Meine EL geht an das Sozialamt , ist das rechtens

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  • Die Ergänzungsleistungen werden solange die Drittabtretung der SHB nicht aufgehoben wird, weiterhin an die Sozialhilfebehörde gehen. Die Überweisung der EL wird jeweils in der 1. Woche des Monats erfolgen.

  • @Facci67


    Ich benötige von Ihnen mehr Angaben um beurteilen zu können, ob die Auszahlung der Ergänzungsleistungen an die Sozialhilfebehörde rechtens ist oder nicht und ob Sie etwas dagegen machen können. Wo steht das, was Sie in Ihrer Frage erwähnt haben beziehungsweise wer sagt das? Ist das nur eine Ankündigung, was in Zukunft gemacht wird oder wurden bereits nicht nur die Nachzahlung der Ergänzungsleistungen für die Vergangenheit weil ein rückwirkender Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab einem in der Vergangenheit liegenden Datum besteht, sondern auch die laufende Zahlung der Ergänzungsleistungen für den laufenden Monat an die Sozialhilfebehörde überwiesen?


    1) Welches Datum steht auf der Verfügung, mit der Ihnen erstmals monatliche Ergänzungsleistungen zugesprochen wurden?


    2) Ab welchem Datum besteht der (rückwirkende) Anspruch auf (monatliche) Ergänzungsleistungen?


    3) Können Sie aus der Begründung der Verfügung oder dem der Verfügung beigelegten Berechnungsblatt mit den bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen anerkannten Ausgaben, den anrechenbare Einnahmen und dem Vermögen erkennen, ob in einem oder mehreren Monaten zusätzlich zum tatsächlich vorhandenen Vermögen ein Vermögen angerechnet wurde, auf welches Sie verzichtet haben oder zusätzlich zum tatsächlichen Erwerbseinkommen ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wurde, falls Sie nur eine Teilrente der IV erhalten (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) und nicht mit Stellenbewerbungen nachweisen konnten, dass Sie trotz nur teilweiser Invalidität keine Arbeitsstelle gefunden haben? In solchen Fällen vermindert das die Höhe der Ergänzungsleistungen sodass die monatliche Höhe der Sozialhilfe eventuell höher war als die monatliche Summe aus der Rente und den Ergänzungsleistungen.

  • Tut mir leid , ich war einige Tage nicht online.


    1: Tag der ersten Ergänzungsleistung war der 1.11.2016


    2: Gleich wie punkt 1


    3. Hier hat sich etwas geändert .Ich bekomme ab Mai 20 ca 2450 ,- EL ausgezahlt.Dazu habe ich eine 54% IV Rente von 268,-,die Krankenkasse wird direkt von der EL bezahlt.


    Ich arbeite im geschützten Ramen 42%und der Lohn (88,-pro Monat) ging auch ans Sozialamt.


    Die EL hat die gesamte Nachzahlung (56000,- ) ans Sozialamt bezahlt. Ausserdem muss ich die Rückzahlung meiner Krankenkasse (14300,-) ans Sozialamt überweisen.Auch die Nachzahlung der IV (seit 2011 ) ging ans Sozialamt incl 8500,-( quasi Erpressung seitens dem Sozialamt) die ich ausgezahlt bekommen habe.


    Da schwirren grad enorme Summen um mich rum,ich kann mir einfach nicht vorstellen das ich davon gar nichts habe :( Ich habe 8 Jahre um meine IV Rente gekämpft incl. Klage gegen die IV .Ich war 3 Jahre (seit 1.11.2016 ) von der Sozialhilfe abhängig-die schlimmsten Jahre meines Lebens , nebenbei bemerkt.

  • @Facci67


    Bitte entschuldigen auch Sie meine verspätete Rückmeldung. Vielen Dank für Ihre zusätzlichen Informationen vom 29. April 2020. Es ist mir wichtig zu verstehen, was passiert ist.


    A. Ergänzungsleistungen) Wann ungefähr wurde Ihnen die erste Verfügung über den Anspruch auf EL zugestellt? Erst jetzt im April 2020 mit rückwirkendem Beginn des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab 1. November 2016? Haben Sie nach der ersten Verfügung über den Anspruch auf EL noch andere Verfügungen über den Anspruch auf EL erhalten? Wann ungefähr haben Sie eine Anmeldung für den Anspruch auf EL eingereicht? Falls das Sozialamt der Gemeinde für Sie einen Antrag auf EL eingereicht hat, wann hat das Sozialamt das ungefähr eingereicht?


    B. Invalidenrente der IV) Wann ungefähr wurde Ihnen die erste Verfügung zugestellt, in welcher man Ihnen einen Anspruch auf eine IV-Rente zugesprochen hat? Ist der (rückwirkende) Beginn des Anspruch auf eine IV-Rente in 2011? Haben Sie nach der ersten Verfügung über den Anspruch auf eine IV-Rente noch andere Verfügungen über den Anspruch eine IV-Rente erhalten? War Ihr Invaliditätsgrad in Prozent seit 2011 immer 54 Prozent und haben Sie seit 2011 immer eine halbe Rente der IV erhalten oder hat es auch Monate gegeben, in denen Sie eine ganze Rente der IV, eine Dreiviertelsrente der IV, eine Viertelsrente der IV erhalten haben?

  • Hallo ,


    Den Antrag auf EL habe ich im Juni 2019 gestellt ,als ich meinen IV Rentenbescheid bekommen (ebenfalls Juni 2019 )habe.


    Das Sozialamt hat mich in keinster Weise unterstützt.Sozialhilfe habe ich ab 01.11.2016 erhalten.


    Davor war ich 2 Jahre arbeitslos und habe noch Alimente bekommen somit hatte ich keinen Anspruch auf EL.


    Rückwirkend IV bis ab 2011 100% bis Juni 2016 und noch mal 100% von 9/2017-3/2018 ( Klinikaufenthalt 5 Monater ) .Dazwichen , also von Juni 2016 bis September 2017 und April 2018 - dato 54%


    Es ist/war kompliziert..

  • 1) 1.4.2020


    2)1.5.2018


    3) Es wurden Alimente angerechnet von 11/2016 bis 4/2018 (2400,- Monatlich) , diese habe ich gar nicht bekommen sonder das Sozialamt.


    Von 09/2017 bis 04/2018 wurde der Klinikaufenthalt nicht berücksichtigt. In der Zeit hatte ich nur 360,- Grundbedarf.

  • @Facci67


    Sie haben am Anfang April 2020 eine Verfügung erhalten, in welcher steht:


    1) dass Sie ab 1. Mai 2018 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben


    2) dass die Nachzahlung der EL für die Vergangenheit ab 1. Mai 2018 an die Sozialhilfebehörde der Gemeinde überwiesen wird


    3) dass die laufende EL (für die Zukunft) an die Sozialhilfebehörde der Gemeinde überwiesen wird, solange die Drittabtretung nicht aufgehoben wird.


    Man hat Ihnen also noch nie, auch nicht für den Monat April 2020 eine Ergänzungsleistung auf Ihr Bankkonto überwiesen.


    Habe ich das alles richtig verstanden? Wenn ich das alles richtig verstanden habe, können Sie die folgenden Dinge gegen die Auszahlung der Ergänzungsleistungen für den Monat April 2020 und für die künftigen Monate an die Sozialhilfebehörde machen.


    1) Auf der Verfügung steht die Telefonnummer der EL-Behörde. Sie können die EL-Behörde anrufen und sagen, welche AHV-Nummer Sie haben damit man Ihre Daten im Computer findet. Sie können die EL-Behörde darum bitten eine "Wiedererwägung" der Verfügung vom 1. April 2020 zu machen und die Ergänzungsleistung für den Monat April 2020 und für die künftigen Monate auf Ihr Bankkonto zu überweisen. Sie können der EL-Behörde sagen, dass Sie die Vollmacht für die Sozialhilfebehörde für die Drittauszahlung widerrufen. Sie können der EL-Behörde sagen, dass im Merkblatt "3.05 Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ" in der Ziffer 6 auf der Seite 3 steht, dass Sie das Begehren um Drittauszahlung jederzeit widerrufen können. Sie können der EL-Behörde sagen, dass Sie im Stande sind die Ergänzungsleistungen für Ihren Unterhalt zu verwenden und deshalb die laufenden Ergänzungsleistungen nicht gegen Ihren Willen der Sozialhilfebehörde überwiesen werden dürfen. Sie können die EL-Behörde bitten dies rasch zu erledigen, sodass die Ergänzungsleistungen für den Monat Mai 2020 schon auf ihr Bankkonto überwiesen werden. Entweder schickt Ihnen die EL-Behörde dann eine neue Verfügung oder die EL-Behörde sagt Ihnen, dass Sie das schriftlich (also in einer Einsprache) verlangen müssen.


    2) Sie können jetzt schon, aber spätestens bis 19. Mai 2020 am einer Poststelle am Schalter einen Brief mit einer von Ihnen unterschriebenen Einsprache gegen die Verfügung vom 1. April 2020 aufgeben. In der Einsprache muss stehen, dass Sie Einsprache gegen die Verfügung vom 1. April 2020 erheben (zum Beispiel: "Ich erhebe Einsprache gegen die Verfügung vom 1. April 2020."). In der Einsprache muss ein oder mehrere Anträge stehen, was Sie die EL-Behörde machen soll (zum Beispiel: "Ich beantrage, dass die Ergänzungsleistung für den Monat April 2020 und die Ergänzungsleistungen für die künftigen Monate auf mein Bankkonto überwiesen werden."). In der Einsprache muss eine Begründung für diese Anträge stehen (zum Beispiel: "Die gesetzliche Voraussetzung für eine Auszahlung der Ergänzungsleistungen für den Monat April 2020 und für die künftigen Monate an die Sozialhilfebehörde in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a ATSG sind nicht erfüllt. Ich bin im Stande die Ergänzungsleistungen für meinen Unterhalt zu verwenden. Es ist nicht nachgewiesen, dass ich nicht dazu im Stande bin die Ergänzungsleistungen für meinen Unterhalt zu verwenden. Ich widerrufe meine Vollmacht für die Drittauszahlung an die Sozialhilfebehörde.


    Im Merkblatt 3.05 Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ steht in der Ziffer 6 auf der Seite 3 steht, dass ich das Begehren um Drittauszahlung jederzeit widerrufen kann").


    Ich gebe Ihnen noch den Inhalt vom Artikel 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, einen Link auf dieses Gesetz, den Inhalt der Ziffer 6 des Merkblatts über Drittauszahlungen nd einen Link auf dieses Merkblatt an.



    Art. 20 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung


    1 Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern:

    a.
    die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und
    b.
    die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind.

    2 Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2.


    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20002163/index.html


      6 Kann die leistungsberechtigte Person das Begehren um Drittauszahlung widerrufen?



      Ja, die leistungsberechtigte Person kann das Begehren um Drittauszahlung jederzeit widerrufen.


      Merkblatt Drittauszahlungen von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ:



      https://www.ahv-iv.ch/p/3.05.d

    1. @Facci67


      Sie können was die Ergänzungsleistungen für April 2020 anbelangt der EL-Behörde am Telefon sagen und in der Begründung der Einsprache zusätzlich schreiben, dass gemäss dem ersten Beispiel in Anhang 10 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen und der Randziffer 10073 der Wegleitung über die Renten die laufende Ergänzungsleistung des Verfügungsmonates nicht Gegenstand der Verrechnung bildet.

    2. @Facci67


      Was die Nachzahlung der Ergänzungsleistungen für die Vergangenheit anbelangt, können Sie bei der Sozialhilfebehörde einen Klientenkontoauszug verlangen. Auf diesem Klientenkontoauszug sehen Sie wie viel Sozialhilfe Sie erhalten haben und wie viel Sozialhilfe die Fürsorgebehörde direkt für Sie an Andere bezahlt hat (zum Beispiel an Zahnärzte, an Ärzte oder direkt an die Krankenkasse). Wenn Sie von der Sozialhilfebehörde bereits bisher jeden Monat eine Abrechnung erhalten haben, auf der man das sieht, können Sie es auch selbst (oder mit Hilfe einer anderen Person) ausrechnen.


      Die EL-Behörde darf nur die Nachzahlung der Ergänzungsleistungen für den Zeitraum 1. Mai 2018 bis 31. März 2020 an die Sozialhilfebehörde überweisen. Die EL-Behörde darf von den EL für diesen Zeitraum nicht mehr als den Betrag überweisen, den Ihnen die Sozialhilfebehörde für den Zeitraum 1. Mai 2018 bis 31. März 2020 bezahlt hat oder für Sie an Dritte bezahlt hat abzüglich des Betrags den die Sozialhilfebehörde für den Zeitraum 1. Mai 2018 bis 31. März 2020 bereits bei der Nachzahlung der Rente der IV zurück bezahlt erhalten hat und abzüglich des Betrags, den die Sozialhilfebehörde für den Zeitraum 1. Mai 2018 bis 31. März 2020 bereits erhalten hat weil Alimente für diesen Zeitraum an die Sozialhilfebehörde anstatt an Sie bezahlt wurden. Die EL-Behörde muss Ihnen die Differenz bezahlen, wenn die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum 1. Mai 2018 bis 31. März 2020 höher sind als die für den Zeitraum 1. Mai 2018 bis 31. März 2020 bezahlte und noch nicht wieder zurück bezahlte Sozialhilfe. Wenn es im Zeitraum 1. Mai 2018 bis 31. März 2020 einzelne Monate gegeben hat, für die Ihnen die Sozialbehörde nichts bezahlt hat, darf die EL-Behörde der Sozialhilfebehörde für diese Monate auch keine Ergänzungsleistungen auszahlen. Sie können den Betrag ausrechnen, den die EL-Behörde der Sozialhilfebehörde für den Zeitraum 1. Mai 2018 bis 31. März 2020 überweisen darf und diesen Betrag an der Stelle XX,XX in meinem Beispiel für den Text einer Einsprache einsetzen.



      Sie können die folgenden Dinge gegen die Auszahlung der Nachzahlung der Ergänzungsleistungen für den Zeitraum 1. Mai 2018 bis 31. März 2020 machen.


      1) Auf der Verfügung steht die Telefonnummer der EL-Behörde. Sie können die EL-Behörde anrufen und sagen, welche AHV-Nummer Sie haben damit man Ihre Daten im Computer findet. Sie können die EL-Behörde darum bitten eine "Wiedererwägung" der Verfügung vom 1. April 2020 zu machen. Sie können die EL-Behörde bitten, abzuklären welchen Betrag an Sozialhilfe die Sozialhilfebehörde für den Zeitraum 1. Mai 2018 bis 31. März 2020 bezahlt hat. Sie können die EL-Behörde bitten, abzuklären welchen Betrag an Sozialhilfe die Sozialhilfebehörde für den Zeitraum 1. Mai 2018 bis 31. März 2020 schon durch die Auszahlung der Nachzahlung der Renten der IV für den Zeitraum 1. Mai 2018 bis 31. März 2020 zurück erstattet erhalten hat. Sie können die EL-Behörde bitten, abzuklären welchen Betrag an Sozialhilfe die Sozialhilfebehörde für den Zeitraum 1. Mai 2018 bis 31. März 2020 schon durch die Auszahlung der Alimente an die Sozialhilfebehörde zurück erstattet erhalten hat. Sie können der EL-Behörde sagen, dass die EL-Behörde Ihnen die Differenz direkt bezahlen muss, wenn die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum 1. Mai 2018 bis 31. März 2020 höher sind als die für den Zeitraum 1. Mai 2018 bis 31. März 2020 bezahlte und noch nicht wieder zurück bezahlte Sozialhilfe.Entweder schickt Ihnen die EL-Behörde dann eine neue Verfügung oder die EL-Behörde sagt Ihnen, dass Sie das schriftlich (also in einer Einsprache) verlangen müssen.


      2) Sie können jetzt schon, aber spätestens bis 19. Mai 2020 am einer Poststelle am Schalter einen Brief mit einer von Ihnen unterschriebenen Einsprache gegen die Verfügung vom 1. April 2020 aufgeben. In der Einsprache muss stehen, dass Sie Einsprache gegen die Verfügung vom 1. April 2020 erheben (zum Beispiel: "Ich erhebe Einsprache gegen die Verfügung vom 1. April 2020."). In der Einsprache muss ein oder mehrere Anträge stehen, was Sie die EL-Behörde machen soll (zum Beispiel: "Ich beantrage, dass von der Nachzahlung der Ergänzungsleistungen für den Zeitraum 1. Mai 2018 bis 31. März 2020 nur ein Betrag von XX,XX Franken an die Sozialhilfebehörde überwiesen wird und der Rest an mich überwiesen wird. Ich beantrage, dass die EL-Behörde von der Sozialhilfebehörde einen Nachweis einholt, welchen Betrag an Sozialhilfe die Sozialhilfebehörde für den Zeitraum 1. Mai 2018 bis 31. März 2020 bezahlt hat. Ich beantrage, dass die EL-Behörde abklärt,


      welchen Betrag an Sozialhilfe die Sozialhilfebehörde für den Zeitraum 1. Mai 2018 bis 31. März 2020 schon durch die Auszahlung der Nachzahlung der Renten der IV für den Zeitraum 1. Mai 2018 bis 31. März 2020 zurück erstattet erhalten hat. Ich beantrage, dass die EL-Behörde abklärt, welchen Betrag an Sozialhilfe die Sozialhilfebehörde für den Zeitraum 1. Mai 2018 bis 31. März 2020 schon durch die Auszahlung der Alimente an die Sozialhilfebehörde zurück erstattet erhalten hat."). In der Einsprache muss eine Begründung für diese Anträge stehen (zum Beispiel: "Die EL-Behörde ist gemäss Artikel 43 Absatz 1 ATSG verpflichtet den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Gemäss Artikel 22 Absatz 4 ELV kann der Sozialhilfebehörde nur maximal die für die Zeitspanne geleisteten Sozialhilfe bezahlt werden, welche der Sozialhilfebehörde noch nicht zurück erstatten bekommen hat und welche somit noch ein Vorschuss für den Lebensunterhalt für die Zeitspanne waren, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen bezahlt werden. Gemäss dem Beispiel Sachverhalt 2 im Anhang 10 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen muss die Differenz zwischen höheren Ergänzungsleistungen und tieferem Vorschuss an mich bezahlt werden. ").


      Ich geben Ihnen noch den Inhalt von Artikel 22 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen und einen Link auf die Verordnung über die Ergänzungsleistungen an. Ich gebe Ihnen auch einen Link auf die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen an, damit Sie sich das Beispiel mit dem Sachverhalt 2 im Anhang 10 auf der Seite 248 dieser Wegleitung durchlesen können.




      Art. 22 Nachzahlung



      4 Hat eine private oder eine öffentliche Fürsorgestelle einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden.



      5 Hat ein Kanton in der Krankenversicherung Prämienverbilligungen während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann der Kanton diese bei der Nachzahlung mit den bereits ausbezahlten Prämienverbilligungen verrechnen.


      Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV):



      https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19710014/index.html


      Wegleitung über die Ergänzungsleitungen in der AHV und IV (WEL):



      https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6930/download

    3. @Facci67


      Sie haben wahrscheinlich auch einen Anspruch auf Verzugszinsen auf die Rente der IV, weil der Anspruch auf die Rente der IV rückwirkend ab 2011 besteht, aber anscheinend erst im Juni 2019 bezahlt wurde. Steht auf der Verfügung vom Juni 2019 über den Anspruch auf eine Rente der IV auch etwas über Verzugszinsen oder Zinsen? Oder haben Sie eine zusätzliche Verfügung über den Anspruch auf Verzugszinsen auf die Rente der IV erhalten? Wenn nicht, sollten Sie der für die zuständigen Behörde schreiben und eine Verfügung über Ihren Anspruch auf Verzugszinsen auf der Rente der IV verlangen.

    4. @Facci67


      Es wäre auch gut, wenn man die Verfügung vom 1. April 2020 über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen kontrolliert, ob die EL-Behörde Fehler gemacht hat und ob Ihnen ab 1. Mai 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wurde, weil Ihr Invaliditätsgrad ab April 2018 bei 54 Prozent war und Ihnen unterstellt wurde, das Sie im Rahmen ihrer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 46 Prozent auf ein höheres Erwerbseinkommen "verzichtet" haben. Das monatliche hypothetische Erwerbseinkommen, das einem gemäss Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen angerechnet wird ist höher als der monatlich Lohn von 88 Franken im geschützten Rahmen, den Sie mir gesagt haben. Wenn der Betrieb, in dem Sie "im geschützten Rahmen" arbeiten als Werkstätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) gilt, darf Ihnen gemäss Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden.


      Wenn Sie nicht in einer solchen Werkstätte arbeiten, können Sie trotzdem die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Zukunft verhindern, in dem Sie jeden Monat Bewerbungen auf 10 bis 12 Stellenanzeigen machen, sich beim RAV anmelden (es ist egal ob Sie ausgesteuert wurden) und jeden Monat beim RAV Kopien für diese Bewerbungen und Stellenanzeigen einreichen und der EL-Behörde sagen, dass Sie das machen. Wenn Sie dann in der Zukunft trotz jeden Monat qualitativ und von der Anzahl her ausreichender Bewerbungen keine Stelle finden, darf Ihnen die EL-Behörde dann in der Zukunft jeden Monat kein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen, sondern darf Ihnen nur das Erwerbseinkommen anrechnen, dass Sie tatsächlich verdient haben. Wenn Sie nachweisen können, dass Sie in der Vergangenheit ab 1. Mai 2018 jeden Monat 10 bis 12 Bewerbungen auf Stellen gemacht haben, können Sie auch in einer Einsprache gegen die Verfügung vom 1. April 2020 beantragen, dass Ihnen kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden darf, dies damit begründen, dass Sie trotz ausreichender Stellenbewerbungen keine Stelle gefunden haben und der Einsprache als Beweis Kopien oder Ausdrucke der Bewerbungen beilegen. Ich gebe Ihnen den Artikel aus der Verordnung über die Erägnzungsleistungen an, in dem steht, wann einem ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden darf und geben Ihnen ein Link auf die Verordnung an. Ich gebe Ihnen auch noch einige Randziffern aus der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen an, in denen es darum geht, unter welchen Voraussetzungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden darf.



      Art. 14a1Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden


      1 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.


      2 Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen:


      a.
      der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent;
      b.
      der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent;
      c.
      zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent


      3 Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn:

      a.
      die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Artikel 27 der Verordnung vom 17. Januar 1961

      über die Invalidenversicherung festgelegt wurde; oder

      b.
      der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet.

      Verordnung über die Ergänzungsleitungen in der AHV und IV (ELV):



      https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19710014/index.html




      3.4.2.4 Mindesteinkommen bei teilinvaliden Personen


      3424.01 Teilinvaliden Personen wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich verdient haben. Dieser Betrag ist analog Rz 3421.03 und 3421.04 zu behandeln.


      3424.02


      Teilinvaliden Personen unter 60 Jahren ist als Nettoer-werbseinkommen jedoch ein Mindestbetrag, der nach dem Invaliditätsgrad abgestuft ist, nach folgender Tabelle anzurechnen:


      Invaliditätsgrad


      in Prozent Nettoerwerbseinkommen 40 bis < 50 Der um einen Drittel erhöhte Höchst-betrag für den allgemeinen Lebensbe-darf von Alleinstehenden 50 bis < 60 Der Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Alleinstehenden 60 bis < 70 Zwei Drittel des Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf von Alleinstehenden




      Von diesem Nettoerwerbseinkommen werden der Freibe-trag nach Absatz 2 von Rz 3421.04 und gegebenenfalls die Betreuungskosten für Kinder nach Absatz 1 von Rz 3421.04 abgezogen, und vom Rest werden zwei Drittel angerechnet.


      3424.05


      In zwei Fällen ist kein Mindesteinkommen nach Rz 3424.02 anzurechnen:



      – wenn die Invalidität von Nichterwerbstätigen auf Grund von Artikel 27 IVV festgelegt worden ist;


      – wenn die invalide Person in einer geschützten Werk-stätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a IFEG arbeitet.


      3424.06 Artikel 14a Absatz 2 ELV stellt eine gesetzliche Vermu-tung dar, wonach die teilinvalide Person die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann. Die Vermu-tung kann durch den Nachweis von objektiven und sub-jektiven invaliditätsfremden Gründen, welche die Realisie-rung eines Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen werden.


      3424.07 Insbesondere darf der EL-beziehenden Person kein hypo-thetisches Einkommen angerechnet werden, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:


      – Die versicherte Person findet trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist;


      – Die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung;



      – Der Ehegatte der versicherten Person müsste ohne deren Beistand und Pflege in einem Heim platziert werden;



      – Die versicherte Person hat das 60. Altersjahr vollendet.


      Wegleitung über die Ergänzungsleistungen in der AHV und IV (WEL) gültig ab 1. Januar 2020:



      https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6930/download