Kann der Kindsvater die Alimenten kürzen, aufgrund von (Teil-) Kurzarbeit wegen Corona?

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  • Der Vater meiner Tochter hat mir mitgeteilt das er in der Firma zu 50% auf Kurzarbeit sei und wir uns Informieren sollen, weil er nicht weiss ob er aufgrund der fehlenden 20% des Gehaltes die Alimenten weiterhin zahlen kann.


    Er ist Vollzeit angestellt und zahlt nach einem Beschluss vom Jugendsekretariat nur 300.-

  • @Splash3775


    Laut Bundesrat sollen die Kurzarbeitsentschaedigungen zu 100% verguetet werden. Es sollte also keine Lohneinbussen geben. Ausserdem entbindet auch die Corona-Krise nicht von der Alimentenpflicht.


    Wenn der Kindsvater ohne gegenseitige Vereinbarung die Alimente kuerzt, macht er sich grundsaetzlich strafbar. (Vernachlaessigung der Unterhaltspflicht).

  • @marikowari


    In welcher Verordnung des Bundesrats steht, dass man bei Kurzarbeit plötzlich eine Kurarbeitsentschädigung in Höhe von 100 Prozent des wegen Kurzarbeit ausfallenden Lohns erhält?


    Splash3775


    Die Auskunft des Forenbenutzers marikowari ist falsch. Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt gemäss Artikel 34 Absatz 1 AVIG 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls.


    Der Kindsvater macht sich nicht strafbar, wenn er die Alimente kürzen muss, weil ihm sonst nicht mehr das betreibungsrechtliche Existenzminimum übrig bleibt. Man muss zwei verschiedene Dinge unterscheiden. Das erste ist, ob die Behörde oder das Gericht welche über die Höhe der Alimente entschieden hat, (vielleicht sogar rückwirkend ab dem Datum des Antrags) entscheiden wird, dass die Höhe der Alimente verringert wird, wenn der Kindsvater dort einen solchen Antrag einreicht. Das zweite ist, ob die von der Behörde oder vom Gericht entschiedene Höhe der Alimente überhaupt beim Kindsvater mit einer Betreibung durch das Betreibungsamt eingetrieben werden kann, wenn dem Kindsvater durch die Zahlung der Alimente in ungekürzter Höhe nicht mehr das betreibungsrechtliche Existenzminium übrig bleiben würde. Wenn die Höhe der Alimente nicht verringert wird, aber dem Kindsvater bei einer Zahlung der Alimente in ungekürzter Höhe nicht mehr das betreibungsrechtliche Existenzminimum übrig bleiben würde, dann schuldet der Kindsvater für die Monate für die er nicht die volle Höhe der Alimente zahlen konnte den verbleibenden nicht bezahlten Differenzbetrag. Der Kindsvater kann diese Schulden später erst dann wieder bezahlen, wenn sein Einkommen höher als jetzt ist. Falls das Geld für die Mutter und die Tochter nicht reicht, kann es sein, dass ein Anspruch auf Alimentenbevorschussung durch die in ihrem Kanton zuständige Stelle und/oder ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht.



    Art. 34 Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung



    1 Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls.


    2 Massgebend ist, bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung (Art. 3), der vertraglich vereinbarte Lohn in der letzten Zahltagsperiode vor Beginn der Kurzarbeit. Eingeschlossen sind Ferienentschädigungen und die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht während der Kurzarbeit weiter bezahlt werden oder Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen sind. Die durch Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten und während der Kurzarbeit eintretenden Lohnerhöhungen werden mitberücksichtigt.


    3 Der Bundesrat bestimmt die Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn.


    Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19820159/index.html



    Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) Änderung vom 25. März 2020



    https://www.admin.ch/opc/de/of…compilation/2020/1075.pdf



    Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020



    https://www.admin.ch/opc/de/of…-compilation/2020/877.pdf


    Aktuelle Medienmitteilungen des Bundes:



    https://www.admin.ch/gov/de/st…1.2020&dyn_organization=1

  • @Sozialversicherungsberater


    Splash3775


    Ich muss der Sache nochmals nachgehen. Schliesse hier einen Fehler meinerseits nicht aus.

  • Sozialversicherungsberater


    Leider kann ich die betreffende Livesendung nicht ueber das Portal von SRF abrufen. Dort sind anstelle dieser Uebertragung nur die urspruenglich vorgesehen Sendungen abrufbar.


    Das von ihnen verlinkte PDF erscheint mir nicht vollstaendig zu sein, gegenueber dem, was in der Pressekonferenz kommuniziert wurde. Hier scheint es noch einen Klaerungsbedarf zu geben.

  • Splash3775


    Nachdem jetzt die Unklarheit bezueglich der Hoehe der Kurzarbeitsentschaedigung soweit geklaert sein duerfte...


    Der Kindsvater wird hier, zumindest voruebergehend, eine Einkommensbusse haben.


    Es waere also daher moeglich, dass er auch den, doch eher bescheidenen, Unterhaltsbeitrag tatsaechlich nicht mehr leisten kann.


    Dann hast du die Moeglichkeit einen Antrag auf Alimentenbevorschussung zu stellen, damit du und Kind finanziell gesichert sind.


    Fuer den Kindsvater wird dies aber Konsequenzen haben.


    Eine Alimentenbevorschussung hat zur Konsequenz, dass der Schuldner betrieben werden wird. Selbst dann, wenn er eigentlich willig ist, die Schuld zu bezahlen, aber aktuell dazu nicht in der Lage ist. Das hat fuer den Schuldner recht unangenehme Konsequenzen. Und wenn er eigentlich willig, aber nicht faehig ist... dann ist es doppelt unangenehm.


    Ich moechte hier ... auch im Interesse des Kindes dazu raten, einen solchen "Papierkrieg" zu vermeiden, wann immer das moeglich ist.


    Falls du und das Kind mit einer verminderten Zahlung durchkommen koennt, dann rate ich dazu eine Vereinbarung mit dem Vater zu treffen, dass er hier eine Nachzahlung macht, sobald er dazu in der Lage ist.


    Eine solche Vereinbarung sollte schriftlich gemacht und auch beglaubigt werden.