Guten Tag
Situation:
Strittiges Gutachten geht im Widerspruch zu sämtlichen anderen ärztlichen Einschätzungen von 100% Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus. Darauf abstellende, angefochtene IV-Verfügung vor Verwaltungsgericht seit Monaten hängig.
Stelle wegen der Krankheit verloren, arbeitsunfähig in angestammtem Beruf. Bin nun mangels Unterstützung durch die IV (Berufliche Massnahmen / Teilrente) bei ALK mit 20% Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angemeldet.
Frage:
Besteht eine Vorleistungspflicht der ALK, so lange die Verfügung nicht rechtskräftig ist? Sollte somit ein Taggeld in Höhe von 80% des versicherten Verdienstes ausbezahlt werden (anstatt 70%)?
Freundliche Grüsse