Kündigung während der Probezeit

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  • Hallo zusammen,


    ich befinde mich aktuell noch in der Probezeit und mein Arbeitsvertrag wurde vom Arbeitgeber gekündigt. Nun kommt mir jedoch der Arbeitgeber entgegen und hat das Ende des Dienstverhältnisses auf Ende Februar gelegt (solange darf ich noch bei der Firma arbeiten und mir solange einen neuen Job suchen)


    Jedoch steht in dem Kündigungsschreiben das bei mehrfacher Krankheit sowie bei nicht korrekter Arbeitsleistung der Vertrag innerhalb von 7 Tagen aufgelöst werden kann.


    Nun meine Frage ist diese Klausel überhaupt rechtens? Im Endeffekt befinde ich mich ab 1. Dezember ja dann nicht mehr in der Probezeit und somit sollte die Kündigungsfrist aus dem Arbeitsvertrag gelten (3 Monate)


    Vielen Dank :)

  • Hey Carlos, ich bin kein Fachmann, allerdings sehe ich hier zwei Punkte hervorragen.
    Punkt A) die Kündigung erfolgte während der noch während der Probezeit, damit sind die 3 Monate Kündigungsfrist nicht mehr geltend. Dass die Kündigung auf Februar verschoben wurde ist eine freundliche Geste, aber ändert leider nichts an den Tatsachen.


    Punkt B) Wenn im Arbeitsvertrag eine solche 7 Tage Klausel beinhaltet ist und dieser Arbeitsvertrag damit unterschrieben wurde, ohne dass ein Anwalt sich vorher den Vertrag angeguckt hat, dann ist das leider auch nur schwer umgänglich.
    Ich hab gelernt, dass man immer mit Dingen, die einem komisch vorkommen, zum Anwalt gehen sollte und seine Rechte dort nochmal überprüfen lassen. Das ist natürlich teuer, umso besser einen Anwalt im Bekanntenkreis zu haben ;) oder sich eben selbst im Netz informieren.

  • @Carlos99


    Wenn Sie während der Probezeit gekündigt wurden, gilt die für Kündigungen während der Probezeit Kündigungsfrist vereinbarte beziehungsweise nachträglich abgeänderte Kündigungsfrist (sofern diese nicht gegen das Gesetz verstösst) und nicht wieder die für Kündigungen nach der Probezeit vereinbarte Kündigungsfrist (von anscheinend 3 Monaten).


    Ich empfehle Ihnen zuerst im Arbeitsvertrag nachzulesen, wie lange die Probezeit dauert und ob die im Arbeitsvertrag vereinbarte Dauer der Probezeit gegen Artikel 335b Absatz 2 OR verstösst. Wenn die im Arbeitsvertrag vereinbarte Dauer der Probezeit nicht gegen Artikel 335 Absatz 2 OR verstösst und Sie innerhalb des rechtlich gültigen Teils der Probezeit gekündigt wurden, dann ist Artikel 335c OR nicht auf Sie anwendbar, weil im Artikel 335c OR "c. nach Ablauf der Probezeit" steht und dieser Artikel 335c OR nur für Kündigungen nach der der Probezeit gilt. Auch Artikel 336c OR ist nicht auf Sie anwendbar, weil in Artikel 336c Absatz 1 OR ausdrücklich "Nach Ablauf der Probezeit" steht. Da Artikel 335c OR nicht verbietet, dass Sie und der Arbeitgeber eine längere Kündigungsfrist als sieben Tage vereinbaren, können Sie und der Arbeitgeber schriftlich vereinbaren, dass die Kündigungsfrist für eine während der Probezeit erfolgte Kündigung bis Ende Februar 2020 dauert. Meiner Ansicht nach, darf aber nicht die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers in Artikel 324a Absatz 1 OR umgangen werden, wenn Sie mehr als drei Monate nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses (z.B. des ersten Arbeitstags) krank werden.



    Art. 335b1G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses / II. Unbefristetes Arbeitsverhältnis / 2. Kündigungsfristen / b. während der Probezeit


    b. während der Probezeit


    1 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses.


    2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden.


    3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.



    Art. 335c1G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses / II. Unbefristetes Arbeitsverhältnis / 2. Kündigungsfristen / c. nach Ablauf der Probezeit


    c. nach Ablauf der Probezeit


    1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden.


    2 Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat dürfen sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden.



    Art. 336c1G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses / III. Kündigungsschutz / 2. Kündigung zur Unzeit / a. durch den Arbeitgeber


    2. Kündigung zur Unzeit


    a. durch den Arbeitgeber


    1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:


    b.
    während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;


    2 Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.


    3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.



    Art. 324a C. Pflichten des Arbeitgebers / III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung / 2. bei Verhinderung des Arbeitnehmers / a. Grundsatz


    2. bei Verhinderung des Arbeitnehmers


    a. Grundsatz


    1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.


    2 Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.



    3 Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.



    4 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.


    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR)):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19110009/index.html