Trennung / Auszug während Sozialhilfe

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  • Hallo


    Meine Frau und ich werden uns trennen (Trennungsvereinbarung vorhanden) und ich muss nun schnellstmöglich eine neue Wohnung/Zimmer suchen. Meine Frau bleibt in der jetzigen Wohnung. Nun kann mir aber niemand sagen, wer die erste und somit doppelte Miete übernehmen wird. Als Sozialhilfebezüger ohne Reserven können wir natürlich keine zwei Mieten bezahlen. Also wenn ich nun wieder in den Kanton Zürich ziehe, noch diesen Monat März den Vertrag für eine Wohnung unterschreibe und per Ende März die Miete bezahlen muss, kommt da dass jetzige Sozialamt (Arbon /TG) auf? Muss ich die Trennungsvereinbarung beim Bezirksgericht bestätigen lassen? Wie soll ich vorgehen?


    Vielen Dank für jeden Tipp!

  • @eguina


    Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) in Zürich bietet eine kostenlose Beratung im Sozialhilferecht an.


    http://www.sozialhilfeberatung.ch


    Der neue Wohnort wird Ihnen keine Sozialhilfe bezahlen, solange Sie dort noch nicht wohnen, da der neue Wohnort erst zuständig wird nachdem Sie dort wohnen. Ich bezweifle, dass das Sozialamt in Arbon die durch eine räumliche Trennung verursachten Mehrkosten bezahlen will. Wahrscheinlich wird Ihnen das Sozialamt sagen, dass Sie sich nicht räumlich trennen sollen und in der gemeinsamen Wohnung bleiben sollen und erst ausziehen sollen, wenn Sie die Miete für eine zweite Wohnung selbst bezahlen können.

  • @eguina


    Anbei ein paar Auszüge aus den Vorschriften im Kanton Thurgau:


    § 8 Unterstützung


    1 Verfügt jemand nicht über hinreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für sich und seine Angehörigen mit gleichem Wohnsitz, sorgt die Gemeinde für die notwendige Unterstützung, sofern vom Hilfsbedürftigen nicht verlangt werden kann, sich die Mittel durch eigene Arbeit zu beschaffen, und keine andere Hilfe möglich ist.


    Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Thurgau:



    http://www.rechtsbuch.tg.ch/frontend/versions/1519


    § 2a * Bemessung der Unterstützung


    1 Für die Bemessung der Unterstützung gemäss § 8 des Gesetzes finden in der Regel die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) Anwendung. Nachfolgende Konkretisierungen sind ergänzend für die Bemessung massgebend. *


    2 Die Unterstützung setzt sich aus der materiellen Grundsicherung und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, aus Integrationszulagen und/oder aus Einkommens-Freibeträgen zusammen.


    3 … *


    § 2b * Materielle Grundsicherung


    1 Die Höhe der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnungskosten und Kosten für medizinische Grundversorgung) bemisst sich in der Regel nach den SKOS-Richtlinien. Ergänzend und insoweit abweichend davon gilt für Wohnungskosten Absatz 4 und für junge Erwachsene § 2k. *


    2 Abweichungen sind zu begründen.


    3 Der Anspruch auf Unterstützung entfällt, wenn die eigenen Mittel zur Deckung der materiellen Grundsicherung ausreichen (Austrittsschwelle). Eigenes Vermögen wird voll angerechnet. Bei Personen, die sich durch Erwerbseinkommen von der Sozialhilfe ablösen können, hat die Unterstützungseinheit Anspruch auf Übernahme der Krankenkassenprämie für den Folgemonat. *


    4 Sozialhilfebeziehende sind verpflichtet, die Wohnungskosten so tief wie möglich zu halten. Die Gemeinden legen auf ihrem Gemeindegebiet nach Haushaltsgrösse abgestufte maximale ortsübliche Wohnungskosten fest. Ist günstigerer Wohnraum vorhanden, besteht kein Rechtsanspruch auf Geltendmachung der maximalen Wohnungskosten. *


    Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Thurgau:



    http://www.rechtsbuch.tg.ch/frontend/versions/1681




    Antritt und Beendigung von Mietverhältnissen



    Bei Bedarf und wenn eine Garantieerklärung nicht ausreicht, kann eine Sicherheitsleistung gewährt werden (Versicherung, Mietzinsgutsprache, Kaution). Ist sie nötig, gelten die Auslagen als Leistung im Rahmen der Wohnkosten. Die Sozialhilfeorgane müssen die Rückerstattung sicherstellen.


    Bei einem Wegzug aus der Gemeinde sollte das bisherige Sozialhilfeorgan abklären, ob der künftige Mietzins in der neuen Gemeinde akzeptiert wird.


    In der Regel werden beim Wegzug nebst der Miete die weiteren Unterstützungsleistungen für den ersten Monat vom bisherigen Sozialhilfeorgan ausgerichtet.


    Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien):



    https://skos.ch/fileadmin/user…ichtlinien-komplett-d.pdf

  • @eguina


    Es kann auch sein, dass die Gemeinde Arbon die erste Miete und die weiteren Unterstützungsleistungen für eine neue Wohnung für den ersten Monat in einer anderen Gemeinde bezahlt, weil die Gemeinde dann ab dem zweiten Monat nicht mehr die Kosten für die Sozialhilfe für den Ehemann hat und diese Kostenersparnis ein Anreiz für die Gemeinde Arbon ist (nach dem Motto "Juhu wir als Gemeinde Arbon sind die Kosten für einen Sozialhilfefall los").

  • @Sozialversicherungsberater


    Das war auch meine Überlegung, doch in Arbon wird nicht konkret kommuniziert. Ich habe die Situation geschildert, jedoch bis heute keine Antwort erhalten.


    marikowari


    Das wäre toll! Warte gespannt, was dabei herauskommt.


    Herzlichen Dank Euch beiden. Die Situation ist, unabhängig davon, sehr schwierig. Zu wissen, ob ich nun eine Wohnung oder auch ein Zimmer suchen und mieten kann wäre ein erster Schritt raus aus diesem Dilemma.


    LG

  • Danke für die Info.


    Zürich deshalb, weil ich von dort komme und mich wohler fühle. Auch habe ich beruflich mehr Chancen. Meine Vorstellungsgespräche sind praktisch nur im Raum ZH.


    Der Mietanteil beträgt im Stadtgebiet ganze Fr. 1200.-, mehr als hier in Arbon für zwei Personen. Die Mieten sind natürlich auch wesentlich höher, doch könnte dies für das Sozialamt auch eher negativ auswirken...

  • eguina


    Nein! Du bist nicht blind! Das war etwas eine "Interna" in diesem Forum.


    Die Netiquette des Forums verbietet es eigentlich, fuer etwas Werbung zu machen. Und hier schliesse ich mich ausdruecklich an!


    Ich duerfte hier also nicht auf die genannte Website hinweisen!


    Jetzt gibt es aber vielleicht doch noch solche Einzelfaelle... wo es tolerierbar ist ...

  • Aaahh, der link. Okay und danke, jedoch müsste ja auch dieser faire Betrag übernommen werden. Das kann ich ja nicht annähernd mit Hälfte Grundbedarf bezahlen.


    Darf ich nochmals nachhaken, wie ich nun nach eurer Meinung weiter vorgehen soll? Das Sozialamt konkret fragen und eine negative Antwort so hinnehmen?


    Merci!!

  • eguina


    Okay und danke, jedoch müsste ja auch dieser faire Betrag übernommen werden.


    Genau das ist das Sozialpolitische Thema, welche so gerne unter den Tisch gekehrt wird.


    Vordergruendig hat die Schweiz ein so vorbildliches Sozialsystem ... In der Praxis versagt es zunehmends. Obwohl Jahr fuer Jahr immer mehr Geld in das System hereingepumpt wird.