Wenn es einen nicht interessiert, wie man den Begriff "stabiles Konkubinat" mit den anwendbaren Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung ermittelt, sondern einfach nur wissen will, wie das Kantonale Sozialamt diesen Begriff interpretiert, kann man einfach ins Handbuch Sozialhilferecht des Kantonalen Sozialamts schauen. Allerdings reicht es nicht aus dort einfach nur das Kapitel 11.2 Überschuss bei gefestigtem Konkubinat auf der Seite 270 zu lesen, weil dort nicht steht, was ein Konkubinat ist, sondern nur steht, wann ein Konkubinat als "gefestigt" gilt. Mann muss sich dort mindestens auch das Kapitel 5.3.2 Grundbedarf bei Konkubinat auf Seite 103 durchlesen. Dort steht:
"Es ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Wohngemeinschaft oder um ein Konkubinat handelt. Bei einer Wohngemeinschaft leben Personen miteinander im selben Haushalt, die ihren Lebensbedarf grösstenteils individuell abdecken müssen, während bei einem Konkubinat davon ausgegangen werden kann, dass eine gemeinsame Haushaltsführung, also eine wirtschaftliche Einheit, besteht und somit die Kosten geteilt werden.
Personen, die eine Paarbeziehung führen, kommen in der Regel gemeinsam für die Kosten, die zur Deckung des Lebensbedarfs zählen, auf. Es ist dabei nicht relevant, ob das Konkubinat bereits gefestigt ist oder nicht. Es zählt vielmehr die wirtschaftliche Einheit."
Man sieht dort, dass es sich bei einem Konkubinat um "Personen, die eine Paarbeziehung führen" handelt.
Handbuch Sozialhilferecht des Kantonalen Sozialamts des Kantons Basel-Landschaft: