@marikowari der Beistand kann eigenmächtig handeln, wenn es sich um eine Vertretungsbeistandschaft oder unter Umständen um eine Mitwirkbeistandschaft handelt, wenn es um den Bereich "Finanzen" geht.
Welche Bereiche diese Form der Beistandschaft bei einer einzelnen Person beinhaltet, ist individuell unterschiedlich. So kann es sein, dass im Bereich der Finanzen eine Vertretungsbeistandschaft vorliegt, in allen anderen Bereichen jedoch nur eine Begleitbeistandschaft. Dann kann der Beistand auch nur bei den Finanzen selbst entscheiden, sonst darf er nur beraten.
Falls jemand wirklich vollkommen urteilsunfähig ist, so erhält er eine umfassende Beistandschaft. Dies ist mit dem ehemaligen Vormund gleichzusetzen, dann darf keinerlei Vertrag mehr selbst abgeschlossen werden und auch nicht mehr abgestimmt oder gewählt werden etc.
Unter welchen Umständen eine Beistandschaft errichtet wird, kann sehr unterschiedlich sein.
Diese Regelung gilt ab 2012 (wenn ich mich nicht täusche), sei das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten ist und seit es die KESB gibt. Spätestens im 2014 wurden alle damaligen Beistandschaften in der neuen Form umgesetzt.
Hier noch ein weiterführender Link, diese Stelle kann auch zu Fragen bezüglich KESB kontaktiert werden:
https://kescha.ch/de/erklaerun…chaft-fuer-erwachsene.php