zum RAV gehen, wenn die mir dann nicht weiterhelfen koennen?


    Weshalb werde ich dazu verpflichtet etwas zu tun, was nicht hilft, aber sonst andere Hilfe eingestellt wird?


    Wer hilft hier eigentlich wem?

  • @elkashira



    Verpassen Sie nicht die Frist von 10 Tagen für eine Stellungnahme zu drohenden Kürzung des Grundbetrags für den Lebensunterhalt bei der Sozialhilfe.


    Ich empfehle Ihnen zu überprüfen, ob Sie vom Sozialamt in der Vergangenheit eine Verfügung (Entscheid) erhalten haben, in dem Ihr Mann angewiesen wurden sich beim RAV anzumelden und dort ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Auf einer Verfügung (Entscheid) steht normalerweise auch innerhalb welcher Frist man welches Rechtsmittel bei welcher Behörde einreichen kann, wenn man mit dieser Anweisung (Auflage) nicht einverstanden ist. Wenn diese Anweisung nicht schriftlich in Form einer Verfügung (Entscheid), sondern nur mündlich erfolgt ist, kann Ihre Mann in der Stellungnahme schreiben, dass keine schriftliche Verfügung vorliegt, in welcher er verpflichtet wurde beim RAV angemeldet zu sein und die Arbeitsbemühungen innerhalb der in Artikel 26 Absatz 2 AVIV erwähnten Fristen dort einzureichen und nicht darüber aufgeklärt wurde, dass eine Nichteinhaltung zu einer Kürzung der Sozialhilfe in dieser Höhe führen kann.


    Eine Kürzung des Grundbedarfs für den Unterhalt bei der Sozialhilfe erfolgt normalerweise für mehrere Monate. Es ist also durchaus möglich, dass unter diesen Monaten auch Monate sein können, während denen Sie wieder Sozialhilfe benötigen, weil ihr Einkommen tiefer ist, weil Sie in einzelnen Monaten weniger Stunden arbeiten können. Abgesehen davon ist es jederzeit möglich, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber unter Einhaltung der Kündigungsfrist die Stelle kündigt und sie Ihr Einkommen verlieren. Ich empfehle Ihrem Mann sich sofort wieder beim RAV anzumelden, sich gegenüber den Mitarbeitern des RAV anständig und mit dem nötigen Respekt zu benehmen und die Vorschriften des RAV und des Sozialamts einzuhalten. Ich empfehle Ihnen, dass Ihr Man dies so schnell wie möglich innerhalb der Frist von 10 Tagen macht und das für die Sozialhilfe zuständige Sozialamt schriftlich darüber informiert, dass er sich wieder beim RAV angemeldet hat. Ich empfehle, dass Sie dem für die Sozialhilfe zuständigen Sozialamt innerhalb der Frist von 10 Tagen schreiben, dass Artikel 26 Absatz 2 AVIV nur auf die Arbeitslosenversicherung anwendbar ist und nicht auf die Sozialhilfe anwendbar ist und es deshalb trotzdem möglich, dass das für die Sozialhilfe zuständige Sozialamt selbst die nach dieser Frist eingereichten Arbeitsbemühungen überprüft, egal ob die arbeitslose Person keinen entschuldbaren Grund geltend macht oder nicht geltend macht. Sie können zusätzlich schreiben, dass für die Sozialhilfe kein Schaden entstanden ist, derzeit ohnehin keine Zahlung von Sozialhilfe erfolgt, weil ihre anrechenbaren Einnahmen höher als ihre anerkannten Ausgaben sind und, dass eine Kürzung in dieser Höhe auch unverhältnismässig im Verhältnis zum Schaden wäre.


    Das Sozialhilferecht ist kantonales Recht und ist im Sozialhilfegesetz und in der Sozialhilfeverordnung des Kantons geregelt, in dem Sie wohnen. Wenn Sie mir sagen, in welchem Kanton Sie wohnen kann ich Ihnen sagen auf Grund von welchen Vorschriften Sie und Ihr Mann verpflichtet sind eine Auflage sich beim RAV anzumelden einzuhalten und bei einer Nichteinhaltung mit einer Kürzung der Sozialhilfe bestraft werden dürfen.


    Das Sozialamt darf Ihnen und Ihrem Mann in einer Verfügung die Auflage erteilen sich beim RAV anzumelden und beim RAV genügende Bemühungen um Arbeit einzureichen. Es ist weder Blödsinn noch Willkür, wenn das Sozialamt die Arbeitsbemühungen Ihres Mannes nicht selbst kontrollieren möchte, sondern die Kontrolle der Arbeitsbemühungen Ihres Mannes durch das RAV machen lässt, weil die Mitarbeiter des RAV mehr Erfahrung in der Kontrolle von Arbeitsbemühungen als die Mitarbeiter der Sozialämter haben.


    Ich empfehle Ihnen und Ihrem Mann keine Entscheidungen zu treffen (zum Beispiel die Abmeldung vom RAV, oder das Aufhören oder die Verminderung der Anzahl der Bewerbungen um Arbeit zu machen) und nicht gegen Vorschriften zu verstossen ohne sich vorher beraten zu lassen, was das für finanzielle Auswirkungen auf Sie und Ihren Mann haben kann. Ich empfehle Ihnen Fragen zu stellen und sich beraten zu lassen, wenn Sie oder Ihr Mann etwas nicht verstehen und solange keine Entscheidung zu treffen.


    Eine arbeitslose Person ist gemäss Artikel 26 Absatz 2 AVIV verpflichtet den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode (also für jeden Monat) spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen folgenden Werktag einzureichen. Gemäss Artikel 26 Absatz 2 AVIV werden die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die RAV-Betreuerin hat wahrscheinlich diesen Artikel aus der Verordnung gemeint. Da diese Verordnung aber für die Arbeitslosenversicherung und damit für die Mitarbeiter des RAV und der Arbeitslosenkasse gilt und nicht für die Sozialhilfe gilt, ist es trotzdem möglich, dass das für die Sozialhilfe zuständige Sozialamt selbst die nach dieser Frist eingereichten Arbeitsbemühungen überprüft, auch wenn die arbeitslose Person keinen entschuldbaren Grund geltend macht.


    Normalerweise wird man nach der Anmeldung beim RAV in eine Informationsveranstaltung geschickt, in welcher man über seine Pflichten als arbeitslose Person informiert wird (siehe Artikel 19a Absatz 1 AVIV). Dort ist Ihr Mann wahrscheinlich schon über die Frist informiert worden, innerhalb der die Arbeitsbemühungen beim RAV eingereicht werden müssen.


    Auf den Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen", das man vom RAV erhält, steht "Einzureichen beim RAV bis spätestens am 5. Tag des Folgemonats".


    Formular des RAV: Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen:


    https://www.arbeit.swiss/dam/s…nload.pdf/716.007_neu.pdf


    Art. 261Persönliche Arbeitsbemühungen der versicherten Person


    (Art. 40 und 43 ATSG, 17 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Bst. c AVIG)



    1 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung.


    2 Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.


    3 Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich.



    Art. 19a1Aufklärung über Rechte und Pflichten


    (Art. 27 ATSG)


    1 Die in Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a–d AVIG genannten Durchführungsstellen klären die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen.


    2 Die Kassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der Kassen ergeben (Art. 81 AVIG).


    3 Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben (Art. 85 und 85b AVIG).


    Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19830238/index.html

  • @elkashira


    So ganz einfach ist die Sache nicht.


    Wer beim "Sozialmat" angemeldet ist, muss alles unternehmen um vom Amt wegzukommen. Das ist einfach mal ein Grundsatz und so...... gesetzlich auch geregelt.


    Daher kann die Forderung beim RAV gemeldet zu sein und deren Weisungen zu folgen, also absolut folgerichtig sein.


    Auch wenn es in der Praxis ein Bloedsinn sein koennte, weil der betreffende Sozialhilfebezueger auf dem oeffentlichen Arbeitsmarkt nicht die geringste Chance auf einen Job bekommt.


    Sie muessen sich wohl etwas damit abfinden, dass beim Sozialamt gewisse Automatismen eine Grundvoraussetzung deren Betriebs ist. Und das ein anspruchsberechtigter Bezueger diesen Automatismen Folge leisten muss. Oder sonst sanktioniert wird.


    Ich wuerde dies aber nicht als Erstes...... als eine willkuehrliche Massnahme sehen, sondern eher als eine moegliche Chance.


    Ich bin derzeit mit einer etwas aehnlichen Situation konfrontiert, obwohl hier die Hintergruende ganz anders sind. Werde mich in einem weiteren Beitrag etwas dazu auessern.


    Das wird ihre Fragen direkt nicht beantworten. Aber koennte vielleicht noch etwas aufzeigen, wie das System funktioniert und weshalb es funktioniert.

  • Danke für die Antworten.


    Ich habe nun mal das rechtliche Gehör gemacht. Bringen wird das eh nichts, denn mittlerweile sind da "persönliche Befindlichkeiten" im Spiel: Nachdem wir 3 x schriftlich um eine Verfügung baten, setzten wir ihnen eine Frist, mit Androhung wenn wieder keine kommt, dass wir uns direkt an Aarau wenden. In der Folge wurden kann Kosten, welche zuvor schriftlich bewilligt wurden, in der Verfügung abgelehnt und werden jetzt sogar zurückgefordert.


    Es ist uns bewusst, dass jeder alles tun muss, um von der Sozialhilfe wegzukommen. Ist ja auch absolut korrekt und richtig. Deshalb arbeitete ich ja bereits wieder 5 Monate nach meinem schweren Herzinfarkt, wo andere im Traum noch nicht daran denken würden. Ich bin Workaholic und es ist mir ein Greuel, vom Staat abhängig zu sein.


    Aber zurück zum RAV. In den 5 Monaten, wo mein Mann angemeldet war, bekam er von denen genau ein Jobangebot. Es ging darum, dass er 2 x pro Woche für 2 Std hätte Hasen und Hühner füttern müssen. Verdienst in der Woche Fr. 80.--, Kosten für die Zugtickets Fr. 68.--. Wirtschaftlich gesehen, rentiert sich dss überhaupt nicht, aber natürlich hat er sich beworben. Aber, als er der RAV-Beraterin mitteilte, dass er vom Soziamt her sich auf 100% Jobs bewerben müsse (weil ich damals ca. 20% arbeitsfähig war), war sie der Meinung, dass das Blödsinn wäre. "Geld ist Geld", und er sich auch auf solche kleinen Nebenverdienste bewerben muss. Ebenso war sie der Meinung, dass das Sozialamt die Kosten für den Führerschein übernehmen muss (!), damit er bessere Jobchancen habe...


    Vor bald 23 Monaten bot das Sozialamt meinem Mann (54 Jahre alt) ein Coaching an, wo es um Integration in den Arbeitsmarkt gehen würde. Doch bis jetzt ging da nichts weiter. Es ist klar, dass es genug Schweizer gibt, welche auch so ein Coaching brauchen, da muss der Ösi halt warten. Ist uns auch bewusst.


    Es ist ja nicht so, dass er sich nicht auf Jobs bewirbt oder arbeitsfaul ist. Es gab Monate, wo er über 50 Bewerbungen machte. Aber in seinem Alter und ohne Führerausweis wird es schwer, und das wussten wir...


    Aber mir geht es gegen den Strich, dass das RAV andere Ansichten vertritt, als uns das Soziamt vorgab und es daraus wieder Konflikte bzw. Sanktionen hätte geben können, weil er sich auch auf Teilzeitjobs beworben hat.


    In der Zwischenzeit habe ich mit meinem Chef gesprochen. Es werden in den nächsten Monaten Kündigungen ausgesprochen. Bis dahin kann ich mindestens so viel arbeiten, dass ich mindestens Fr. 3'300.-- verdiene, was ja ausreichen würde um vom Amt weg zu kommen. Danach kann ich mehr arbeiten. Ich werde mich nebenberuflich auch wieder selbständig machen. Mein Mann wird sich weiterhin bewerben, auch auf Teilzeitjobs.

  • elkashira


    ....denn mittlerweile sind da "persönliche Befindlichkeiten" im Spiel....


    Ja. das kann gelegentlich mal sehr hinderlich sein.


    Und obwohl es gesetzliche Grundlagen und Verordnungen gibt......


    Wenn die Karre mal im tiefen Sand festsitzt, kommt die von Alleine nicht mehr raus.


    Da ist Schaufel und Arbeit angesagt.


    Ich muss zugeben, dass ich im Moment auch nicht gerade weiss, wo man in ihrem Fall mit der Schaufel ansetzen muss.