Kann man wegen Vorstrafen im Herkunftsland aus der Schweiz ausgeschafft werden

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  • Hallo zusammen,


    Vielleicht ist hier jemand der mir bei folgenden Problem einen Ratschlag geben kann :


    Ich bin deutscher Staatsbürger und lebe seit 4 Jahren in der Schweiz mit einer B-Bewilligung. Ich arbeite seitdem auch vollzeit in einem 100 Prozent Job und habe eine 5 jährige Tochter hier, von deren Mutter ich getrennt bin , aber das geteilte Sorgerecht habe und dies auch uneingeschränkt nutze.


    Als ich 2016 meine Aufenthaltsbewilligung beantragte , musste ich meine Vorstrafen aus Deutschland nicht benennen und bekam anstandslos meine B-Bewilligung nach vorzeig von Arbeits-und Mietvertrag.


    Nun dauert es nicht mehr lange und ich muss die verlängerung der Bewilligung beantragen. Vermutlich aufgrund der Ausschaffungsinitiative muss ich nun allerdings meine Vorstrafen mitteilen , das Formular des Migrationsamt hat sich diesbezüglich also geändert. In dem Fall muss ich die Frage nun bejahen.


    Aber wie geht es nun weiter ? In der Schweiz bin ich straffrei, also gibt es diesseits keine Klage. Aber so wie ich es bei meiner Recherche im Netz gelesen habe zählene ebenso meine vorstrafen in DE.


    Vielleicht gibt es hier jemanden der in das Gespräch einsteigen kann um mir etwas auf die Sprünge zu helfen .


    Vielen Dank und allen noch ein gesundes neues Jahr

  • @Randolf-Sommer7


    Ausländerrecht ist nicht mein Spezialgebiet. Ich lese aber ab und zu auch Urteile des Bundesgerichts im Bereich Ausländerrecht durch. Das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Freizügigkeit geht als Völkerrechtliche Vertrag gemäss dem Urteil des Bundesgerichts BGE 142 II 35 dem innerstaatlichen Recht der Schweiz vor, soweit letzteres dem Abkommen widerspricht. Das bedeutet, dass Sie als deutscher Staatsbürger und damit als EU-Bürger einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bzw. auf eine Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung haben, wenn Sie die Voraussetzungen im Abkommen bzw. in den Anhängen des Abkommens erfüllen. In Artikel 5 (1) des Anhang I des Abkommens befindet sich zwar ein Vorbehalt für Einschränkungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, aber in (2) wird auf Richtlinien der EU Bezug genommen. Die Schweiz darf aus diesen Gründen nur dann eine Aufenthaltsgenehmigung verweigern oder nicht verlängern, wenn dies auch das EU-Recht in diesen Richtlinien zulässt. Das EU-Recht lässt gemäss der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Ausschaffung, wenn jemand eine oder mehrere Straftaten begangen hat, nur in eingeschränkten Fällen zu und ist weniger streng als das Schweizer Recht.


    BGE 142 II 35



    https://www.bger.ch/ext/eurosp…&zoom=&type=show_document



    Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Freizügigkeit:



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19994648/index.html


    Richtlinie 64/221/EWG



    https://eur-lex.europa.eu/lega…TXT/?uri=celex:31964L0221


    Richtlinien 72/194/EWG



    https://eur-lex.europa.eu/lega…T/?uri=CELEX%3A31972L0194


    Richtlinien 75/35/EWG



    https://eur-lex.europa.eu/lega…L/?uri=CELEX%3A31975L0035


    Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (AIG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20020232/index.html


    Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20070993/index.html

  • Sozialversicherungsberater


    Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich habe mir den Grossteil der Links bereits durchgelesen.Es scheint wie mit allen Gesetzen alles sehr gummiartig dehnbar zu sein. Hauptsächlich finde ich im Vergleich nur sachen zu lesen wonach man hier in der Schweiz strafbare Handlungen begangen hat die zu einer Ausweisung führen. Laut der Ausschaffungsinitiative betrifft es aber eben auch diejenigen , die in ihreme eigenen Land vorbestraft sind. Ich steige da nicht so recht durch . Zumal ja eben in meinem Fall erstmal gar nicht die Frage dazu aufkam ob ich denn vorbestraft bin . Diese Frage aber auf einer Verlängerung meines neuen Antrages aber bejahen muss. Also zu meiner Einreise und Bewilligung vor 4 Jahren standen Vorstrafen nicht zur Debatte weil es keiner wissen wollte und jetzt mit der Ausschaffungsinitiative wird es für den Staat doch relevant. Ja es hat schon etwas von einer nachträglichen Bestrafung durch ein neues Gesetz ws erlassen wurde, aus einer sicht . Ich steige da bislang noch nicht so recht durch .