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  • @marikowari der Beistand kann eigenmächtig handeln, wenn es sich um eine Vertretungsbeistandschaft oder unter Umständen um eine Mitwirkbeistandschaft handelt, wenn es um den Bereich "Finanzen" geht.
    Welche Bereiche diese Form der Beistandschaft bei einer einzelnen Person beinhaltet, ist individuell unterschiedlich. So kann es sein, dass im Bereich der Finanzen eine Vertretungsbeistandschaft vorliegt, in allen anderen Bereichen jedoch nur eine Begleitbeistandschaft. Dann kann der Beistand auch nur bei den Finanzen selbst entscheiden, sonst darf er nur beraten.

    Falls jemand wirklich vollkommen urteilsunfähig ist, so erhält er eine umfassende Beistandschaft. Dies ist mit dem ehemaligen Vormund gleichzusetzen, dann darf keinerlei Vertrag mehr selbst abgeschlossen werden und auch nicht mehr abgestimmt oder gewählt werden etc.

    Unter welchen Umständen eine Beistandschaft errichtet wird, kann sehr unterschiedlich sein.


    Diese Regelung gilt ab 2012 (wenn ich mich nicht täusche), sei das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten ist und seit es die KESB gibt. Spätestens im 2014 wurden alle damaligen Beistandschaften in der neuen Form umgesetzt.

    Hier noch ein weiterführender Link, diese Stelle kann auch zu Fragen bezüglich KESB kontaktiert werden:
    https://kescha.ch/de/erklaerun…chaft-fuer-erwachsene.php

  • Mondschein88


    Muss mir das noch genauer ansehen.


    Der Unterschied von Vertretungsbeistand und Begleitbeistand war mir insofern klar.


    Allerdings war ich bisher der Ansicht, dass ein Begleitbeistand nur dann eigenmaechtig handeln kann, wenn er dazu eine entsprechende Vollmacht erhalten hat. Und sonst kann er nur beraten.


    Bei einer umfassenden Verbeistaendung ist der Fall eindeutig klar.

  • Mondschein88


    Ich bin offziell Beistand einer Person. Hier habe ich aber eine Generalvollmacht und bin in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet alle Rechtsgeschaefte im Sinne meines Schuetzlings zu machen.


    Falls im Zusammenhang mit der Verbeistaendung mit Einfuehrung des neuen Gesetzes hier Regelungen geaendert wurden, entzieht sich das meiner Kenntnis.


    Ich bin kein Jurist.


    Bei juristisch schwierigen Fragen habe ich mich jeweils mit einem Berufsbeistand der KESB abgesprochen.

  • @Mondschein88


    Ich folge ueberigens dir, bei der Auslegung der Gesetzestexte. Hier scheinen nicht alle der gleichen Meinung zu sein, wie sie im betreffenden Link geposted sind.

  • @marikowari, die Arten der Beistandschaft können gemischt sein, also je nach Bereich unterschiedlich sein.
    Es kann also sein, dass jemand im Bereich "Gesundheit" eine Begleitbeistandschaft hat, und im Bereich "Vermögen" eine Vertretungsbeistandschaft. Dann darf der Beistand also im Bereich "Gesundheit" nur beraten, im Bereich "Vermögen" allerdings vertreten.

    Also ja, das stimmt, in jedem Bereich, indem eine Begleitbeistandschaft vorliegt, darf nur beraten werden.
    Ich kann mir nicht vorstellen, dass es mit der KESB noch eine Vollmacht in dem Sinn braucht, man definiert einfach für verschiedene Bereiche eine andere Art der Beistandschaft, was auf Antrag des Verbeiständeten möglich ist.Dies kommt dann einer Vollmacht gleich.

  • Mondschein88


    Mir scheint hier, dass sich mit der Einfuehrung des neuen Gesetzes, gegenueber frueher nicht soviel geaendert hat . Hier haben sich wohl eher etwas die administrativen Vorgaenge geaendert.


    Auch frueher konnte/ musste bei einer Verbeistaendung geregelt werden, in welchen Bereichen der Beistand eigenmaechtig handeln darf, oder muss.


    Wie gesagt, ich bin nicht Jurist und hatte mich mit dem Thema nur eingeschraenkt befasst.


    Als es bei meinem Freund klar wurde, dass er im Anfangstadium einer Alzheimererkrankung war, wollte er mich als Beistand haben und zwar eben in allen Bereichen als Vertretungsbefugt. Deshalb wollte er mir die Generalvollmacht geben.


    Die Vollmacht wurde auf der Bezirkschreiberei beurkundet. Dabei ist der Bezirkschreiber (oder Notar) verpflichtet, die rechtlichen Konsequenzen zu erklaeren und hier zu pruefen, dass der Vollmachtgeber sich den Auswirkungen wirklich bewusst ist. Folglich wurde darauf hingewiesen, dass er die Vollmacht auch auf bestimmte Bereiche beschraenken kann.


    Meinem Freund war aber klar, dass er bei einer fortgeschrittenen Demenz irgendwann einfach nicht mehr urteilsfaehig sein wird und bat mich deshalb die Generalvollmacht anzunehmen. Er hatte sonst Niemanden mehr, dem er vertraute.


    Nun, also bei meinem Freund ist die Sache soweit klar. Er ist jetzt in dem Stadium der Erkrankung, wo er definitiv nicht mehr urteilsfaehig ist.


    Und mir ist erst jetzt so richtig bewusst geworden, was es heisst fuer jemand anderen Entscheiden zu muessen. Obwohl man glaubte zu Wissen, was diese Person gewollt hat/haette.


    Doch zurueck zur Frage von TonyStark.


    Welche Verbeistaendung hat er denn eigentlich? Selbst in Bereichen, wo der Beistand eine Vertretungsbefugnis hat, muss er noch im Sinne und Willen seines Schuetzlings handeln. Er muesste also TonyStark in seinem Fall zuerst mal zuhoeren und auf seine Wuesche eingehen. Zumindest, wenn diese realistisch sind.


    Was ich im konkreten Fall als durchaus gegeben sehe. Er sagte ja noch, dass er Schuldenfrei werden will. Die offene Frage ist hier, was ist der beste Weg dazu.


    Und hier braucht es wohl zuerst einmal ein offenes Gespraech zwischen ihm und dem Beistand.