Das Sozialamt verlangt von meiner Mutter das sie meinen Lohn angibt

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Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.

  • Hallo Zusammen


    Ich wohne mit meiner Mutter die Sozialhilfe bezieht in der gleichen Wohnung. Ich arbeite 100% und beteilige mich an den Haushaltkosten und diese sind dem Sozialamt bekannt. Trotzdem verlangt das SA seit diesem Jahr meine Einnahmen einzusehen,
    genannt "Nachweis zu den laufenden Einnahmen", als Begründung haben sie folgendes angegeben:


    "Damit wir prüfen können, ob und in welcher Höhe wir eine Entschädigung für die Haushaltsführung in Ihr Budget einrechnen können,brauchen wir folgende Unterlagen Ihrer Wohnparterin/ ihres Wohnpartners."


    Bis zu diesem Jahr war es nie ein Problem, wir haben jeweils die Abgaben angegeben und die SA-Beraterin hat nie weitere Fragen gestellt. Leider hat diese aber im November 2019 gewechselt.


    Meine Frage ist ob das SA berechtigt ist meine Unterlagen einzusehen und ob ich rechtlich verpflichtet bin diese einzureichen?


    Nach mehrmaligen telefonischen Anfragen konnte das SA uns keinen treffenden Grund nennen, ausser das sie alles neu berechnen müssen. Ehrlich gesagt ist mir nicht ganz wohl dabei.


    Für eine schnelle Antwort bedanke ich mich im Voraus.

  • Sofia1997


    Eine schnelle Antwort kann ich dir geben. Eine Gute eher nicht.


    Das Sozialamt braucht Transparenz, um ihren Job richtig machen zu koennen.


    Deine Einahmensituation geht das Sozialamt aber aus meiner Sicht gar nichts an.


    Relevant ist hier nur, was du an den gemeinsamen Haushalt faktisch beitraegst. Und keineswegs, was du aufgrund deiner Einkommen beitragen koenntest.


    Die Frage nach deinem Lohn ist hier also zuerst mal obsolet.


    Die Frage waere allenfalls noch statthaft, wenn du eine Grossverdienerin waerest. Dann koennte die Pflicht der Verwandtenunterstuetzung ein Thema sein. An^ber dann wuerdest du wohl kaum noch bei deiner Mutter wohnen

  • Sofia1997


    Wie gesagt.. ich denke nicht, dass du hier Auskunft geben musst.


    Ich bin kein Jurist. Mein Wissen dazu ist beschraenkt. Moeglicherweise kann dir hier im Forum jemand Anderes genauer Auskunft geben.


    Andernfalls koenntest du dich beim UFS Zuerich weiter erkundigen. Fuer den Kanton Bern gibt es eine eigens zustaendige Auskunftstelle.


    https://www.sozialhilfeberatung.ch/


    Aus meiner Sicht wird durch die Forderung des Sozialamts deine Privatspaehre verletzt.

  • Sofia1997


    Sicherheitshalber würde ich, wie marikowari dir empfohlen hat, die UFS kontaktieren, und ihnen das Problem schildern. Aber:


    Gemäss Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (mit gemeinsamer Haushaltsführung) liegt eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vor (vgl. Kapitel 6.6. ), dann hat dies, analog zum Konkubinat, Auswirkungen auf den Grundbedarf. Der Grundbedarf wird nach der Grösse des gesamten Haushalts festgelegt. Die anteilsmässigen Kosten für die unterstützte Person entsprechen dem Anteil des Grundbedarfs gemäss Kopfteilungsbudget (vgl. Kapitel 6.1. ) im Verhältnis zur entsprechenden Haushaltsgrösse.


    Das Sozialamt hat somit das Recht Einsicht betreffend deine Einkünfte zu verlangen. Ich wundere mich, dass dies nicht schon bei der Anmeldung bzw. beim ersten Gespräch danach gefragt wurde.


    Ich möchte dir jedenfalls anraten von nun an, keine telefonischen Gespräche mit dem Sozialamt zu führen. Tue es immer via E-Mail, sodass du 1. die Konvesation schriftlich hast, 2. du gegebenfalls Beweise vorlegen kannst.


    Wenn du der Meinung bist, dass man euch unsachgemäss behandelt, emfehle ich dir Kontakt mit der entsprechenden Beschwerdestelle aufzunehmen, in der du eine Ausichtsanzeige-Brief sendest.

  • slorenzomorreale


    Die praezisierst hier richtigerweise!


    Der Knackpunkt ist der folgende:


    Es ist zwischen Mutter und Tochter nicht von einem Konkubinatsverhaeltnis auszugehen. Also nur von einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (mit gemeinsamer Haushaltsführung).


    Etwas genauer gesagt, muss man hier eigentlich von einer Wohngemeinschaft ausgehen, welche allenfalls, aber auch nicht zwingend, zu einer Reduktion der Haushaltskosten beitragen kann.


    Es ist durchaus statthaft, dass hier das Sozialamt genau wissen will, wie die finanziellen Verhaeltnisse bezueglich der Kostenteilung sind.


    Wenn ich aber in einer WG lebe, wo ich keine eigentliche Lebensgemeinschaft ( im Sinne eines Konkubinats) mit irgend jemandem bilde .. dann darf und muss das Sozialamt wissen, welchen Beitrag ich an diese Wohngemeinschaft leiste. Mein Einkommen spielt hier keine Rolle. Denn aufgrund meines Einkommens muss ich nicht mehr leisten, als das, was in der Vereinbarung der WG festgelegt wurde. Hier ist der Vertrag massgebend und nichts Anderes.

  • slorenzomorreale@


    « Die anteilsmässigen Kosten für die unterstützte Person entsprechen dem Anteil des Grundbedarfs gemäss Kopfteilungsbudget (vgl. Kapitel 6.1. ) im Verhältnis zur entsprechenden Haushaltsgrösse. »


    M.E. bedeutet dies nicht zwingend, dass das SA Anrecht hat in Unterlagen der nicht unterstützten Wohnpartner zu nehmen. « Kopfteilungsbudget » deutet m.E. auf Gleichbehandlung der Wohnpartner hin. Es gibt nicht grössere und kleinere Köpfe.


    Um Genaueres zu wissen, müsste man das Kapitel 6.1 kennen.



    C-O-R-A


    P.S.: Sehr gut finde ich die Verhaltensempfehlungen von slorenzomorreale@

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  • C-O-R-A


    Ich gehe hier einen Schritt weiter und sage das Sozialamt hat kein Recht zur Einsicht in die Unterlagen einer nicht unterstuetzungsberfuerftigen Person! Das ist Verletzung der Privatsphaere der nicht unterstuetzten Person.


    Deiner Meinung zur Verhaltensempfehlung von @slorenzomorreale folge ich ausdruecklich.


    @Sofia1997


    Ich rate dir also auch dringend, hier keine telefonischen Besprechungen zu machen, sondern auf dem Schriftweg. Oder Telefonate zumindest aufzuzeichnen.

  • marikowari@


    Ich schliesse mich bei jetzigem Stand unseres Wissens deiner Vermutung an.


    Dazu stelle ich mal noch folgende Hypothese in den Diskussions-Raum:


    Die Rechte des SA gegenüber der nicht unterstützten Wohnpartnern können höchstens so weit gehen, wie die Rechte der unterstützten Person gegenüber ihren Wohnpartnern gehen. D.h. @Sofia1997 muss dem SA höchstens die Unterlagen zeigen, die sie ihrer Mutter auch zeigen müsste.


    Eine andere Frage wird sich stellen:


    Macht es vielleicht Sinn zu gegebener Zeit in Interesse der WG doch gewisse Unterlagen vorzuweisen?


    Das ist eine Zukunftsfrage und jetzt noch nicht aktuell.



    C-O-R-A

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  • Sofia1997


    Unbedingt sich an Tobias Hobi, UFS Zürich wenden. Es könnten sich finanzielle Stolperfallen auftun. Ich kann nicht verstehen, wie dermassen menschenfeindliche Gesetze erlassen werden kann wie wir nun gerade im Baselbiet erfuhren. (bz, 4.4.2020, "wie Sozialhilfe ein Paar getrennt hält." Wenn ein Amt Auskunft will vorher immer zuerst die gesetzliche Grundage verlangen. Immer alles schriftlich erledigen,auch schriftliche Antworten verlangen.

  • @marikowari / @C-O-R-A


    Die in einer familienähnlichen Wohn-­ und Lebensgemeinschaft (vgl. Definition Kapitel B.2.3) zusammenlebenden Personen werden nicht als Unterstützungseinheit erfasst.


    Für jede unterstützte Person ist ein individuelles Unterstützungskonto zu führen.


    Nicht unterstützte Personen haben alle Kosten, die sie verursachen, selbst zu tragen. Dies betrifft insbesondere die Aufwendungen für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten und die situationsbedingten Leistungen. Die Kosten werden innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich nach Pro-Kopf-Anteilen berücksichtigt (vgl. Kapitel B.2 und B.3).


    Die in familienähnlichen Wohn­ und Lebensgemeinschaften zusammenlebenden Personen sind in der Regel rechtlich nicht zu gegenseitiger Unterstützung verpflichtet. Einkommen und Vermögen werden daher nicht zusammengerechnet.


    Ein Beitrag der nicht unterstützten Person im Budget der unterstützten Person kann nur unter den Titeln Entschädigung für Haushaltführung oder Konkubinatsbeitrag angerechnet werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere ist zu beachten, dass ein Konkubinatsbeitrag nur bei einem stabilen Konkubinat angerechnet werden kann.


    Quelle: https://richtlinien.skos.ch/f-…schaften/f51-grundsaetze/


    Wenn ich diesen Artikel richtig interpretiere, dann bedeutet das, dass das Sozialamt lediglich darüber in Kenntnis gesetzt werden soll, dass die bedürftige Person mit einer 100% erwerbstätigen Person zusammenlebt, welche finanziell im Stande ist, sowohl für den eigenen Grundbedrarf, als auch für die Miete zu sorgen.


    Wenn das so ist, dann hat das Sozialamt tatsächlich auch kein Recht, Einsicht in Bezug auf die Einkünfte der nicht zu unterstützende Person zu verlangen. Es sei denn, die nicht zu unterstützende Person arbeitet weniger als 100% und ist somit auschliesslich in der Lage, für den eigenen Grundbedarf und/oder Haushaltskosten zu sorgen - Wohungsmiete ausgeschlossen. Die Höhe der Miete spielt hier auch eine Rolle.

  • slorenzomorreale@


    Danke für die "Faktenbombe". Mal schauen was uns weiteres dazu einfällt. Was wir daraus machen.


    C-O-R-A

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  • slorenzomorreale


    Danke fuer deine Erlaeuterungen. Bin deiner Meinung.


    Ausser mit den letzten zwei Absaetzen.


    Ich muss das jetzt wohl im Detail erklaeren.


    Nehmen wir mal an, dass ich in einer WG lebe. Ich arbeite nun ... sagen wir mal 50% und kann damit meinen Lebensunterhalt locker decken.


    Wenn nun kein Mitglied dieser WG Sozialhilfebezueger ist, dann ist soweit alles in Ordnung, weil hier gilt dann nur der Vertrag, welchen wir untereinander abmachen, wer wie viel an die Mietkosten beitragen muss. Zusaetzlich koennte ich mich, oder sich Andere, dazu verpflichten, anstelle anderer hauswirtschaftliche Leistungen zu erbringen. Diese Leistungen muessten entsprechend verguetet und abgerechnet werden. Alternativ koennte man ja auch eine externe Haushalthilfe in Anspruch nehmen und die Kosten entsprechend teilen.


    Diese Situation koennte man jetzt auch mit einer SAC-Huette (oder Jugendherberge) vergleichen, wo alle unter einem Dach leben und die Gemeinschaftskueche und sanitarischen Einrichtungen gemeinsam nutzen, waehrend der Huettenwart die Hauswirtschaft im Gange haelt.


    Hier wird wohl kaum jemand von einer "Familienaehnlichen Struktur" sprechen. Obwohl da vielleicht auch noch Familienmitglieder unter dem selben Dach sind. Und der Umgang mit Anderen durchaus familiaer gestaltet sein kann. Dennoch gibt es eine klare Kostentrennung.


    Dieses Verhaeltnis kann jetzt auch auf diverse WG`s uebertragen werden.


    Es waere voellig abstrus, dass ich in der SAC-Huette einem Sozialhilfebezueger jetzt seinen Tagessatz noch mitfinanzieren muss. Selbst dann, wenn ich wirtschaftlich dazu in der Lage waere. Aber hier gibt es keine Solidarhaftung, nur weil wir unter demselben Dach leben. Ob verwandt, oder nicht, ist voellig egal.


    Bitte hier beachten, dass ich hier von Erwachsenen und miteinander verwandten Personen spreche, bei denen es keine gegenseitige Unterstuetzungspflicht mehr gibt.


    Im Fall von @Sofia1997 sehe ich das als nicht gegeben.

  • @Sofia1997


    Ich empfehle Ihnen sich hier im Forum auf keine Antworten zu verlassen, in denen vorher nicht durch Fragen an Sie abgeklärt wurde, welche Vorschriften im Fall Ihrer Mutter und in Ihrem Fall anwendbar sind und keine Links auf diese Vorschriften angegeben werden, sodass Sie die Qualität der Antworten überprüfen können. Auch eine seriöse Beratung durch die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) erfordert, dass Ihnen die Mitarbeitern oder der Mitarbeiter der UFS zuerst Fragen stellt damit man mit den Antworten ermitteln kann, welche Vorschriften in diesem Fall anwendbar sind und was in diesen Vorschriften steht.


    1) In welchem Kanton leben Sie und Ihre Mutter? Das Sozialhilferecht ist kantonales Recht. Ohne zu wissen, in welchem Kanton Sie und Ihre Mutter leben, weiss man nicht in welchem Sozialhilfegesetz und in welcher Sozialhilfeverordnung welchen Kantons man nachschauen muss. Die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sind nur anwendbar, wenn das kantonale Sozialhilfegesetz, die kantonale Sozialhilfeverordnung oder die Rechtsprechung des kantonalen Verwaltungsgerichts dies für anwendbar erklärt und sind auch dann nur in jenen Teilen anwendbar, in denen das kantonale Sozialhilfegesetz, die kantonale Sozialhilfeverordnung ober die Rechtsprechung keine von den SKOS-Richtlinien abweichende Vorschriften enthalten.


    2) Wie alt sind Sie? Ohne zu wissen, ob Sie bereits das Alter der Volljährigkeit erreicht haben, weiss man nicht ob in Ihrem Fall die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) zur Pflicht von minderjährigen Kindern zu deren eigenen Unterhaltskosten beizutragen oder ob die Pflicht von volljährigen Kindern in günstigen finanziellen Verhältnissen zur Unterstützung der Unterhaltskosten der Eltern beizutragen anwendbar sein könnten?


    3) In welchem Pensum arbeitet Ihre Mutter? Wenn Ihre Mutter nicht in einem 100 Prozentpensum arbeitet, wäre es Ihrer Mutter überhaupt gesundheitlich und zeitlich möglich den Haushalt für Sie zu führen? Unabhängig davon, ob zivilrechtliche Verpflichtungen bestehen, ist es möglich, dass es allein auf Grund des kantonalen Sozialhilferechts möglich ist, Ihrer Mutter die Auflage zu erteilen für Sie den Haushalt zu führen und dafür von Ihnen einen Lohn für die Führung des Haushalts für Sie zu verlangen und Ihre Mutter faktisch durch eine Kürzung der Höhe der Sozialhilfe durch die Anrechnung eines fiktiven Lohns als Einnahme zu bestrafen, wenn Ihre Mutter das nicht macht.


    Ich kann Ihre Fragen erst beantworten, nachdem Sie meine Fragen beantwortet haben.

  • @Sozialversicherungsberater


    1) Ich wohne im Kanton Zürich


    2) Ich bin 22 Jahre alt.


    3) Meine Mutter ist Arbeitssuchend. Sie arbeitet zusammen mit der HEKS da dies das Sozialamt empfohlen hat. Sie helfen dabei meiner Mutter einen Job durch Angebote zu finden der aber nicht bezahlt wird. Ausserdem ist meine Mutter 60% Arbeitsunfähig & 40% Arbeitsfähig da sie im Jahr 2013 einen Unfall gehabt hat und seit dem auf das Arztzeugniss angewiesen ist. Ausserdem helfe ich meiner Mutter im Haushalt mit wo es geht und zahle auch die hälfte der Miete sowie die Lebensmittel.


    Meine Mutter hatte letzts Jahr das Jahresgespräch mit der alten Sozialarbiterin und dort wurde sie auch gefragt wie viel ich mich am Haushalt finanziell beteilige und meine Mutter hat dann die Summe gesagt mit der Miete und den Lebensmitteln. Dann wurde dies in den Unterlagen vermärkt. Doch als sich die Sozialberaterin im November 2019 gewechselt hat bestand die neue Sozialabreiterin dieses Jahr auf meine Unterlagen der Einnahmen. Vor dem war es nie ein Poblem. Ausserdem konnte sie uns keinen treffenden Grund nennen als wir mit ihr ein telefonisches Gespräch bezüglich diesem Thema führten. Auch am Telefon erwähnte ich die Summe die in den Unterlagen zu finden ist und fragte sie ob sie die Unterlagen meiner Mutter angeschaut hat und sie meinte das dies keine Rolle spielt und das sie die Unterlagen braucht um dies neu zu berechnen.

  • @Sofia1997


    Gemäss § 15 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich (SHG) und gemäss § 17 Absatz 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich (SHV) bemisst sich die wirtschaftliche Hilfe nach den SKOS-Richtlinien. Das Kapitel 17.4.01 des Sozialhilfe-Behördenhandbuchs über die Entschädigung für die Haushaltsführung entspricht im Wesentlichen den SKOS-Richtlinien. Ich empfehle Ihnen sich die Vorschriften durchzulesen und zu überprüfen, ob Ihrer Mutter überhaupt eine Entschädigung für die Haushaltsführung angerechnet werden darf (zeitliche Verfügbarkeit und Arbeitsleistungsfähigkeit der Mutter für die Haushaltsführung, insbesondere Erwerbstätigkeit der Mutter egal ob diese einen Lohn dafür erhält, die Teilnahme der Mutter an Ausbildungs- oder Integrationsmassnahmen und die gesundheitliche Situation der Mutter sind zu beachten. Ist die betroffene Person aus zeitlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den Haushalt alleine oder mehrheitlich zu führen, darf keine Entschädigung angerechnet werden). Als volljähriges Kind, das mit seiner Mutter zusammenlebt bilden Sie gemäss Kapitel B.2.3 der SKOS-Richtlinien eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft. Insgesamt sollten Sie drei Bereiche überprüfen. Der erste Bereich ist welchen Anteil der Kosten Sie zu bezahlen haben (Kapitel F.5.1). Der zweite Bereich ist, ob Sie zusätzlich Ihrer Mutter eine Entschädigung für Haushaltsführung bezahlen müssen (Kapitel F.5.2). Der dritte Bereich ist, ob Sie zusätzlich eine Unterstützungspflicht gegenüber Ihrer Mutter auf Grund der Vorschriften des Zivilgesetzbuches (ZGB) zur Verwandtenunterstützungspflicht haben, wenn Ihr Einkommen oder Ihr Vermögen sehr hoch sind.


    Ich empfehle Ihnen mit der Vorlage zur Bedarfsberechnung gemäss erweitertem SKOS-Budget auf den Seiten H.10-4 und H.10-5 der SKOS-Richtlinien für sich selbst auszurechnen, ob und wie viel Entschädigung für die Haushaltsführung Sie Ihrer Mutter zahlen müssten, wenn Ihrer Mutter eine Entschädigung für die Haushaltsführung angerechnet werden darf.


    Ich empfehle Ihrer Mutter, dass Sie (mit Ihrer Hilfe) dem Sozialamt der Gemeinde schreibt, warum Ihrer Mutter keine Entschädigung für die Haushaltsführung angerechnet werden darf und dabei zu erwähnen, dass die Nummer des Kapitels und die Ziffern der Erläuterungen in diesem Kapitel des Sozialhilfe-Behördenhandbuchs und die Nummern der Kapiteln in den SKOS-Richtlinien gemäss


    § 17 Absatz 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich (SHV) als Vorschriften anzuwenden sind. Ihre Mutter sollte darauf hinweisen, aus welchen Unterlagen dies ersichtlich ist und, ob sie diese Unterlagen bereits dem Sozialamt der Gemeinde eingereicht hat.


    Ich empfehle Ihnen sich auch das Kapitel über die Verwandtenunterstützungspflicht in den SKOS-Richtlinien durchzulesen. Sie können überprüfen, ob Sie als volljähriges Kind mit Ihren Einkommen und Vermögen überhaupt verpflichtet wären Ihre Mutter ihm Rahmen dieser Verwandtenunterstützungspflicht zusätzlich zu einer Entschädigung für die Haushaltsführung zu unterstützen.



    17.4.01. Entschädigung für die Haushaltsführung

    Rechtsgrundlagen


    § 16 Abs. 4 SHV


    SKOS-Richtlinien, Kapitel F.5.2


    SKOS-Richtlinien, Kapitel H.10


    Erläuterungen


    1. Grundsatz


    Von einer unterstützten, in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft lebenden Person (vgl. dazu Kapitel 6.2.03) wird zur Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit erwartet, im Rahmen ihrer zeitlichen und persönlichen Möglichkeiten den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern, Partner und Partnerinnen zu führen. Für diese Tätigkeit ist ihr eine Entschädigung für die Haushaltsführung als Einnahme anzurechnen.


    Bei Zweck-Wohngemeinschaften (vgl. dazu Kapitel 6.2.03) kann keine Entschädigung für die Haushaltsführung verlangt werden. Führt die unterstützte Person im Auftrag der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner aber den Haushalt, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Besteht kein Arbeitsvertrag, ist die betroffene Person aufzufordern, einen solchen abzuschliessen (Informationen dazu finden sich unter https://www.svazurich.ch/inter…estellte/hintergrund.html).


    Unter den Begriff der Haushaltsführung fallen alle in einem Haushalt anfallenden Tätigkeiten wie Waschen, Bügeln, Putzen, Einkaufen, Kochen, Abwaschen, die Haushaltskasse führen und Abrechnungen erstellen, Betreuung der Kinder der nicht unterstützten Person, Flicken etc. Die dafür auszurichtende Entschädigung ist der betroffenen Person im Unterstützungsbudget als Einkommen anzurechnen (vgl. dazu Kapitel 9.1.01).


    Personen, die in einem stabilen Konkubinat leben, gelten als Unterstützungseinheit bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs (vgl. Kapitel 6.2.03). In diesen Fällen wird keine Entschädigung für die Haushaltsführung berechnet, sondern das Einkommen des Konkubinatspartners bzw. der Konkubinatspartnerin wird bis zum (erweiterten) sozialen Existenzminimum bei der Bedarfsberechnung in Form eines Konkubinatsbeitrags berücksichtigt (vgl. Kapitel 17.5.01).


    1. Grundsatz


    Von einer unterstützten, in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft lebenden Person (vgl. dazu Kapitel 6.2.03) wird zur Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit erwartet, im Rahmen ihrer zeitlichen und persönlichen Möglichkeiten den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern, Partner und Partnerinnen zu führen. Für diese Tätigkeit ist ihr eine Entschädigung für die Haushaltsführung als Einnahme anzurechnen.


    2. Bemessung der Entschädigung


    Die Entschädigung bemisst sich einerseits nach dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit. Andererseits ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Person angemessen zu berücksichtigen.


    2.1. Zeitlicher Umfang


    Der Umfang der von der unterstützten Person erwarteten Arbeitsleistung wird aufgrund äusserer Indizien eingeschätzt. Sie hängt von ihrer zeitlichen Verfügbarkeit und ihrer Arbeitsleistungsfähigkeit ab. Insbesondere sind deren Erwerbstätigkeit, die Teilnahme an Ausbildungs- oder Integrationsmassnahmen und die gesundheitliche Situation zu beachten. Ist die betroffene Person aus zeitlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den Haushalt alleine oder mehrheitlich zu führen, darf keine Entschädigung angerechnet werden.


    2.2. Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Person/en


    Es gelten folgende Grundsätze (vgl. dazu SKOS-Richtlinien, Kapitel H.10):

    • Das verbleibende Nettoeinkommen der pflichtigen Person darf ihr erweitertes soziales Existenzminimum (siehe unten) nicht unterschreiten. Das heisst ist sie wirtschaftlich nicht oder nur beschränkt leistungsfähig, wird keine oder nur eine geringe Entschädigung angerechnet.
    • Ist die nicht unterstützte Person wirtschaftlich dazu in der Lage, kann der höchste Ansatz angerechnet werden, wenn dies unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands für die Haushaltsführung angemessen erscheint.
    • Verweigert die verdienende Person die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der betroffenen Person (weil sie z.B. bereits eine Putzkraft engagiert hat), kann keine Haushaltsführungsentschädigung angerechnet werden.
    • Werden die geforderten Angaben über die finanziellen Verhältnisse der nicht unterstützten Person nicht bekanntgegeben, muss die Sozialbehörde letztere mit Fristansetzung zur Auskunftserteilung auffordern bzw. sie allenfalls mittels Verfügung und Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB dazu verpflichten.
    • Werden die notwendigen Auskünfte trotzdem verweigert, so kann die Entschädigung für die Haushaltsführung grundsätzlich anhand eines hypothetischen Einkommens festgesetzt werden.

    2.3. Erweitertes soziales Existenzminimum


    Da die nicht unterstützte Person ihren Verpflichtungen gegenüber Dritten weiterhin nachkommen können muss, ist für sie ein erweitertes SKOS-Budget zu erstellen. Dabei sind neben den für sie anfallenden Kosten der materiellen Grundsicherung auch ausgewiesene bezifferbare und regelmässig wiederkehrende situationsbedingte Leistungen, Unterhaltsverpflichtungen, die laufenden Steuern, Versicherungsprämien, effektiv geleistete Abzahlungen (Schuldentilgung) etc. zu berücksichtigen. Siehe dazu SKOS-Richtlinien, Kapitel H.10 (inkl. Berechnungsblatt).


    2.4. Berechnung der Haushaltsführungsentschädigung


    Die Hälfte des Überschusses (Einnahmen minus erweitertes SKOS-Budget, siehe Praxishilfe in SKOS-Richtlinien Kapitel H.10) wird bis maximal Fr. 950.-- angerechnet (SKOS-Richtlinien, Kapitel F.5.2).


    Der Betrag an die unterstützte Person ist im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit mindestens zu verdoppeln, wenn eines oder mehrere Kinder der pflichtigen Person betreut werden.


    Bei nicht unterstützten minderjährigen Kindern wird nur das Erwerbseinkommen berücksichtigt (§ 16 Abs. 4 SHV). Der Lehrlingslohn zählt nicht als Erwerbseinkommen.


    Kapitel 17.4.01 Entschädigung für die Haushaltsführung des Sozialhilfe-Behördenhandbuchs des Kantons Zürich:


    http://www.sozialhilfe.zh.ch/Handbuch/17.4.%2001.%20Entschädigung%20für%20die%20Haushaltsführung.aspx



    B.2.3 Personen in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften


    Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird anteilmässig im Verhältnis zur gesamten Haushaltsgrösse festgelegt.


    Unter den Begriff familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften fallen Paare oder Gruppen, welche die Haushaltfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (z.B. Konkubinatspaare, Eltern mit volljährigen Kindern).


    Durch das gemeinsame Führen des Haushalts entspricht der Bedarf der Wohn- und Lebensgemeinschaft jenem einer Unterstützungseinheit gleicher Grösse.




    F.5 Familienähnliche Wohn und Lebensgemeinschaften



    F. 5.1 Grundsätze



    Die in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft (vgl. Definition Kapitel B.2.3) zusammenlebenden Personen werden nicht als Unterstützungseinheit erfasst.



    Für jede unterstützte Person ist ein individuelles Unterstützungskonto zu führen.


    Nicht unterstützte Personen haben alle Kosten, die sie verursachen, selbst zu tragen. Dies betrifft insbesondere die Aufwendungen für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten und die situationsbedingten Leistungen. Die Kosten werden innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich nach Pro-Kopf-Anteilen berücksichtigt (vgl. Kapitel B.2 und B.3).




    Die in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften zusammenlebenden Personen sind in der Regel rechtlich nicht zu gegenseitiger Unterstützung verpflichtet. Einkommen und Vermögen werden daher nicht zusammengerechnet.



    Ein Beitrag der nicht unterstützten Person im Budget der unterstützten Person kann nur unter den Titeln Entschädigung für Haushaltführung oder Konkubinatsbeitrag angerechnet werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere ist zu beachten, dass ein Konkubinatsbeitrag nur bei einem stabilen Konkubinat angerechnet werden kann.



    F.5.2 Entschädigung für Haushaltsführung


    Von einer unterstützten, in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft lebenden Person wird zur Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit (vgl. Kapitel A.5.2) erwartet, im Rahmen ihrer zeitlichen und persönlichen Möglichkeiten den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern, Partner und Partnerin zu führen. Ausgeschlossen sind Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung.


    Für die erwartete Arbeitsleistung im Haushalt hat die unterstützte Person Anspruch auf eine Entschädigung, die ihr als Einnahme anzurechnen ist.


    Die Rollenverteilung wird aufgrund äusserer Indizien (Arbeitspensum, Arbeits- und Leistungsfähigkeit) eingeschätzt.



    Der Umfang der von der unterstützten Person erwarteten Arbeitsleistung im Haushalt hängt von ihrer zeitlichen Verfügbarkeit und ihrer Arbeitsleistungsfähigkeit ab. Insbesondere sind deren Erwerbstätigkeit, Teilnahme an Ausbildungs- oder Integrationsmassnahmen und die gesundheitliche Situation zu beachten.


    Die Höhe der Entschädigung ist einerseits von der erwarteten Arbeitsleistung der unterstützten Person und andererseits von der finanziellen Leistungsfähigkeit der pflichtigen Person abhängig. Die Hälfte des Überschusses (Einnahmen minus erweitertes SKOS-Budget, vgl. Praxishilfe H.10) wird bis maximal 950 Franken angerechnet.


    Der Betrag an die unterstützte Person ist im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit mindestens zu verdoppeln, wenn eines oder mehrere Kinder der pflichtigen Person betreut werden.



    H.10 Zu Kapitel F.5: Berechnung des Konkubinatsbeitrages in stabilen Konkubinaten und der Entschädigung für Haushaltsführung in Wohn- und Lebensgemeinschaften


    Die Grundlage zur Berechnung des Bedarfs der nicht unterstützten leistungspflichtigen Person bildet das erweiterte SKOS-Budget.



    Erweitertes SKOS-Budget


    SKOS-Budget



    Im SKOS-Budget werden folgende Ausgaben der pflichtigen Person und


    der im gleichen Haushalt lebenden eigenen und gemeinsamen Kinder


    berücksichtigt:


    – Grundbedarf für den Lebensunterhalt


    – Wohnkosten inkl. Nebenkosten und allfällige Nachrechnungen


    (siehe unten)


    – Medizinische Grundversorgung (obligatorische Grundversicherung)


    – Eine Pauschale für Franchise und Selbstbehalte der obligatorischen Grundversicherung (1/12 der vertraglich festgehaltenen Franchise und des maximalen Jahresselbstbehalts)


    – Ausgewiesene, bezifferbare situationsbedingte Leistungen


    – Versicherungsprämien für Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung


    (1/12 der Jahresprämie)


    – Zahnbehandlungskosten


    – Einkommensfreibeträge oder Integrationszulagen, welche bei Unterstützung gewährt würden


    Erweiterungen



    Das SKOS-Budget wird um folgende Positionen erweitert:


    – Rechtlich geschuldete und tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen


    (gegenüber Kindern, ehemalige Partner/-innen, welche nicht im gleichen


    Haushalt wohnen)


    – Laufende Steuern (1/12 der jährlichen Steuern)


    – Schuldentilgung (siehe unten)


    Wohnkosten



    Es wird derjenige Mietzinsanteil angerechnet, welcher nicht im Budget der unterstützten Person berücksichtigt wird (vgl. Kapitel B.3 und F.5).


    Bei einem stabilen Konkubinat wird eine überhöhte Miete nur so lange angerechnet, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht (vgl. Kapitel B.3).


    Schuldentilgung



    Die Abzahlung von Schulden wird im erweiterten SKOS-Budget angerechnet, sofern sie rechtskräftig oder vertraglich gebunden sind und tatsächlich geleistet werden. Dies, um eine Betreibung zu vermeiden, welche dazu führen würde, dass die leistungspflichtige Person die Zahlungen an den/die Wohnpartner/-in nicht mehr leisten könnte.


    Bei Konkubinaten mit gemeinsamen Kindern werden Schuldabzahlungen nicht berücksichtigt, da diese Konkubinate betreibungsrechtlich wie eine Familie behandelt werden und somit der Familienunterhalt der Schuldentilgung vorgeht.


    Pfändung



    Eine laufende Pfändung von Einkommen oder von Vermögenswerten wird berücksichtigt, sofern keine bzw. bis eine Neuberechnung erwirkt werden kann.



    Berechnung der Entschädigung für Haushaltsführung


    (familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften)


    Dem erweiterten SKOS-Budget werden die Einnahmen des Pflichtigen gegenübergestellt. Dabei sind sämtliche Einkommen (inkl. Vermögensertrag, 13. Monatslohn usw.) zu berücksichtigen. Der Einnahmeüberschuss wird zu 50 Prozent im Budget der antragstellenden Person als Einnahme angerechnet, jedoch höchstens bis zum Maximalbetrag gemäss Kapitel F.5.2.


    Sofern die leistungspflichtige Person Vermögen in erheblichem Umfang besitzt, wird ein Vermögensverzehr nach den Regeln zur Verwandtenunterstützung (vgl. Kapitel H.4) berechnet. Dieser wird zum Einkommen hinzugerechnet.


    Ist die leistungspflichtige Person nicht bereit, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen, wird der Maximalbetrag gemäss Kapitel F.5.2 im Budget der antragstellenden Person als Einnahme angerechnet.


    Die SKOS-Richtlinien enthalten auf den Seiten H.10-4 und H.10-5 eine Vorlage zur Bedarfsberechnung gemäss erweitertem SKOS-Budget.


    Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gültig ab 1. Januar 2020:


    https://skos.ch/fileadmin/user…ichtlinien-komplett-d.pdf



    § 18 SHG


    1 Der Hilfesuchende gibt vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über:


    a.seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlichauch über Ansprüche gegenüber Dritten,


    b.die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihm zusammenleben oder ihm gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind,


    c.die finanziellen Verhältnisse von anderen Personen, die mit ihmzusammenleben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist,


    d.seine persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in lit. b und c genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist.


    2 Der Hilfesuchende gewährt Einsicht in seine Unterlagen, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist.



    3 Der Hilfesuchende meldet unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte.


    4 Die Fürsorgebehörde ist berechtigt, auch ohne Zustimmung des Hilfesuchenden und der weiteren in Abs. 1 genannten Personen Auskünfte bei Dritten einzuholen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben oder Unterlagen bestehen.


    5 Die Fürsorgebehörde informiert den Hilfesuchenden und die weiteren in Abs. 1 genannten Personen in der Regel vorgängig über Auskünfte, die über sie eingeholt werden. In Fällen von Abs. 4 kann die Information auch nachträglich erfolgen.



    § 21 SHG


    1 Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern.


    2 Auflagen und Weisungen sind nicht selbstständig anfechtbar.



    § 24 SHG


    1 Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn


    a.der Hilfesuchende


    1.gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst,


    2.keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt,


    3.die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert,


    4.eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt,


    5.Leistungen zweckwidrig verwendet,


    6.die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- und Beschäftigungsprogramm verweigert,


    7.ein ihm zustehendes Ersatzeinkommen nicht geltend macht,


    8. den Wechsel in eine günstige Krankenversicherung verweigert,obwohl er zumutbar und möglich ist,


    b.er schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden ist.



    2 Die berechtigten Interessen von Minderjährigen sind angemessen zu berücksichtigen.



    § 25 SHG


    1 Die Fürsorgebehörde prüft, ob gemäss Art. 328 und 329ZGB Verwandte zur Unterstützung des Hilfeempfängers verpflichtet sind.


    2 Wenn es die Verhältnisse rechtfertigen, kann sie die Pflichtigen zur Hilfe auffordern und zwischen ihnen und dem Hilfeempfänger vermitteln.


    § 48 SHG



    2 Den Sozialhilfeorganen erteilen folgende Stellen im Einzelfall und auf Ersuchen mündlich oder schriftlich Auskunft, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfeorgane geeignet und erforderlich ist:


    a.Verwaltungsbehörden des Kantons und seiner Gemeinden,


    b.Organisationen und Personen, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind,


    c.Personen, die mit dem Hilfesuchenden in einer Hausgemeinschaft leben oder ihm gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind,


    d.Arbeitgeber des Hilfesuchenden und der mit ihm in einer Hausgemeinschaft lebenden Personen.



    § 15 SHG


    1 Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.


    2 Sie hat die notwendige ärztliche oder therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu Hause sicherzustellen.


    Sozialhilfegesetz (SHG) des Kantons Zürich:



    http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=851.1


    § 16 SHV



    4 Führt eine hilfesuchende Person den Haushalt für nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Personen, wird ihr eine angemessene Entschädigung für die Haushaltsführung als Einkommen angerechnet. Bei der Bemessung der Entschädigung ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Personen zu berücksichtigen. Bei nicht unterstützten minderjährigen20 Kindern wird nur deren Erwerbseinkommen berücksichtigt.



    § 17 SHV


    1 Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) vom April 2005 (4. überarbeitete Ausgabe) in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung (einschliesslich der ab diesem Datum geltenden Teuerungsanpassung für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt)*. Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall.


    2 Soweit in Abs. 1 nichts anderes geregelt wird, gelangt die in den SKOS-Richtlinien vorgesehene Teuerungsanpassung nicht zur Anwendung.


    3 Die Sicherheitsdirektion erlässt Weisungen über die Anwendung der SKOS-Richtlinien.



    § 27 SHV


    1 Die Abklärung der Verhältnisse erfolgt in erster Linie durch Befragung des Hilfesuchenden und Prüfung seiner Unterlagen. Weitere Personen sind mit Zurückhaltung beizuziehen.


    2 Die Fürsorgebehörde kann sich auf Erhebungen anderer Stellen stützen.


    3 Die Fürsorgebehörden sind verpflichtet, einander über Beginn, Ausmass, Dauer und Ursachen gewährter wirtschaftlicher Hilfe Auskunft zu erteilen.



    § 28 SHV


    1 Die Fürsorgebehörde macht den Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden.



    2 Der Hilfesuchende muss seine Angaben schriftlich bestätigen. Er wird auf die Folgen falscher Auskunft hingewiesen.




    § 23 SHV


    Mit der wirtschaftlichen Hilfe können insbesondere folgende Auflagen und Weisungen verbunden werden:


    a.Beratung und Betreuung durch eine geeignete Person oder Stelle im Sinne der persönlichen Hilfe,


    b.ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung,


    c.Verwaltung der Einkünfte durch eine geeignete Person oder Stelle,


    d.Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe,die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen.



    § 24 SHV


    Werden Anordnungen nicht befolgt und wurde vorgängig oder wird in der Folge schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen, können die Leistungen so weit gekürzt werden, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird.



    § 31 SHV


    1 Sind die Verhältnisse hinreichend geklärt, trifft die Fürsorgebehörde ihren Entscheid. Für die Mitteilung gilt § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.


    2 In dringenden Fällen wird die Hilfe sofort geleistet.




    § 33 SHV


    Die Fürsorgebehörde überprüft periodisch, mindestens einmal jährlich, alle hängigen Hilfsfälle.


    Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV) des Kantons Zürich:



    http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=851.11



    § 7 VRG


    1 Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise.


    2 Die am Verfahren Beteiligten haben dabei mitzuwirken:


    a. soweit sie ein Begehren gestellt haben,


    b. wenn ihnen nach gesetzlicher Vorschrift eine Auskunfts- oder Mitteilungspflicht obliegt.


    3 Für die Feststellung des Sachverhaltes sind Verwaltungsbehörden und Gerichte verpflichtet, notwendige Akten herauszugeben, Amtsberichte zu erstatten und Auskünfte zu erteilen. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften über die Geheimhaltung und den Datenschutz.


    4 Die Verwaltungsbehörde würdigt das Ergebnis der Untersuchung frei. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an. An die gestellten Begehren ist sie nicht gebunden.


    Weisung der Sicherheitsdirektion zur Anwendung der SKOS-Richtlinien:



    http://www.sozialhilfe.zh.ch/A…ndung%20der%20SKOS_RL.pdf


    Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) des Kantons Zürich:



    http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=175.2