Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber IV bei angefochtener IV-Verfügung

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Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.

  • Guten Tag


    Situation:
    Strittiges Gutachten geht im Widerspruch zu sämtlichen anderen ärztlichen Einschätzungen von 100% Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus. Darauf abstellende, angefochtene IV-Verfügung vor Verwaltungsgericht seit Monaten hängig.
    Stelle wegen der Krankheit verloren, arbeitsunfähig in angestammtem Beruf. Bin nun mangels Unterstützung durch die IV (Berufliche Massnahmen / Teilrente) bei ALK mit 20% Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angemeldet.


    Frage:
    Besteht eine Vorleistungspflicht der ALK, so lange die Verfügung nicht rechtskräftig ist? Sollte somit ein Taggeld in Höhe von 80% des versicherten Verdienstes ausbezahlt werden (anstatt 70%)?


    Freundliche Grüsse

  • lilitshka


    Bin mir da nicht sicher..... Aber ich sage hier zuerst mal ja.


    Die ALK muesste hier zuerst einmal die Teildifferenz abdecken.


    Ungeachtet der Anfechtung des Entscheids der IV besteht ein Anspruch auf die Leistung seitens der ALK.


    Dieser Anspruch errechnet sich aufgrund des zuvor erzielten Einkommens und dem gegenwartig real erzielten Einkommens.


    Welches allenfalls als Zwischeneinkommen mit gerechnet werden muesste.


    Bezueglich 70/80 % Gibt es aber noch die Regelung, dass man bei der ALK je nach persoenlichen Umstaenden unterschiedliche Rechtsansprueche angemeldet werden koennen.


    80% erhaelt man, wenn man unterhaltspflichtig ist. Sonst nur 70%

  • marikowari


    Vielen Dank für Ihre Antwort und ein gutes neues Jahr :-).


    (Ich habe mittlerweile u.a. hier [insbesondere in den verlinkten BGER-Urteilen] viele wertvolle Infos zum Koordinationsrecht ALV-IV gefunden.)


    Nach wie vor ungeklärt ist für mich die Frage, ob im Rahmen der Vorleistungspflicht auf IV-Leistungen


    a) nicht auch für eine Einzelperson ein AL-Taggeld in Höhe von 80% – statt 70% – des versicherten Verdiensts ausgerichtet werden müsste (bei voller Arbeitslosigkeit)


    b) nicht das massgebende Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens für die AL-Taggeldberechnung massgebend sein müsste anstelle der (um mindestens 20% tieferen) Krankentaggeldleistungen der vergangenen 24 Monate.

    Weshalb wird sonst von "Vorleistung" und in Gerichtsurteilen verschiedentlich von "Vorschuss" seitens der ALK geschrieben, während doch dem Versicherten aufgrund des unterschiedlich berechneten massgebenden Einkommens, der Wartezeit auf IV-Leistungen infolge Rechtsstreit und der seitens ALK verhängten "Wartetage" unter Umständen bedeutende finanzielle Einbussen entstehen? Gerade beim massgebenden Einkommen ist die Differenz gross, weil die ALK die Krankentaggelder anrechnet, die IV dagegen vom Verdienst vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeht (der in meinem Fall wegen jährlich wiederkehrender Gratifikation in Höhe eines Monatslohns um 30% höher lag).

  • lilitshka


    Auch noch ein gutes neues Jahr.


    Ich sehe das Problem.


    Ich weiss aber in diesem Zusammenhang wirklich nur beschraenkt Bescheid.


    Mit einiger Sicherheit kann ich aber sagen, dass man als Alleinstehende und nicht unterhaltspflichtige Person nur 70% des versicherten Verdienstes bekommt. Eine Unterhaltspflicht muss nachgewiesen werden koennen.


    (Mein Sohn war kuerzlich eine kurze Zeit arbeitslos. Er erhielt nur 70%).


    Zur Frage b) kann ich nur meine Ansicht auessern:


    Das Krankentaggeld basiert auf dem vertraglich vereinbarten Verdienst. Das Krankentaggeld ist ein Ersatzeinkommen.


    Aus meiner Sicht muesste also die ALK-Leistung auf dem vertraglich versicherten Verdienst basieren und nicht auf dem reduzierten Ersatzeinkommen


    Jetzt muss ich aber noch kurz zurueckfragen: 24 Monate lang Krankentaggeld?


    Zweite Frage:


    Ist die Gratifikation im Arbeitsvertrag mit einer Summe benannt? Oder steht da ... Je nach Geschaeftsgang. Das gab es in aelteren Arbeitsvertraegen noch oefters mal. Ist heutzutage aber unueblich geworden. In den meisten Faellen wird heute der "Dreizehnte" als fixer Lohnbestandteil vereinbart.


    Ist dann ein Teil des vertraglich vereinbarten Verdienstes. Also des massgeblichen Verdienstes zur Berechnung von Versicherungsleistungen.

  • marikowari


    Zu Ihren Fragen:


    - Ja, 24 Monate bzw. 730 Tage Krankentaggeld. Der Arbeitsvertrag wurde seitens Arbeitgeber erst per Ablauf des Krankentaggeldanspruchs gekündigt.


    - Es handelt sich um eine nicht vertraglich vereinbarte Gratifikation, die allerdings über mehr als 10 Jahre hinweg ausbezahlt wurde, woraus sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung ein Anspruch ergibt (konkludente Zusicherung als Lohnbestandteil), selbst wenn die Auszahlung unter dem Vorbehalt der Freiwilligeit erfolgte (der Vorbehalt wird durch die Regelmässigkeit zur Floskel).

  • @lilitscka


    Ich weiss nicht, ob ich dein Problem richtig verstehe.... Aber falls die ALV zahlen bzw, vorschiessen muss, wird sie wohl auf Basis der versicherten "Lohn"-Summe der letzten 24 Monate das Taggeld berechnen.


    Daher wäre die erste Frage: Welche Summe war die letzten 24 Monate versichert?


    Wird die IV rückwirkend eine höhere Rente auszahlen, wird die Differenz dir gehören.


    C-O-R-A

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  • lilitshka


    Wenn der Arbeitsvertrag erst per Ablauf der Krankenversicherungsanspruches gekuendigt wurde, dnn muss aus meiner Sicht die ALK das Taggeld definitiv anhand der Vertraglichen lohnsumme berechnen.


    Diese waere dann inklusive der Gratifikation zu berechnen, denn was du geschrieben hast .....entspricht meiner Kenntnis.


    Ich wuerde den Anspruch auf Gratifikation als ein Gewohnheitsrecht bezeichnen. Salopp ausgedrueckt.


    Beachte noch was @C-O-R-A gesagt hat. Wenn du jetzt von der AlK nur 70% erhaeltst, aber die IV-Rente rueckwirkend hoeher ausgesprochen wird, dann gehoert die Differenz dir.

  • @lilitshka


    Wieso stellen Sie Ihre Fragen nicht dem für Sie zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) bzw. der für Sie zuständigen Arbeitslosenkasse (ALK)?


    Mir ist nicht klar, was Sie unter dem Begriff "Vorleistungspflicht" der Arbeitslosenversicherung verstehen und welche Höhe der Taggelder Sie damit im Vergleich zum vor der Invalidität erhaltenen Lohn (Verdienst) meinen. Anscheinend liegt bei Ihnen bereits eine Verfügung der IV über die Höhe Ihres Invaliditätsgrads in Prozent vor, da Sie erwähnen, dass ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hängig ist.


    Ich empfehle Ihnen sich das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), die Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) und das Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE durchzulesen. Sie können dort jeweils nach dem Stichwort "invalid" und "behindert" suchen. Ich empfehle Ihnen sich alle Artikel durchzulesen, in dem es um die Wartetage, die Berechnung des versicherten Verdienstes, die Berechnung des Taggelds



    Art. 15 Vermittlungsfähigkeit




    1 Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.



    2 Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung.


    Art. 18 Wartezeiten1


    1 Der Anspruch beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit:

    a.
    10 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 60 001.– und 90 000.– Franken;
    b.
    15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 90 001.– und 125 000.– Franken;
    c.
    20 Tage bei einem versicherten Verdienst über 125 000.– Franken.


    1bis Der Bundesrat nimmt zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der Wartezeit aus.



    2 Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14), haben vor dem erstmaligen Bezug in der Rahmenfrist während einer vom Bundesrat festgesetzten besonderen Wartezeit von längstens zwölf Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Diese Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Absatz 1 zu bestehen.



    3 Wird der Versicherte arbeitslos im Anschluss an eine Saisontätigkeit oder an eine Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, so wird der Arbeitsausfall während einer vom Bundesrat bestimmten Wartezeit nicht angerechnet.


    Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19820159/index.html



    Art. 15 Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten1


    (Art. 32 Abs. 2 ATSG, Art. 15 Abs. 2 und 96b AVIG)



    3 Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Absatz 2 angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird dadurch nicht berührt.



    Art. 40b1Versicherter Verdienst von Behinderten


    (Art. 23 Abs. 1 AVIG)


    Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.



    Art. 61Besondere Wartezeiten


    (Art. 14 Abs. 1 und 18 Abs. 2 und 3 AVIG)2


    1 Versicherte, die aufgrund von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von 120 Tagen bestehen.



    2 Die übrigen Versicherten, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von fünf Tagen bestehen.



    6 Die Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Artikel 18 Absatz 1 AVIG zu bestehen. Als Wartezeit gelten nur diejenigen Tage, für die der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt.



    Art. 6a1Allgemeine Wartezeit


    (Art. 18 Abs. 1 und 1bis AVIG)


    1 Die allgemeine Wartezeit ist in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nur einmal zu bestehen. Als Wartezeit gelten dabei nur diejenigen Tage, für die die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt.


    2 Versicherte mit einem versicherten Verdienst bis 36 000 Franken pro Jahr haben keine allgemeine Wartezeit zu bestehen.


    3 Versicherte mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren und einem versicherten Verdienst zwischen 36 001 Franken und 60 000 Franken pro Jahr haben keine allgemeine Wartezeit zu bestehen.


    Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19830238/index.html



    B252 Ist eine bei der IV oder einer anderen Sozialversicherung zum Leistungsbezug ange-meldete behinderte Person bereit und in der Lage, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung anzunehmen, und erfüllt sie auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, besteht für die ALV eine Vorleistungspflicht.



    Die zuständigen Durchführungsstellen haben die versicherte Person über die Vorleis-tungspflicht der ALV bei nicht offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit aufzuklären (EVG C119/06 vom 24.4.2007).



    B253a Auf der Grundlage des Abklärungsergebnisses beurteilt die zuständige Durchführungs-stelle die Vermittlungsfähigkeit in Anwendung von Art. 15 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV. Die genannten Bestimmungen stellen an die Arbeitsfähigkeit − ein Element der Vermittlungsfähigkeit − geringere Anforderungen und dienen der Sicherung der An-spruchsberechtigung der arbeitswilligen, arbeitsberechtigten behinderten Person im Sys-tem der ALV. Bis ein definitiver Entscheid einer anderen Versicherung vorliegt, werden geringere Anforderungen an die Vermittlungsfähigkeit gestellt.



    B254 Ist nicht von einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit auszugehen und ist die be-hinderte Person grundsätzlich bereit, im Umfang der allenfalls in einer ärztlichen Diag-nose festgestellten Arbeitsfähigkeit eine als zumutbar erachtete Arbeit anzunehmen (mindestens 20 %), hat sie aufgrund der Vorleistungspflicht der ALV Anspruch auf eine volle ALE. Das bedeutet, die Vermittlungsbereitschaft bei arbeitslosen Neubehinderten muss sich nur auf ein Pensum beziehen, das der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit entspricht (BGE 8C_651/2009 vom 24.3.2010).



    Die geäusserte Bereitschaft muss sich in den Arbeitsbemühungen widerspiegeln, an-sonsten sind Sanktionen zu verfügen. Die Arbeitsbemühungen müssen sich auf Stellen beziehen, die für die versicherte Person hinsichtlich Umfang und Anforderungen in Fra-ge kommen.


    Die versicherte Person ist nach Art. 27 ATSG darüber aufzuklären, dass sie bis zum Entscheid der IV als vermittlungsfähig gilt und daher Anspruch auf eine volle ALE hat.



     Beispiel



    Eine versicherte Person verliert aufgrund der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit ihre Stelle und stellt sowohl Antrag auf ALE als auch auf Leistungen der IV. Ihr Verdienst betrug vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung CHF 5000. Die Arbeits- und Einsatzfähigkeit der Person kann von der zuständigen Amtsstelle nicht beurteilt werden und es liegen keine schlüssigen Arztzeugnisse oder Gutachten aus bereits erfolgten Untersuchungen vor. Die zuständige Amtsstelle ordnet deshalb eine vertrauensärztliche Untersuchung an. Die medizinischen Ab-klärungen ergeben, dass die versicherte Person in der Lage ist, einfachere manuelle Arbei-ten, allenfalls in zeitlich beschränktem Umfang, auszuführen. Die versicherte Person erklärt sich grundsätzlich bereit, ihren Fähigkeiten entsprechende Tätigkeiten anzunehmen. Die versicherte Person hat somit auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von CHF 5000 Anspruch auf ALE.



    Rechtsprechung



    BGE 136 V 95 (Eine bei der IV zum Leistungsbezug angemeldete, ganz arbeitslose, aber aus gesundheitlichen Gründen nur teilzeitlich arbeitsfähige Person, die bereit ist, im Umfang der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit eine Stelle anzunehmen, hat aufgrund der Vorleis-tungspflicht der ALV Anspruch auf eine volle ALE)



    B254b Bei offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf Leistungen der ALV (objektives Kriterium).



     Rechtsprechung



    EVG C 272/02 vom 17.6.2003 (Die Vorleistungspflicht der ALV bedeutet nicht die vorbehalt-lose Zusprechung von ALE bis zum rechtskräftigen Entscheid der IV oder UV. Zur Vermitt-lungsfähigkeit gehört die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinne und subjektiv die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits-zeit einzusetzen)



    B254c Zu verneinen ist der Anspruch, wenn sich die behinderte Person bis zum Entscheid der IV als nicht arbeitsfähig erachtet und weder eine zumutbare Arbeit sucht noch eine sol-che annimmt (subjektives Kriterium). Daran vermag auch ein anderslautendes Arzt-zeugnis nichts zu ändern (EVG vom 23.2.2007, C 73/06).



    B256a Gemäss Art. 40b AVIV ist bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Ar-beitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Un-ter «Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit» ist die durch die IV-Stelle festgestellte Inva-lidität zu verstehen.



    B256b Der Sinn und Zweck von Art. 40b AVIV besteht darin, die Leistungspflicht der ALV auf einen Umfang zu beschränken, welcher sich nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer der Arbeitslosigkeit richtet.



    B256c Allfällige gesundheitsbedingte Leistungseinbussen können sich naturgemäss nur im Lohn niederschlagen, wenn sie nicht unmittelbar vor oder sogar erst während der Ar-beitslosigkeit entstanden sind. Tritt mit anderen Worten eine gesundheitsbedingte Beein-trächtigung der Erwerbsfähigkeit unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit ein, so entspricht die aktuelle Leistungsfähigkeit nicht mehr derjenigen vor der Arbeitslosig-keit, welche die Lohnbasis bildete. Weil der Lohn vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Bemes-sungsgrundlage für den versicherten Verdienst darstellt, muss in diesen Fällen eine An-passung nach Art. 40b AVIV erfolgen.



    Eine Korrektur gemäss Art. 40b AVIV ist daher durchzuführen, wenn der versicherte Verdienst auf einem Lohn basiert, den die versicherte Person im Zeitpunkt der Arbeitslo-sigkeit auf Grund einer zwischenzeitlich eingetretenen Invalidität nicht mehr erzielen könnte. Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 40b AVIV liegt dann vor, wenn sich die ge-sundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lohn nieder-geschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bildet.



    Rechtsprechung



    BGE 133 V 530 (Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 40b AVIV liegt vor, wenn sich die ge-sundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lohn niederge-schlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV Bemes-sungsgrundlage für den versicherten Verdienst bildet. Unter «Beeinträchtigung der Erwerbs-fähigkeit» ist die Invalidität, somit die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, zu verstehen)


    Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE (Arbeitslosenentschädigung):



    https://www.arbeit.swiss/dam/s…d.pdf/AVIG-Praxis_ALE.pdf

  • @lilitshka


    Ich hoffe Sie werden im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch einen im Invalidenversicherunrechts erfahrenen Rechtsbeistand vertreten. Im Zweifelsfall glaubt das Gericht dem von der Invalidenversicherung beauftragtem Gutachter und nicht den Ärzten, welche Sie behandelt haben. Es wäre vielleicht hilfreich, wenn sich ein Facharzt mit dem gleichen Fachgebiet wie der von der Invalidenversicherung beauftragte Gutachter das Gutachten des von der Invalidenversicherung beauftragten Gutachters durchliest und schriftlich und mit Verweis auf medizinische Richtlinien/Fachbücher/Fachartikel begründet, warum das Gutachten falsch ist oder unsorgfältig ist und dieser Facharzt seine Stellungnahme beim Verwaltungsgericht einreicht. Ein Rechtsbeistand (z.B. Rechtsanwalt) kennt sich zwar juristisch aus, hat aber in der Regel nicht das notwendige Fachwissen und nicht die notwendige Glaubwürdigkeit um Fehler in einem medizinischen Gutachten zu finden und kritisieren zu können. Ein Rechtsbeistand findet aber vielleicht Fehler bei der Ermittlung des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens oder beim Leidensabzug bzw. bei der zur Berechnung des Invaliditätsgrads verwendeten Berechnungsmethode. Diese haben neben der im ärztlichen Gutachten stehenden verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Arbeitstätigkeit einen Einfluss auf den Invaliditätsgrad.

  • @lilitshka


    Der versicherte Verdienst entspricht bei behinderten oder kranken Personen oft nicht dem vor der Behinderung oder Erkrankung verdienten Lohn. Darüber hinaus ist die Vermittlungsfähigkeit also die Fähigkeit eine zumutbare Arbeit anzunehmen eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Man erhält ja auch kein volles Taggeld, wenn man angibt, dass man nur eine 50 Prozent Stelle sucht, wenn man vorher 100 % gearbeitet hat und deshalb nur eine teilweise Vermittlungsfähigkeit hat. Die Arbeitslosenversicherung bezahlt nur die Arbeitslosigkeit für das Stellenpensum im dem man noch gesundheitlich fähig ist und bereit zu arbeiten ist. Die Arbeitslosigkeit ist keine Krankentaggeldversicherung.


    Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen


    1 Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er:

    a.
    ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);
    b.
    einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);
    c.
    in der Schweiz wohnt (Art. 12);
    d.
    die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht;
    e.
    die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);
    f.
    vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
    g.
    die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).

    2 Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.

    Art. 22 Höhe des Taggeldes


    1 Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:

    a.
    die Kinderzulagen dem Versicherten während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und
    b.
    für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht.


    2 Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die:


    a.


    keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben;


    b.



    ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und


    c.


    keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.



  • Sozialversicherungsberater


    Mir erging es aehnlich. Ich habe im ersten Augenblick auch nicht verstanden, was lilitshka unter dem Begriff "Vorleistungspflicht" versteht.


    Kam dann zur Vermutung, dass hier gemeint ist, dass in der gegenwaertigen Situation eben direkt jetzt eine Leistungspflicht der ALK gegeben ist, waehrend die IV erst rueckwirkend dann allenfalls bezahlt.


    Was mir noch unklar ist: Muss die IV dann rueckwirkend die volle versicherte Lohnsumme bezahlen, oder nur die Differenz?


    Das ist als Grundsatzfrage zu verstehen, losgeloest vom Einzelfall. Und es waere gut wenn lilitshka hier noch erklaeren wuerde, wie lilitshka den den Begriff versteht.

  • Sozialversicherungberater@ schrieb:


    « Wieso stellen Sie Ihre Fragen nicht dem für Sie zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) bzw. der für Sie zuständigen Arbeitslosenkasse (ALK)? »


    TonyStark@


    Das ist ein erster, sehr wichtiger Schritt. Danach kannst du uns sagen, wie sie die Sachlage begründen.


    C-O-R-A

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  • @Sozialversicherungsberater


    Herzlichen Dank für die sehr ausführliche und informative Antwort! Da ich nicht vom Fach bin, war ich im Dschungel der Gesetzestexte verloren. Nun habe ich zumindest einen Faden. Es wird eine Weile dauern, bis ich alles durchgelesen und einen Überblick gewonnen habe ... Ich melde mich deshalb vorerst nicht mehr (ausser bei Fragen eurerseits).


    Vielen Dank auch an an alle anderen für die Unterstützung.

    Code
    Wieso stellen Sie Ihre Fragen nicht dem für Sie zuständigen 
    Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) bzw. der für Sie zuständigen
     Arbeitslosenkasse (ALK)?

    Das werde ich, sobald meine Berater aus den Ferien zurück sind. Ich dachte, es kann nicht schaden, mich vorab zu informieren, zumal seit meiner Erkrankung und den damit verbundenen Erfahrungen mein Vertrauen ins "System" stark erschüttert wurde. (Wenigstens ist nun, was gewisse IV-Gutachter angeht, dank Medienberichten endlich etwas in Bewegung.)

    Code
    Mir ist nicht klar, was Sie unter dem 
    Begriff "Vorleistungspflicht" der Arbeitslosenversicherung verstehen (...)

    Damit meine ich die Vorleistungspflicht, wie sie hier beschrieben ist:


    Die Arbeitslosenversicherung ist vorleistungspflichtig, wenn eine versicherte Person nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht die Vorleistungspflicht dann, wenn eine behinderte Person in der Lage ist, eine angepasste Tätigkeit zu einem Pensum von mindestens 20 Prozent des Normalarbeitspensums anzunehmen. Ist die behinderte Person auch dazu bereit, so ist die Entschädigung aufgrund eines hundert Prozent Arbeitsausfalls festzulegen. Erst wenn die Invalidenversicherung über den Invaliditätsgrad entschieden hat, kann die Arbeitslosenversicherung das Taggeld der nun festgelegten Restarbeitsfähigkeit anpassen. Bis zum Entscheid der IV besteht gemäss Bundesgericht Anspruch auf ein ungekürztes Taggeld der ALV.


    Zu unterscheiden von behinderten Personen sind Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Bei diesen Versicherten besteht keine Vorleistungspflicht, sondern sie haben Anspruch auf eine definitive Leistung der Arbeitslosenversicherung.


    Die Vorleistungspflicht gemäss ATSG kommt nur zum Zuge, wenn eine IV-Anmeldung bereits erfolgt ist oder die betroffene Person die Grundvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen der ALV erfüllt (z.B. Beitragszeit erfüllt, teilweise vermittelbar). Eine Vorleistung ist nicht möglich, wenn die Abklärungen betreffend Bezugsberechtigung für die ALV noch hängig sind.

    Code
    (...) und welche Höhe der Taggelder Sie damit im Vergleich zum vor der Invalidität erhaltenen Lohn (Verdienst) meinen.

    Ich bezog mich auf die Höhe der AL-Taggelder. Mir war gesagt worden, bei Vorleistungspflicht seien diese 80% (auch für eine Einzelperson). Diese Information konnte ich aber im Web nirgends finden.

    Code
    Anscheinend liegt bei 
    Ihnen bereits eine Verfügung der IV über die Höhe Ihres 
    Invaliditätsgrads in Prozent vor, da Sie erwähnen, dass ein Verfahren 
    vor dem Verwaltungsgericht hängig ist.

    Es liegt eine abweisende Verfügung vor (kein Leistungsanspruch). Der Fall ist relativ komplex und hier kurz umschrieben. Weitere Details sind meiner Antwort (vom 5.5.19 um 13.35) auf einen anderen Forumsbeitrag zu entnehmen.

    Code
    Ich hoffe Sie werden im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch einen
     im Invalidenversicherunrechts erfahrenen Rechtsbeistand vertreten. (...)

    Leider ist das Sozialversicherungsrecht nur eines von mehreren Fachgebieten meines (von der Rechtsschutzversicherung zugewiesenen) Anwalts. Mittlerweile ist mir klar geworden, dass ich angesichts der Komplexität des Falls einen spezialisierten Sozialversicherungsanwalt hätte beiziehen müssen, notfalls auf eigene Kosten. Dafür ist es nun zu spät, das Urteil steht bevor.

  • lilithska schrieb:


    « Leider ist das Sozialversicherungsrecht nur eines von mehreren Fachgebieten meines (von der Rechtsschutzversicherung zugewiesenen) Anwalts. Mittlerweile ist mir klar geworden, dass ich angesichts der Komplexität des Falls einen spezialisierten Sozialversicherungsanwalt hätte beiziehen müssen, notfalls auf eigene Kosten. Dafür ist es nun zu spät, das Urteil steht bevor. »


    Deshalb verzichte ich auf eine Rechtschutzversicherung. Wenn ich Überzeugt bin, dass Streiten sich lohnt, will ich entscheiden, wer mich vor Gericht beisteht bzw. vertritt.


    C-O-R-A

    Tags mit Threads von mir, die mich zurzeit vorwiegend beschäftigen

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    01-04-22 <- UMWELT <- KRIEG IN EUROPA  01-05-22 <- BILDSPRACHE <- FRAUEN  06-05-22 <- KRANKENKASSEN 15-05-22

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    Ich freue mich auf jede konstruktive Meinung von dir.

    Insbesondere auf jene der ehrlich-witzigen und/oder kritisch-konstruktiven Art.

  • @lilitshka


    Es ist in einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren vor einem kantonalen Versicherungsgericht für nichts "zu spät", wenn noch kein Urteil vorliegt. Das Gericht ist in solchen Verfahren verpflichtet das Recht von Amtes wegen anzuwenden und die für den Entscheid erheblichen Tatsachen unter Mitwirkung der Parteien festzustellen und die notwendigen Beweise zu erheben. Es ist deshalb auch möglich auch nach der Einreichung einer Beschwerde und nach dem Ablauf der Frist für eine Beschwerde gegen die Verfügung der IV weitere Eingaben beim Gericht einzureichen.


    Gemäss Artikel 1 Absatz 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit des IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.


    Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19590131/index.html


    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20002163/index.html

  • @lilitshka


    Ich empfehle Ihnen sich den Artikel 8 Absatz 1 AVIG durchzulesen, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen um Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung zu haben. Die Tatsache, dass Sie sich bei der Invalidenversicherung für Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet haben ändert nichts daran, dass Sie die Voraussetzungen für den Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung erfüllen müssen, welche dann eine Vorleistung der Arbeitslosenversicherung sind. Wenn Sie innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit die Beitragszeit nicht erfüllt haben und nicht von den Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, besteht kein Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung. Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, haben gemäss Artikel 27 Absatz 4 AVIG Anspruch auf höchstens 90 Taggelder (das sind nur ungefähr viereinhalb Monate). Deshalb sind viele invalide Personen, welche die maximale Anzahl der Taggelder der Arbeitslosenversicherung bereits ausgeschöpft haben oder keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung haben auf Sozialhilfe angewiesen bis die Invalidenversicherung eine IV-Rente bezahlt.



    Art. 21 Form der Arbeitslosenentschädigung


    Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt.



    Art. 271Höchstzahl der Taggelder





    4 Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind

  • Hallo zusammen


    Ich habe im Rechtsratgeber der "Mobiliar" (nur mit Login "Meine Mobiliar" erreichbar) unter dem Betreff "Bundesgerichtsentscheide zum Arbeitslosengeld bei IV-Anmeldung" Antworten auf meine ursprüngliche Frage gefunden, die ich hier zitiere:


    BGE 136 V 95: Eine bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldete, ganz arbeitslose, aber aus gesundheitlichen Gründen nur teilzeitlich arbeitsfähige Person, die bereit ist, im Umfang der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit eine Stelle anzunehmen, hat aufgrund der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung Anspruch auf eine volle Arbeitslosenentschädigung. Will eine versicherte Person allerdings aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selbst als ganz arbeitsunfähig ein, ist sie vermittlungsunfähig mangels Vermittlungsbereitschaft.


    [...]


    BGE 142 V 380: Die Vorleistungspflicht der ALV ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Grundsätzlich endet der Schwebezustand erst durch Erlass der Rentenverfügung der IV. Entsprechend darf die ALV auch erst zu diesem Zeitpunkt eine Anpassung der Vermittlungsfähigkeit und entsprechend des Arbeitslosengeldes vornehmen. Anpassungen bereits aufgrund des Vorbescheids der IV darf die ALV nur vornehmen, wenn keine Einwände gegen den Vorbescheid zu erwarten sind beziehungsweise erfolgen oder wenn eine ganze Invalidenrente bei verbleibender Restarbeitsfähigkeit in Aussicht gestellt wird.

  • Hallo zusammen


    Ich habe im Rechtsratgeber der "Mobiliar" (nur mit Login "Meine Mobiliar" erreichbar) unter dem Betreff "Bundesgerichtsentscheide zum Arbeitslosengeld bei IV-Anmeldung" Antworten auf meine ursprüngliche Frage gefunden, die ich hier zitiere:


    BGE 136 V 95: Eine bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldete, ganz arbeitslose, aber aus gesundheitlichen Gründen nur teilzeitlich arbeitsfähige Person, die bereit ist, im Umfang der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit eine Stelle anzunehmen, hat aufgrund der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung Anspruch auf eine volle Arbeitslosenentschädigung. Will eine versicherte Person allerdings aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selbst als ganz arbeitsunfähig ein, ist sie vermittlungsunfähig mangels Vermittlungsbereitschaft.


    [...]


    BGE 142 V 380: Die Vorleistungspflicht der ALV ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Grundsätzlich endet der Schwebezustand erst durch Erlass der Rentenverfügung der IV. Entsprechend darf die ALV auch erst zu diesem Zeitpunkt eine Anpassung der Vermittlungsfähigkeit und entsprechend des Arbeitslosengeldes vornehmen. Anpassungen bereits aufgrund des Vorbescheids der IV darf die ALV nur vornehmen, wenn keine Einwände gegen den Vorbescheid zu erwarten sind beziehungsweise erfolgen oder wenn eine ganze Invalidenrente bei verbleibender Restarbeitsfähigkeit in Aussicht gestellt wird.

  • Die Vorleistungspflicht der ALK gilt natürlich nur unter der Voraussetzung des Anspruchs auf ALE (in meinem Fall gegeben).