Nachzahlung von Versicherungsbeiträgen / Ergänzungsleistungen

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  • Hallo zusammen


    Ich habe eine Frage bezüglich der Ergänzungsleistung. Ich beziehe seit 2017 eine EL. Vor ein paar Monaten habe ich einen Antrag auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt (ich besitze solch eine Privatversicherung). Dieser Antrag wurde nun akzeptiert und ich bekomme neben der Monatlichen Rente noch eine Nachzahlung der Renten für die Periode 2017 - jetzt. Nun zu meiner Frage: muss ich nun damit rechnen, dass ich die EL für diese Periode zurückbezahlen muss weil ich eine Nachzahlung der Rente erhalten habe?


    Besten Dank im Voraus

  • @CFAME59


    Sie müssen damit rechnen, dass die Nachzahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente für die Vergangenheit zu einer Verpflichtung zur Rückerstattung der währen dem vergangenen Zeitraum für den die Nachzahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente erfolgt bezogenen Ergänzungsleistungen zur IV führt. Sie müssen auch damit rechnen, dass für die Zukunft die Erwerbsunfähigkeitsrente bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen als Einnahme angerechnet wird. Da die Höhe der Ergänzungsleistungen gemäss Artikel 9 Absatz 1 ELG dem Überschuss der anerkannten Ausgaben über die anrechenbaren Einnahmen entspricht für dies zu einem tieferen Anspruch auf Ergänzungsleistungen oder zu einem Verlust des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen dann nicht mehr übersteigen.


    Auf dem Anmeldeformular für die Ergänzungsleistungen und auf den Verfügungen über Ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen wurden Sie wahrscheinlich auf Ihre Pflicht jede ins Gewicht fallende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden. Sie müssen also die Zusprechung der Erwerbsunfähigkeitsrente und die Nachzahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente der zuständigen Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV melden.


    Ich empfehle Ihnen das Geld aus der Nachzahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente nicht auszugeben, da Sie dieses für die Rückerstattung der zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen brauchen werden. Eine Anfechtung der Verfügung mit welcher der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem rückwirkenden Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitsrente neu berechnet wird, die Erwerbsunfähigkeitsrente als Einnahme angerechnet wird und Sie zur Rückerstattung der zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen verpflichtet werden oder ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung hat auf Grund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kaum Chancen.


    Sie sollten bei der Einreichung der Steuererklärung für das Steuerjahr, in welchem Sie die Nachzahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente die Nachzahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in der Steuererklärung in der Zeile für Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen eintragen und der Steuereklärung eine Kopie des Belegs der Nachzahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente beilegen, auf dem der Steuerkommissär sieht welcher Betrag für welchen Zeitraum nachgezahlt wurde und der Steuerkommissär damit den jährlichen Betrag für das satzbestimmende Einkommen ausrechnen kann(Artikel 37 DBG, Artikel 11 Absatz 2 StHG). Sie müssen damit rechnen, dass Ihre Steuern steigen, weil die Erwerbsunfähigkeitsrente im Gegensatz den monatlich bezahlten jährlichen Ergänzungsleistungen steuerpflichtige Einnahmen sind.


    Falls es sich um eine ausländische Erwerbsunfähigkeitsrente handelt, empfehle ich der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen einen Bankauszug der Gutschriften für die Nachzahlung und später jährlich für die monatlichen Gutschriften einzureichen, auf denen man den Betrag in Schweizer Franken sieht (und den Wechselkurs sieht oder damit ausrechnen kann), da der von den Durchführungsstellen für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV verwendete Kurs meist zu hoch ist und man meist einen tieferen Betrag in Franken von seiner Bank erhält.


    Das Klicken auf Links in Antworten funktioniert aktuell nicht. Sie müssen die Links markieren und in Ihren Browser kopieren um sich die Webseiten mit den Urteilen, Gesetzesartikeln und Erklärungen der Pro Infirmis anzuschauen.


    Urteil P 34/05 vom 4. Dezember 2005:



    https://www.bger.ch/ext/eurosp…&zoom=&type=show_document


    Bundesgerichtsentscheid BGE 122 V 221:



    https://www.bger.ch/ext/eurosp…&zoom=&type=show_document



    Art. 24 Meldepflicht


    Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten.


    Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19710014/index.html



    https://www.proinfirmis.ch/beh…nd-kapitalleistungen.html


    Artikel 37 des Bundesgesetzes über die Direkte Bundesteuer (DBG):


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…n/19900329/index.html#a37


    Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG):


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…n/19900333/index.html#a11