ich gehe regelmässig bei Arzt und …...
ehreveletzung
Dieses Forum wird bald eingestellt
Am 17. Dezember 2023 werden wir das Beobachter-Forum abstellen und alle Beiträge unwiderruflich löschen.
Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.
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bis heute gab kein Reaktion vom Verwalter. Sie bestehen drauf als kündigung
Wenn du nun von der Verwaltung die Bestaetigung bekommen hast, dass du krankgeschrieben bist, aber du selbst nicht gekuendigt hast, dann duerfte dieses Problem soweit mal erledigt sein.
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heisst das ;ich habe gekündigt?
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ich bitte sie um Feedback. Heisst ich habe gekündigt?
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@heinz- grob
Das ist gut, dass du regelmaessig zum Arzt gehst und dich auch medizinisch beraten laesst. Ein echtes Mobbing kann sehr verletzend sein. Du brauchst hier fachliche Unterstuetzung.
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Nein! ausser meiner Sicht heisst das keineswegs dass du gekuendigt hast. Aber der Verwalter versteht das anscheinend so. Ob ihm hier das (Arbeits-) Gericht in seiner Ansicht folgen wird, ist fraglich. Ich denke wohl eher nicht.
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Jetzt schreibt der eigentümmer .Aufgrund unserer diversen Korrespondenzen in Bezug die Auflösung Arbeitvertrag und Mietvertrag halten wir folgendes fest:
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Die Kündigung des Arbeitsvertrages für die nebenamtliche Hauswartung gilt definitiv per sofort unabhängig ob die Kündigungen durch Sie oder uns erfolgte; Ihr Rücktritt von der Kündigung mir zur Kenntnis aber hat für uns keine Bewandtnis
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Sehr Komische Brief
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Ich finde ungrecht. Von Nachbar ich werde beleidigt beschimpft und machte anzeige gegen ihn und ich werde gekündigt und gemoppt von Verwaltung.Das ist absurt
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Aus meiner Sicht ist diese Kuendigung unrechtmassig.
Jetzt muss ich dich aber bitten, dazu wirklich eine professionelle Beratung einzuholen.
In vielen Kantonen bieten die Bezirksgerichte kostenfreie, oder zumindest sehr guenstige Rechtsberatung an. Frag doch mal beim zustaendigen Bezierksgericht fuer deinen Wohnort an.
Andernfalls kannst du noch bei der Caritas Schweiz eine erste juristische Beratung kostenfrei bekommen.
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In diesem Internetforum werden Sie wahrscheinlich keine verlässliche Antwort bekommen, ob das was Sie Ihrem Arbeitgeber gesagt oder geschrieben haben als Kündigung des Arbeitsvertrags durch Sie gilt oder nicht.
Aus Ihren Beiträgen ist nicht klar, ob Sie hier einfach den Lesen des Forums etwas erzählen oder ob Sie dort genau das gleiche geschrieben haben, was Sie dem Arbeitgeber geschrieben haben und ob Sie eine Kopie oder eine Computerdatei von dem haben, was Sie geschrieben haben und somit genau wissen, was Sie geschrieben haben oder nicht. Was genau haben Sie dem Arbeitgeber Wort für Wort geschrieben oder gesagt und in welchem Beitrag von Ihnen von welchem Datum von welcher Uhrzeit steht das Wort für Wort? Steht in Ihrem Arbeitsvertrag etwas über die Dauer der Probezeit und über die Kündigungsfrist während der Probezeit und über die Kündigungsfrist nach dem Ablauf der Probezeit? Sind Sie noch in der Probezeit oder ist die Probezeit bereits vorbei? Steht im Arbeitsvertrag etwas über eine Krankentaggeldversicherung oder darüber wie lange bei einer Krankheit der Arbeitgeber weiterhin den Lohn bezahlt?
Es gibt am Arbeitsgericht in Zürich eine kostenlose Rechtsauskunft zum Thema Arbeitsrecht. Vielleicht gibt es auch bei einem Bezirksgericht in ihrer Nähe eine kostenlose Rechtsauskunft, wenn Sie im Internet nach der Webseite des Bezirksgerichts suchen.
https://www.gerichte-zh.ch/org…erich/rechtsauskunft.html
Die kantonalen Anwaltsverbände bieten kurze kostenlose Rechtsauskünfte an. Man muss dort schon vorher kommen, da dort oft eine Schlange von Personen wartet und man nimmt sich dort oft nur ungefähr 15 Minuten für Sie Zeit. Auch dort wird man Ihre Fragen nur beantworten können, wenn Sie dort Kopien mitnehmen, was Sie dem Arbeitgeber geschrieben haben oder gesagt haben und was der Arbeitgeber geantwortet hat.
https://www.sav-fsa.ch/de/rech…chtsauskunftsstellen.html
2. bei Verhinderung des Arbeitnehmers
a. Grundsatz
1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2 Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
4 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
Art. 336c1G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses / III. Kündigungsschutz / 2. Kündigung zur Unzeit / a. durch den Arbeitgeber
2. Kündigung zur Unzeit
a. durch den Arbeitgeber
1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- b.
- während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
2 Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
Bundesgesetz über die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR)):
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Danke fuer die weiteren Ausfuehrungen!
Anhand der hier bisherig erfolgten Angaben, ist es praktisch unmoeglich, auf irgend etwas schluessig zu antworten.
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Ich danke für deine guten Rat. Und Moment muss ich Geduld haben bis weitere ins rolle kommt
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Oh danke für die Info und am Montag werde ich meine Problem weiter lösen.
Viele DANK und es freut mich sehr wie sie mir helfen.
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Schönes Wochenende drotz regen
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1.Wir sind grundsätzlich mit den durch Sie ausgeführten Hauswartarbeiten zufrieden; jedoch ist der Zugang zu der gesamten Liegenschaft vor allem für die Hauswartarbeiten gedacht und nicht für das Verbringen der Freizeit.
Die Wieshofstrasse 42 ein öffentlicher Weg und darf auch in der Freizeit von mir benutzt werden, da ich ja hier in diesem Quartier wohne!
2. Die Ausübung Ihres Hauswartamtes ist im Pflichtenheft (29. Juni 2017, Verena Zimmermann) beschrieben.
Es bestehen aber in der Praxis Unklarheiten bei der Interpretation. Was ist Treppenbereich – was Privatbereich?
2.Aufgrund unserer Recherchen stellt sich nun aber heraus, dass Sie über Ihre eigentlichen Hauswarttätigkeiten Ihre Mitmieter und auch teilweise Nachbarn durch Ihre laufende Präsenz irritieren.
Wo leben wir eigentlich?????
4. Mitmieter wie auch Nachbarn finden sich durch Sie bedrängt, überwacht und in ihren Freiheiten eingeschränkt.
Blumen und Bäumchen wurden vom Verwalter unter den Fenstern platziert - ich musste mich zum Bewässern und Pflegen gemäss meinen Pflichten als Hauswart dort aufhalten!
5. Mein Eindruck aus unserem Gespräch von letzter Woche ist, dass Sie Ihre Hauswartstellung weit über das gemäss Pflichtenheft vorgegebene Mass – aus welchen Gründen auch immer – völlig falsch interpretieren.
Dies ist übertrieben! Es bewegte sich alles im Normalbereich und ist reine Unterschiebung!In den Rapporten ist alles beschrieben und im Normalbereich anzusiedeln!
.6. Es versteht sich von selbst, dass Sie durch Ihren Unfall und die damit natürlich gegebene Freizeit, eben freie Zeit haben, um sich mit irgendwelchen Dingen zu beschäftigen, die Sie bei voller Präsenz aus einem Arbeitsverhältnis nicht hätten.
Eine weitere absurde Unterschiebung! Ich bin Kunde von Bike Doc und der Kollege in diesem Laden wohnt in der gleichen Strasse! Die Abkürzung Richtung Aussendorf ist Eigentum der Stadt Winterthur - ergo darf ich mich dort aufhalten, wann ich will – und das war natürlich mehr der Fall in meiner Krankheitszeit!
7. Mit Herrn Kopischke haben wir ebenfalls gesprochen und diesem auch klar gemacht, dass Sie am Samstag Ihre Hauswartarbeiten erledigen müssen, allerdings nicht zur Unzeit (vorgegeben ist die Zeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr).
Nach2.5 Jahrenwurde dies endlich mal klar gestellt! Der Verwalter hat dies niemals klar kommuniziert, bis der Eigentümer dies klärte!
8. Weiter bitten wir Sie zu beachten, dass Sie als Hauswart nicht Zutritt zu allen Räumlichkeiten haben. Es sei denn, Sie müssten Reparaturen machen oder sonst was; offensichtlich ist es aber so, dass Sie ohne irgendeinen Bedarf für solche Hauswartarbeiten bei Mietern in die Privatsphäre eindringen, ohne dass das aus den vorgenannten Gründen nötig ist.
Eine weitere Unterstellung – ich hatte Hans Zimmermann immer informiert, bevor ich Reparaturen ausführte!
9. Zu guter Letzt müssen wir auch noch darauf hinweisen, dass Sie bei Nachbarn unserer Liegenschaft Unruhe heraufbeschwören, z.B. indem Sie auf deren Grundstücken mit Ihrem Moped herumfahren oder anderweitige Präsenz markieren.
Bzgl „auf deren Grundstücke“ und „anderweitige Präsenz“ -s.Pt 6
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Fett geschrieben ist meine Antwort. Verwaltung schreibt mir dieser Brief nach dem Ehrverletzung anzeige
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Hallo Am Dienstag war bei Schlichtungsstelle Gericht Winterthur.Ich gewann den recht. Mein Schreiben war kein Kündigung und Wohnungkündigung ist ungültig. Endlich gute ende in Sicht.
Herzliche dank
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