Sehr Geehrten
Mein 80 jähriger Ehemann ist seit Juni 2018 schwer pflegebedürftig mit schweren Hilflosigkeit. Zudem braucht er Überwachung. ( Verfügung vom IV). Er ist auf meine dauernde Pflege und Betreuung angewiesen. Ich habe mich entschieden meinen Ehemann zu pflegen und zu betreuen bis zum Tod. Ins Heim zu gehen wäre gegen Wille meines Ehemannes. Ich, die Ehefrau bin seit 2015 beim RAV.
Laut Bundes: Randziffer 3482.03 Nicht invaliden Ehegatten ist jedoch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
– Der nicht invalide Ehegatte oder die nicht invalide Ehegattin findet trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist;
– Die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung;
– Die EL-beziehende Person müsste ohne den Beistand und die Pflege des nicht invaliden Ehegatten oder der nicht invaliden Ehegattin in einem Heim platziert werden.
Damit ist nicht zu bejahen, dass die letze Voraussetzung erfüllt ist.
Dagegen behauptet die SVA- EL Schaffhausen, dass "bei einer schweren Hilflosigkeit erfolge ein Abzug von 50% des hypothetischen Einkommens beim Ehepartner welche keine Rente beziehe und ob ich mich vom RAV abmelde ist meine Entscheidung, dies habe jedoch eine Anrechnung des h. Einkommens zur Folge von 50%"
Dies ist die Antwort statt Verfügung auf unsere Meldung.
Was ist mit der Tatsache, dass mein Ehemann mit schweren Hilflosigkeit, der zudem Überwachung benötigt müsste ohne meine Beistand und die Pflege in einem Heim platziert werden?
Müsste dies bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommen nicht berücksichtigt werden?
Wer hat Recht? Bundes oder die SVA?
Ich würde für jede Antwort sehr Dankbar.
Vielleicht hat jemand die gleiche Erfahrung gemacht?
Einen sonnigen Tag und bleiben Sie gesund.