Adresse bei Zusatzversicherung vergessen anzugeben

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  • Die Adresse wurde bei Wohnortwechsel nur der Grundversicherung angegeben und bei der Zusatzversicherung leider vergessen zu melden. (Rechnung halbjährlich).


    Nun wurde durch die Versicherung, Innova die neue Adresse ausfindig gemacht. Daraufin erfolgte die Betreibung.


    Rechtlich richtig?


    Eine Chance die Betreibungskosten/Eintrag ins Betreibungsregister zu löschen?

  • Da Sie den Sachverhalt selbst verschuldet haben (offensichtlich auch indem Sie die Post nicht haben umleiten lassen, denn sonst hätten Sie die Rechnung sowie Mahnungen erhalten), wird die Kasse kaum bereit sein, auf die Erstattung der von ihr bezahlten Betreibungskosten zu verzichten. Die Löschung aus dem Betreibungsregister liegt im Ermessen der Kasse, welche dafür unter Umständen eine zusätzliche und sicher im Voraus zu bezahlende Bearbeitungsgebühr verlangen wird.

  • @Sarina1995


    Mahngebühren von CHF 30,-- und Betreibungskosten zwischen CHF 20.-- und CHF 70.-- würde ich als in Ordnung betrachten.


    Nachdem du bezahlt hast, solltest du die Versicherung um die Löschung der Betreibung bitten.


    C-O-R-A

    Tags mit Threads von mir, die mich zurzeit vorwiegend beschäftigen

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    01-04-22 <- UMWELT <- KRIEG IN EUROPA  01-05-22 <- BILDSPRACHE <- FRAUEN  06-05-22 <- KRANKENKASSEN 15-05-22

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    Ich freue mich auf jede konstruktive Meinung von dir.

    Insbesondere auf jene der ehrlich-witzigen und/oder kritisch-konstruktiven Art.

  • @Sarina1995


    Für die Löschung würde ich nicht so schnell etwas bezahlen. Es gibt nähmlich seit kurzem eine neue Regelung, wenn der Gläubiger keine Fortsetzung verlangt, kann man nach kurzer Zeit (6 Monate?) die Löschung beantragen.


    C-O-R-A

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  • Eine offene Frage:


    Soll @Sarina1995 Rechtsvorschlag erheben?


    C-O-R-A

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  • C-O-R-A


    Nur unter Zeitverzug und wenn die Rechnung in der Zwischenzeit bezahlt ist. Beachte Rechnung. Nicht Betreibung.


    Der Rechtsvorschlag koennte seitens der Versicherung falsch interpretiert werden. Dann wird es schwieriger hier eine guetliche Einigung zu finden.


    Unbedingt sofort mit der Versicherung Kontakt aufnehmen.... ist wohl der bessere Weg.

  • marikowari@


    Darüber haben wir doch mal lange gequatscht! Recherchieren würde ich, wenn ich selber eine Betreibung am Hals hätte. Hier hoffe ich für @Sarina1995 aufs kollektive Gedächnis der Foren.


    C-O-R-A

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  • @C-O-R-A


    Ich erinnere mich gerade nur daran, dass man eine unberechtigte Betreibung loeschen lassen kann.

  • Die Gläubiger verlangen in der Regel, dass der Schuldner direkt an das Betreibungsamt bezahlt. Dies einerseits um den administrativen Aufwand zu reduzieren, andererseits weil der Gläubiger wegen des in der Regel laufenden Verzugszinses und allenfalls noch nicht bekannten Kosten des Amtes den genauen Betrag der gesamten Forderung nicht kennt.


    Der Schuldner kann beim Betreibungsamt die Löschung der Betreibung beantragen, muss aber glaubhaft machen können, dass er zu Unrecht betrieben wurde. Seit Anfang 2019 hat ferner der Schuldner die Möglichkeit, drei Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch um Nichtbekanntgabe an Dritte zu stellen (Betreibung wird nicht gelöscht, wird aber im Registerauszug nicht aufgeführt). Informationen dazu finden sich unter https://www.konsumentenschutz.…intrag-unsichtbar-machen/, allerdings ist auch hier von "ungerechtfertigter Betreibung" die Rede. Alles in allem finde ich die Löschung auf Begehren des Gläubigers die sauberste und einfachste Lösung. Insbesondere da auch beim Gesuch durch den Schuldner das Betreibungsamt 40 Franken verlangt, spricht - die Bereitschaft des Gläubigers vorausgesetzt - grundsätzlich nichts gegen diese Option.

  • Insbesondere da auch beim Gesuch durch den Schuldner das Betreibungsamt 40 Franken verlangt, spricht - die Bereitschaft des Gläubigers vorausgesetzt - grundsätzlich nichts gegen diese Option.

    Eine Frage zu dem "Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG)":



    "Nach Entgegennahme dieses Gesuchs wird der Gläubiger vom Amt aufgefordert, innert 20 Tagen zu erklären, ob er ein Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlages (Rechtsöffnung) gestellt oder eine gerichtliche Klage eingereicht hat. Ist dies nicht der Fall (bzw. erfolgt keine solche Erklärung), so wird das Gesuch gutgeheissen und die oben genannte Betreibung wird Dritten nicht mehr offengelegt."



    Worauf bezieht sich der Startpunkt dieser 20-tägigen Frist? Den Zeitpunkt an dem der Gläubiger die Aufforderung vom Betreibungsamt erhalten hat?


    Zeitablauf:


    01.mm.jjjj Schuldnern reicht das Gesuch ein


    02.mm.jjjj Betreibungsamt schickt dem Gläubiger die Aufforderung zu (A-Post, B-Post oder Einschreiben?)


    Wann beginnt die Frist zu laufen?

                       Mit der Zustellung beim Gläubiger? Sofern als Einschreiben verschickt gilt vermutlich:

    "Nach einem erfolglosen Zustellungsversuch wird dem Empfänger eine Einladung zur Abholung in den Briefkasten oder ins Postfach gelegt.

    Am siebten Tag nach dem Zustellungsversuch gilt das Einschreiben als zugestellt. "


    03.mm.jjjj Abholungseinladung im Briefkasten des Gläubigers

    10.mm.jjjj Aufforderung gilt als zugestellt, wenn sie nicht abgeholt wird

    31.mm.jjjj Ablauf der 20-tägigen Frist


    Das scheint alles ein bisschen vage formuliert zu sein.

  • Eine gesicherte Antwort zu einer solch spezifischen Frage kann wohl nur das Betreibungsamt geben. Meinerseits kann ich nur vermuten, dass sinngemäss dasselbe gilt wie bei der Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung. Diese wird uneingeschrieben zugestellt (ob mit A- oder B-Post könnte ich nicht sagen, vermutlich A). Für den Fristenlauf gilt im Kanton Bern, dass der Tag der Eröffnung der Verfügung nicht mitgezählt wird. Die Frist läuft erst ab dem folgenden Tag. Beispiel: Wird eine Veranlagungsverfügung am 12. Mai eröffnet, so beginnt die Einsprachefrist am 13. Mai. Analog würde beim Betreibungsamt die 20-tägige Frist ab dem das Datum der Aufforderung folgenden Tag zu laufen beginnen (vorausgesetzt natürlich, dass dieses dem Absendedatum entspricht). Bleibt noch die Frage, wann das Gesuch spätestens beim Amt eintreffen muss, damit die Frist eingehalten ist. Demselben Prinzip folgend, wäre aus meiner Sicht ebenfalls das Datum des Poststempels massgebend (Datum der Aufforderung + 21 Tage als letztmöglicher Tag). Dies alles wie gesagt nur als reine Mutmassung meinerseits.

  • Nachdem ich das Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung eingereicht habe (war nach 17 Uhr) wurde dieses bearbeitet und am nächsten Tag per Einschreiben an den Gläubiger verschickt. Mit Zugang beim Gläubiger begann die 20-tägige Frist zu Laufen.


    Einen Tag nachdem die Frist bereits abgelaufen!!! war (was ich erst hinterher erfahren habe), habe ich mich telefonisch beim Leiter des Betreibungsamtes erkundigt, wie der Stand ist. Mir wurde gesamt, ich solle bis Monatsende warten, ein genaues Datum wurde mir auf mehrmalige Nachfrage nicht genannt.

    Eine Anfrage per E-Mail ein paar Tage später blieb auch nach 60 h unbeantwortet.


    Beim nächsten Telefonat wurde mir gesagt, ab dem nächsten Tag wird die Betreibung nicht mehr bekanntgegeben. Auf die Frage, wann der Gläubiger das Schreiben des Betreibungsamts erhalten hat, wurde mir dann das Datum genannt.


    Und "lustigerweise" hatte ich einen Tag nach Ablauf per Telefon angefragt und mir wurde gesagt, ich müsse noch bis Monatsende (8 Tage) warten... und das obwohl zu dem Zeitpunkt die Frist bereits einen Tag abgelaufen war.


    Schön wie mann vom Leiter des Betreibungsamtes angelogen wird.


    Und schade dass ich nichts schriftliches habe, so würde nur Aussage gegen Aussage stehen, aber ich denke, ich werde eine Beschwerde schreiben, denn nur so gibts die Möglichkeit, wenn sich die Beschwerden häufen, dass vielleicht von der Aufsichtsbehörde etwas unternommen wird.