Verzugsschaden Art, 6 OR

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  • Forderung vom Inkassobüro ca. CHF 300 inkl. Verzugszins und Mahnspesen bezahlt. Forderung über Verzugsschaden und weitere Kosten (Bonitätsprüfung) über ca. CHF 200 abgelehnt. Das Inkassobüro macht geltend, dass ich mit der Bestellung (Firma in Deutschland) die vertraglichen RGB ihres Mandanten akzeptiert hätte und diese eine entsprechende Klausel mit Uebernahme sämtlicher Inkassospesen beinhalte, demnach der Betrag als geschuldet gelte. Frage 1: Ist das so? Frage 2: Soll ich den Betrag bezahlen um so eine eventuelle Betreibung zu verhindern und anschliessend den Spiess umkehren und dem Inkassobüro eine entsprechende Rechnung zukommen lassen und diesen Betrag falls nötig gerichtlich zurückfordern? Danke.

  • Sie müssen sicher die AGB studieren und prüfen, ob der belastete Betrag aufgrund der darin enthaltenen Bestimmungen in der gegebenen Höhe gerechtfertigt ist. Grundsätzlich ist es aber effektiv so, dass der vertraglich akzeptierte Verzugsschaden auch dann geschuldet ist, wenn er höher ausfällt als gemäss OR. Was Art. 6 OR in diesem Zusammenhang für eine Rolle spielen soll, ist mir im Übrigen nicht klar.

  • @Istdasso


    Zivilrecht und Konsumentenschutzrecht sind nicht meine Spezialgebiete. Ich empfehle zuerst abzuklären, ob für Sie als Kunde ein schweizerisches Gesetz anwendbar ist, welches ausschliesst im Kaufvertrag oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABG), auf deren Anwendbarkeit beim Kauf hingewiesen wird, zu vereinbaren welches Recht welchen Staates anwendbar ist (also eine sogenannte "Rechtswahl" ausschliesst). Denn wenn es gemäss einem schweizerischen Gesetz ausgeschlossen ist zu vereinbaren, dass deutsches Recht anwendbar ist, dann kann sich das Inkassobüro oder der deutsche Verkäufer nicht auf deutsches Recht und nicht auf bisherige Urteile von deutschen Gerichten zu deutschem Recht berufen. Ich würde eine Schuld, von der ich glaube, dass ich sie nicht schulde nicht bezahlen und nicht anschliessend mühsam versuchen über ein ausländisches Gericht das bereits bezahlte Geld für diese "Schuld" wieder zurück zu bekommen. Man muss eben eine Betreibung riskieren. Ich würde mir genau durchlesen, was vereinbart wurde ob das überhaupt gesetzlich zulässig ist das zu vereinbaren und wenn es möglich ist nur direkt die Schuld und allfällige Verzugszinsen wenn erst nach der Fälligkeit der Rechnung bezahlt wird direkt auf das Bankkonto des Verkäufers und nicht auf das Bankkonto des Inkassounternehmens bezahlen.


    Grundsätzlich verursachen Sie beim Verkäufer einen Schaden, wenn Sie eine Rechnung nicht bei Fälligkeit der Schuld bezahlen. Wenn der Verkäufer irgendwo Schulden hat (zum Beispiel bei einer Bank) und dort Zinsen für die Schulden bezahlen muss, dann musste der Verkäufer, wenn Sie erst nach dem vereinbarten Fälligkeitsdatum der Rechnung bezahlen, weil der Verkäufer wenn Sie rechtzeitig bezahlt hätten mit diesem Geld dann einen Teil seiner Schuld hätte zurückzahlen können und dann auf diesem Teil der Schuld keine Zinsen mehr hätte zahlen müssen. Der Schaden für den Gläubiger ist, dass er wegen der verspäteten Zahlung mehr Zinsen zahlen musste. Zudem hat der Gläubiger einen Arbeitsaufwand für den er jemandem einen Lohn bezahlen muss um eine Mahnung zu schreiben und für Postporto um Ihnen die Mahnung zu schicken. Auch wenn der Verkäufer keine Schulden hat, hätte er, wenn Sie rechtzeitig am vereinbarten Fälligkeitsdatum bezahlt hätten inzwischen das Geld anlegen können und damit einen Ertrag auf dem angelegten Vermögen erzielen können (Zinsertrag, Dividendenertrag, Mietertrag, etc.). Wenn sie zu spät bezahlen entgeht dem Verkäufer dieser Ertrag und das ist ein Schaden.


    Ich empfehle Ihnen sich die folgenden Links durchzulesen.


    http://www.pachmannlaw.ch/publ…uss_beim_Onlinehandel.pdf


    Broschüre der Berner Schuldenberatung zum Thema Verzugsschaden:


    https://www.schuldeninfo.ch/fi…oerter/inkasso-bueros.pdf


    Stiftung für Konsumentenschutz:


    https://www.konsumentenschutz.…icht-erlaubt-musterbrief/


    Bundesamt für Justiz: Rahmenbedingungen der Praktiken von Inkassounternehmen:


    https://www.bj.admin.ch/dam/da…7/2017-03-22/ber-br-d.pdf


    Art. 120 II. Anwendbares Recht / 2. Im Besonderen / c. Verträge mit Konsumenten


    c. Verträge mit Konsumenten


    1 Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Konsumenten bestimmt sind und nicht im Zusammenhang mit der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Konsumenten stehen, unterstehen dem Recht des Staates, in dem der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat:

    a.
    wenn der Anbieter die Bestellung in diesem Staat entgegengenommen hat;
    b.
    wenn in diesem Staat dem Vertragsabschluss ein Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und der Konsument in diesem Staat die zum Vertragsabschluss erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, oder
    c.
    wenn der Anbieter den Konsumenten veranlasst hat, sich ins Ausland zu begeben und seine Bestellung dort abzugeben.

    2 Eine Rechtswahl ist ausgeschlossen.


    Art. 114 I. Zuständigkeit / 3. Verträge mit Konsumenten


    3. Verträge mit Konsumenten


    1 Für die Klagen eines Konsumenten aus einem Vertrag, der den Voraussetzungen von Artikel 120 Absatz 1 entspricht, sind nach Wahl des Konsumenten die schweizerischen Gerichte zuständig:

    a.
    am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Konsumenten, oder
    b.
    am Wohnsitz des Anbieters oder, wenn ein solcher fehlt, an dessen gewöhnlichem Aufenthalt.

    2 Der Konsument kann nicht zum voraus auf den Gerichtsstand an seinem Wohnsitz oder an seinem gewöhnlichen Aufenthalt verzichten.


    Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG):


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19870312/index.html


    Art. 102 B. Verzug des Schuldners / I. Voraussetzung


    B. Verzug des Schuldners


    I. Voraussetzung


    1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.


    2 Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.


    Art. 103 B. Verzug des Schuldners / II. Wirkung / 1. Haftung für Zufall


    II. Wirkung


    1. Haftung für Zufall


    1 Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall.


    2 Er kann sich von dieser Haftung durch den Nachweis befreien, dass der Verzug ohne jedes Verschulden von seiner Seite eingetreten ist oder dass der Zufall auch bei rechtzeitiger Erfüllung den Gegenstand der Leistung zum Nachteile des Gläubigers betroffen hätte.


    Art. 104 B. Verzug des Schuldners / II. Wirkung / 2. Verzugszinse / a. Im Allgemeinen


    2. Verzugszinse


    a. Im Allgemeinen


    1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.


    2 Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.


    3 Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.


    Art. 105 B. Verzug des Schuldners / II. Wirkung / 2. Verzugszinse / b. Bei Zinsen, Renten, Schenkungen


    b. Bei Zinsen, Renten, Schenkungen


    1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.


    2 Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.


    Art. 106 B. Verzug des Schuldners / II. Wirkung / 3. Weiterer Schaden


    3. Weiterer Schaden


    1 Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.


    2 Lässt sich dieser grössere Schaden zum voraus abschätzen, so kann der Richter den Ersatz schon im Urteil über den Hauptanspruch festsetzen.


    Bundesgesetz über die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR):


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19110009/index.html


    Art. 271O. Kantonale Ausführungsbestimmungen / 5. Vertretung im Zwangsvoll-streckungsverfahren


    5. Vertretung im Zwangsvoll-streckungsverfahren


    1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.


    2 Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.


    Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG):


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/18890002/index.html

  • Danke für Ihre Informationen. Konkret handelt sich es um einen Ticketkauf (irrtümlich doppelt gekauft) bei Eventim in Bremen, welche via BillPay GmbH weiter über Infoscore Inkasso Urdorf diese willkürlichen Kosten erheben. Die AGB‘s der Eventim zusammen mit dem rechtlichen Konstrukt der aufgeführten Firmen lässt mich in dieser Angelegenheit doch eher „alt aussehen“. Bleibt wohl einfach nur zu bezahlen.

  • @Istdasso


    Niemand hat gesagt, dass Sie alle Kosten bezahlen müssen, nur weil etwas in den AGB steht. Niemand hat gesagt, dass Ihnen wohl einfach nur bleibt alles zu bezahlen, was eine Inkassofirma fordert. Pauschale Klauseln in AGBs in denen man zustimmt "sämtliche Inkassospesen" zu bezahlen, ohne, dass dort steht was das genau für Spesen für welche Tätigkeiten sind und ohne, dass dort steht wie hoch die Kosten für die einzelnen Tätigkeiten maximal sind, wird ein Gericht wahrscheinlich nicht für gültig halten. Abgesehen davon ist wahrscheinlich die Stiftung für Konsumentenschutz der Meinung, dass solche Klauseln wegen Artikel 27 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs nicht gültig sind, egal ob Sie den AGB zugestimmt haben oder nicht. Wie gesagt, das ist nicht mein Spezialgebiet und ich kenne mich da nicht aus. Wenn Sie mehr Sicherheit wollen, müssen Sie entweder dem glauben, was Sie im Internet gratis finden und das durchlesen (z.B. der Stiftung für Konsumentenschutz) oder Geld ausgeben um sich beraten zu lassen (zum Beispiel durch die Stiftung für Konsumentenschutz).


    Musterbrief Verzugsschaden der Stiftung für Konsumentenschutz:



    https://www.konsumentenschutz.…aden_sks_06_13_nov19.docx


    Man kann auch Geld ausgeben und sich durch die Stiftung für Konsumentenschutz beraten lassen, wenn man nicht bereits Gönner oder Förderer der Stiftung für Konsumentenschutz ist und deshalb nicht bereits Anspruch auf eine kostenlose Beratung hat:



    https://www.konsumentenschutz.ch/beratung/

  • Danke für Ihre Antwort. Ich bin bereits mit dem Musterbrief des konsumentenschutz.ch an die Inkassofirma gelangt. Die Antwort darauf habe ich Ihnen schon geschildert. Zudem steht im 2ten Satz der AGB's "es werde Deutsches Recht angewandt.." (und das in der Schweiz..?). Das ist mir im Grunde genommen alles zu blöde (die rechnen ja damit) und wenn ich meine Aufwende in Geld umrechnen würde lohnt es sich tatsächlich nicht (damit rechnen sie auch), auch wenn man allenfalls trotzdem ein Exempel statuieren sollte. Mein persönliches Fazit: Auch wenn es heisst, das Verzugsschaden gemäss OR Art. 6 nicht bezahlt werden muss, heisst das noch lange nicht, dass dem auch tatsächlich so ist..

  • @Istdasso


    Was für Aufwände? Einfach nicht bezahlen. Dann werden Sie sehen, ob das Inkassobüro Geld ausgeben will um dem Betreibungsamt die Gebühren für die Betreibung im voraus zu bezahlen und tatsächlich eine Betreibung einleitet. Falls eine Betreibung eingeleitet wird und einem das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl zustellt, so kann man darauf einfach "Ich erhebe Rechtsvorschlag darauf schreiben und schreiben, welchen Betrag man nicht schuldet" und dies innerhalb der angegebenen Frist an das Betreibungsamt zurückschicken. Das ist auch kein grosser Aufwand. Der Rechtsvorschlag innerhalb der Frist, verhindert, dass das Betreibungsamt die Forderung eintreiben kann. Dann werden sie sehen, ob das Inkassobüro Geld ausgeben will um beim Gericht eine Klage einzureichen und dem Gericht den Vorschuss für die Gerichtskosten zu bezahlen. Ohne ein rechtskräftiges Urteil kann der Rechtsvorschlag nicht beseitigt werden und das Geld nicht durch eine Pfändung eingetrieben werden. Wäre ich an ihrer Stelle hätte ich den Preis für die Tickets und irgendwelche Vermittlungsgebühren von Eventim zahlen, die Verzugszinsen zahlen und vernünftige Mahngebühren zahlen. Sonstige Kosten würde ich nicht zahlen (schon gar keine Bonitätsprüfungskosten).

  • @Istdasso


    Im Beitrag von SRF steht nicht, dass Infoscore nach dem Nichtbezahlen des Verzugsschadens eine Betreibung eingeleitet hat, sondern nur einen Eintrag in einem privaten Bonitätsregister gemacht hat, dass etwas nicht bezahlt wurde. Einfach keine Bonitätsprüfungskosten und keinen Verzugsschaden bezahlen!


    Beitrag von der Konsumentenschutzsendung des Schweizer Radio- und Fernsehens:



    https://www.srf.ch/news/schwei…aden-zum-druckmittel-wird


    Beitrag vom Beobachter:



    https://www.beobachter.ch/geld…-methode-bringt-Millionen

  • ..und sollten die vor Gericht Recht bekommen, zahle ich nochmals Gebühren..

  • stimmt so nicht..

  • Stimmt so doch, denn der Konsumentenschutz schreibt selbst: Ein höherer Verzugszins [als gemäss OR] sowie Mahnspesen und andere Gebühren sind geschuldet, wenn Sie sie vertraglich akzeptiert haben (z.B. über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB). Fragt sich eben wie von mir erwähnt, was Sie denn genau akzeptiert haben.
    https://www.konsumentenschutz.…-verzugsschaden-bezahlen/

  • @Sirio


    III. Preisbestandteile & Zahlungsmodalitäten


    1. [...]


    Der Gesamtpreis der Bestellung inklusive aller Gebühren ist bei den Zahlungsarten Kreditkarte, giropay, Sofortüberweisung, paydirekt und SEPA-Lastschriftverfahren nach Vertragsabschluss sofort zur Zahlung fällig. Hiervon abweichend ist bei der Zahlungsart Vorkasse der Gesamtpreis bis zu dem mitgeteilten Datum vollständig auf das von CTS EVENTIM benannte Konto zu überweisen. Beim Kauf auf Rechnung ist der Rechnungsbetrag an dem in der Rechnung genannten Kalendertag (10 Kalendertage nach dem Rechnungsdatum) zur Zahlung an die BillPay GmbH fällig, beim Kauf auf Raten tritt die Fälligkeit entsprechend des im Kaufprozess erläuterten und per E-Mail von der BillPay GmbH übermittelten Teilzahlungsplans ein. Die Zahlungsarten Rechnungs- oder Ratenkauf bestehen nicht für alle Angebote und setzen unter anderem eine erfolgreiche Bonitätsprüfung durch die BillPay GmbH voraus. Wenn dem Kunden für bestimmte Angebote nach Prüfung der Bonität der Kauf auf Rechnung oder Raten ermöglicht wird, erfolgt die Abwicklung der Zahlung in Zusammenarbeit mit der Billpay GmbH, an die CTS EVENTIM ihre Zahlungsforderung abtritt. Der Kunde kann in diesem Fall nur an die BillPay GmbH mit schuldbefreiender Wirkung leisten. Für die Zahlungsart Rechnungskauf gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BillPay GmbH. Für die Zahlungsart Ratenkauf gelten ergänzend die Besonderen Vertragsbedingungen für Teilzahlungsgeschäfte der BillPay GmbH. Die Zahlungsabwicklung für Visa und Mastercard erfolgt über die CTS EVENTIM Nederland B.V., Postbus 3096, 2130 KB Hoofddorp, Niederlande, eine Tochtergesellschaft der CTS EVENTIM.


    https://www.eventim.de/help/terms/



    4. BillPay übernimmt nach Abschluss des Kaufvertrags die Rechnungsforderung des Händlers und ist zuständig für die Zahlungsmodalitäten im Zusammenhang mit der Abwicklung des Kaufvertrags. Zahlungen sind innerhalb des vom Händler gewährten Zahlungsziels ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Konto von BillPay zu leisten. Sind Sie Verbraucher (§ 13 BGB), ist BillPay ab Eintritt von Zahlungsverzug berechtigt, für jede Mahnung eine Mahnpauschale in Höhe von 1,20 EUR von Ihnen zu verlangen. Es bleibt Ihnen unbenommen, nachzuweisen, dass BillPay kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Sind Sie Unternehmer (§ 14 BGB), gelten im Fall des Zahlungsverzugs die gesetzlichen Bestimmungen.


    5.


    Im „Mein BillPay“ Kundenportal (im Folgenden: „Kundenportal“) erhalten Sie eine Übersicht über die Bestellungen, die Sie im Shop eines Online-Händlers über die von der BillPay GmbH angebotene Zahlungsart „Kauf auf Rechnung“ getätigt haben. Angezeigt werden dabei sowohl alle noch offenen Zahlungen als auch alle bereits abgeschlossenen Zahlungen pro getätigter Bestellung. Die Angaben für jede Bestellung beim jeweiligen Online-Händler umfassen: Bestellnummer und -datum, Artikelname und -anzahl, Versandstatus, gewählte Zahlungsart, Zahlungsziel und -status, Forderungsbetrag sowie ggf. Servicegebühren. Unter der Funktion „Mein Konto“, können Sie Ihren Vor- und Nachnamen sowie Ihre E-Mailadresse einsehen und das Passwort ändern.


    Im Kundenportal besteht die Möglichkeit, für offene Forderungen das Zahlungsziel im Rahmen einer Stundungsvereinbarung zu verschieben. Die Möglichkeit das Zahlungsziel zu verschieben, ist an eine Vielzahl von Kriterien geknüpft. Daher kann es vorkommen, dass dieser Service in Einzelfällen nicht angeboten werden kann, z.B. für Forderungen die angemahnt wurden. Das Zahlungsziel kann je Forderung bis zu dreimal verschoben werden. Das Zahlungsziel kann um 5, 30 oder 60 Tage verlängert werden. Für jede Zahlungszielverschiebung wird eine Servicegebühr fällig, die bei Auswahl der gewünschten Option angezeigt wird. Die Servicegebühr wird auf die Hauptforderung aufgeschlagen und ist bei Fälligkeit der Hauptforderung zu zahlen. Sie erhalten bei einer erfolgreich abgeschlossenen Verschiebung des Zahlungsziels eine E-Mail. Darin werden die Höhe der Forderung und das neue Zahlungsziel ausgewiesen. Nachdem das Zahlungsziel verschoben wurde, ist ein Wechsel zum ursprünglichen Zahlungsziel nicht mehr möglich. Somit ist eine Rückerstattung der angefallenen Servicegebühren ausgeschlossen.


    Nutzen können das Kundenportal natürliche Personen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben und bereits in einem Online-Shop mittels der von BillPay angebotenen Bezahlart „Kauf auf Rechnung“ eine Bestellung vorgenommen haben. Bei der erstmaligen Anmeldung ist die Eingabe der bei der jeweiligen Bestellung beim Online-Händler verwendeten E-Mailadresse und der Bestellnummer erforderlich. Der Nutzer erhält eine Bestätigungsemail und wählt dann einmalig ein Passwort, welches zusammen mit der E-Mailadresse aus der Bestellung für weitere Anmeldungen verwendet wird. Der Nutzer sieht alle Bestellungen, die mit allen E-Mailadressen getätigt wurden. Die Zugangsdaten dürfen nicht weitergegeben oder anderen zugänglich gemacht werden. Es ist die Pflicht des registrierten Nutzers, ein unbefugtes Nutzen dieser Zugangsdaten zu verhindern sowie BillPay zu benachrichtigen, sofern er den Verdacht hat, dass ein Dritter unbefugt Zugang zu seinem Kundenaccount hat. Eine eventuelle Garantie, Haftung oder Gewährleistung für mögliche Schäden des registrierten Nutzers beschränkt BillPay auf das gesetzliche Mindestmaß. Ein Rechtsanspruch auf Nutzung des Kundenportals besteht nicht.


    Ein registrierter Nutzer kann sein Kundenkonto jederzeit im Kundenportal unter „Mein Konto“ löschen. BillPay kann das Kundenportal und dessen Funktionen und Design jederzeit und in jedem Umfang ändern, einschränken oder unterbrechen. Dies gilt auch für Wartungsarbeiten, Weiterentwicklung sowie Störungen jeglicher Art. Insbesondere übernimmt BillPay keine Garantie, Haftung oder Gewährleistung für derartige Fälle noch für Verlust von Daten, es sei denn aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften. BillPay behält sich das Recht vor, das Kundenkonto bei Vertragsbruch, bei Zuwiderhandlung oder im Falle von Missbrauch zu löschen.


    https://www.billpay.de/de/agb-de/


    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    § 13 Verbraucher

    Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

    http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__13.html

  • ..Zwischenstand heute ca. 1 Monat später. Das Inkassobüro hat nach anfänglicher Droherei bis heute nichts mehr von sich hören lassen, absolute Funkstille, sagt alles aus.., Verzugsschaden Art. 6 OR NICHT BEZAHLEN!!!

  • ..Zwischenstand heute ca. 1 Monat später. Das Inkassobüro hat nach anfänglicher Droherei bis heute nichts mehr von sich hören lassen, absolute Funkstille, sagt alles aus.., Verzugsschaden Art. 6 OR NICHT BEZAHLEN!!!

  • ..Zwischenstand heute ca. 1 Monat später. Das Inkassobüro hat nach anfänglicher Droherei bis heute nichts mehr von sich hören lassen, absolute Funkstille, sagt alles aus.., Verzugsschaden Art. 6 OR NICHT BEZAHLEN!!!

  • @Istdasso


    In Artikel 6 OR geht es übrigens um die stillschweigende Annahme durch den Käufer eines Antrags (Angebots) des Verkäufers und nicht um einen Verzugsschaden. Ein Beispiel wäre, wenn jemand anbietet einem eine Sache oder einen Geldbetrag zu schenken und einem die Sache schickt oder den Geldbetrag überweist und man einfach nichts dazu sagt und die Sache oder den Geldbetrag nicht binnen einer angemessenen Frist wieder zurückschickt.


    -------------------------------------------------------------



    Art. 6 A. Abschluss des Vertrages / II. Antrag und Annahme / 3. Stillschweigende Annahme


    3. Stillschweigende Annahme


    Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird.