Darf man als Sozialhilfeempfänger- auf Ebay,Ricardo, Webseiten Produkte Verkaufen?

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  • Hallo, stelle mal die Frage hier ein, ist mir sehr wichtig habe nirgends etwas konkretes drüber gefunden bitte Euch um Hilfe!


    Möchte durch den Verkauf von Haushaltsmobiliar und Produkten die ich noch aus meinem früheren Geschäft habe meine Wohnung verkleinern um in eine günstigere Wohnung ziehen zu können. Darf ich das als Sozialhilfeempfängerin ? Stricke manchmal auch was vielleicht alle 3 -4 Monate ein Produkt rauskommt. Diese möchte ich auch verkaufen um Platz und neues Material für neue Strickprojekte kaufen zu können. Ich kann kaum raus gehen durch meine Krankheit, auch fehlt das Geld dafür, daher ist es gut in Phasen wo es mir etwas besser geht mich so abzulenken. Auch tut es therapeutisch gut. Und ist ein Erfolgserlebnis ein "Lichtblick",Hoffnung für mich wenn wieder mal was verkauft wird. Man fühlt sich nützlich. Ich male auch gerne, und dort bei den Bildern dasselbe. Wenn es jemand haben möchte will ich es verkaufen können. Alles was sich so mit der Zeit ansammelt, was ich"produziere" bei mir stapeln kann ich ja auch nicht. Bin zu 100% krank geschrieben. Möchte aber nicht mit dem Sozialamt gesetzlich in Konflikt geraten. Nicht das sie mir ein Erwerb unterstellen oder gar die 100% ige Krankheit anzweifeln. Denn die Depressionen und Angststörung mit Zwangsstörung zusammen und noch andere Krankheiten erlauben auch hier nicht eine Regelmässiges arbeiten. Es ist eher eine Beschäftigung für Phasen in denen es mir etwas besser geht.


    Die konkrete Frage lautet also nochmal;


    -darf man als Sozialhilfeempfänger Sachen verkaufen? Ob auf dem Markt der eigenen Webseite oder auf FB, Ebay, Ricardo ect.?


    -Und; eine eigene Webseite haben? Oder die, die man schon hatte weiterführen?

  • Linda1234


    Ja! Unter Einhaltung bestimmter Regeln darfst du das!


    Allerdings wird dir das Sozialamt praktisch jede aktuelle Einnahme mit deren Leistungen verrechnen. Also auch Einnahmen aus dem Verkauf von irgendwelchen Gegenstaenden, inklusive allfaelliges, nicht mehr benoetigtes Mobiliar, mit deren Leistungen verrechnen.


    Grundsaetzlich mal.


    Allerdings muesste dir das Sozialamt hier noch einen Freibetrag in der Groesseordnung von 4000.- Franken als Sparguthaben zugestehen.

  • @marikowari: Bist du dir da ganz sicher das man das darf? Denn wie ich schon in einer anderen Frage geschrieben hatte, warum kamen dann Sozialinspektoren bei mir vorbei? Eigenartig.


    Könnte sein wie du schreibst, das Sozialamt hat die wenigen Verkäufe die ich hatte als Leistungen abgerechnet. Bekam dan weniger Geld ende Monat wenn ich keine Ausgaben ausweisen konnte ( oder sie diese nicht als Ausgaben akzeptierten) und die Ware war dann auch weg. Da ist es unmöglich auf einen Freibetrag von Fr.4000.- zu kommen. Ich jedenfalls bin nie dazu gekommen. Nicht mal über 400.- monatlichen Verkauf. Um auf einen Freibetrag von Fr.4000.- zu kommen, musst du ja monatlich dann 2000.- (die Höhe Unterstützungsbeitrages) und die Krankenkasse 550.- plus (Freibetrag) Fr.4000.- verdienen, also Total 6550.- damit Du auf den ersehnten Freibetrag kommst. Wenn du soviel verkaufst bist du ja nicht mehr vom Sozialamt abhängig. Was doch super wäre- Aber realisierbar? Eher nicht. Zumal sie Selbständigkeit nicht unterstützen. Zum anderen Verkäufe in dieser Höhe wie willst du das abwickeln wenn du 100% krank bist? Aber nochmal zu Sozialinspektoren. Die ermitteln doch ob ein Erwerb Nebeneinkommen gemacht wird. Ist das nicht zweischienig? Auf der einten Seite darf man Verkaufen auf der anderen Seite wiederum kann man genau daran festgemacht werden.. ich verstehe das nicht. Bin total verunsichert.


    Zu Kosten der Webseite: bei Fr.120.- jährlich bist du inkl. Shop und eigene Domain./com adresse dabei. Ist nicht die Welt. Die kosten von "zwangs-Fernsehegebühren" bei Serafe sind wesentlich teurer bei 365.- deutlich mehr!

  • Linda1234


    Ja! Ich bin mir sicher, dass man das grundsaetzlich darf!


    Aber eben mit Einhaltung bestimmter Regeln.


    Anhand dessen, was du geschrieben hast, scheinst du aber diese Regeln eingehalten zu haben.


    Was ich mir nicht so ganz sicher bin, ist das mit dem Freibetrag. Da gibt es so eine Finesse.


    Wenn du noch den Freibetrag hast, bevor du dich beim Amt anmeldest, dann darf man dir diesen nicht wegnehmen.


    Wenn du aber mit Nichts in der Hand, oder auf dem Konto, die Anmeldung machst, dann weiss ich nicht genau, ob du dir dann diesen Freibetrag wieder erarbeiten kannst/ darfst.


    Deshalb habe ich dich darauf hingewiesen, dem Rat von Sozialversicherungsberater unbedingt zu folgen und dich von den Juristen beim UFS Zuerich beraten zu lassen.


    Das sind Details die sich meiner Kenntnis entziehen.

  • Linda1234


    Meines Wissens gibt es auch einen Freibetrag an monatlichen Einkuenften, welche dir belassen werden sollen.


    Das ist von Kanton zu Kanton verschieden, wie hoch der sein soll.


    Mir ist das Sozialhilfegesetz des Kanton Bern nicht gelauefig und ich kann dir hier auf die Schnelle keine Auskunft geben.

  • Linda1234


    Du hast geschrieben. dass du vor der Krankheit selbstaendig warst.


    Dann weisst du ja, was eine Buchfuehrung ist.


    Und ja! Fuer deinen kleinen Nebenerwerb, musst du im Minimum ein Kassenbuch fuehren und Einnahmen und Ausgaben abrechnen und diese auch mit entsprechenden Quittungen belegen koennen.


    Machst du das nicht sauber, dann geraetst du hier fast automatisch in Verdacht. Und selbst wenn du das sauber machst, wird man da wohl stichprobenartig mal etwas nachpruefen.


    Und das ist auch der Punkt den ich hier monniere. Es geht nicht darum, ob da mal nachgeprueft wird. Sondern wie eine solche Pruefung vor sich geht. Denn die Tatsache, dass du einen kleinen Nebenerwerb ausfuehrst und diesen auch beim Amt angibst, ist kein begruendeter Verdacht, um eine ueberfallartige Hausdurchsuchung vorzunehmen. Denn primaer gilt die Unschuldsvermutung.

  • klar kenne ich die Buchhaltung.


    Ist nicht immer möglich alles in Quittungen zu belegen. Ideal ist es nicht aber es gibt Situationen in denen das nicht geht. Und gratis hast du die Produkte auch nicht bekommen also musst du die als Ausgaben angeben können. Solche Ausnahmefälle sind:


    Bei Einnahmen (passiert öfter wenn man evtl. ein Geschäft mit Lufkundschaft, dir.Kundenkontakt hat):


    -Der Kunde ist in Eile oder braucht keine Quittung. Also schreibst du es nur in Kassenbuch als Eingang / Einnahmen ein.


    Bei Ausgaben:


    -" Du hast Waren an Lager die älter als 10 Jahre sind. Aufbewahrungsfristen von Akten/Ordnern bei Geschäften sind 10 Jahre (soweit mir bekannt). Du hast Quittungen von Ausgaben samt Ordnern entsorgt. (Hier kann man gleichwertiges oder ein tieferes Model des Produktes als Preismuster/ für Ausgaben angeben.)


    - Du hast Artikel oder Material für den Wiederverkauf evtl. für die Verarbeitung auf einem Markt eingekauft und hast keine Quittung bekommen. Ist übrigens nicht nur im Ausland auf dem Markt die Regel, läuft auch hier so.


    - Du hast die Quittung für ÖV verloren kannst aber mit anderen Quittungen beweisen das du dort warst.


    Die Liste wäre sicher länger.

  • Linda1234


    Darf man das auch wenn man 100% krankgeschrieben ist?


    Diese Frage kann ich dir nicht schluessig beantworten. Ich bin auch kein Arzt.


    In welchem Rahmen du hier noch einen kleinen Nebenerwerb ausueben kannst/darfst/ sollst muss von einer Fachperson beurteilt werden. Bei den Umstaenden, welche du im Zusammenhang mit deiner Erkrankung beschrieben hast, gehe ich davon aus, dass du auch bei einer 100% Arbeitsunfaehigkeit diesen kleinen Nebenerwerb, den du ja auch beziffert hast, ausueben darfst. Oder eben sollst, da er dir auch therapeutisch hilft.


    Zweitens ist im allgemeinen so, dass man allenfalls fuer eine bestimmte berufliche Arbeit zu 100% arbeitsunfaehig geschrieben werden kann, was nicht heisst, dass man allenfalls nicht eine andere berufliche Taetigkeit ausueben kann.


    Beispiel: Wenn ein Foerster ein gebrochenes Bein hat, wird er seinen Hauptberuf nicht ausueben koennen. Dennoch kann er Bueroarbeiten erledigen oder via Internet noch Brennholz verkaufen. De Facto ist aber durch das gebrochene Bein die Erwerbsgrundlage hinfaellig.


    Wie hier in deinem Fall genau abgegrenzt werden muss, musst du mit dem Art/ Aerztin besprechen.

  • @Linda1234


    Siehst du... hier wird es schwierig.


    Du musst sauber belegen koennen, sonst geraetst du in Verdacht.


    ( Die Aufbewahrungspflicht ist theoretisch 10 Jahre. Dazu kommen allenfalls noch Fristen. In der Praxis kann sie dann auf 13 Jahre erstreckt werden).

  • @Linda1234


    Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) bietet eine kostenlose Beratung im Sozialhilferecht an.


    Ich weiss nicht, was Sie genau mit dem Sozialamt über die Herstellung und den Verkauf dieser Waren abgemacht haben und ob Sie beweisen können, was abgemacht wurde, weil es etwas schriftliches gegeben hat. Wenn Sie die während eines Monats erhaltenen Einnahmen spätestens am Ende des Monats, in dem diese erhalten wurden, dem Sozialamt gemeldet haben und Ihnen das Sozialamt diese Tätigkeit nicht verboten hat, sollte es keine Probleme geben.


    Wegen der Dispositionsfreiheit sollte es möglich sein kleine Beträge für den Kauf von Rohmaterial (z.B. Wolle) auszugeben, wenn Stricken Ihr Hobby ist und Sie die Einnahmen aus dem Verkauf von selbst gestrickten Sachen spätestens am Endes des Monats, in dem Sie die Einnahme erhalten haben, melden. Wenn es grössere Ausgaben sind und die Ausgaben für diese selbständige Erwerbstätigkeit (für Rohmaterial, für die Geschäftswebseite, etc.) über einen längeren Zeitraum höher als die Einnahmen aus dieser selbständigen Erwerbstätigkeit sind, kann Ihnen das Sozialamt vielleicht die selbständige Erwerbstätigkeit verbieten. Wenn es eine selbständige Erwerbstätigkeit ist und diese nicht vom Sozialamt verboten wurde, wird bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfe ein Teil des Gewinns (Einnahmen abzüglich nachgewiesener Ausgaben) als Einkommensfreibetrag nicht als Einnahme angerechnet und Sie haben durch diesen Einkommensfreibetrag dann insgesamt mehr Geld.


    Handbuch der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz zum Thema


    Dispositionsfreiheit:


    http://handbuch.bernerkonferen…ail/dispositionsfreiheit/


    Handbuch der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz zum Thema selbständige Erwerbstätigkeit:



    http://handbuch.bernerkonferen…/selbstaendig-erwerbende/

  • @Linda1234


    Wenn der monatliche Gewinn (Einnahmen abzüglich nachgewiesene Ausgaben) aus der selbständigen Erwerbstätigkeit den monatlichen Einkommensfreibetrag übersteigt, wird der Teil des monatlichen Gewinns, der den monatlichen Einkommensfreibetrag übersteigt bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfe als Einnahme angerechnet und Sie erhalten dann um diesen Betrag weniger Sozialhilfe.


    Art. 31 Bemessung


    1 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe.


    2 Er hat sich dabei an folgende Rahmenbedingungen zu halten:


    Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger der Hilfe unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede,


    Beachtung fachlicher Grundsätze,


    Schaffung von Anreizsystemen, welche die Empfängerinnen und Empfänger der Hilfe zur Selbstständigkeit und Integration, insbesondere zur Aufnahme einer Arbeit führen,


    Anwendung der für den Kanton und die Gemeinden langfristig kostengünstigsten Variante.


    Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Bern (SHG):



    https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1213


    Art. 8 * Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe


    1 Die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)[3] in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und diese Verordnung keine andere Regelung vorsehen. *


    2 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach Haushaltsgrösse beträgt pro Monat, unter Vorbehalt von Absatz 3, für


    eine Person CHF 977


    Art. 8d * Einkommensfreibetrag bei Erwerbstätigkeit
    1 Grundsatz 1


    Jede bedürftige Person, welche die obligatorische Schulzeit oder das 16. Lebensjahr vollendet hat und eine Erwerbstätigkeit ausübt, aufnimmt oder ausweitet, hat Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags auf ihrem Erwerbseinkommen. *


    2


    Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, haben an Stelle eines Einkommensfreibetrags Anspruch auf eine Integrationszulage gemäss Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe a. *


    3


    Der Einkommensfreibetrag wird bei der Berechnung, ob eine Bedürftigkeit vorliegt, als Abzug vom anrechenbaren Einkommen berücksichtigt. *


    Art. 8e * 2 Bemessung


    1 Der Freibetrag beträgt bis zu einem Beschäftigungsgrad von 20 Prozent 200 Franken pro Monat und steigt bis zu einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent je weitere 10 Prozent Arbeitspensum um jeweils 50 Franken bis auf 600 Franken pro Monat.


    2 Er beträgt bis zu einem Beschäftigungsgrad von 20 Prozent 200 Franken pro Monat und steigt je weitere zehn Prozent um jeweils 25 Franken bis auf höchstens 400 Franken pro Monat, wenn *


    die massgebende Erwerbsaufnahme vor Beginn der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe erfolgt ist, oder


    die anspruchsberechtigte Person die obligatorische Schulzeit oder das 16. Lebensjahr vollendet hat, unter 25 Jahre alt ist und keine Betreuungsaufgaben für unter ihrer Sorge stehende Kinder wahrnimmt.


    3 Bei Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern unter 16 Jahren liegt der Einkommensfreibetrag jeweils 100 Franken höher.


    4 Sechs Monate nach Beginn der Anrechnung eines Freibetrags gemäss Absatz 1 wird der Einkommensfreibetrag auf 200 bis 400 Franken pro Monat, entsprechend dem Beschäftigungsgrad, beschränkt.


    Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Bern (SHV):



    https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1811




    E Anrechnung von Einkommen und Vermögen



    E.1 Einkommen



    E.1.1 Grundsatz



    Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe wird prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einbezogen.


    Auf Erwerbseinkommen wird ein Freibetrag nicht angerechnet (vgl. Kapitel E.1.2).




    C.1.1 Erwerb und Integration



    Erwerbstätigkeit – ob voll- oder teilzeitlich – sowie die Erbringung nicht lohnmässig honorierter Leistungen (z.B. Beschäftigungsprogramme, Freiwilligenarbeit) sind in der Regel


    mit Auslagen verbunden, welche zu übernehmen sind.



    In der Bedarfsrechnung sind die effektiven Zusatzkosten für Erwerb und Integration


    vollumfänglich zu berücksichtigen, sofern diese das Erreichen der


    individuellen Ziele im Rahmen der Sozialhilfe unterstützen. Diese Kosten


    dürfen nicht mit Integrationszulagen (vgl. Kapitel C.2) oder Einkommens-


    Freibeträgen (vgl. Kapitel E.1.2) verrechnet werden.


    Bei der Anrechnung der Kosten ist zu beachten, dass gewisse Kostenanteile


    (z.B. öffentliche Verkehrsmittel im Ortsnetz oder Nahrungsmittel


    und Getränke) bereits im Grundbedarf berücksichtigt sind (vgl. Kapitel


    B.2.1); deshalb ist nur die Differenz zu gewähren. Für die Mehrkosten


    auswärts eingenommener Hauptmahlzeiten gilt allgemein ein Ansatz von


    8–10 Franken pro Mahlzeit.


    Die Kosten für die Benützung eines privaten Motorfahrzeuges sind dann


    zu berücksichtigen, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den


    öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann.


    Nicht als Erwerbsunkosten gelten die Auslagen für die Fremdbetreuung


    von Kindern Erwerbstätiger; diese Kosten werden gesondert angerechnet


    (vgl. Kapitel C.1.3).




    H.7 Unterstützung von selbstständig


    Erwerbenden




    Bei der Unterstützung von selbstständig Erwerbenden kann grundsätzlich


    unterschieden werden zwischen dem Ziel der wirtschaftlichen Unabhängigkeit


    und dem Ziel der Erhaltung einer Tagesstruktur.




    Selbstständige Tätigkeit zur Verhinderung der sozialen


    Desintegration



    Bei fehlender Vermittlungsfähigkeit kann die zuständige Instanz einer selbständigen


    Erwerbstätigkeit einer sozialhilfeabhängigen Person zustimmen,


    wenn der erzielbare Ertrag mindestens den Betriebsaufwand deckt. Die


    betroffene Person ist zu einer minimalen Rechnungsführung anzuhalten.


    Die Vereinbarungen sind in einem schriftlichen Vertrag festzuhalten.


    Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien):



    https://skos.ch/fileadmin/user…ichtlinien-komplett-d.pdf