Übernimmt die Sozialhilfe Mieterschäden bei Auszug?

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  • Ich bin Renterin seit 2019 und beziehe nebst meiner AHV auch EL. Da ich seit 24 Jahren in der gleichen Wohnung gelebt habe (4.5 Zimmer) mit zwei Kindern, die mittlerweile ausgezogen sind, bin ich in eine kleinere Wohnung (3 Zimmer) in der gleichen Liegenschaft eingezogen. Meine Tochter haftet da auch solidarisch für mich..



    Der Hauswart hat bei der Wohnungsabnahme diverse Schäden vermerkt die ich aufkommen muss. Das Abnahmeprotokoll wurde auch von mir unterzeichnet (ich wusste nicht, dass man den nicht unterzeichnen muss.. im nachhinein ist man schlauer) aufjedenfall werden hohe Kosten auf mich aufkommen die ich nicht begleichen kann. Mein Hauswart hat mir schon mitgeteilt, dass viele Schäden über die Versicherung laufen kann und das ich nur für die Grobreinigung und kleine Unterhaltskosten aufkommen muss. Aber da bin ich mir nicht ganz sicher und auch die Grobreinigung kann ich mir nicht leisten. Auch vermute ich, dass mich mein Hauswart reingelegt hat, er meinte das die Lebensdauertabelle bei einer Türe die bereits beschädigt wurde nicht gilt, da sie nach Ablauf dieser Frist nur übermalt und nicht ersetzt wird. Worauf hin er die Kosten für eine Ersatztüre zu 100% an mich überwelzt. Kann das sein??


    So nun zu meiner eigentliche Frage:


    Übernimmt die Sozialhilfe (EL) die Kosten? Und wenn nicht kann der Vermieter die Forderung bei meiner Tochter einholen?


    Ich spiele schon mit der Gedanke die Forderungen so stehen zu lassen, auch wen die Betreibung eingeleitet wird. Die Forderung einholen können Sie nicht, da ich kein Einkommen habe.. und meine Tochter können Sie ja auch nicht belangen, da sie erst bei der neuen Wohnung mithaftet, oder?


    Ich weiss wirklich nicht weiter.. ich würde mich um eine Rückmeldung Ratschlag Tipps sehr freuen



    Vielen Dank und LG Pen

  • Ihre Tochter spielt bei der ganzen Geschichte überhaupt keine Rolle: bezogen auf die bisherige Wohnung ist sie nicht Vertragspartei und kann für irgendwelche vermeintliche oder tatsächliche Forderungen nicht belangt werden. Im Übrigen würde ich ausschliessen, dass die Wohngemeinde (Sozialhilfe) diese Kosten übernehmen würde, die Ausgleichskasse (EL) schon gar nicht. Mein Eindruck ist, dass der Vermieter von Ihrem Auszug finanziell profitieren und Sie noch schnell auspressen will. Dass Sie den Auszugsprotokoll so unterschrieben haben, ist tatsächlich unglücklich. Ich würde Ihnen empfehlen, beim Mieterverband nachzufragen, ob allenfalls trotzdem eine Möglichkeit besteht, um die Zahlung der nicht gerechtfertigten Forderung zu verweigern. Andernfalls ist in Ihrem Fall die Idee mit der Betreibung vielleicht nicht einmal die schlechteste.

  • @Milxxax


    Die Ergänzungsleistungen werden Ihnen diese Kosten nicht bezahlen, weil diese Kosten nicht in der abschliessenden Liste der bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen anerkannten Ausgaben enthalten sind.



    Art. 9 Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung


    1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.



    Art. 10 Anerkannte Ausgaben


    1 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:


    a.
    als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:
    1.
    bei alleinstehenden Personen: 19 450 Franken,
    2.
    bei Ehepaaren: 29 175 Franken,
    3.
    bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen: 10 170 Franken; dabei gelten für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages;
    b.
    der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:
    1.
    bei alleinstehenden Personen: 13 200 Franken,
    2.
    bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen: 15 000 Franken,
    3.
    bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 3600 Franken.


    2 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:


    a.

    die Tagestaxe; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird;

    b.
    ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen.


    3 Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben anerkannt:

    a.
    Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
    b.
    Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft;
    c.
    Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung;
    d.
    ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen;
    e.
    geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.

    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20051695/index.html

  • @Milxxax


    Sie haben wahrscheinlich am Anfang als Sie die Wohnung gemietet haben Geld auf ein Mietkautionskonto einzahlen müssen. Der Vermieter kann versuchen sich das Geld für die "Schäden" aus dem Mietkautionskonto zu nehmen. Es war wahrscheinlich ein schwerer Fehler das Wohnungsabnahmeprotokoll mit den Schäden zu unterschreiben, wenn Sie nicht mit der Bezahlung dieser Schäden einverstanden sind.


    Auch wenn Sie nicht Mitglied des Schweizerischen Mieterverbands sind, könnten Sie sich kostenpflichtig für 4,40 Franken pro Minute durch auf Mietrecht spezialisierte Juristen des Mieterverbands beraten lassen.



    https://www.mieterverband.ch/m…n-fachleuten/hotline.html



    https://www.mieterverband.ch/m…ungsabgabe-protokoll.html



    https://www.mieterverband.ch/m…hnung-depotrueckgabe.html

  • Hallo Sirio


    Vielen Herzlichen Dank für die rasche Rückmeldung. Ich habe mich mit der Mietverband in verbindung gesetzt.
    Ich kann noch bei der Schlussrechnung Einspruch erheben. Die Lebensdauertabelle gilt auch wenn das Abnahmeprotokoll mit vermerk: 100% zu lasten Mieter unterzeichnet wurde.

  • @Milxxax


    Meine Kenntnisse zum Thema sind etwas veraltet.


    Doch diese Behauptung des Vermieters, dass du die Tuere ersetzen lassen musst, steht klar im Widerspruch zu meinen Kenntnissen. Als Mieter wuerde ich mich hier klar weigern. Und als Vermieter kaeme es mir nicht in den Sinn, einen solchen Anspruch zu stellen.

  • @system-of-a-down


    Hast du den link ausprobiert? Ich komme zwar auf die Website, aber wenn ich dort die Lebensdauer von Turen nachsehen will, funktoniert das nicht.