IV-Restsumme zurückbekommen

Dieses Forum wird bald eingestellt

Am 17. Dezember 2023 werden wir das Beobachter-Forum abstellen und alle Beiträge unwiderruflich löschen.

Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.

  • @Sozialversicherungsberater @marikowari @C-O-R-A


    Ich habe die Kündigung am 8. November abgeschickt. Die Kündigungsfrist ist 1 Monat. Ich habe in der Kündigung aber ''per sofort'' geschrieben. Muss ich jetzt eine neue Kündigung schreiben oder ist diese Kündigung auch für den 30. Dezember gültig?


    Der WG-Leiter hat damals behauptet, dass die Kündigung vom 8. November ungültig sei und ich eine neue Kündigung schreiben muss, in der ich auf den 30. Dezember kündige. Stimmt das?

  • jualin


    Ich habe im Moment den Durchblick nicht ganz.


    Aber so wie ich es jetzt gerade sehe, hast du gekuendigt und diese Kuendigung muesste per sofort gelten!


    Im konkreten Fall also per Datum, als du den Schluessel abgegeben hattest.


    Ich muss hier nochmals nachlesen. Aber eine neue Kuendigung schreiben, musst du hier wohl definitiv nicht mehr. Einmal reicht.

  • @jualin


    Der WG-Leiter hat damals behauptet, dass die Kündigung vom 8. November ungültig sei und ich eine neue Kündigung schreiben muss, in der ich auf den 30. Dezember kündige. Stimmt das?


    Was da der Sozialarbeiter so viel behauptet... ?


    Ich bitte das Forum mal darum genau hinzuschauen, was hier wirklich ablaeuft!

  • KÜNDIGUNSFRIST


    Die Kündigungsfrist eines Wohngruppenplatzes sowie des Betreuungsangebots beträgt einen Monat auf Ende eines Kalendermonats. Die Kündigungsfrist einer untergemieteten Institutionswohnung beträgt analog zum Untermietvertrag drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.


    KOSTEN Die Tagespauschalen richten sich nach dem jeweiligen Betreuungsaufwand. Diese werden individuell vereinbart und vertraglich festgehalten und bewegen sich in folgendem Kostenaufwand: Tagespauschale stationäre Wohnbetreuung (WG/Wohnung): CHF 180.- bis CHF 280.- Tagespauschale ambulante Wohnbegleitung: CHF 110.- bis CHF 180.- Stundenaufwand Nachbetreuung: CHF 110.-


    C-O-R-A


    Hast du das Betreibungskonzept dieser Werksatt mal nachgelesen?


    Und das im Kanton BL?


    Ich glaub, ich weiss jetzt .....wieso man hinter solchen jualins her ist.


    Da geht sonst die Betriebsrechnung nicht auf!


    Sorry.... aber ich bin etwas genervt.


    Wieso?.... da gibst nen anderen Thread: Hauspflege vs. Heimpflege.....


    Und @Sozialversicherungsberater hatte dort auch noch eine Vermutung geaeussert.

  • jualin@



    Ich meine, gelesen zu haben, dass du uns fragst, ob deine Kündigung gültig ist oder ob du eine neue schreiben musst.



    Sozialversicherungsberater@ weiss da bestimmt genaueren Bescheid als ich. Ich bin aber der Meinung, dass du mit deiner ersten Kündigung klar deinen Willen geäussert hast, die WG zu verlassen.



    Diesem, deinem Wille ist auf den nächste vertraglich und gesetzlich möglichen Termin nachzukommen.



    Du darfst dich jetzt nicht verunsichern und zu einer neuen Kündigung überreden lassen, denn die wäre dann erst wieder auf Ende Januar 2020 möglich. Damit würdest du deinem ursprünglichen Willen widersprechen.



    Käme Sozialversicherungsberater@ oder andere in Gesetzesfragen versierte wie z.B. Mosaik zu einem anderen Schluss, dann bleibt dir immer noch Zeit die neue Kündigung bis Ende Dezember der Vermieterin ("Werkstatt") zukommen zu lassen.



    C-O-R-A

    Tags mit Threads von mir, die mich zurzeit vorwiegend beschäftigen

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    Ich freue mich auf jede konstruktive Meinung von dir.

    Insbesondere auf jene der ehrlich-witzigen und/oder kritisch-konstruktiven Art.

  • @jualin


    Ich bin weder Spezialist für Mietrecht noch Spezialist für Verträge mit Heimen/betreuten Wohngruppen.


    Wie erwähnt scheint ein Verband von Heimen für Behinderten Personen der Ansicht zu sein, dass nicht die Vorschrift für die Kündigung von Wohnungen (Mietrecht) des Obligationenrechts, sondern die Vorschrift für die Kündigung eines Auftrags des Obligationenrechts anwendbar ist, bei welcher ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden kann.



    Wird die Kündigungsfrist oder der Kündigungstermin für die Kündigung von Wohnräumen gemäss dem Mietrecht des Obligationenrechts nicht eingehalten, bleibt die Kündigung auf den beabsichtigten Termin unwirksam. Sie entfaltet aber ihre Wirkung auf den nächsten vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungstermin. Das bedeutet, dass man nicht noch einmal eine Kündigung machen muss, wenn man irrtümlich auf einen falschen Kündigungstermin gekündigt hat, sondern, dass die Kündigung dann einfach trotzdem auf den richtigen Kündigungstermin hin wirkt.


    https://www.mieterverband.ch/d…att_Kuendigung_Mieter.pdf


    Man könnte argumentieren, dass dies bei der Kündigung eines Auftrags gemäss Obligationenrecht genauso ist. Ich sehe keinen Grund, warum das bei der Kündigung eines Auftrags komplizierter sein sollte.

  • @jualin


    In Artikel 266a Absatz 2 OR, in dem es um die Kündigung von unbefristeten Mietverträgen geht, steht ausdrücklich: "Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin".


    Achter Titel:1 Die MieteErster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen


    Art. 253 A. Begriff und Geltungsbereich / I. Begriff


    A. Begriff und Geltungsbereich


    I. Begriff


    Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten.



    Art. 266a O. Beendigung des Mietverhältnisses / II. Kündigungsfristen und -termine / 1. Im Allgemeinen


    II. Kündigungsfristen und -termine


    1. Im Allgemeinen


    1 Die Parteien können das unbefristete Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Termine kündigen, sofern sie keine längere Frist oder keinen anderen Termin vereinbart haben.


    2 Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin.



    Art. 266e O. Beendigung des Mietverhältnisses / II. Kündigungsfristen und -termine / 5. Möblierte Zimmer und Einstellplätze


    5. Möblierte Zimmer und Einstellplätze


    Bei der Miete von möblierten Zimmern und von gesondert vermieteten Einstellplätzen oder ähnlichen Einrichtungen können die Parteien mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer kündigen.



    Art. 266c O. Beendigung des Mietverhältnisses / II. Kündigungsfristen und -termine / 3. Wohnungen


    3. Wohnungen


    Bei der Miete von Wohnungen können die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen.


    Obligationenrecht (OR):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19110009/index.html

  • @jualin


    Sozialversicherungsberater@ und ich sind sich als einig.


    C-O-R-A

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  • Sozialversicherungsberater


    Zuerst mal Danke fuer die Infos. Muss hier aber noch etwas nachfragen:


    jualin sagt, er haette selbst nie einen Mietvertrag abgeschlossen. Er hatte also folglich keine Kenntisse davon, dass es da vereinbarte Kuendigungfristen gaebe. Weiter sagte er, dass der Einzug in diese Wohngruppe durch den Sozialarbeiter organsiert wurde. Aus meiner Sicht haette dieser jualin ueber allfaellige Mietvereinbahrungen aufklaeren muessen.


    Im weiteren sehe ich ein betreutes Wohnen/Wohngruppe gemaess dem Betriebskonzept als eine Pflegeeinrichtung im erweiterten Sinne . Diese werden von Patienten ueblicherweise so genutzt, wie es ihr Gesundheitszustand notwendig macht. Austritte sind hier in der Regel sehr kurzfristig moeglich. Gemaess der aktuellen Situation des Patienten und in kurzfristiger Absprache mit der Einrichtung. Ich habe in diesem Bereich kaum eine Erfahrung, aber ich habe noch nie gehoert, dass man nach dem Ausstritt aus einer solchen Einrichtung noch wochen-oder gar monatelang Mietzins bezahlen muss.


    Ich empfinde hier die ganze Geschichte mit Mietvertrag und Kuendigungsfrist als reichlich stossend. Ich bin mir unsicher darueber, ob hier die von ihnen zitierten Artikel tatsaechlich anwendbar sind.


    Aber nehmen wir mal an, sie waeren fuer das moeblierte oder teilmoeblierte Zimmer anwendbar, dann waere die Kuendigung vom 8. Nov. auf Ende November gueltig.


    Oder wie sehen sie das?

  • @marikowari


    Ich habe meine Meinung zur Nichtkenntnis der Kündigungsfrist bereits in einem Beitrag zuvor erwähnt und werde Fragen nicht doppelt beantworten. Ich habe mehrfach gesagt, dass ich kein Experte im Bereich Mietrecht oder in Verträgen mit Heimen/betreuten Wohngruppen bin. Ich wäre dankbar, wenn Sie (marikowari) mir nicht weiterhin Fragen zu Themen stellen, bei denen ich keine verlässlichen Antworten geben kann.


    Es ist zumindest bei Alters- und Pflegeheimen üblich, dass es einen zwischen dem Bewohner oder der Bewohnerin und dem Heim abgeschlossenen Vertrag gibt, in dem stehen kann, dass bei Austritt oder Tod des Bewohners dem Bewohner oder dessen Rechtsnachfolgern bis zur Räumung des Zimmers die Hotellerietaxe abzüglich eines pauschalen Verpflegungsanteils verrechnet wird. Heime haben Fixkosten (z.B. für Personal und für Hypothekarzinsen, etc.), welche auch anfallen, wenn jemand nicht mehr im Heim ist und es ist deshalb nachvollziehbar, dass Heime in Verträgen das Risiko bei Austritten auf den Fixkosten sitzen zu bleiben auch die Versicherten abwälzen in dem sie Kündigungsfristen vereinbaren oder vereinbaren, dass für eine gewisse Zeit nach dem Austritt weiterhin bestimmte Kosten geschuldet werden.

  • @Sozialversicherungsberater.


    Zuerst mal Danke fuer ihre Antwort.


    Ich nehme ihre Bitte zur Kenntnis. Sie haben tatsaechlich schon gesagt, dass sie hier keine verlaessliche Antwort geben koennen, weil dies nicht ihr Fachgebiet ist. Ich muss wohl noch einmal ihre Antworten nachlesen. Im Moment fehlt mir dazu gerade die Zeit.


    Der zweite Teil ihren aktuellen Antwort entspricht meinen Kenntnissen.


    Mir bekannte Vertraege mit APH`s /Betreuten Wohngruppen/Wohnungen enthalten auch eine Bestimmung/ Vereinbahrung, innert welcher Zeit ein Zimmer gerauemt werden muss, beim Verschied eines Bewohners/Bewohnerin. Oder beim Wegzugs in eine andere Pflegeeinrichtung, oder auch wieder nach Hause.


    In den mir bekannten Einrichtungen betraegt hier die Frist eine Woche, ab Kuendigungsdatum.

  • Sozialversicherungsberater


    Entschuldigung. Ich hatte den betreffenden Beitrag etwas ueberlesen. Ich bin im Moment etwas ueberlastet. Da kann mir mal "Etwas durch die Latten" gehen.


    Mein Wohndorf wurde gerade von einem verheerenden Sturm verwuestet. Und ich kann gegenwaertig gerade nicht zurueck. Ich muss hier noch etwas zu Ende bringen. Bevor ich gehen kann. Und versuche von hier aus Not- und Mithilfe fuer das Dorf zu leisten und zu organisieren. Viele Dorfbewohner und auch Familienmitglieder sind gerade Obdachlos geworden. Und die Trinkwasser- und Nahrungsmittelversorgung ist zusammengebrochen. Kurz: es herrscht Notstand.

  • Warum beschäftigt man sich hier mit eventuellen Fehler der Vergangenheit, die klärt man, falls erforderlich, über den Rechtsweg.


    Momentan ist für @jualin wichtig, was in der Gegenwart und Zukunft abläuft.


    C-O-R-A

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  • @C-O-R-A


    Du hast schon recht. Die Gegenwart und die Zukunft stehen hier an erster Stelle. Und ich kann hier im Moment gerade nicht (mehr) viel machen. Weil ich mich gerade um sehr viele andere Dinge auch noch kuemmern muss. (meinen Kommentar von 11:16 gelesen?

  • marikowari@


    Wenn sich @jualin nicht mehr meldet, kann hier niemand mehr was machen.


    C-O-R-A

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  • C-O-R-A


    Das ist auch richtig. Nur ist es mir persoenlich jetzt fast unmoeglich geworden, ihn andauernd aus seiner Reserve zu locken. Hast du verstanden, was bei mir persoenlich gerade ablaeuft?


    Meine Familie und viele Freunde, und andere Mitmenschen sind gerade in akuter Gefahr. Ich muss mich aus dem Thread wohl mal etwas verabschieden. @jualin ist zwar auch gefaerdet. Aber er wird es wohl noch etwas laenger ueberleben. Die Anderen vielleicht nicht.


    Und das ist kein Witz und auch keine Notfalluebung! Es ist Realitaet !!!


    Und ich muss hier mithelfen, dass wir zuerst da mal noch eine brauchbare Kommunikation wiederherstellen koennen. Die funktioniert naemlich noch nicht wirklich. Mein Dorf ist von der Umwelt praktisch abgeschnitten. Wir wissen noch gar nicht wirklich, wie verheerend es ist. Und welche Hilfe am dringensten noetig ist. Ausser was sowieso schon Im Notfallplan steht.


    Die Armee hat jetzt Helikopter losgeschickt, um aufzuklaeren und erste Hilfe zu bringen.


    Verstehst was Notstand heisst?


    Ich warte hier auf weitere Informationen, was ich von hier aus an Hilfe organisieren kann. Aber werde mich bis auf weiteres wohl mal aus allen Threads zurueckziehen. Die Uhr tickt jetzt mal etwas Anders.

  • @C-O-R-A


    Und was jetzt gerade bei uns im Dorf ablaeuft.....


    Das gehoert nicht in den Thread von @jualin

  • @C-O-R-A


    Niemand?


    Du hast die Faehigkeit dazu, die Kommunikation mit jualin aufrecht zu erhalten! Und das ist wohl gerade die Hilfe, die er am Dringensten braeuchte. Das ihm jemand zuhoert. Und er fragen kann. Wenn er unsicher ist. Und auch zwei-dreimal die gleiche Frage stellen kann!

  • @C-O-R-A


    Ich sagte... was jetzt gerade bei mir ablaeuft, gehoert nicht in den Thread von jualin. Vielleicht werde ich, oder du, mal einen Thread oeffnen, wo dieses "Gschichtli" auch noch erzaehlt wird. Doch jetzt muss diese zuerst mal etwas geschrieben werden.


    Notstand wurde ausgerufen.... und was tun wir jetzt als Erstes?