Mahngebühren wegen Sozialamt bekommen- Sie fühlen sich nicht zuständig.

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  • Hallo,


    hatte einen Zahlungsaufschub bei meinem Telefonanbieter bis ende Februar 2020. Das Sozialamt Zahlte den Unterstützungsbeitrag später ein erst am 4.März! Weil die Beraterin bis am 2.März abwesend war. Jetzt sind mir deswegen Mahngebühren von Fr. 35.- entstanden. Habe beim Telefonanbieter für Mahnerlass angefragt, weil es nicht mein Verschulden ist. Sie kamen mir etwas entgegen, obwohl es auch nicht ihr Verschulden ist, das fand ich toll. Aber ein Teil der Mahnung bleibt bestehen. Habe die Beraterin gefragt warum sie denn nicht einen Vorschuss getätigt hat, wenn sie schon weiss dass sie so lange abwesend ist. Das mit dem Vorschuss war so üblich wenn Zeitmangel bestand. Die Beraterin ist neu seit November. Auch die Miete und andere Zahlungen mussten warten, und ich ohne Geld. Ihre Antwort: sie hatte einen Unfall. Also: keine Antwort für mich. Weil; tut mir ja leid für sie, aber ich habe am 26.Feb. alle Formulare zeitlich geschickt damit die Zahlung auch zeitlich von ihr ausgelöst wird, und da hatte sie die Meldung von der Abwesenheit drin. Wen man dafür Zeit hat, hat man auch für Zahlungen Zeit oder gibt diese weiter. Also musste ich warten auf den 2.März. Weder Sie noch Ihre Vorgesetzte fühlen sich zuständig die Mahngebühr zu übernehmen. Die Beraterin sagte mir noch, ich hätte mich doch an die Zentrale wenden können, wenn es so dringlich gewesen wäre. Sie möchte die Schuld/Verantwortung jetzt noch auf mich abwälzen. Die Telefonzentrale war noch nie für Zahlungen zuständig! Denn ruft man die Zentrale an und sagt das die Zahlung fehlt, weisen sie einem an auf die Beraterin zu warten da sie den Fall nicht kennen! Also langsam aber sicher halten die einem wirklich für dumm. Wie soll man da so vertrauen? Wer ist zuständig für diese Mahngebühren?


    Was soll ich machen? Kommt vieles zusammen in letzter Zeit. Diese Schikanen, bin echt müde...

  • @Linda1234


    Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) bietet eine kostenlose Beratung im Sozialhilferecht an.



    https://www.sozialhilfeberatung.ch/


    Sie sind dafür verantwortlich alles zumutbare zu unternehmen, damit kein Schaden entsteht. Haben Sie an 1. März und danach kontrolliert, ob die Sozialhilfe bereits auf Ihr Bankkonto überwiesen wurde und am 1. März den Telefonanbieter um einen weiteren Zahlungsaufschub gebeten, weil die Sozialhilfe noch nicht überwiesen war? Wenn nein, hätte der Telefonanbieter Ihnen vielleicht Anfang März einen weiteren Zahlungsaufschub gewährt und wären wegen einem weiteren Zahlungsaufschub keine Mahngebühren angefallen und die Mahngebühren als finanzieller Schaden nicht eingetreten. Wenn ja, haben Sie einen Nachweis, dass der Telefonanbieter im einen weiteren im März beantragten Zahlungsaufschub über das Ende des Monats Februar hinaus abgelehnt hat?


    Wenn Sie mit zumutbarem Verhalten den Schaden hätten vermeiden können, wird es wahrscheinlich schwer eine Entschädigung aus Staatshaftung zu erhalten. Es lohnt wahrscheinlich die psychische Belastung und den Arbeitsaufwand nicht sich wegen eines Schadens von 35 Franken zu streiten und eine Klage wegen Staatshaftung bei einem Gericht einzureichen, wenn die Gemeinde sich weigert die 35 Franken zu bezahlen.

  • Sozialversicherungsberater


    Ich habe alles zumutbare unternommen glauben Sie mir! Und das mit meiner Krankheitsgeschichte die ich auch noch aktuell durchmache. Es gibt Tage an denen ich gar nicht funktioniere. Für das bin ich ja beim Sozialamt.


    Habe dennoch am 26. Feb. alle Formulare einreichen können. Pünktlich. Gewartet bis Ende Februar auf Zahlung. Keine Zahlung auf der Bank. Beraterin am 2. Februar angerufen. Der Telefonanbieter ist nicht verpflichtet der Arbeit nachzukommen dem der Staat verpasst, oder einen zweiten dritten Zahlungsaufschub zu geben! Sie geben nur einen Aufschub. Denken Sie ich hätte nicht nachgefragt? Aber diese Willkür vom Sozialamt ist unmöglich! Wo ist der Vorschuss den Sie leisten wenn sie nicht dazukommen Abrechnungen zu machen? Das hat mich auch die Telefonistin beim Telefonanbieterin gefragt, Sie wusste sogar dass das Sozialamt Vorschüsse macht, als ich ihr die Situation am Telefon erklärte. Musste erklären das ich spät zahle weil ich die Zahlung vom Sozialamt auch spät bekomme und es nicht mein verschulden ist. Fr. 35.- sind für mich ein grosser Betrag bei monatlichen 1976.- Unterstützungsbetrag. Jeder Rappen der nicht mein Verschulden ist, ist Zuviel.

  • @Linda1234


    Ich habe Ihnen bereits den Artikel aus der kantonalen Sozialhilfeverordnung angegeben, indem die ab 1. Januar 2017 gültigen SKOS-Richtlinien für die Sozialhilfe im Kanton Bern anwendbar erklärt werden. Sie können das dem Sozialamt sagen und sagen, dass gemäss dem Abschnitt C.1.5 der SKOS-Richtlinien die wegen der verspäteten Zahlung der Sozialhilfe entstandene Mahngebühr bei der Sozialhilfe als situationsbedingte Leistung zu bezahlen ist, da dies analog zu einem wegen dem Selbstbehalt bei einer Versicherung selbst zu bezahlenden Betrag für einen Schaden ist und analog zu Auslagen für Ausweispapieren ist, welche normalerweise auch kein hoher Betrag sind, wenn die Gemeinde den Betrag nicht als Schadenersatz aus Staatshaftung gemäss Artikel 84 Absatz 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Bern bezahlt. Ich weiss nicht, ob Artikel 100 des Personalgesetzes auch für Mitarbeiter von Sozialdiensten von Gemeinden gilt oder ob dort ein anderes Gesetz über deren Haftung für Schäden gilt. Vielleicht ist Artikel 84 Absatz 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Bern anwendbar.


    Art. 100 Staatshaftung


    1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die nebenamtlich Tätigen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben.


    2 Er steht auch für den Schaden ein, den er rechtmässig verursacht hat, wenn Einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen.


    3 Für Verletzungen der körperlichen Integrität und schwere Persönlichkeitsverletzungen haben die Geschädigten Anspruch auf eine angemessene Genugtuung.


    Personalgesetz des Kantons Bern (PG):



    https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1127


    Art. 80 Pflichten der Mitglieder der Organe und des Personals


    1 Die Gemeindeorgane und das Gemeindepersonal haben die Amtspflichten gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen.


    Art. 81 Disziplinarische Verantwortlichkeit
    1. Massnahmen der Gemeinde


    1 Die Gemeinden können ihre Organe sowie das übrige Personal der disziplinarischen Verantwortlichkeit unterstellen.


    2 Enthält das Disziplinarrecht der Gemeinde keine Zuständigkeitsvorschriften, gilt folgendes:


    Der Gemeinderat ist Disziplinarbehörde für das Gemeindepersonal.


    Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist Disziplinarbehörde für Mitglieder von Gemeindeorganen, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist.


    3 Enthält das Disziplinarrecht der Gemeinde keine Vorschriften, können folgende Sanktionen verhängt werden:


    Verweis,


    Busse bis 5000 Franken oder


    Einstellung im Amt bis zu sechs Monaten mit Kürzung oder Entzug der Besoldung.


    4 Die Disziplinarbehörden können bei der zuständigen kantonalen Behörde die Abberufung von Behördenmitgliedern oder Personen im Arbeitsverhältnis mit bestimmter Amtsdauer beantragen, wenn Unfähigkeit, dauerhaft ungenügende Leistungen, schwere oder wiederholte Dienstpflichtverletzung oder ein anderer wichtiger Grund die Fortsetzung der Amtsführung unzumutbar machen. *


    5 Besondere kantonale Disziplinarvorschriften bleiben vorbehalten.


    Art. 84 Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit


    1 Für die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gelten die Haftungsbestimmungen der Personalgesetzgebung des Kantons sinngemäss. Artikel 104b des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)[5] findet keine Anwendung. *


    2 Der Gemeinderat erlässt die Verfügung über streitige Ansprüche gegen die Gemeinde auf Schadenersatz oder Genugtuung, wenn das kommunale Recht keine andere Regelung vorsieht. *


    Gemeindegesetz des Kantons Bern (GG):



    https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1511




    C Situationsbedingte Leistungen und Integrationszulagen



    C.1 Situationsbedingte Leistungen (SIL): Grundsätze



    Situationsbedingte Leistungen (SIL) berücksichtigen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen.



    Situationsbedingte Leistungen ermöglichen es einerseits, Sozialhilfe individuell sowie nach Bedarf auszurichten und andererseits das Gewähren besonderer Mittel mit bestimmten Zielen zu verknüpfen. Daraus ergeben sich zwei Arten von SIL:


    – Grundversorgende SIL, die zu gewähren sind, sobald ein bestimmter Bedarf eingetreten ist


    – Fördernde SIL, die das Erreichen einer bestimmten Zielsetzung unterstützen


    Bei der Beurteilung, ob die Kosten übernommen werden, spielt das Ermessen der Behörde eine wichtige Rolle. Je nach Art der SIL ist der Ermessenspielraum von sehr klein bis zu sehr gross, wobei auch entscheidend ist, welche Interessen sich konkret gegenüber stehen. In jedem Falle ist aber das Gewähren oder Nichtgewähren der Leistungen fachlich zu be-gründen und die übernommenen Kosten sollen stets in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Gleichzeitig ist zu vermeiden, dass SIL in einem Umfang gewährt werden, welcher gegenüber der Situation von Haushalten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die nicht unterstützt werden, unangemessen erscheint.




    Grundversorgende SIL



    Es gibt Kosten, die nicht in jedem unterstützten Haushalt bzw. nur in bestimmten Situationen anfallen. Tritt diese Situation aber ein, ist die Übernahme angemessener Kosten stets nötig, weil sonst die Grundversorgung des Haushaltes infrage gestellt wird oder es für die unterstützten Personen nicht mehr möglich ist, selbstständig zu einer Verbesserung der Situation beizutragen. In diesen Konstellationen hat die Behörde teilweise keinen bzw. nur einen engen Ermessenspielraum. Hier geht es meist um folgende SIL: krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten.





    Fördernde SIL



    Es gibt Kosten, deren Übernahme sinnvoll erscheint, weil die unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel näher gebracht wird. In diesen Fällen hat die Behörde meist ein grosses Ermessen; aber gleichzeitig auch Gelegenheit und eine Verantwortung, unterstützte Personen zu befähigen oder ihre Lage zu stabilisieren bzw. zu verbessern.





    Abgrenzung zum Grundbedarf



    Die Aufwendungen für situationsbedingte Leistungen werden im individuellen Unterstützungsbudget berücksichtigt. Dabei ist zu beachten, dass im Grundbedarf (vgl. Kapitel B.2.1) bereits gewisse Leistungen enthalten sind, die nicht zusätzlich vergütet werden (z.B. Auslagen für den öffentlichen Nahverkehr, Halbtaxabo).





    Einmalige Leistung



    Um eine drohende Notlage abzuwenden, können im Sinne der Prävention situationsbedingte Leistungen einmalig gewährt werden.




    Pauschalen und Höchstgrenzen



    In der Sozialhilfe werden grundsätzlich die effektiven anerkannten Kosten übernommen. Die zuständigen Organe können im Sinne einer Vollzugsweisung aber Vorgaben machen, dass bestimmte SIL pauschalisiert oder nur bis zu einem bestimmten Maximum übernommen werden. In begründeten Ausnahmefällen geht das Individualisierungsprinzip trotz Pauschalisie-rung oder einer Höchstgrenze vor.




    C.1.5 Weitere situationsbedingte Leistungen



    Soziale, psychologische oder pädagogische Gründe oder besondere Situationen von Betroffenen können weitere materielle Leistungen nötig machen. Diese müssen im Einzelfall begründet sein, und ihr Nutzen soll in einem sinnvollen Verhältnis zum finanziellen Aufwand stehen.



    Im Sinne einer nicht abschliessenden Aufzählung sind folgende Leistungen zu nennen:



    Hausrat- und Haftpflichtversicherung



    Die Prämien für eine den Verhältnissen angepasste Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie die minimalen Selbstbehalte bei von der Versicherung anerkannten Schadensfällen sind zu übernehmen.



    Ausweispapiere



    Die Auslagen für die Erneuerung von Ausweispapieren werden übernommen. Übernommen werden auch die Kosten für Aufenthaltsbewilligungen und die dafür notwendigen Papiere.


    Ab dem 1. Januar 2017 gültige SKOS-Richtlinien:



    https://skos.ch/fileadmin/user…ichtlinien-komplett-d.pdf

  • @marikowari


    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mit Ratschlägen abwarten, bevor Linda1234 überhaupt geschildert hat, ob sie die Frage der Sozialinspektoren, ob Sie diesen den Zutritt zur Wohnung verweigert mit Ja oder mit Nein beantwortet hat und abgeklärt wurde, was genau passiert ist und was genau gesagt wurde. Wenn Linde1234 den Sozialinspektoren nicht gesagt hat, dass sie diesen den Zutritt zur Wohnung verweigert und diese hereingelassen hat, waren diese gemäss dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe berechtigt die Wohnung zu betreten, wenn das Sozialamt den Sozialinspektoren einen Auftrag erteilt hat.

  • Sozialversicherungsberater


    Sie haben Recht damit, dass man hier Schritt fuer Schritt vorgehen muss!


    @Linda1234 hat eine subjektiv wahrgenommene Erfahrung gemacht. Mit eigenen Worten, hat sie sich geradezu vergewaltigt gefuehlt.


    Dass sie sich hier beim Regierungsrat ueber dieses Vorgehen beschwert, halte ich nicht fuer falsch.


    Hingegen halte ich es fuer falsch, jetzt eine Strafanzeige gegen diese Sozialinspektoren einzureichen.


    Denn hier bekommen gerade die Fragen, welche sie gestellt haben, ein ganz andere Tragweite. Denn hier geht es dann um eine Strafuntersuchung und nicht um eine Beschwerde.


    Ich denke aber, dass es richtig ist, Vorgesetzte ueber ihre subjektive Erfahrung in Kenntnis zu setzen. Diese haben auch eine Verantwortung. Und sollten diese entsprechend wahrnehmen. Also auch von ihrer Seite nachfragen, was da genau passiert ist.


    Wenn Linde1234 den Sozialinspektoren nicht gesagt hat, dass sie diesen den Zutritt zur Wohnung verweigert und diese hereingelassen hat, waren diese gemäss dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe berechtigt die Wohnung zu betreten, wenn das Sozialamt den Sozialinspektoren einen Auftrag erteilt hat.


    Das ist aus juristischer Sicht voellig korrekt, was sie hier schreiben. Das habe ich ihr soweit auch versucht zu erklaeren. Dass sie eine Auskunftspflicht hat und dies allenfalls auch einen Hausbesuch beinhalten kann.


    Es geht nicht darum ob... sondern wie!


    Und hier fuehlte sie sich durch die Inspektoren genoetigt, sie gegen ihren Willen, dann doch ins Haus zu lassen.


    Das erzaehlt sie dem Forum. Weshalb denn nicht auch dem zustaendigen Regierungsrat?

  • Sozialversicherungsberater


    Aus dem, was Linda1234 im ganzen Zusammenhang geschrieben hat, entnehme ich, dass sie klar Nein sagen wollte, aber dem Druck seitens dieser Inspektoren nicht standhalten konnte. Und dann zumindest indirekt ... gegen ihren urspruenglichen Willen, trotzdem ja sagte. Hier ueber die kleine juristische Delikatesse zu diskutieren, ob sie dann doch noch ein eigentliches "Ja" gesagt hat, ist muessig. Falls ja ... dann unter Druck. Sie war von der Situation ueberfahren.


    Da sie alleine war... gibt es ausser ihr keine Zeugen. Bei einem juristischen Verfahren ist sie hier praktisch chancenlos. Das aendert nichts an der Tatsache, dass sie grundsaetzlich ein Recht haette... Sie wird es aber kaum durchsetzen koennen.


    Also bleibt hier kaum etwas Anderes uebrig, als die Oeffentlichkeit zu informieren. Auch um ihre Frustration etwas abzubauen. Und die zustaendigen Regierungsraete haben hier eine oeffentliche Funktion und Verantwortung. Da muessen die auch hinhoeren.


    Doch eine Schadenseratzklage reicht man nicht beim Regierungsrat ein. Sondern vor Gericht. Und hier habe ich bisher klar und deutlich abgeraten, aus Mangel an Beweisen.


    Und wie auch Kobold 1 schon nachgefragt hat. Mich wuerde hier die Stellungsnahme der Gegenseite sehr wohl auch noch interessieren!

  • Sozialversicherungsberater


    Ich vermute, dass sie meinen Beitrag von 09/03 um 14:58 anders interpretiert haben, als es von meiner Seite her gemeint war.


    Der Regierungsrat hat aufgrund seiner Verantwortlichkeit fuer sein Departement dafuer zu sorgen, dass es nicht zu solchen Faellen kommt.


    Und falls es doch zu solchen Faellen kommt, wo:


    3 Für Verletzungen der körperlichen Integrität und schwere Persönlichkeitsverletzungen haben die Geschädigten Anspruch auf eine angemessene Genugtuung.


    Dann ist er quasi ein Mittaeter... weil er zuliess, dass es dazu kam. Entschuldbar ist das dann, wenn er unter keinen Umstaenden wissen konnte, dass dies der Fall ist.


    In der Praxis kann ein Regierungsrat das nicht wissen, wenn er nicht informiert wird.

  • Sozialversicherungsberater


    Das verbriefte Recht ist die eine Sache.


    Eine gesunde Person wie sie oder ich, koennen hier mit der Situation vielleicht noch klar kommen.


    Eine Person ohne einschlaegige Kenntnisse und mit der Vorbelastung einer depressiven Erkrankung und zusaetzlich mit etwelchen Phobien belastet, ist dazu nicht in der Lage. Das mal als eine Voraussetzung.


    Im konkreten Fall ware es naemlich auch noch moeglich, dass ein Ja als Nein interpretiert werden kann. Und Vice Versa.Die Sozialinspektoren vor der Tuere koennen sich im Extremfall sogar noch darauf berufen, dass die betreffende Person nicht zurechnungsfaehig ist... und sie deshalb einfach ihres Amtes walten koennen. Unter Berufung auf die verbrieften Rechte... eben einfach eine Kontrolle durchfuehren zu duerfen.


    Ob das dann tatsaechlich so zulaessig ist.... ist dann eine "formaljuristische Diskussion". Im Moment erachte ich es als sinnvoller, Linda1234 moralisch wieder etwas aufzubauen, als uns auf formaljuristische Details zu versteifen.


    C-O-R-A hat zu Recht noch auf die Studie von Fuechsin hingewiesen. In der Studie geht es darum, ob Sozialhilfeempfaenger ihre Rechte kennen. Ich hatte da noch gegengefragt, ob denn diejenigen, welche ihre Rechte vielleicht etwas kennen, auch noch in der Lage sind ... diese zu erstreiten. Psychisch Erkrankte sind dazu wohl im Allgemeinen nicht in der Lage, sofern sie Niemanden haben, welche sie dabei vertritt. Und Sozialhilfebeduerftige koennen sich derartige Vertretungen nicht leisten. (Woher denn nehmen und nicht stehlen?).


    De Facto werden diese also systematisch entrechtet.


    Und hier schliesst sich der Bogen zum Fall von Linda1234 erneut.


    Ja wie kann sie sich denn noch wehren? Ja. Sie kann sich auf die Grundrechte berufen! Kann sie diese dann auch einfordern?


    Das ist primaer nicht unbedingt eine formaljuristische Diskussion. Sondern eine Sozialpolitische!

  • Linda1234


    Hi. Hast du dich wieder etwas beruhigen koennen? Hast du mit deinen Arzt/innen Kontakt aufgenommen?


    Ich denke, in deiner Situation ist das wirklich der Erste Schritt... mal etwas "abladen" zu koennen!


    Weisst du was? In deiner Frage stand da was von Telefonzentrale ....


    Und ich.. etwas ADSL-maessig falsch verkabelt... erinnerte mich sofort an Ces Kaiser! Der wollte als Feriengast einen eigene Telefon- Rechnung haben... Lach! Wer ein solches Anliegen hat... muss voellig storchenmaessig an die Spinne glauben. Hmm? Also Ces haengt seither im Spinnenetz. Etwas zwischen Endlos- Warteschlaufe und Bahnhof, auf dem der Zug noch nicht angekommen ist ... oder schon wieder abgefahren ist. Hmm? Auf Neudeutsch heisst doch Spinnenetz... Habe doch ein voll 5G faehiges Kommunikationsabo?


    Als total Automobiler druecke ich auf meinem aspachuralten Mobile mal den den fuenften Gang rein! Also doch 5G gemaess neudeutscher Kommunikation? Und seither bin ich voll im Rueckwaertsgang!


    Ja... das kann noch ganz lustig werden... wenn ich Bern spiegelverkehrt unsicher mache! Lach!


    Linda1234


    Manchmal darfst du nicht Alles zu woertlich nehmen, was ich hier im Forum so alles niederschreibe. Ich gehe gewisse Dinge im Leben mit einem recht schraegen Humor an.


    Mir ist es aber wichtig, dich etwas aufzufangen! Wie gut mir das gelingen kann... weiss ich nie im Voraus. Ich kann es nur versuchen.


    Und ich bin kein Mediziner oder Therapeut. Genau so wenig Jurist.


    In meinem Leben hatte ich mich immer wieder fuer Schwaechere eingesetzt. Und dann hat es mich selbst auch mal voellig zusammengefaltet. Heute geht es mir wieder gut.


    Ich weiss aus diesen Erfahrungen heraus einigermassen gut, was noch geht, wenn es gar nicht mehr geht. Menschen, welche selbst nie eine schwere Depression durchgestanden haben, koennen sich das gar nicht vorstellen. Genau so wenig koennen sie sich vorstellen, dass sich bei einer chronisch andauernden Depression... sich gewisse Phobien zwangslaeufig etablieren werden!


    Ich moechte dir hier einen Rat geben: Gegen das System aufzulaufen, ist jetzt nicht dein vordringliches Ziel. Ueberlasse das denjenigen, welche die Kraft dazu haben ...mobilisieren koennen.


    Kuemmere dich zuerst darum, wieder gesund zu werden! Wenn es dir moeglich ist... dann liefere den "Kraeftigeren" die Daten... damit diese wissen, was zu tun ist.


    Heb dr Sorg..


    marikowari

  • Hallo @marikowari und @Sozialversicherungsberater,


    Vielen Dank für Eure Tipps. Da unter Euren Nachrichten die Kommentarfunktion fehlt, kann ich leider keine Antworten dort schreiben. Darum mach ich das hier.


    Marikowari, mich beruhigen? Fällt mir sehr schwer nach einem Trauma und Missachtung meiner Grundrechte.


    Am Montag Morgen habe ich sofort versucht die Sozialberaterin, die Abteilungschefin telefonisch zu erreichen. Leider ohne Erfolg. Von der letzteren habe ich die Telefonnummer und Ihre E-Mail Adresse gebeten. Diese wollten sie mir an der Zentrale nicht geben. Fand ich sehr befremdlich, weil ich die Angelegenheit mit Ihr schriftlich klären wollte. Der Staat dringt in dein Schlafzimmer, Wohnräume ein, aber du bekommst nicht mal deren Telefonummer oder E-Mailadressen...!


    Weil ich Strafanzeige erstatten und wegen div. Verstössen gegen Grundrechte beim Gericht anklagen werde, möchte ich nicht mehr weiteres über diesen Fall/Übergriff erzählen. Bitte Euch um Verständnis.


    Sozialversicherungsberater: möchte Ihnen und für andere Leser/innen erwähnen: Bei Problemen mit den Sozialämtern ist für Bern nicht UFS (Zürich) zuständig, sondern actiobern.ch Tel.031 525 34 38.


  • Linda1234


    (Zweitauflage)


    Ich hatte dir dringend davon abgeraten jetzt eine Anzeige zu erstatten. Du hast dich anders entschieden.


    Wenn es ein laufendes Ermittlungsverfahren gibt, dann bist du weitgehend zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ausser ein paar sehr allgemeinen Informationen duerftest du hier nicht mehr weiter berichten. Denn es gilt immer noch die Unschuldsvermutung.


    Bitte lass dich hier von Profis beraten, wie du weiter Vorgehen kannst.


    Grundsaetzlich hast du das Recht auf kostenlose Prozessfuehrung, welche du beim Gericht beantragen musst. Wenn das Gericht zur Ansicht gelangt, dass der Prozess aussichtslos ist, wird es die "Kostenlose Prozessfuehrung" nicht bewilligen.


    Kosten fuer eine Rechtsvertretung wirst du wohl sowieso selbst uebernehmen muessen, ausser jemand uebernimmt den Fall pro Bono


    Viel Glueck!

  • @Linda1234


    Meines Wissens beraet das UFS auch ausserhalb des Kantons Zuerich?

  • @Linda1234



    Ihre Behauptung, dass bei Problemen mit den Sozialämtern im Kanton Bern die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) in der Stadt Zürich nicht "zuständig" ist, ist falsch.


    Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) schreibt auf Ihrer Webseite ausdrücklich, dass sie Anfragen "aus der ganzen Deutschschweiz" entgegennimmt.


    https://www.sozialhilfeberatung.ch/page/telefonberatung



    In den Jahresberichten der UFS, zum Beispiel dem Jahresbericht für das Jahr 2019 kann man auf Seite 12 nachlesen, dass im Jahr 2019 53 Prozent der Ratsuchenden aus dem Kanton Zürich, 14 Prozent aus dem Kanton Aargau, 6 Prozent aus dem Kanton Bern, 5 Prozent aus dem Kanton Thurgau und 4 Prozent aus dem Kanton St. Gallen kamen.


    https://www.sozialhilfeberatung.ch/files/2020-02/ufs-jahresbericht-2019.pdf

  • @Sozialversicherungsberater Hier für sie noch mal: Ich kann nur sagen und mich nochmal wederholen, dass ich heute von der UFS höchstpersönlich angerufen wurde und man mir mitteilte, das sie nicht für Bern zuständig sind. Die Telefonistin hat mich selbst darauf angesprochen, als sie meinen "Bärner" Dialekt bemerkte. Was diese Institution vorher gemacht, oder welche Versprechungen auf ihrer Webseite steht, ist in diesem Moment wo sie das sagt irrelevant. Denn ich kann sie ja nicht dazu zwingen. Fürs entlasten hätten sie actiobern.ch gegründet sagte sie mir. Seither übernehmen sie Bern nicht mehr. Ob es stimmt, kann ich nicht beurteilen. Ich muss es glauben. Wie gesagt, zwingen meinen Fall anzunehmen, kann ich sie nicht. Wenn sie es nicht glauben, rufen sie doch bitte selbst an, dann erfahren sie es auch. Wenn Sie anrufen kommt sofort die Meldung das sie wegen vielen Anfragen heute (egal an welchem Tag sie anrufen) keine Beratung machen. Sprechen Sie auf den AB, sie rufen dann zurück. Denken Sie ich greif das aus der Luft oder was? Ich bitte Sie!