Sozialinspektoren- Muss ich sie in meine Wohnung lassen?

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  • Hallo,


    Gestern standen zwei unbekannte vor meiner Wohnungstüre.


    Will auch vermerken das die Haustüre unten verschlossen ist!


    Zuerst machte ich nicht auf, denn meine Angststörung verhinderte mich wildfremden Leuten die unmittelbar hinter meiner Wohnungstüre standen die Türe einfach so zu öffnen und anderseits erwartete ich niemand, kannte sie also nicht. Vom "Guckloch" sah ich und hörte sie darüber reden das der "Guckloch" jetzt dunkler sei, also sich jemand in der Wohnung befinde. Sie reden über meine Haustüre über meinen Guckloch!! Die reine Beobachtung von fremden Personen vor meiner Haustüre!! Als sie sich entfernen und ich mich in sicherer Distanz fühle, öffne ich die Türe und rufe ihnen nach um zu erfahren wer vor meiner Haustüre spioniert. Sie sagt das sie Sozialinspektoren seien und Sie jetzt in meine Wohnung eintreten wollen! Ich gerade eben von der Hausklingel aus dem Schlaf gerissen stehe in Pijama vor ihnen, stehe auch noch selbst neben mir wegen den Medikamenten die ich einnehme und dem Schlafmangel das noch dazu kommt.. kommt mir dieser Auftritt einem Übergriff / Vergewaltigung gleich. Bin so sauer! Was fällt denen ein mich so zu erschrecken!! Die wissen das ich unter Angststörungen und Depressionen leide.. und noch weitere Krankheiten. Aber die ersten 2 sollten reichen um nicht so an das ganze ran zu gehen.


    Als erste Reaktion obwohl ich ausser meiner Unordnung nichts zu verstecken hatte, wollte ich keinen Einlass gewähren. Das sind meine Privaträume verdammt! Dann kam promt die Antwort von ihr: "also verweigern Sie uns den Eintritt in die Wohnung?"... Dann sah ich mich gezwungen sie hinein zu lassen. Aber für richtig und Menschenwürdig befand ich das nicht. In der Wohnung sah ich eine Gestik von der Sozialinspektorin was ich sie sofort darauf ansprechen musste was sie sich den erlauben würde. Sie erlaubte sich doch tatsächlich mit ihrer Hand mich wieder zum Setzten aufzufordern, und das in meiner eigenen Wohnung!


    Meine Frage: dürfen die das rechtlich also in meine Wohnung / in meine Privatsphäre eindringen? Eindringen in mein Schlafzimmer? Ich hatte nicht mal aufgeräumt ich schämte mich und immer noch wenn ich daran denke... nicht mal richtig angezogen war ich, so fest bedrängten sie mich. Soweit ich weiss dürfen Sozialinspektoren nicht mal durchs Fenster observieren? Wie geht das, dass sie vor der Haustüre spionieren und in Wohnungen eindringen? Was kann ich dagegen machen? Ich fühle mich wie vergewaltigt. Was ist wenn sie eine Situation anders einschätzen als es ist und auf was achten die eigentlich? Wo kann ich mich erkundigen? Ich finde das nicht in Ordnung denen so ausgeliefert zu sein in den eigenen vier Wänden. Mann sollte auch einen Zeugen zuziehen dürfen. Was saget die Polizei, oder die Rechtslage?


    Für die Würde des Menschen und die Verletzung der Privatsphäre ist es Menschenrechtlich sehr zu bedauern.

  • Linda1234@


    Auch ich bin wie marikowari@ der Meinung, dass solches nicht statthaft ist.


    Ich bin überrascht, dass solches in der Schweiz stattfand.


    In welchem Kanton geschied das?



    C-O-R-A

    Tags mit Threads von mir, die mich zurzeit vorwiegend beschäftigen

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    01-04-22 <- UMWELT <- KRIEG IN EUROPA  01-05-22 <- BILDSPRACHE <- FRAUEN  06-05-22 <- KRANKENKASSEN 15-05-22

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    Ich freue mich auf jede konstruktive Meinung von dir.

    Insbesondere auf jene der ehrlich-witzigen und/oder kritisch-konstruktiven Art.

  • In Bern.


    Kann auch sagen von wem. Sozialinspektion Kanton Bern.


    Seit gestern habe ich vermehrt Zwangsstörung und Angstzustände. Ich fühle mich nicht mehr sicher Zuhause. Nicht mal Zuhause sicher.. wo soll ich hin?


    ………….……………..


    Habe das auf Datenschutz.lu.ch gefunden:


    Quelle: https://datenschutz.lu.ch/-/me…ddatenschutz.pdf?la=de-CH


    4. Kontrolle durch den Sozialinspektor
    Wie weit kann der Sozialinspektor den Sozialhilfeempfänger oder Gesuchsteller persönlich kontrollieren (Hausbesuche, Hausdurchsuchung oder ähnliches) ?

    Der Sozialinspektor kann keine Polizeifunktionen ausüben. Er darf weder eine Hausdurchsuchung noch eine Personendurchsuchung durchführen oder anordnen. Ebenso wenig darf er einen unangemeldeten Hausbesuch oder einen angemeldeten Hausbesuch gegen den Willen des Gesuchstellers durchführen oder anordnen. Ein freiwilliger Hausbesuch kann nur durchgeführt werden, wenn die Einwilligung frei und aufgeklärt erteilt wurde.

    Ob die Weigerung einen Hausbesuch zuzulassen als Verletzung der Mitwirkungspflicht der betroffenen Person gelten kann, ist eine sozialhilferechtliche und keine datenschutzrechtliche Frage.

    ………………………


    Bemerkung von mir:


    Freiwillig war es von meiner Seite keinesfalls. Habe ihnen auch gesagt das ich das nicht will. Doch bestanden sie darauf. Ich wurde auch nicht aufgeklärt das ich das nicht muss. Im Gegenteil es wurde geschwiegen und auf Sanktionen hingedeutet (gedoht, genötigt). Von freiwillig absolut keine Rede.




  • In Bern ist es mir gestern Nachmittag passiert.

  • @Linda1234


    Ich empfehle Ihnen Ihre Frage am Telefon der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) zu stellen. Ich will Ihnen keine Angst machen. Aber wahrscheinlich hatte das Sozialamt einen Verdacht, dass Sie unrechtmässig Leistungen beziehen, bezogen haben oder versuchen unrechtmässig Leistungen zu erhalten, weil ein solche Verdacht die gesetzlich verlangte Voraussetzung für einen Hausbesuch der Sozialinspektion ist. Vielleicht hat die Sozialinspektion bei dem Hausbesuch festgestellt, dass an diesem Verdacht nichts dran ist und Sie somit rechtmässig Leistungen beziehen. Vielleicht hat die UFS schon einmal eine ähnliche Frage aus dem Kanton Bern gehabt und findet schneller eine ausführliche Antwort als ich und kann Sie beraten, was Sie machen können.



    https://www.sozialhilfeberatung.ch/


    Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren dürfen keine Kameras und Wanzen in ihrer Wohnung anbringen, weil dafür im Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Bern keine Rechtsgrundlage besteht. Ich empfehle Ihnen Ihrem Psychiater oder Ihrer Psychiaterin zu erzählen, wie der Hausbesuch durch die Sozialinspektoren abgelaufen ist und wie Sie sich dabei und nachher gefühlt haben und diesen zu bitten einen Brief an das für sie zuständige Sozialamt zu schicken und diesem zu erklären, dass solche Hausbesuche Ihrer Gesundheit schaden und, dass dieser Hausbesuch nicht hätte durchgeführt werden sollen.


    Gemäss Artikel 50a Absatz 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Bern dürfen die Sozialinspektoren nur dann einen Hausbesuch machen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Person unrechtmässig Leistungen bezieht, bezogen hat oder zu erhalten versucht, und


    der Sozialdienst die eigenen Möglichkeiten zur Ermittlung des Sachverhalts ausgeschöpft hat. Gemäss Artikel 50f Absatz 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Bern werden


    Angaben über die den Verdacht begründenden Tatsachen in das Dossier der betroffenen Person eingetragen. Gemäss Artikel 23b Absatz 2 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Bern muss der in Ihrem Dossier eingetragene Auftrag an die Sozialinspektion einen Hausbesuch durchzuführen eine Beschreibung des Verdachts und die ihn begründenden Tatsachen enthalten. Wahrscheinlich könnten Sie mit einer Akteneinsicht herausfinden, welcher Verdacht gegen Sie in den Akten des Sozialamts steht und welche "Tatsachen" (wahrscheinlich nur Vermutungen) diesen "Verdacht" begründet haben und was die Sozialinspektion nachher über das Ergebnis des Hausbesuchs geschrieben haben.


    Das Sozialhilferecht ist kantonales Recht. Der Link den Sie angegeben haben führt zu einer Auskunft des Datenschutzbeauftragten des Kantons Luzern und bezieht sich auf das Sozialhilfegesetz des Kantons Luzern. Für Ihren Fall ist relevant, was in kantonalen Gesetzen des Kantons Bern über die Rechte der Sozialinspektion steht und über die Pflichten von sozialhilfebeziehenden Personen steht. Ihnen zu sagen, welche Sanktionen das Sozialhilfegesetz für bestimmte Handlungen oder das Unterlassen einer bestimmten Handlung vorsieht, ist eine Information und keine Drohung oder Nötigung.


    Gemäss dem Artikel 50c Absatz 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Bern dürfen Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren die Wohnung und den Arbeitsort nur betreten, wenn die Berechtigten zustimmen. Sie hätten also sagen können, dass Sie nicht wollen, dass die Sozialinspektoren ihre Wohnung betreten und dann hätten diese nicht hineingehen dürfen. Wenn Sie den Sozialinspektoren nicht sagen, dass diese in ihre Wohnung dürfen, dürfen diese nicht hinein. Gemäss Artikel 50c Absatz 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Bern dürfen Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren ohne vorherige Anmeldung (unangemeldet) bei Ihrer Türe läuten.


    Ich gebe Ihnen einen Link auf die Webseite der Sozialinspektion des Kantons Bern an, auf welcher die Rechtsgrundlagen für Hausbesuche stehen. Dort steht am Schluss:


    "Das Sozialhilfegesetz enthält eine Reihe von Bestimmungen, welche die betroffenen Personen vor unverhältnismässigen Eingriffen in ihre Privatsphäre schützen. Wir achten die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und schulen unsere Mitarbeitenden regelmässig, um eine rechtlich einwandfreie Sozialinspektion sicherzustellen."



    https://www.sozialinspektion.ch/de/rechtliches


    Art. 19a * Sozialinspektorat


    1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion sorgt dafür, dass alle Sozialdienste im Kanton die Möglichkeit haben, Sachverhalte in begründeten Einzelfällen mit Sozialinspektionen abzuklären.


    2 Die Gemeinden können ein Sozialinspektorat führen, das Sozialinspektionen gemäss Artikel 50a ff. durchführt, oder Dritte mit der Durchführung solcher Inspektionen beauftragen.


    3 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann eigene Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren einsetzen oder mit Dritten Leistungsverträge betreffend Sozialinspektionen gemäss Artikel 50a ff. abschliessen, in denen Art, Menge und Qualität der Leistungen, deren Abgeltung und die Qualitätssicherung geregelt werden.


    4 Der Kanton und die Gemeinden können Institutionen des privaten Rechts errichten, die im Auftrag der Sozialdienste Sozialinspektionen gemäss Artikel 50a ff. durchführen.


    Art. 50a * Sozialinspektion
    1. Begriff und Voraussetzungen


    1 Sozialinspektionen sind besondere Sachverhaltsabklärungen im Einzelfall, die nur vorgenommen werden dürfen, wenn


    der begründete Verdacht besteht, dass eine Person unrechtmässig Leistungen bezieht, bezogen hat oder zu erhalten versucht, und


    der Sozialdienst die eigenen Möglichkeiten zur Ermittlung des Sachverhalts ausgeschöpft hat.


    Art. 50b * 2. Sachverhaltsabklärungen


    1 Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren klären die Verhältnisse der betroffenen Personen ab, insbesondere hinsichtlich


    der Erwerbstätigkeit,


    der Wohnsituation,


    der Arbeitsfähigkeit und


    der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.


    Art. 50c * 3. Beweismittel


    1 Im Rahmen von Sozialinspektionen werden Beweismittel nach Artikel 19 VRPG erhoben.


    2 Soweit erforderlich können insbesondere auch folgende Beweismittel herangezogen werden:


    Überwachung der betroffenen Person ohne ihr Wissen,


    unangemeldeter Besuch am Arbeitsort,


    unangemeldeter Besuch am Wohnort.


    3 Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren dürfen die Wohnung und den Arbeitsort nur betreten, wenn die Berechtigten zustimmen.


    Art. 50d * 4. Überwachung


    1 Die betroffenen Personen dürfen nur zeitlich begrenzt und auf öffentlich einsehbarem Grund überwacht werden. Sie müssen ohne technische Hilfsmittel erkennbar sein.


    2 Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren dürfen das Verhalten der betroffenen Personen nicht beeinflussen.


    3 Die Überwachung kann die Benutzung von Bildträgern beinhalten.


    4 Für jede Anordnung einer Überwachung hat der Sozialdienst vorgängig die Zustimmung der Sozialbehörde einzuholen.


    Art. 50e * 5. Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren


    1 Sozialinspektionen dürfen nur von fachlich qualifizierten Personen durchgeführt werden.


    2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Anforderungen an die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren durch Verordnung.


    Art. 50f * 6. Anordnung von Sozialinspektionen


    1 Die Anordnung einer Sozialinspektion erfolgt durch die Leitung des Sozialdienstes und wird mit Angaben über die den Verdacht begründenden Tatsachen in das Dossier der betroffenen Person eingetragen.


    2 In einem schriftlichen Sozialinspektionsauftrag wird insbesondere festgelegt, welche Beweismittel die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren verwenden dürfen.


    3 Mit der Anordnung erhalten die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren die zur Abklärung erforderlichen Daten.


    4 Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften über den Inhalt der Sozialinspektionsaufträge erlassen.


    Art. 50g * 7. Abklärungsergebnisse


    1 Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren erstatten dem Sozialdienst Bericht, übergeben ihm die verwertbaren Beweismittel und vernichten die untauglichen unverzüglich.


    2 Die im Rahmen der Sozialinspektion erfassten Daten werden im Dossier der betroffenen Person abgelegt. 3 Die betroffene Person wird vom Sozialdienst nach Abschluss der Sozialinspektion über die Beweismittelerhebungen informiert. 4 Die Sozialdienste erstatten der Gesundheits- und Fürsorgedirektion jährlich Bericht über die erfolgten Sozialinspektionen und deren Ergebnisse.


    Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Bern (SHG:




    https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1213


    Art. 23a * Anforderungsprofil


    1 Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren verfügen über eine abgeschlossene und anerkannte Ausbildung auf Tertiärstufe oder eine gleichwertige Ausbildung


    im juristischen Bereich,


    im Sozialbereich oder


    im Sicherheitsbereich.


    2 Sie verfügen über die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Bereich des Sozialhilferechts und des Verfahrensrechts.


    Art. 23b * Sozialinspektionsauftrag


    1 Aufträge für Sozialinspektionen werden schriftlich erteilt.


    2 Sie müssen namentlich folgende Angaben enthalten:


    die erforderlichen Personendaten der betroffenen Person,


    eine Beschreibung des Verdachts und die ihn begründenden Tatsachen,


    die Ergebnisse der bereits erfolgten Abklärungen,


    eine klare Umschreibung der erforderlichen Abklärungen und der Beweismittel, die eingesetzt werden dürfen,


    bei Beweismitteln gemäss Artikel 50c Absatz 2 SHG eine zeitliche Begrenzung.


    3 Treten im Verlauf einer Sozialinspektion neue Verdachtsmomente auf, die ebenfalls anhand einer Sozialinspektion abgeklärt werden sollen, so ist dafür ein neuer Auftrag erforderlich.


    4 Es ist zu gewährleisten, dass die zur Beweisaufnahme ermächtigten Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren über die im betreffenden Fall erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen.


    Art. 23c * Ermächtigung zur Beweisaufnahme


    1 Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren müssen zur Aufnahme von Beweismitteln ermächtigt sein.


    2 Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren, die mittels Einzelauftrag für eine Sozialinspektion beauftragt werden, sind zur Aufnahme von Beweismitteln berechtigt.


    Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Bern (SHV):



    https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1811


    Art. 18 Pflichten und Befugnisse der Behörden


    1 Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest.


    2 Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein.


    3 Sie sind zur vorsorglichen Beweisführung befugt.


    Art. 19 Beweismittel


    1 Die Behörden können insbesondere folgende Beweismittel heranziehen:


    Urkunden,


    Amtsberichte,


    Auskünfte der Parteien oder Dritter,


    Parteiverhör,


    Zeugenaussage,


    Augenschein,


    Gutachten von Sachverständigen und


    technische Mittel mit Urkundencharakter.


    2 Die Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung der Beweismittel erfolgen grundsätzlich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Steuerrechts. *


    3 Ausser der zuständigen Behörde selber ist zur förmlichen Einvernahme (Art. 19 Abs. 1 Buchst. d und e) nur befugt, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügt.


    4 Der Regierungsrat, seine Direktionen sowie die Gemeinden können Personen ausserhalb einer Verwaltungsbehörde mit einer amtlichen Untersuchung beauftragen und sie zur Beweisaufnahme ermächtigen.


    Art. 20 Mitwirkung der Parteien


    1 Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.


    2 Verweigert er die Mitwirkung, so wird auf das Begehren nicht eingetreten, es sei denn, an dessen Behandlung bestehe ein öffentliches Interesse.


    3 Im übrigen gelten die in der Gesetzgebung vorgesehenen besonderen Mitwirkungspflichten.


    Art. 22 Mitwirkungsrechte


    1 Die Parteien sind berechtigt, an Instruktionsverhandlungen und amtlichen Augenscheinen teilzunehmen, Personenbefragungen beizuwohnen und um Beantwortung von Ergänzungsfragen zu ersuchen.


    Art. 23 Akteneinsicht


    1 Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern.


    2 Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.


    3. Auf Verwaltungsverfahren ist überdies das Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG) anwendbar.


    Art. 24 Recht zur Stellungnahme


    1 Die Parteien sind berechtigt, zum Ergebnis eines Beweisverfahrens Stellung zu nehmen.


    Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG):



    https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1510

  • @Linda1234


    Die Pro Mente Sana behauptet auf ihrer Webseite, dass diese eine kostenlose Beratung zu rechtlichen oder psychosozialen Fragen für Menschen mit einer psychischen Beeinträchtigung anbietet. Vielleicht kann die Pro Mente Sana das Sozialamt darüber aufklären, dass es keine gute Idee ist und gesundheitsschädlich ist Sozialinspektoren für Hausbesuche zu Menschen zu schicken, wenn dem Sozialamt bereits eine Bestätigung des Arztes eingereicht wurde, dass diese Person unter Angststörungen leidet und somit anzunehmen ist, dass der Hausbesuch der Gesundheit der Person schadet. Sie können auch versuchen sich bei der Zeitschrift Beobachter zu melden. Vielleicht wollen diese über Ihren Fall schreiben und sind bereit Ihren Namen nicht zu nennen.



    https://www.promentesana.ch/de/beratung.html

  • @Linda 123


    Hallo Linda


    Mich würde auch die andere Seite interessieren, also eine Stellungnahme der Sozialinspektoren. Wenn es so abgelaufen ist wie du schilderst, ist einiges schief gelaufen. Dem BKSE (Berner Handbuch der Sozialhilfe Kanton Bern) entnehme ich unter:


    3. Art der Abklärungen


    Im Rahmen der Sozialinspektion werden die im Verwaltungsverfahren üblichen Beweismittel erhoben (z.B. Urkunden, Auskünfte der Parteien oder Dritter, Augenschein, technische Mittel mit Urkundencharakter). Soweit erforderlich können insbesondere auch eine Überwachung der betroffenen Person ohne ihr Wissen sowie ein unangemeldeter Besuch am Arbeits- oder Wohnort vorgenommen werden. Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren dürfen die Wohnung und den Arbeitsort nur betreten, wenn die Berechtigten zustimmen.



    Sorry, ich bin kein Jurist und mein noch einigermassen funktionierender gesunder Menschenverstand hilft hier auch nicht weiter. User Sozialversicherungsberater, immer hervorragend dokumentiert und mit breitem Wissen ausgerüstet kann dir bestimmt weiterhelfen. Sorry, etwas verspätet sehe ich -- ist schon passiert!


    Kobold

  • @Sozialversicherungsberater


    Danke fuer ihren Beitrag!

  • Sozialversicherungsberater und Linda1234


    Meines Wissens haben Sozialinspektoren nicht die Befugniss, ohne einen Hausdurchsungsbefehl, welche gerichtlich bestaetigt sein muss, einfach so willkuerlich (!) in deine Wohnung einzudringen.


    Was wiederum bedeutet, dass hier ein dringender Tatverdacht auf Sozialbetrug vorliegen muss, damit ein Gericht einen solchen Hausdurchsuchungsbefehl ausstellt. Respektive ausstellen darf.. oder muss.


    Haben die Sozialinspektoren einen derartigen Befehl vorweisen koennen?


    Falls nicht, liegt hier der Straftatbestand von Hausfriedensbruch, Amtswillkuer und Noetigung vor!

  • @Sozalhilfeberater: ist einiges nicht ganz richtig was Sie schreiben. Sozialinspektoren dürfen Privatsphären nicht verletzen. Das gilt nicht nur für Luzern! Sie ersetzen das Gesetz und die Polizei nicht. Und wenn Sie vor der Türe stehen und die Betroffenen Hilfebezüger nicht über ihre Rechte informieren ist das 1.: Feige, 2.: Rechtlich nicht in Ordnung; also Amtsmissbrauch, und unter Androhung von Konsequenzen bei nicht nachkommen nach ihrem Willen (was eigentlich kein muss wäre) auch Nötigung! Das ist Nötigung!


    Muss ja ein Verdacht geben, kann mir auch vorstellen welchen, bin aber nicht sicher da nichts neues dabei ist. Seit meiner Krankheit (100%) stricke ich ab und an wenn ich kann, als Therapie kleine Sachen. Dachte statt diese bei mir stapeln zu lassen, stelle ich sie bei einer Verkaufsplattform online ein. Bevor ich krank wurde war ich selbständig. Von dieser Zeit als ich noch einen Laden hatte, und Produkte herstellte, habe ich auch noch Artikel und Material davon auf Lager. Am Anfang hatte ich noch einen Lager den ich wegen Geldmangel aufgeben musste. Jetzt habe ich alles in meinem Ehemaligen Eheschlafzimmer verstaut. Online verkauft wurde kaum was, vielleicht ca. Fr.80.- bis 200.- pro Jahr. Dem Sozialamt habe ich davon berichtet, sie wussten also davon. Sie haben mir darauf vorgeschlagen ihnen eine "Einnahmen/Ausgabenliste" zu machen diese ihnen jeden Monat zuzustellen. So habe ich immer mitgeteilt was verkauft wurde wenn auch mal Monate gab in denen nichts lief. Das was an Gewinn ist zahlt dann das Sozialamt im Monat weniger aus, man verdient sozusagen einen kleinen Teil seines Monatlichen Unterstützungsbeitrages selbst dazu. Oder könnte es. Darum habe ich auch meine Webseite nicht ausgeschaltet. Erstens wahre ich den Schein das ist mein stolz. 2. Könnte ja eine Bestellung reinkommen.


    Einerseits ist da die Aufforderung vom Sozialamt sein bestes zu geben um seine Situation zu verbessern zu müssen. Aber kaum versucht man das, versucht aus seiner Misere rauszukommen wird man genau an diesem Vorsatz versucht dranzunehmen. Was soll das?! Meine Wohnung ist zu teuer, seit der Scheidung komme ich wegen den Betreibungen, weil ich wegen Nichteinreichen können von Steuererklärungen zu hoch eingeschätzt wurde, zu keiner kleineren billigeren Wohnung ran. Will den Inventar verkleinern. Wie soll ich das machen ohne zu verkaufen? Alle Produkte die ich besitze wegschmeissen oder was? Gestern kommt die Inspektorin obwohl sie in meiner Wohnung nichts zu suchen hat, nicht mal ins Zimmer rein, guckt nur zur Tür und sieht nur die gegenüber stehende Vitrine, und schätzt dann das ehemalige Schlafzimmer noch als Lager ein! Ohne ins Zimmer einzutreten und sich umzuschauen das sich dort mein Kleiderschrank und mein Büro befindet. Hätte sie sich umgedreht hätte sie es gesehen! Nicht mal in Schränke hat sie gesehen! Und von so jemand fällt dann die Unterstützung ab! Das ist unmöglich, kaum auszuhalten. Und all das obwohl sie das gar nicht darf in Wohnungen einzudringen! Der Verdacht ist absolut nicht gerechtfertigt. Es ist eine erweiterte Schikane noch vom Vertrauensarzt- Fall den ich im September oder November 2019 geschrieben habe. Sie suchen, erfinden Gründe um Kürzungen oder die Unterstützung von Sozialgeldern zu "rechtfertigen". Macht die Augen auf- Heute mir morgen Euch!

  • Sie haben mich 28 Formulare von Banken unterschreiben lassen um Auskünfte zu erhalten. Ich habe nur ein Konto bei einer Bank. Als ich fertig war und aufstehen wollte, macht die Frau Inspektorin doch wirklich eine "sitz wieder ab" Geste mit der Hand... und das in meiner eigener Wohnung, sagt die mir tatsächlich was ich zu tun habe... !


    Bevor man in Wohnungen "eindringt" sollte man das nicht vorher machen also Auskünfte von Banken einholen ob am Verdacht was dran ist??


    Es ist und bleibt eine Willkür! Die Sozialämter geben diesen Eindringlingen noch sehr viel Geld für dieses Verhalten..!

  • Hallo Kobold. Genau so gelaufen und nicht anders. Leider.


    Wegen Stellungnahme der Sozialinspektoren:


    Habe Sie gefragt was Sie zu dieser Untersuchung veranlasst. Sie haben darauf geantwortet, dass meine Miete zu hoch sei, wie ich das finanzieren würde (300.- drüber) aber das ist nichts neues! Seit meiner Scheidung 2012 bin ich in dieser Wohnung "gefangen" wegen den Betreibungen". All das spreche ich seit 2012 immer weder in meinen Treffen bei den Sozialberatern an. Sprach immer wieder über meine Notlage und Geldsorgen an, bat um Vorschuss, erzählte das meine Eltern mir Lebensmittel bringen oder ich bei Ihnen essen gehe, wie ich das finanziere weiss das Sozialamt?!Ich gehe kaum aus dem Wohnung. Darum kann ich dem kein Glauben schenken was sie da als Grund angeben. Auch weil ich beim letzten Termin im Januar keinen neuen Termin bekommen habe, es war üblich das man für das nächste mal schon abmachte, sehe ich als Zeichen das sie mich schon vor dieser Inspektion abgeschrieben haben.

  • @Kobold 1


    Ja,ist anscheinend passiert ... darf aber nicht!


    Es geht hier um absolut elementare Grundrechte eines jeden Menschen!


    @Sozialversicherungsberater , welcher hier wirklich auch immer hilfreich zu Seite steht, wird hier nicht eine Loesung zustande bringen koennen.


    Hier geht es wirklich darum, was gemaess Gesetz erlaubt ist, und um die Praxis seitens bestimmter Behoerdenvertreter, welcher als Usus gehandhabt wird.


    Um hier Loesungen zu finden ... braucht es die Zivilcourage eines Jeden!


    Aber so einfach geht das nicht.