Alimenten der Teuerung anpassen

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  • Guten Tag


    Bin ich richtig der Annahme, dass die Teuerung zB. ab 01.01.2019 folgendermassen berechnet wird:


    (Unterhaltsbeitrag * 100.8) / 100


    November 2018 = 100.8 (gem. BFS)


    Dezember 2015 = 100 (gem. BFS und Urteilsklausel)


    (Gem. Scheidungsurteil vom 10. August 2017: Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand bei Rechtskraft des Scheidungsurteils; Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres der Veränderung des Indexstandes anzupassen (nach der Formel: Unterhaltsbeitrag mal neuer Index geteilt durch alten Index). Massgebend für die Anpassung ist der Indexstand von Ende November des Vorjahres.)


    Ich bedanke mich für konstruktive Antworten.

  • servusli: Das Dividieren durch 100 ist nur dann korrekt, wenn der Indexstand bei Rechtskraft des Scheidungsurteils 100 war. Sie müssen in der Tabelle mit dem Landesindex der Konsumentenpreise mit der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte nachschauen wie hoch der Indexstand bei Rechtskraft des Scheidungsurteils war also 30 Tage nach der Zustellung des Scheidungsurteils mit der Post.

  • servusli


    Die Auskunft des KJZ ist falsch. Die Höhe der im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge entspricht dem Stand der Teuerung (also des Stands des Landesindexes der Konsumentenpreise) bei Rechtskraft des Urteils weil das Urteil ja nicht im Dezember 2015, sondern erst später rechtskräftig wurde und dann der Stand des Indexes nicht mehr am Ausgangsstand von 100 war. Der Zweck einer Teuerungsklausel ist, dass die Höhe des Unterhalts an die sei der Rechtskraft des Urteils eingetretene Teuerung angepasst wird. Im Urteil wird nicht festgelegt wie die Höhe des Unterhalts im Dezember 2015 hätte sein müssen, sondern wie hoch diese im Zeitpunkt des Urteils beim Stand des Indexes im Zeitpunkt des Urteils ist.

  • servusli


    Ich denke, dass Sozialversicherungsberater hier ziemlich klargestellt hat, wie es genau berechnet werden muesste.


    Ein Scheidungsurteil tritt in der Regel sehr schnell in Kraft. Jedenfalls dann, wenn es nicht von einer der Parteien noch angefochten wird. Einen Monat mehr oder weniger spielt hier wohl nicht gerade die groesste Rolle.


    Betrachten wir doch einfach mal etwas die Realitaet: In den letzten Jahren war die durchschnittliche Teuerung in der Schweiz etwa unter einem Prozent. Man kann hier also sagen, dass theoretisch die Kaufkraft seit 2015 um etwa 5% abgenommen hat. Es waere also durchaus vertretbar, wenn man die Alimentenzahlung per 2020 im Vergleich zum Jahr 2015, um 5% erhoehen wuerde.


    Der Streit, um das letzte Fuenferli aus dieser Rechnung auch noch herauszuholen .... wuerde mir meine Lebensqualitatet dermassen beschraenken, dass ich des "Fuenferlis" nicht mehr froh werden kann!


    Damit das jetzt nicht missverstanden wird: In der Zeit als ich meiner Expartnerin Alimente bezahlen musste .... hatten wir beide nicht zuviele "Fuenferli"! Aber ein Streit um das letzte Fuenferli haette uns zuviel gekostet! Und haben wir geflissentlich ausgelassen. Stattdessen haben wir, mit bestem Willen, versucht uns und die Kinder ueber Wasser zu halten.

  • marikowari:


    Es geht nicht darum, jemand das letzte Hemd wegzunehmen. Es kann und darf nicht sein, dass ein Vater gem. Urteil nur CHF 900.- Kinderunterhalt zahlen muss (Im Urteil steht weiter, dass der Betrag von CHF 525.-/mt fehlt [kann der Vater wegen zu geringem Einkommeb nicht zahlen] um den gebührenden Unterhalt sicher zustellen). Innerhalb von einem Jahr konnte sich der Vater aber 2 Motorräder und ein Auto -allesamt Neufahrzeuge- kaufen.


    Da muss nun Geld da sein. Betr. der Neunerechnung wurde ein Anwalt eingeschaltet.


    Aber warum sagt mir ein KJZ, dass gem. Urteil von 100 ausgegangen wird wenn dies offenbar nicht stimmt?


    Das ist irritierend.

  • servusli


    Das ist tatsaechlich etwas irritierend.


    Aber grundsaetzlich gilt mal die vom Gericht festgestellte Zahlungspflicht beim Scheidungsurteil. Da kann dann allenfalls die Teuerung noch eine Rolle spielen.


    Wenn es dem Expartner gelingt seine finanzielle Situation zu verbessern, hat das nicht zwingend eine Folge fuer die Alimentenpflicht.

  • Sozialversicherungsberater hat die Fragestellung aufmerksamer gelesen als ich (sowie offensichtlich aufmerksamer als die Rechtsabteilun des KJZ) und liegt absolut richtig. Um dies zu begründen, braucht man keine Gesetzesartikel zu zitieren, denn der Wortlaut ist an sich klar: Stand bei Rechtskraft des Scheidungsurteils; Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Die Zahl 100 stellt also lediglich die Basis dar und darf nicht in die Rechnung einbezogen werden. Diese lautet mithin: Unterhaltsbeitrag dividiert durch den Indexstand bei Rechtskraft des Scheidungsurteils multipliziert mal 101.8.