IV-Restsumme zurückbekommen

Dieses Forum wird bald eingestellt

Am 17. Dezember 2023 werden wir das Beobachter-Forum abstellen und alle Beiträge unwiderruflich löschen.

Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.

  • Sozialversicherungsberater


    Ein von der KESB ernannter Berufsbeistand verrechnet Ihnen in der Regel die Kosten für seine Arbeit, egal ob es sich um eine umfassende Verbeiständung oder nur eine teilweise Verbeiständung bei gewissen Aufgaben handelt. Der Forenbenutzer marikowari hätte Sie davor warnen müssen, dass dies in der Regel etwas kostet. Ein Verfahren vor der KESB ist in der Regel nicht kostenlos. Abgesehen davon gibt es keine Garantie, dass ein von der KESB gemäss dem Zivilgesetzbuch eingesetzter Beistand über die notwendigen Kenntnisse im Sozialversicherungsrecht verfügt.


    Sie erinnern sich daran, dass ich @jualin dringend empfohlen hatte ihrem Rat zu folgen, und sich an die Stiftung Mosaik zu wenden?


    Es ist nicht unsere Schuld, wenn er unserem Rat nicht folgt.


    Dass die KESB ihre Dienste im Allgemeinen nicht kostenlos erbringt, ist wohl eine Tatsache.


    Soviel ich weiss, kann man auf "Kostenbefreiung" Antrag stellen. Welchem im Fall von jualin wohl auch noch stattgegeben werden koennte. Dazu weiss ich zuwenig.


    (Im Fall von meinem demenzkranken Freund wurden die Hilfeleistungen seitens der KESB kostenlos erbracht).


    Aber ihr Einwand ist richtig. Ich haette ihn davor auch noch warnen muessen. Und hier danke ich auch noch fuer ihren Beitrag!


    jualin hat sich nicht selber an die KESB gewandt. Das wurde seitens des WG-Leiters und /oder seitens des Sozialamts so gemacht.


    Ist es richtig, wenn jemandem die Kosten fuer ein Verfahren aufgebunden werden, wenn dieser Jemand ein solches Verfahren gar nie angestrebt hatte? Und offenbar auch nicht will!

  • Sozialversicherungsberater


    Ich hatte mich ein einem frueheren Beitrag mal fuer ihre Beitraege in diesem Thread bedankt und indirekt auch darum gebeten, dass sie diesen weiter verfolgen. Dass sie sich heute zu Wort meldeten zeigt, dass sie zumindest im Hintergrund mitlesen.


    Ich selbst stehe hier etwas wie der Esel vor dem Berg. Welcher nicht richtig weiss , wie man ueber den Berg kommt.


    Im Moment sieht es fuer mich so aus, dass jualin die Unterstuetzung einer integeren Fachperson braucht. Und gleichzeitig von diesen davonlaeuft. Damit meine ich jetzt konkret auch die KESB.


    Wenn sie richtig mitgelesen haben, dann haben sie bemerkt, dass hier ein Verfahren eingeleitet wurde. Zumindest mal das Anfangstadium.


    Soll heissen: Die KESB klaert ab, ob und was zu tun ist. Eine Verbeistaendung durch die KESB ist hier noch in weiter Ferne. Falls eine Verbeistaendung als unbedingt noetig gesehen wird, wird dies die KESB veranlassen. Praktisch von Amtes wegen. Hier wird aber die KESB auch Ruecksicht darauf nehmen, ob nicht eine Privatperson und wenn moeglich kostenfrei, eine Beistandschaft uebernehmen koennte. Es ist nicht im Interesse der KESB hier ihre Berufsbeistaende als Erstes zu beschaeftigen.


    Ich weiss hier nicht, ob die Stiftung Mosaik hier noch eine Hand bieten koennte. In meiner Erfahrung mit der Stiftung, ging es nicht um eine Beistandschaft. Die war schon gegeben. Es ging eigentlich mehr, um die ganz praktische Umsetzung von "Alltagsituationen" einer behinderten Person. Hier war Mosaik sehr kompetent und hilfreich. Dass es in der Stiftung auch Personen mit entsprechenden Rechtskenntnissen gibt, weiss ich allerdings auch.


    Und was jetzt?


    Was halten sie fuer ein gutes Vorgehen in der bestehenden Situation?


    Das Verhalten von WG-Leiter und auch des Sozialarbeiters erscheint mir mehr als zweifelhaft. jualin ist anscheinend nicht in der Lage sich selbst zu helfen, respektive sich zu wehren. Und anscheinend hat er niemanden, der ihn wirklich vertreten koennte. Und vor der KESB hat er Angst.


    Was tun?

  • jualin


    Hast du die Rente in der Zwischenzeit auf dein Konto bekommen und falls nicht, hast du nachgefragt weshalb nicht?


    Anhand der Erlaeuterungen seitens Sozialversicherungsberater komme ich, nach wie vor, zum Schluss, dass die IV-Rente, nach wie vor, auf dein Konto eingehen muesste.


    Wenn du keine Vollmachten erteilt hattest, dann koennen /duerfen weder WG-Leiter noch der Sozialarbeiter hier eine Aenderung der Auszahlung veranlassen.


    Die Rente gehoert zuerst einmal dir. So vereinfacht gesagt. Damit du damit, soweit moeglich deinen Lebensunterhalt bestreiten kannst. Wenn sie dazu nicht ausreicht, dann muss das Sozialamt den Rest drauflegen.


    Damit das Sozialamt den Rest drauflegt, hat es das Recht genaue Auskuenfte darueber zu haben, welche Einkuenfte du hast. Es darf also jederzeit Einblick in deine Konti haben. Aber hat kein Recht hier etwas einfach so zu handhaben.


    Das Sozialamt darf hier nicht einfach so verfuegen, dass die Rente jetzt an das Amt oder an die WG direkt bezahlt wird. Das waere nur in bestimmten Ausnahmefaellen so statthaft. Und verlangt ein entsprechendes Verfahren.


    In deinem Fall hat das wohl nicht stattgefunden.

  • @marikowari


    Der Sozialarbeiter arbeitet heute wieder. Ich werde jetzt hingehen um nachzufragen (anrufen bringt ja nichts, weil er nie abnimmt).


    @Sozialversicherungsberater


    ,,Wann haben Sie der für die IV bzw. die Ergänzungsleistungen zuständigen Behörde den Auftrag erteilt, dass diese Post nicht mehr in die Wohngruppe, sondern woanders hin schicken soll?''


    Ich habe bis jetzt nur eine Postumleitung gemacht. Diese habe ich aber erst ein paar Wochen nachdem ich von der WG ausgezogen bin gemacht, von daher kann es sein, das noch ein paar Briefe von mir an die WG gegangen sind.

  • @marikowari


    @Sozialversicherungsberater


    Ich war jetzt beim Sozialamt und habe kurz mit dem Sozialarbeiter gesprochen.


    Betreffend Kündigungsfrist meint der Sozialarbeiter, dass er keine Kopie des Vertrags oder einen Beweis, dass ich etwas unterschrieben habe benötige, da die Kündigungsfrist im Betriebskonzept der Webseite der Wohngruppe angegeben ist.


    Laut seiner Aussage ist die Kündigung erst ab dem 30. Dezember gültig, da ich am 8. November gekündigt habe. Ich habe den Sozialarbeiter aber dennoch darauf aufmerksam gemacht, dass ich beim Eintritt in die WG nichts unterschrieben habe und verlangt, dass alle Zahlungen gestoppt werden. Der Sozialarbeiter meinte dann, dass er keine Zeit habe und das erst mit meinem Beistand absprechen müsste - er hat behauptet ich hätte jetzt schon einen Beistand und dass die Unterlagen von der KESB schon bei ihm angekommen sind, was sich nach einem Anruf bei der KESB Liestal als unwahr herausstellte. Die Zahlung an die WG für den November wurde schon gemacht.


    Betreffend IV-Rente meinte der Sozialarbeiter, dass er sofort bei der SVA anrufen werde, damit die Zahlungen der IV in Zukunft wieder an mein Konto gehen.


    Ich habe jetzt für nächste Woche zwei Termine für eine Anhörung bei der KESB abgemacht, danach soll entschieden werden, ob ein Beistand nötig ist oder nicht. Laut Sachbearbeiter ist die KESB aber wohl soweit mit dem WG-Leiter einverstanden, dass eine Beistandschaft nötig ist.

  • @jualin


    Mein Spezialgebiet ist Sozialversicherungsrecht und nicht Verträge mit betreuten Wohngruppen oder Heimen. Ich empfehle Ihnen noch einmal sich durch eine kostenlose Beratungsstelle, wie die Stiftung Mosaik beraten zu lassen. Über Internet ist keine seriöse Beratung aus der Ferne möglich.


    Beim Betriebskonzept steht links unten auf Seite 6 Mai 2019. Sie sind vor dem Mai 2019 eingezogen.


    Ich sende Ihnen einen Link auf die Empfehlungen der INSOS, des Nationalen Branchenverbands der Institutionen für Menschen mit Behinderungen für Verträge in Wohnstätten. Ich empfehle Ihnen sich diese Empfehlungen insbesondere den Abschnitt über die Kündigung durchzulesen und dem Mitarbeiter des Sozialamts diese Empfehlungen, den Artikel 404 des Obligationenrechts und den Artikel 1 des Obligationenrechts zu zeigen. Ich empfehle Ihnen den Mitarbeiter des Sozialamts und den Wohngruppenleiter auf diese Empfehlungen hinzuweisen und diese darauf hinzuweisen, dass für den Abschluss eines Vertrags gemäss Artikel 1 OR eine übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich ist und, dass ein Auftrag gemäss Artikel 404 Absatz 1 OR jederzeit gekündigt werden kann und wann Sie zum ersten Mal mündlich gekündigt haben. Weisen Sie darauf hin, dass kein Vertrag bezüglich der vom Heimleiter behauptete Kündigungsfrist abgeschlossen wurde, weil Sie vorher nicht auf diese Kündigungsfrist hingewiesen wurden und Sie dieser Kündigungsfrist nicht zugestimmt haben. Sagen Sie dem Mitarbeiter des Sozialamts, dass dieser nicht einfach ohne eine gültige vertragliche Grundlage ihr Geld ausgeben kann und er einer Sorgfaltspflicht unterliegt. Es ist nicht zwingend notwendig, dass ein schriftlicher von Ihnen und von der Wohngruppe unterschriebener Vertrag vorliegt. Ein Vertrag kann auch mündlich oder durch eine Handlung von Ihnen abgeschlossen werden, die man als Annahme eines Angebots der Wohngruppe interpretieren kann. Aber auch bei einem Vertrag durch die Annahme eines Angebots wird eine vom Gesetz abweichende Kündigungsfrist nur dann Bestandteil des Vertrags wenn Ihnen die Wohngruppe vor dem Einziehen gesagt hat wie lange die Kündigungsfrist ist und Sie diese nicht abgelehnt haben und obwohl Sie diese Kündigungsfrist gekannt haben trotzdem in die Wohngruppe eingezogen sind. Wenn die Wohngruppe nicht beweisen kann, dass Sie vor dem Einzug über die Kündigungsfrist informiert wurden und trotzdem eingezogen sind, liegt kein Vertrag über diese Kündigungsfrist vor und es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist für einen Auftrag gemäss Artikel 404 Absatz 1 OR.



    https://www.insos.ch/assets/al…raege-in-Wohnstaetten.pdf



    Art. 1 A. Abschluss des Vertrages / I. Übereinstimmende Willensäusserung / 1. Im Allgemeinen


    A. Abschluss des Vertrages


    I. Übereinstimmende Willensäusserung


    1. Im Allgemeinen


    1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.


    2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.



    Art. 394 A. Begriff


    A. Begriff


    1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.


    2 Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.


    3 Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.



    Art. 404 D. Beendigung / I. Gründe / 1. Widerruf, Kündigung


    D. Beendigung


    I. Gründe


    1. Widerruf, Kündigung


    1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.


    2 Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.


    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR)):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19110009/index.html

  • @Sozialversicherungsberater


    Danke sehr fuer diesen Beitrag und ihre Unterstuetzung!

  • jualin


    Sozialversicherungsberater hat einen sehr deutlichen Beitrag geposted.


    Er bestaetigt hier, zumindest von den Rechtsgrundlagen her, was ich schon vermutet hatte.


    Hier scheint doch Einiges nicht so zu Laufen, wie es muesste.


    Und ich finde es sehr gut, dass du dich an das Forum gewandt hast. Ich denke, dass hier gewisse Vorgaenge an die Oeffentlichkeit kommen muessen!


    Und ich bitte dich ausdruecklich auch noch einmal, dir Unterstuetzung von der Stiftung Mosaik einzuholen.


    Er hat auch darauf hingewiesen, dass es via Internet sehr schwierig ist, aus der Ferne eine serioese Beratung zu machen. Mangels ausreichendem Einblick in die Akten etc.


    Und tatkraeftige Unterstuetzung ist wohl unmoeglich. Ohne entsprechende Vollmachten.


    Bitte denke daran, dass C-O-R-A richtigerweise darauf hingewiesen hatte, dass es wohl gut waere, einen Vorsorgeauftrag zu machen. Hier koenntest du noch einen Beistand nach eigenem Willen bestimmen. Die KESB muesste dann zwar noch nachpruefen, ob diese Person auch dazu faehig ist. Koennte sich aber nicht so ohne Weiteres ueber deinen Willen hinwegsetzen und einen anderen Beistand verordnen.


    Das muesstest du aber in Kuerze machen. Spaetestens waehrend dem Abklaerungsvorgang seitens der KESB muesstest du eine Person benennen koennen, welche du dir als Beistand wuenschen wuerdest. Ansonsten wird die KESB wohl einen Berufsbeistand einsetzen muessen, falls sie zur Erkenntnis kommt, dass dies notwendig ist.


    Ob ein Beistand in deinem Fall wirklich "zwingend" notwendig ist...? Bin mir etwas unklar darueber.


    Anhand des Schriftverkehrs hier im Forum habe ich durchaus den Eindruck, dass du recht genau spuerst, was richtig oder verkehrt ist. Und das auch klar heraus sagst/fragst. Ich halte dich durchaus fuer Zurechnungsfaehig und in diesem Sinne auch fuer muendig. Es waere also kein Grund gegeben, dich "einfach so" zu Verbeistaenden!


    Dem gegenueber zeigst du eine gewisse Unbeholfenheit, mit etwas alltaeglichen Dingen klar zu kommen. Und umsonst hast du ja die IV-Rente auch nicht bekommen.


    Ein Beistand/In waere wohl doch sehr hilfreich.


    Ich sehe aber auch noch etwas Anderes. Du hast dich an das Forum gewandt und suchst nach Hilfe.


    Du bist hier bereits aus dem Schatten deiner Selbst herausgetreten!


    Ich selbst habe bloss einen kleinen Schimmer davon, was bei einer Person mit Sozialphobie tatsaechlich ablaeuft.


    Fuer dich war es vermutlich ein grosser Schritt, dass du hier im Forum um Rat gefragt hast.


    Ich sehe dich eher als eine Person, welche versucht, wieder laufen zu lernen. Und dabei von "Aussen" behindert wird.


    Ich denke, dass es an der Zeit ist, gewisse Kruecken liegen zu lassen.... Und andere Hilfen in Anspruch zu nehmen.... Bis es dann wieder richtig und von selber laueft!


    Ganz von selber... tut es das wohl nie. Smile.


    Schreibe spaeter wieder... muss sonst noch was bibbern....


    LG.

  • @marikowari


    Das darf doch nicht wahr sein. Ich will wirklich keinen Beistand. Ich will mein Leben frei und selbstbestimmt leben können ohne dass mir jemand ständig im Nacken sitzt und in meinen Finanzen rumpfuscht. Wie überzeuge ich die Leute von der KESB davon, dass eine Beistandschaft nicht notwendig ist?


    Und wie kann ich allenfalls gegen einen Entscheid der KESB zur Beistandschaft vorgehen? Ich glaube nicht, dass die KESB meine Mutter als geeigneten Beistand ansehen würde, aber wenn es keine andere Möglichkeit gibt, einer Beistandschaft zu entgehen, werde ich sofort einen Vorsorgeauftrag machen.


    Ich werde morgen zur Mosaik gehen.


    Etwas anderes: wieso kann ich hier keine Kommentare zu den Beiträgen lesen oder selbst Kommentare hinzufügen?

  • @jualin


    Die Komentarfunktion von Beobachterforum ist gelegentlich mal etwas im Klimastreik, oder so. Damit tun sich auch Andere mal schwer.


    Vielleicht hilft es, wenn du den Browser mal schliesst und etwas Computerservice machst. Ist allerdings keine Garantie dafuer, dass die Funktion danach wieder laeuft.

  • jualin


    Wie überzeuge ich die Leute von der KESB davon, dass eine Beistandschaft nicht notwendig ist?


    Genau diese Frage koennen wir aus der Ferne, und ueber Internet nicht beantworten!


    Dazu braucht es die persoenliche Anwesenheit!


    Und auch die umfassende Kenntnis der Sachlage! Ohne diese Kenntnis ist hier jede/r mal machtlos!


    Ich habe durchaus und sehr wohl, ein Verstaendnis dafuer, dass du letztlich.... eben dein Leben selbst im Griff haben moechtest. Das ist doch ja wohl das eigentliche Ziel!


    Doch die Realitaet sagt hier, ..... Ist noch nicht ganz soweit.


    Es ist wohl durchaus angebracht, dich jetzt, den falschen Kruecken zu entledigen....... Ganz ohne Kruecken geht das im Moment wohl noch nicht.


    Aber Krueckenwechsel ist hier definitiv angesagt!

  • @marikowari


    2 Fragen:


    Kann ich auch noch einen Vorsorgeauftrag machen, nachdem ich eine Beschwerde gegen den Entscheid der KESB gemacht habe und das Gericht einer Beistandschaft zustimmen würde?


    Und darf die KESB mir während des Gerichtsverfahren trotzdem einen Beistand anhängen oder muss sie damit warten, bis das Gericht einen Entscheid gefällt hat?

  • @jualin


    Sie können jederzeit einen Vorsorgeauftrag machen. Allerdings wird das wahrscheinlich nur etwas als Vorschlag für eine Person bringen, wenn noch kein Entscheid der KESB darüber vorliegt, ob ein Beistand für Sie ernannt wird oder wenn die Frist für eine Beschwerde gegen den Entscheid der KESB noch nicht abgelaufen ist oder Sie innerhalb der Frist eine Beschwerde gegen den Entscheid der KESB eingereicht haben und das für die Beschwerde über den Entscheid zuständige Gericht noch kein Urteil erstellt hat. Die KESB kann einer Beschwerde gegen den Entscheid der KESB wahrscheinlich die "aufschiebende Wirkung" entziehen. Ein Entziehen der aufschiebenden Wirkung bedeutet, dass während des Gerichtsverfahrens inzwischen trotzdem das gemacht wird, was die KESB entschieden hat. Wenn die KESB in ihrem Entscheid einer Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen hat, können Sie aber bei der für die Beschwerde zuständigen Instanz einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stellen und sagen, dass Sie selbst in der Lage sind für sich zu sorgen und keinen erwachsenenrechtlichen Beistand benötigen.


    Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ist nicht mein Spezialgebiet. Das Konzept, dass eine Behörde einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entziehen kann und, dass man als Reaktion darauf bei der Rechtsmittelinstanz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragen kann gibt es allgemein im Verwaltungsrecht, das die Beziehungen zwischen Behörden und Personen regelt.

  • jualin


    Sozialversicherungsberater hat dir bereits recht ausfuehrlich geantwortet.


    Er nicht, und ich sowieso nicht, sind Spezialisten in diesem Bereich.


    Er hat dich aber bereits recht deutlich darauf aufmerksam gemacht, dass das "Hinterher" sicher um Einiges schwieriger werden wird, als ein "von Vorne her"! Und hier sind wir Beide uns wohl sehr einig.


    Du darfst hier nicht zuwarten!


    Bitte setz dich umgehend mit der Siftung Mosaik in Verbindung. Vielleicht koennen dir diese eine vertrauenswuerdige Person vermitteln, welche man vorsichtshalber einmal als Beistand einsetzen koennte. Bevor dann von Amtes wegen eine unbekannte Person eingesetzt werden koennte.


    Und falls nicht, dann schreibe uns!


    Wir koennten vielleicht auch noch Vorschlaege machen.

  • jualin


    Ich habe gerade eine Nachricht der KESB erhalten.


    Hier geht es zwar nicht um dich, sondern um mein Alzheimerli.


    Die Nachricht lautete ... : ...... :)


    :) = Smile.


    Der Inhalt dieser Nachricht heisst vielleicht......


    Du solltest die KESB nicht als Erstes als einen Gegner sehen. Sondern..... die koennten auch zu deinen besten Freunden werden.