Reduktion der IV-Rente

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  • Guten Tag zusammen


    Letzten November wurde mir endlich eine halbe IV-Rente zugesprochen. Damals war ich seit einem halben Jahr wieder zu 40% berufstätig, vorher aufgrund des Krankheitszustandes Arbeitsverlust und Arbeitslosigkeit (mind. 50% krankgeschrieben).


    Nun konnte ich ab 01.01.2020 den befristeten Vertrag in einen unbefristeten umwandeln, das Aufgabenfeld erweitern und auf ein 50%-Pensum aufstocken. Das hat zu einer Lohnzunahme geführt und all das freut mich ja sehr und ich bin auch mächtig stolz drauf. Dann der Schock: bereits Mitte Februar, nachdem ich ordentlich den neuen Arbeitsvertrag eingeschickt hatte, ist mir eine Reduktion der IV-Rente ins Haus geflattert. Neu soll ich nur noch eine Viertelsrente bekommen, weil mein IV-Grad 48% betrage wegen den zusätzlichen Einkünften.


    Ob diese finanzielle Einbusse ev. von der EL aufgefangen würde, ist nicht mein Thema hier (habe eh noch keine Antwort auf das EL-Gesuch bekommen).



    Meine grosse Frage ist: darf die IV das? Sofort den IV-Grad anpassen, auch wenn der Unterschied bei den Einkünften nicht erheblich ist?


    Und muss die IV dann nicht zuwarten, ob ich überhaupt klarkomme mit den 50%? Das ist nämlich noch nicht sicher, im Moment bin ich ziemlich am Anschlag mit diesem halben Tag mehr. Es ist also noch keine dauerhafte Erhöhung des Einkommens, weil unklar ist, ob ich das überhaupt schaffe.


    Sollte ich da Einsprache einlegen, und wenn ja, mit welcher Begründung kann ich das?


    Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung: 62'732.00 CHF


    Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung: 32'500 CHF (vorher mit 40%: 23'400 CHF)


    Erwerbseinbusse: 30'232.00 CHF ((alles pro Jahr))


    Vielen Dank für hilfreiche Tipps.



    Freundliche Grüsse und einen schönen Abend wünsche ich noch

  • Inzwischen hatte ich Kontakt mit einer Rechtsberatung. Anscheinend ist alles i.O. und entspricht der gängigen Praxis. Die Empfehlung lautete lediglich, in einem Schreiben darauf hinzuweisen, dass sich das Einkommen ev in den nächsten Monaten wieder reduzieren kann. Falls die Belastung sich als zu gross erweist und es erneut Änderungen in Bezug auf das Arbeitspensum oder den Aufgabenbereich gibt...

  • @Fragerin


    Ich empfehle Ihnen die Aufstockung des Pensums und den nach dieser Aufstockung bezahlten Lohn auch bei der für die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zuständigen Abteilung einzureichen. Wenn Sie dies nicht melden und später entdeckt wird, dass sich ihr Lohn wegen der Aufstockung erhöht hat wird die Höhe der Ergänzungsleistungen wahrscheinlich rückwirkend ab der Aufstockung neu berechnet und inzwischen zu viel erhaltene Ergänzungsleistungen zurückgefordert. Wenn zwei Drittel der tatsächlich verdienten Erwerbseinkünfte (bereits nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, der über das lokale Abo für den öffentlichen Verkehr hinausgehenden zusätzlichen Kosten für die Fahrt zur Arbeit und von der Arbeit und der nachgewiesenen Kosten für auswärtiges Mittagessen) nach Abzug des Freibetrags gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a ELG tiefer als zwei Drittel der gemäss Artikel 14a Absatz 2 ELV mindestens angerechneten Beträge abzüglich des Freibetrags gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a ELG sind, müssen Sie für jeden Monat 10 bis 12 Bewerbungen auf Stellen nachweisen um die Anrechnung eines fiktiven Einkommens für die Differenz und deshalb eine Kürzung der Ergänzungsleistungen zu verhindern.


    Bei einem Invaliditätsgrad von 48 Prozent, beträgt gemäss Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe a ELV der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG 25'933 Franken pro Jahr. Davon wird gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a ELG bei einer alleinstehenden Person der Einkommensfreibetrag von 1'000 Franken pro Jahr abgezogen und vom Rest von 24'933 Franken werden zwei Drittel als Erwerbseinkünfte angerechnet.


    Waren Sie beim Beginn der Invalidität auch bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (zum Beispiel bei einer Pensionskasse) versichert? Haben Sie dort bereits einen Antrag auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge gemäss BVG eingereicht?



    Art. 11 Anrechenbare Einnahmen


    1 Als Einnahmen werden angerechnet:

    a.
    zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet;


    Art. 10 Anerkannte Ausgaben


    1 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:


    als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:
    1.
    bei alleinstehenden Personen: 19 450 Franken,
    2.
    bei Ehepaaren: 29 175 Franken,
    3.
    bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen: 10 170 Franken; dabei gelten für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages;

    Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20051695/index.html



    Art. 11a1Erwerbseinkommen


    Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.



    Art. 14a1Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden


    1 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.


    2 Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen:


    a.

    der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent;

    b.
    der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent;
    c.
    zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent.

    Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19710014/index.html

  • @Fragerin



    Haben Sie Mitte Februar 2020 nur einen "Vorbescheid" erhalten, in dem Ihnen die IV ankündigt, dass die IV vorhat, dass Sie in Zukunft nur noch einen Anspruch auf eine Viertelsrente haben und Ihnen mitteilt, dass Sie innerhalb von 30 Tagen Einwände gegen diesen Vorbescheid einreichen können? Oder haben Sie bereits eine "Verfügung" erhalten, in der die IV entschieden hat ab welchem Zeitpunkt Sie nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente haben und Ihnen mitteilt, dass Sie innerhalb von 30 Tagen beim kantonalen Versicherungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung einreichen können?


    Gemäss Artikel 88a Absatz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.


    Kann in Ihrem Fall bereits angenommen werden, dass die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich längere Zeit dauern wird? Wenn Sie oder Ihr Arbeitgeber noch nicht sicher sind, ob Sie das erhöhte Pensum tatsächlich über längere Zeit bewältigen können und Sie einen Vorbescheid erhalten haben und die 30 tägige Frist ab dem Empfang des Vorbescheids für Einwände gegen den Vorbescheid noch nicht abgelaufen ist, empfehle ich Ihnen einen schriftlichen von Ihnen unterschriebenen Einwand bei der IV einzureichen und zu sagen, dass und aus welchen Gründen noch nicht angenommen werden kann, dass die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie können Ihren Arzt und Ihren Arbeitgeber bitten, ob auch diese der IV schreiben können, dass auch diese der Meinung sind, dass noch nicht angenommen werden kann, dass die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich längere Zeit dauern wird und dies nur ein Versuch ist um zu prüfen, ob Sie tatsächlich ein höheres Arbeitspensum bewältigen können. Ich empfehle Ihnen, Ihrem Arzt und Ihrem Arbeitgeber sich die Randziffern 4016 und 4017 des


    Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung durchzulesen, damit diese wissen, was für die Schreiben wichtig ist. Wenn Sie die IV überzeugen können, kann die IV gemäss dem zweiten Satz in Artikel 88a Absatz 1 IVV die halbe Rente erst nachdem Sie drei Monate lange im höheren Pensum gearbeitet haben also am 1. April 2020 auf eine Viertelsrente herabsetzen.


    Falls Ihnen die IV bereits gesagt hat, ab welchem Zeitpunkt Sie nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente haben werden, sollten Sie überprüfen, ob dieser Zeitpunkt mit dem Inhalt von Artikel 88bis Absatz 2 Buchstabe a IVV übereinstimmt.


    Haben Sie bereits im Vorbescheid bzw. in der Verfügung überprüft, in denen der alte Invaliditätsgrad in Prozent berechnet wurde und Ihnen eine halbe Rente zugesprochen wurde, welches Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung (Valideneinkommen) und welches Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung (Invalideneinkommen) verwendet wurde? Haben Sie das auch für den neuen Vorbescheid oder die neue Verfügung für die Viertelsrente überprüft? Stimmt das Valideneinkommen mit dem Lohnausweis eines Arbeitgebers für die Zeit vor der gesundheitlichen Einschränkung überein? Stimmt das Invalideneinkommen mit dem Lohn im Arbeitsvertrag überein? Falls bei einem der Einkommen der Nettolohn nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge verwendet wurde, wurde auch beim anderen in die Berechnung des Invaliditätsgrads einfliessenden Einkommen der Nettolohn nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge genommen? Wenn beim Valideneinkommen der Nettolohn nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge gemäss einem Lohnausweis des Arbeitgebers genommen wurde und für das neue Invalideneinkommen nun ein neuer Arbeitsvertrag genommen wurde, in dem aber nur der Bruttolohn steht, sollte man überprüfen, ob die IV davon die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen hat und ob sie die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge korrekt berechnet hat.



    Art. 88a1Änderung des Anspruchs


    1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.


    2 Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.


    Art. 88bis1Wirkung


    1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:


    a.
    sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
    b.
    bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an;
    c.
    falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.


    2 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:


    a.

    frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;

    b.

    rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.


    Art. 771Meldepflicht


    Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.


    Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19610003/index.html




    3016 Die IV-Stelle stellt im Allgemeinen nur auf Jahreseinkommen ab, die sich auf den gleichen Zeitraum beziehen, wobei sie die massgebenden Einkommen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 129 V 222 und 128 V 174) festsetzt. Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen. Gegebenenfalls hat vor dem Entscheid ein weiterer Einkommensvergleich zu erfolgen.




    3018 In den Grenzbereichen der Ansprüche – bei einem Invalidi-tätsgrad um 40, 50, 60 bzw. 70 Prozent – hat die Ermitt-lung der beiden Einkommen besonders genau zu geschehen. In Zweifelsfällen sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen.




    4015 Wenn sich die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person verbessert, wird unterschieden zwischen stabilen und in-stabilen Verhältnissen:



    4016 Bei stabilen Verhältnissen ist die Rente von dem Zeitpunkt an herabzusetzen oder aufzuheben, in dem angenommen werden kann, die eingetretene Verbesserung werde voraussichtlich längere Zeit dauern (9C_32/2015, ZAK 1984 S.133, 1979 S. 278). Dies ist immer dann der Fall, wenn nach einer längeren Krankheit die Erwerbstätigkeit nach vollständiger Genesung wieder aufgenommen wird oder wenn sich der Gesundheitszustand so verbessert hat, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf absehbare Zeit zumutbar wäre.



    4017 Instabile Verhältnisse sind gegeben, wenn eine erneute Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit noch im Bereich des Möglichen liegt, was insbesondere bei provisorischen Arbeitsverhältnissen und bei Wiederaufnahme der Er-werbstätigkeit auf Zusehen hin der Fall ist. In diesen Fällen ist die eingetretene Verbesserung erst zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate an-gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (ZAK 1984 S. 133).


    Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH):



    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6415/download

  • @Fragerin


    Bitte melden Sie sich sobald Sie eine Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Die Durchführungsstellen für Ergänzungsleistungen machen leider oft Fehler bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen, sodass es wichtig ist die Berechnung zu überprüfen und rechtzeitig innerhalb der Frist eine Einsprache gegen eine Verfügung mit Fehlern einzureichen.